Urteil
5 K 1818/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Festlegung von Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 238 AO) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Bei der typisierenden Festlegung des Zinssatzes rechtfertigen Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung eine pauschale Regelung; konkrete individuelle Verhältnisse sind unbeachtlich.
• Eine Niedrigzinsphase begründet allein keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot, wenn marktübliche Vergleichs- und Verzugszinssätze die gesetzliche Höhe nicht generell als übermäßig erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der typisierenden Festlegung von Nachzahlungszinsen nach § 238 AO • Die gesetzliche Festlegung von Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 238 AO) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bei der typisierenden Festlegung des Zinssatzes rechtfertigen Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung eine pauschale Regelung; konkrete individuelle Verhältnisse sind unbeachtlich. • Eine Niedrigzinsphase begründet allein keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot, wenn marktübliche Vergleichs- und Verzugszinssätze die gesetzliche Höhe nicht generell als übermäßig erscheinen lassen. Die Beklagte setzte mit Bescheid Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer der Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 2.057,00 € fest. Die Klägerin erhob Klage und rügte, der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat sei angesichts niedriger Kapitalmarktzinsen zu hoch und verstoße gegen den Gleichheitssatz und das Übermaßverbot. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheids soweit der Zinssatz 0,2 % monatlich übersteigt. Die Beklagte verteidigte die gesetzliche Zinshöhe als verfassungsgemäß und stützte sich auf die Vorschriften der AO über die Verzinsung. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und die Vereinbarkeit der typisierenden Regelung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid beruht zu Recht auf den §§ 233 ff., 238 AO sowie §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO entsprechend für Gewerbesteuer. • § 238 AO legt den Zinssatz typisierend auf 0,5 % pro Monat fest; der Beginn des Zinslaufs richtet sich nach § 233a Abs. 2 AO. Diese Typisierung dient der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung und ist rechtlich zulässig. • Die typisierende Regelung zielt auf Ausgleich von Liquiditätsvorteilen der später veranlagten Steuerpflichtigen und auf Kompensation des Zinsnachteils des Fiskus; konkrete Gründe für Differenzen oder tatsächliche Nutzung der Liquidität sind unerheblich. • Die verfassungsrechtliche Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; es besteht kein Anlass, diese Beurteilung für die maßgeblichen Veranlagungszeiträume bis April 2013 zu ändern. • Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor; in den streitgegenständlichen Zeiträumen lagen die gesetzlichen Verzugs- und banküblichen Sollzinsen über oder nicht wesentlich unter dem AO-Zinssatz, sodass keine allgemeine Übermaßhöhe festgestellt werden kann. • Somit bleibt die pauschale Festlegung des Zinssatzes im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraums im Steuerrecht. • Kosten- und Vollstreckungsregelung: die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klage wird abgewiesen; die Zinsfestsetzungen sind rechtmäßig. Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat nach § 238 AO ist als typisierende Regelung verfassungsgemäß und verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot. Die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation, die dauerhaft niedrigen Kapitalmarktzinsen machten die gesetzliche Zinshöhe unverhältnismäßig, genügte nicht, da Vergleichs- und Verzugszinssätze die gesetzliche Höhe nicht generell als übermäßig erscheinen lassen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden.