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Urteil

3 K 2026/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0217.3K2026.13.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Teilstücke von Landesstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Beklagte zog den Kläger mit 4 Bescheiden vom 29.04.2013 zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 26.828,12 Euro heran. Dagegen hat der Kläger am 06.06.2013 4 Klagen erhoben (3 K 2026/13, 3 K 2027/13, 3 K 2028/13 und 3 K 2029/13). Das Gericht hat die Klagen am 23.10.2013 gem. § 93 VwGO miteinander verbunden. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 23.10.2013 erklärt, die Entscheidung des OVG NRW vom 24.07.2013 - 9 A 1290/12 - werde im Grundsatz akzeptiert; es sei allerdings noch offen, ob die Verträge, die der Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren entgegenstehen könnten, insgesamt oder nur teilweise nichtig seien. Es sei auch fraglich, ob die Satzung der Beklagten die Heranziehung von Straßenflächen zu Niederschlagswassergebühren zulasse. Gerichtlich geprüft werden müsse auch die Frage, ob Aufwendungen für die Kanalsanierung in die Gebührenkalkulation hätten eingestellt werden dürfen. Schließlich stelle sich die Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide. Der Kläger beantragt, die Niederschlagswassergebührenbescheide der Beklagten vom 29.04.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Parteien haben sich im Erörterungstermin vom 23.10.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, sobald die Beklagte Unterlagen zu Ziel und Umfang der Kanalsanierung vorgelegt und der Kläger dazu Stellung genommen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach dem Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2014 sind die Voraussetzungen, unter denen der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, als gegeben anzusehen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht bezweifelt insbesondere nicht, dass mit den Klagen vom 06.06.2013 die Klagefrist gewahrt worden ist. In der mündlichen Verhandlung ist durch die Vorlage der mit Eingangsstempel vom 08.05.2013 versehenen Anschreiben zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden, dass die angefochtenen Bescheide erst am 08.05.2013 beim Kläger eingegangen sind, und zwar bei der Außenstelle Q. des Landesbetriebes Straßenbau NRW. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist die Satzung der Gemeinde C. über die Erhebung von Abwassergebühren, Kleineinleiterabgaben, Kanalanschlussbeiträgen, Kostenersatz für die Erstellung von Revisionsschächten und Hausanschlussleitungen vom 13.12.2005 in der jeweils maßgeblichen Fassung, hier insbesondere der 3. Änderungssatzung vom 17.02.2009 und der 4. Änderungssatzung vom 07.02.2012. Der Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch die Beklagte gegenüber dem Kläger steht entgegen dessen Auffassung § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung der Beklagten nicht entgegen. Danach bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der bebauten bzw. überbauten und/oder versiegelten Flächen auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Das Gericht sieht keinen Grund, der dagegen spricht, als Grundstück im Sinne dieser Regelung auch Straßengrundstücke anzusehen, zumal die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung sich für diese Grundstücke aufdrängt. Bezüglich der Fragen, ob die Klägerin als Straßenbaulastträgerin zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden darf, und ob eine vertragliche Vereinbarung der Gebührenerhebung entgegen steht, verweist das Gericht auf den Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 - 9 A 1290/12 -, juris, dem es in diesen Fragen folgt. Für das Gericht ergeben sich auch keine Bedenken gegen die von der Beklagten angewandten Gebührensätze von 30 Cent pro qm für die Zeit von Januar 2009 bis Februar 2012 und 42 Cent pro qm für die Zeit von März 2012 bis Dezember 2013. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bei der Überprüfung einer Kalkulation Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt die klagende Partei es an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. So: OVG NRW, Urteil vom 23.11.2006 - 9 A 1029/04 -, juris, und zuletzt Beschluss vom 11.11.2013 - 9 A.: 2745/12 - . Hiervon ausgehend ist das Gericht bezüglich der Gebührenkalkulation nur noch einmal der Frage nachgegangen, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass die Beklagte ab 2012 besonderen Sanierungsaufwand in Höhe der jährlich zu erwartenden Kosten in die Kalkulation einbezogen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Insbesondere aus der Stellungnahme Herrn H. vom 07.01.2014 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den in Rede stehenden Sanierungsarbeiten nicht um eine grundsätzliche Erneuerung der betroffenen Kanäle handelt, sondern um eine Vielzahl einzelner Reparaturarbeiten. Die Beklagte hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2014 überzeugend dargelegt, dass die entsprechenden Aufwendungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden durften. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei der Kalkulation des Gebührensatzes jedenfalls für 2012 mit dem Zinssatz von 5,3 % für die kalkulatorischen Zinsen das nach der Rechtsprechung des OVG Münster zulässige Maß deutlich unterschritten hat. Die angefochtenen Bescheide sind auch formell nicht zu beanstanden. Ihnen sind für den Kläger als Empfänger unter Berücksichtigung der Schreiben der Beklagten vom 16.04.2013 das betroffene Straßenstück und die geforderte Gebühr zu entnehmen, zur Begründung außerdem der Gebührensatz und die veranlagte Fläche. Zum Gebührensatz hat das Gericht oben bereits Stellung genommen. Die Größe der veranlagten Flächen steht nach der von der Beklagten unwidersprochen geschilderten Vorgeschichte außer Streit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.