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Beschluss

10 L 865/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0128.10L865.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 zuzulassen, 4 hilfsweise, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Medienwissenschaften im Wintersemester 2013/2014 zuzulassen, 6 ist unbegründet. 7 Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist 9 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2008- 13 C 165/08 - und 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, jeweils juris -. 10 Dass ein solcher Einstieg nicht mehr sinnvoll möglich sei, ist angenommen worden, wenn der entsprechende Antrag – bezogen auf ein Wintersemester - beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember bzw. am 7. Dezember eingegangen war 11 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. -. 12 Im vorliegenden Fall ist insoweit vom 20. Dezember 2013 auszugehen. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Recht nicht mehr besteht. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.