Beschluss
10 L 811/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0124.10L811.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin wandte sich am 24. September 2013 an die Antragsgegnerin: Sie wolle sich für einen Master in den Fachrichtungen "Sport und Gesundheit", "Betriebswirtschaftslehre", "International Business Studies", "International Economics and Management" bewerben. Anbei sende sie das IBS-Zeugnis sowie die Resultate des Bachelors, wobei sie dieses Zeugnis erst Ende September erhalte, zur Prüfung der Gleichwertigkeit. - Dem war ein Diplomzeugnis der International Business School M. vom 15. August 2013 beigefügt, demzufolge der Antragstellerin das Diplom Internationale/r Betriebswirt/in (IBS) - Studienrichtung General Management - verliehen worden war, außerdem das siebenseitige Examenszeugnis vom selben Tag und ein zwölfseitiges Transcript vom 22. August 2013. 4 Am 24. Oktober 2013 wandte sich T. T1. von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin: Wie telefonisch angekündigt, fasse sie, T1. , nun die Inhalte der Telefonate noch einmal zusammen: Um ihrem Studienziel Master Medienwissenschaften näher zu kommen, werde versucht, eine schrittweise Lösung zu erarbeiten. Da sie, die Antragstellerin, im Moment keinen Studierendenstatus habe, sollte schnellstmöglich eine Einschreibung vollzogen werden. Die Universität Paderborn könne ihr, der Antragstellerin, sofort eine Einschreibung in das 6. Fachsemester für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften oder das 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs International Business Studies (oder eine Paralleleinschreibung in beide Studiengänge) anbieten. Ziel dieser Einschreibung solle es sein, dass sie, die Antragstellerin, einzelne Veranstaltungen besuchen sowie Leistungen erbringen könne, die sie näher zum Ziel Medienwissenschaften brächten, da es hier Überschneidungen gebe. 5 Unter dem 30. Oktober 2013 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin: Vor einem Wechsel an die Universität Paderborn werde grundsätzlich und unabhängig von der Art des von ihr, der Antragstellerin, erworbenen Abschlusses geprüft, ob die Gleichwertigkeit mit dem Bachelor-Abschluss an der Universität Paderborn gegeben sei. Die im Auftrag des Prüfungsausschusses der Fakultät Wirtschaftswissenschaften durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass eine Gleichwertigkeit nicht vorliege. Leider könne ihr Abschluss nicht als gleichwertig im Sinne der entsprechenden Prüfungsordnung (§ 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in der Fassung vom 27.12.2012) anerkannt werden. Eine Einschreibung in die o.g. Master-Studiengänge sei daher nicht möglich, da die Einschreibungsvoraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation für ein Master-Studium gemäß § 1 Abs. 3 der Einschreibungsordnung der Universität Paderborn vom 23.05.2012 nicht erfüllt seien. 6 Die Antragstellerin hat am 28. November 2013 Klage erhoben wegen "Zulassung Studium; Anerkennung Prüfungsleistungen" mit dem Antrag, 1. den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2013 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihre, der Antragstellerin, Einschreibung in den Studiengang "International Business Studies (Bachelor of Science)" im Wintersemester 2013/2014 vorzunehmen, 3. die Beklagte zu verpflichten, den von ihr, der Antragstellerin, vorgelegten Bachelor-Abschluss der J. GmbH als gleichwertig im Sinne der Prüfungsordnung der Beklagten für die Master-Studiengänge der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften anzuerkennen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. 7 Gleichzeitig hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und als Antrag formuliert, 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihre, der Antragstellerin, Einschreibung in den Studiengang "International Business Studies (Bachelor of Science)" im Wintersemester 2013/2014 vorzunehmen. 9 Sie erfülle alle Einschreibungsvoraussetzungen. Insbesondere habe sie auch einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem vorangegangenen Bachelor-Studiengang nachgewiesen. Dieser Abschluss sei auch gleichwertig im Sinne der Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin. Ihr sei ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten. Ohne die einstweilige Anordnung sei sie nicht mehr in der Lage, ihr Studium mit dem angestrebten Abschluss aufzunehmen. Ein effektiver Hauptsacherechtsschutz sei ohne einstweilige Anordnung unmöglich, da ohne eine solche für sie Studiensemester endgültig ungenutzt verstreichen würden. 10 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Die Antragstellerin wolle die Einschreibung in den Studiengang "International Business Studies (Bachelor of Science)" zum Wintersemester 2013/2014 erreichen. Entgegen den Angaben in der Klageschrift habe sie sich gerade nicht für den streitgegenständlichen Studienplatz beworben. Ihre Bewerbung habe sich, nachdem ihr erster Studienwunsch (Medienwissenschaften Master) habe abgelehnt werden müssen, ausschließlich auf Master-Studienplätze gerichtet. Eine Bewerbung für einen Studienplatz in dem Bachelor-Studiengang sei nicht erfolgt. 13 Dazu hat die Antragstellerin mit einem am 18. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage vortragen lassen: Sie wolle die Einschreibung in den Studiengang "International Business Studies (Master of Science)" erreichen. Einen entsprechenden Antrag habe sie im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gestellt. Bei der auf den Bachelor-Studiengang gerichteten Formulierung des Eilantrages handele es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Der ursprünglich formulierte Antrag sei gemäß § 88 VwGO in diesem Sinne auszulegen. Diese Vorschrift ermögliche es dem Antragsteller, seinen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu formulieren. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten 10 L 811/13 und 10 K 3727/13 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (insgesamt 3 Hefte) Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 17 Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist 18 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2008- 13 C 165/08 - und 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, jeweils juris -. 19 Dass ein solcher Einstieg nicht mehr sinnvoll möglich sei, ist angenommen worden, wenn der entsprechende Antrag beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember bzw. am 7. Dezember eingegangen war 20 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. -. 21 Im vorliegenden Fall ist insoweit vom 18. Dezember 2013 auszugehen. Denn mit der am 28. November 2013 eingegangenen Antragsschrift ist ein Studienplatz im Studiengang "International Business Studies (Master of Science)" nicht erstrebt worden. Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des Antrags in Verbindung mit dem Umstand, dass eine Änderung bzw. Klarstellung des Begehrens seitens der Antragstellerin über mehrere Wochen hinweg nicht vorgenommen worden und dann erst auf Anstoß durch die Antragsgegnerin erfolgt ist. Die übrigen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Umstände sind nicht von einem solchen Gewicht, dass die Wertung gerechtfertigt ist, es sei von vornherein eindeutig gewesen, dass es der Antragstellerin um einen Studienplatz im Studiengang "International Business Studies (Master of Science)" gehe. Klarheit besteht erst seit Eingang des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2013. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob damit eine Antragsänderung vorgenommen worden ist. Vielleicht ist es auch nur so, dass die Antragstellerin damit ein zunächst unbestimmt formuliertes Begehren erstmals eindeutig konkretisiert hat. Wäre diese zweite Sichtweise geboten, führte dies zu keiner für sie günstigeren Einschätzung. Es macht nach Ansicht der Kammer unter dem Blickwinkel des sinnvollen Einstiegs in das Studium keinen Unterschied, ob es der Antagstellerin zunächst überhaupt nicht um den Studiengang "International Business Studies (Master of Science)" ging oder (noch) nicht klar war, was sie genau erstrebte. 22 Danach kommt es auf weitere Erwägungen nicht mehr an. Offenbleiben kann, ob auch ein Antrag am 28. November 2013 „zu spät“ im Sinne der Rechtsprechung gewesen wäre. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob der Antrag im Verwaltungsverfahren (24. September 2013) rechtzeitig gestellt worden ist, ob ihm bestimmte Unterlagen beizufügen waren und diese vollständig beigefügt worden sind. Dahinstehen kann schließlich, ob die Frage der Gleichwertigkeit von der Antragsgegnerin zu Recht verneint worden ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.