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Urteil

10 K 3182/13.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0121.10K3182.13A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte am 14. Juni 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an: Er sei am 10. Juni 1982 in H. -T1. (Nigeria) geboren worden. Er besitze die nigerianische Staatsangehörigkeit, gehöre dem Volke der Haussa an und sei christlichen Glaubens. Am 29. Juni 2011 wurde der Kläger in Düsseldorf vor dem Bundesamt angehört und führte hierbei zur Begründung seines Asylantrags (in englischer Sprache) im Wesentlichen aus: In seinem Heimatland Nigeria habe er die Schule bis zum Abitur besucht und danach bei einem Sicherheitsdienst sowie als Fahrer gearbeitet. Zuletzt habe er in der Stadt H. gelebt und sei dort als Taxifahrer tätig gewesen. Ein Freund habe versucht, ihn dazu zu bewegen, sich der Terrorgruppe Boko Haram anzuschließen. Er – der Kläger – habe dies jedoch nicht gewollt. Der Freund habe aber immer wieder versucht, ihn zu überzeugen. Ein paarmal habe er – der Kläger – den Leuten von Boko Haram auch geholfen, indem er sie mit dem Taxi zu Operationen gefahren habe. Die Boko-Haram-Angehörigen hätten Taschen mitgeführt und seien manchmal als Polizisten oder Militärangehörige verkleidet gewesen. Sie hätten die Taxifahrten bezahlt. Sie hätten ihn quasi als normalen Taxifahrer beauftragt. Während der Fahrten sei nichts weiter passiert. Er habe die Leute lediglich zu einem Ort gefahren und sie später wieder abgeholt. Irgendwann hätten sie versucht, ihm einige Geheimnisse anzuvertrauen. Mit der Zeit habe er sich nicht mehr verweigern können. Die Leute hätten Voodoo mit ihm gemacht. Sie hätten ihn mit Voodoo gewaschen, damit er keine Angst habe. Dann sei er noch zum Medizinmann gegangen, der ihn stark gemacht habe. Schließlich habe er – der Kläger – aber gemerkt, dass es keine guten Leute seien und habe mit ihnen nichts mehr zu tun haben wollen. Die Boko-Haram-Angehörigen hätten dann, da er einiges über sie gewusst habe, versucht, ihn zu finden. Im April 2011 sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Man habe Haschisch und mehrere Messer in seinem Wagen gefunden, woraufhin er zwei Wochen im Gewahrsam der Polizei verbracht habe. Er habe von dort aus mit seinem Pastor telefoniert, der dafür gesorgt habe, dass er wieder frei komme. Der Pastor und das Kirchenkomitee hätten ihm dann gesagt, er solle sich verstecken, da ihn sonst die Leute von Boko Haram umbringen könnten. Im Juni 2011 habe er Nigeria über den Flughafen von L. -T1. verlassen und sei per Direktflug nach Europa gereist, wo er am 5. Juni 2011 eingetroffen sei. Mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei, wisse er nicht. Ebenso wenig könne er den Ankunftsflughafen nennen. Eine andere Person habe die Reise für ihn bezahlt. Man habe ihm auch einen auf den Namen "E1. T3. " ausgestellten nigerianischen Pass, in dem ein Visum enthalten gewesen sei, zur Verfügung gestellt. Sein eigener Personalausweis sei in Nigeria geblieben. Seine Schleuser seien die "E1. -T3. -Leute" gewesen. Das seien Menschen, die Pilgern, die nach Mekka fahren, helfen. Nach Nigeria könne er nicht zurückkehren, da ihm die Boko-Haram-Angehörigen mit Hilfe von Voodoo-Zaubern dort jederzeit überall aufspüren könnten. Am 22. März 2012 teilte der Kläger dem Bundesamt schriftlich mit, dass der Name des Pastors, der ihm geholfen habe, "T2. E. " laute und die Kirche, für die er tätig sei, die "F. -0-Church" in H. sei. Dort habe er – der Kläger – sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2011 aufgehalten. Ferner legte er dem Bundesamt mehrere Presseberichte zur Lage in Nigeria, namentlich zum Terror durch die islamistische Gruppierung Boko Haram, vor. Mit Bescheid vom 11. September 2013, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 12. September 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und auch keine Abschiebungsverbote gegeben seien. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Nigeria an. Am 27. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. September 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Dieser hat mit Beschluss vom 12. November 2013 einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den durch das Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht war nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 über die Klage zu entscheiden, obwohl weder ein Vertreter der Beklagten noch der Kläger und/oder seine Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 1. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 – 15 A 2202/00.A –, m.w.N., juris, Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser Prognosemaßstab – Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung – ist hier deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seiner Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden ist, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich bereits daraus, dass sein Vortrag zu den Gründen für seine Ausreise aus Nigeria unglaubhaft ist. Insoweit nimmt die Kammer auf die Erwägungen Bezug, die das Bundesamt auf den Seiten fünf (von „Die vorgetragenen Gründe weisen Ungereimtheiten und Widersprüche ...“) bis sechs (bis einschließlich „... scheitert die Glaubhaftmachung.“) seines Bescheides vom 11. September 2013 angestellt hat (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kammer erachtet diese Ausführungen, gegen die der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben hat, nach eigener Überprüfung für zutreffend. 2. Doch selbst dann, wenn man den sinngemäßen Vortrag des Klägers, er werde durch Angehörige der Terrorgruppe Boko Haram verfolgt, als wahr unterstellen würde, könnte er hieraus nichts für sich herleiten. Denn er kann sich vor etwaigen Übergriffen dieser Gruppierung jedenfalls durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen, weshalb er des Schutzes vor Verfolgung im Ausland nicht bedarf. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ausschließt, liegt immer dann vor, wenn der betreffende Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Erforderlich ist dabei neben der Erreichbarkeit des betreffenden Ortes, dass dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris. Eine diesen Anforderungen genügende Fluchtalternative würde der Kläger, der nach eigenem Bekunden dem Christentum angehört, außerhalb seiner in H. -T1. gelegenen Heimat vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Christen aus den nördlichen Bundesstaaten Nigerias, zu denen auch H. -T1. gehört, können in andere Landesteile Nigerias umziehen, was zahlreiche Christen, insbesondere solche aus der Region Jos (Plateau T1. ), auch schon getan haben. Sie sind dabei keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Denkbar ist für Christen aus dem Norden des Landes, einschließlich des Klägers, vor allem eine Ansiedlung in den südwestlichen Staaten Nigerias, z.B. in den Regionen Lagos und Ibadan. Bei einer Ansiedlung in Lagos wird von zugezogenen nigerianischen Staatsangehörigen lediglich verlangt, dass sie sich zur Erhebung der Einkommenssteuer ordnungsgemäß registrieren. Vgl. die Nrn. 11 bis 13 der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 (Nr. 711 der den Beteiligten übermittelten Erkenntnisliste). In den südwestlichen Bundesstaaten Nigerias, insbesondere in Lagos bzw. Ibadan, würden für den Kläger zudem keine nennenswerten Sprachprobleme entstehen. Der Kläger ist des Englischen mächtig. Diese Sprache dient auch in der genannten Region als Verkehrssprache. Zudem dominiert im Südwesten Nigerias, anders als im stark muslimisch geprägten Norden des Landes, keine Religion. Zwar sind viele der dort lebenden Menschen Moslems oder praktizieren traditionelle Religionen. Daneben bekennt sich aber auch eine große Zahl der dort lebenden Menschen zum Christentum. Vgl. Teil 3 des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes zum Herkunftsland Nigeria - Gesellschaft und Bevölkerung. Der Kläger würde somit als Christ im Südwesten Nigerias, der für ihn auch tatsächlich erreichbar sein wird, keiner religiösen Minderheit angehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dort aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werden würde oder in anderer Weise gefährdet wäre. Insbesondere finden sich in den Erkenntnisgrundlagen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, vor allem im Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28. August 2013 (Nr. 722 der den Beteiligten übermittelten Erkenntnisliste), keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Christen im Südwesten des Landes in absehbarer Zeit eine ähnlich bedrohliche Situation entstehen könnte wie in anderen Landesteilen. Im Gegenteil sind die südwestlichen Bundesstaaten bislang von den immer wieder in Zentral- und Nord-Nigeria vorkommenden Anschlägen der islamistischen Terrorgruppe Boko Haram ebenso verschont geblieben wie von religiös motivierten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes. In der Region gibt es seit Jahrhunderten ein friedliches Zusammenleben zwischen Christen und Moslems. Mischehen zwischen Angehörigen beider Religionen sind häufig. Vgl. dazu S. 13 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013. Zwar kam es in den letzten Jahren vereinzelt auch in den südwestlichen Bundesstaaten zu gewaltsamen Konflikten und Übergriffen. Dabei handelte es sich jedoch zumeist nicht um religiös motivierte Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, sondern um Konflikte zwischen Haussa und Angehörigen anderer Volksgruppen, die überwiegend wirtschaftlich begründet waren, so etwa bei einem gewaltsam ausgetragenen Streit zwischen Haussa und Yoruba um die Führung des Mile-12-Market in der Region Lagos - vgl. Nr. 15 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 -. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Ansiedlung in Lagos oder Ibadan die reale Gefahr droht, in einen solchen Konflikt hineingezogen zu werden. Darüber hinaus kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Angehörige der Gruppierung Boko Haram ihn überall in Nigeria aufspüren könnten. Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie eines fehlenden flächendeckenden Meldewesens - vgl. dazu S. 23 und S. 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013 - ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell überhaupt noch ein Interesse am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn er sich in den hunderte Kilometer von H. -T1. entfernten südwestlichen Bundesstaaten niederlässt. Die vom Kläger angesprochenen „Voodoo-Praktiken“ stellen offenkundig kein geeignetes Mittel dar, ihn bei einem Ausweichen auf den Südwesten des Landes aufzuspüren. Eine Ansiedlung in den südwestlichen Bundesstaaten seines Heimatlandes ist dem Kläger ferner nicht mit Blick darauf unzumutbar, dass er sich im April 2011 für etwa zwei Wochen in Polizeigewahrsam befunden haben will, weil bei ihm Haschisch und mehrere Messer gefunden worden sein sollen, die man ihm untergeschoben habe. Da er sich nach seiner Freilassung im April 2011 noch bis Juni 2011 in Nigeria aufgehalten haben will, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass die Polizei ihn während dieser Zeit weiter behelligt hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch heute – beinahe drei Jahre später – nach ihm gefahndet würde. Erst Recht ist es vollkommen fernliegend, dass die Polizei wegen des Auffindens der genannten Gegenstände aktuell landesweit – gerade auch im Südwesten Nigerias – nach dem Kläger sucht. Dafür, dass der Kläger bei einer Niederlassung im Südwesten Nigerias zur Rechenschaft gezogen werden würde, weil er im Nordosten des Landes Boko-Haram-Angehörigen seine Dienste als Taxifahrer zur Verfügung gestellt haben will, bestehen ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte, zumal seine kurzzeitige Ingewahrsamnahme im April 2011 nach den insoweit eindeutigen Bekundungen des Klägers ihren Grund allein in dem Fund von Messern sowie Haschisch und mithin gerade nicht in etwaigen Unterstützungsleistungen für Boko Haram gehabt haben soll. Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Südwesten Nigerias würde darüber hinaus nicht daran scheitern, dass der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt. Denn allein aufgrund einer Asylantragstellung unterliegt ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger keiner Verfolgung durch die Behörden seines Landes. Vgl. S. 25 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013. Zudem hat das erkennende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Nigeria insgesamt schwierig ist und vorhandenen sozialen Netzwerken und familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. Vgl. S. 18f. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Zudem hat er seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat bereits in einem Sicherheitsdienst sowie als (Taxi-) Fahrer gearbeitet. Es ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar, warum es ihm weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere in Lagos oder Ibadan, auch ohne unmittelbare familiäre Unterstützung Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinzu kommt, dass er im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann (vgl. dazu auch Bl. 120ff. der beigezogenen Bundesamtsakte), die es ihm erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 ‑ 3 A 1627/10.A –, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 ‑ OVG 3 B 16.08 –, beide abrufbar über juris. In dem Fall, dass der Kläger sich im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria in die Stadt Lagos begibt, wird ihm überdies zugutekommen, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung dort positiver als in anderen Regionen des Landes darstellt. Unter dem Gouverneur von Lagos-T1. , Babatunde Fashola, konnte in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen werden. Zudem hat sich die dortige Sicherheitslage seit dem Amtsantritt Fasholas im Jahre 2007 spürbar verbessert. So ist die Zahl der bewaffneten Raubüberfälle seither um fast 90 % zurückgegangen. Die Mordrate hat sich beinahe halbiert. Vgl. zur Entwicklung der Stadt Lagos seit 2007 etwa den Bericht in der Financial Times Deutschland vom 17. August 2011 (Nr. 615 des Verzeichnisses der beigezogenen Erkenntnisgrundlagen). Festzuhalten bleibt nach danach, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht außerstande wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. In seinem Fall ist aufgrund der vorstehend im Einzelnen genannten individuellen Gegebenheiten vom Bestehen einer Ausweichmöglichkeit im Südwesten Nigerias, vor allem in Lagos oder Ibadan, auszugehen. Der Kläger wird als gesunder und arbeitsfähiger Mann, der zudem über berufliche Erfahrung verfügt, nach Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria in der Lage sein, sich im Südwesten des Landes auch ohne Einbindung in eine Großfamilie oder sonstiges „soziales Netz“ durchzuschlagen. Ebenso in ähnlich gelagerten Fällen z.B. VG Augsburg, Urteil vom 17. August 2012 – Au 7 K 12.30186 - und VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 K 1581/10.A –, beide abrufbar über juris. Einer Ansiedlung des Klägers im Südwesten Nigerias steht schließlich auch nicht die Empfehlung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 29. Oktober 2013 - diese ist im Internet abrufbar unter der Adresse: http://www.unhcr.de/presse/nachrichten/artikel/a3bc7e766c6422627c9a6b8e2f1f0447/warnung-vor-zwangsrueckfuehrungen-nach-nordost-nigeria.html?L=mootjaugatqkgala ; vgl. in diesem Zusammenhang ferner die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa)“, die im Internet unter der Adresse http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf abrufbar sind - entgegen. UNHCR berichtet darin, dass mehrere tausend Menschen aus den nordöstlichen Bundestaaten Borno, Yobe und Adamawa vor Kämpfen zwischen Regierungstruppen und „Aufständischen“ (Boko-Haram-Angehörigen) in andere Landesteile sowie in Nachbarstaaten (Kamerun, Tschad, Niger) geflohen seien, und erachtet es für sehr wahrscheinlich, dass Menschen aus dieser Region die Kriterien für eine Schutzgewährung erfüllen. Der Kläger kann aus dieser Empfehlung nichts für sich herleiten. Zwar grenzt der Bundesstaat H. , aus dem er geflohen sein will, unmittelbar an die in der UNHCR-Empfehlung angesprochene Krisenregion an. Jedoch liegen in seinem Fall – wie ausgeführt – individuelle Gegebenheiten vor, welche die Prognose erlauben, dass es ihm gelingen wird, im Südwesten Nigerias Fuß zu fassen. Es ist ihm daher möglich und auch zumutbar, bei einer Rückkehr nach Nigeria die in der UNHCR-Empfehlung angesprochene Krisenregion weiträumig zu meiden. II. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474). Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Es kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland befindet (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), weil sein Vorbringen – wie vorstehend unter I. 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. Abgesehen davon scheitert sein Begehren, als Flüchtling anerkannt zu werden, daran dass die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylVfG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich durch Boko-Haram-Angehörige verfolgt würde, nicht beanspruchen, weil ihm aus den vorstehend unter I. 2. genannten Gründen nicht nur eine der Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehende innerstaatliche Fluchtalternative, sondern zugleich auch ein interner Schutz gemäß § 3e AsylVfG zur Verfügung steht. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, insbesondere auf Auskünften und dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. III. Der Kläger kann überdies keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG beanspruchen. Da sein Vorbringen unglaubhaft ist, lässt sich eine Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG, namentliche eine solche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, nicht feststellen. Unabhängig hiervon muss er sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er einer etwaigen Verfolgung durch Angehörige von Boko Haram durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgegen könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG). IV. Darüber hinaus liegen keine Abschiebungsverbote vor, insbesondere kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A -, juris. Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig kann ihm in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus – Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass er unmittelbar im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. V. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. September 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.