Urteil
6 K 2523/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem betreuten Einzelwohnen für junge Volljährige kann die Hilfe als vollstationär i.S.d. §§ 34, 41, 91 SGB VIII anzusehen sein, wenn dem Hilfeempfänger außerhalb des Elternhauses ständig ein abrufbares Betreuungsangebot bereitsteht.
• Die Entscheidung des Jugendamtes über die Notwendigkeit und die Ausgestaltung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; maßgeblich sind fachliche Begründbarkeit und Beteiligung des Betroffenen.
• Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen ist die rechtmäßige Gewährung vollstationärer Leistungen und die hinreichende Aufklärung der Eltern über die zivilrechtlichen Folgen nach § 92 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Betreutes Einzelwohnen kann vollstationäre Jugendhilfe begründen (SGB VIII) • Bei einem betreuten Einzelwohnen für junge Volljährige kann die Hilfe als vollstationär i.S.d. §§ 34, 41, 91 SGB VIII anzusehen sein, wenn dem Hilfeempfänger außerhalb des Elternhauses ständig ein abrufbares Betreuungsangebot bereitsteht. • Die Entscheidung des Jugendamtes über die Notwendigkeit und die Ausgestaltung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; maßgeblich sind fachliche Begründbarkeit und Beteiligung des Betroffenen. • Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen ist die rechtmäßige Gewährung vollstationärer Leistungen und die hinreichende Aufklärung der Eltern über die zivilrechtlichen Folgen nach § 92 SGB VIII. Der Kläger ist Vater eines 1992 geborenen Sohnes, der nach vorherigen Hilfen ab Februar 2011 eine vom Jugendamt bewilligte Hilfe für einen jungen Volljährigen in Form betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung erhielt. Das Jugendamt stellte täglich pauschalierte Leistungen (Tagespflegesatz, Bekleidungsgeld, Taschengeld) bereit; der Sohn bezog zugleich eine Ausbildungsvergütung. Die Beklagte informierte die Eltern über Beginn und mögliche Kostenbeiträge; später setzte sie gegenüber dem Kläger für Februar bis Dezember 2011 Kostenbeiträge fest (insgesamt 5.643,57 €). Der Kläger klagte und rügte, die Betreuung sei nur sehr geringfügig erfolgt, somit nicht vollstationär und nicht geeignet; ferner seien die Sätze überhöht. Die Beklagte verteidigte die Maßnahme als fachlich gebotenes, pauschal abgerechnetes betreutes Einzelwohnen mit ständig abrufbarem Betreuungsangebot und hielt die Beitragshöhe für angemessen. • Zuständigkeit und formelle Rechtmäßigkeit: Der Bescheid stützte sich auf §§ 92 Abs.2, 91 Abs.1 Nr.8 i.V.m. Nr.5 Buchst. b, 41 SGB VIII; die Aufklärung der Eltern erfolgte ausreichend nach § 92 Abs.3 SGB VIII. • Begriffliche Einordnung: Betreutes Einzelwohnen zählt als sonstige betreute Wohnform i.S.d. § 34 SGB VIII und kann — anders als der Kläger annahm — trotz geringerer direkter Betreuungsintensität als vollstationäre Hilfe i.S.d. §§ 34, 91 angesehen werden, wenn ständig ein abrufbares Betreuungsangebot außerhalb des Elternhauses besteht. • Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit: Die Bewilligung nach § 41 SGB VIII war fachlich vertretbar; das Jugendamt nutzte seinen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Es lag eine fachlich nachvollziehbare Entscheidung vor, die die Vorgeschichte und den Zielrahmen der Verselbstständigung berücksichtigte. • Abgrenzung zu Fällen geringer Betreuungsleistung: Der Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von Fällen, in denen nur wenige Betreuungsstunden abgerechnet wurden; hier beruhte die Leistung auf einem pauschalen, ständig angebotenen Betreuungskonzept mit Betriebserlaubnis. • Angemessenheit der Beiträge und Pflegesätze: Nach Abzug der Eigenbeteiligung des Sohnes und des Beitrags der Mutter blieben die Aufwendungen der Beklagten in den einzelnen Monaten deutlich höher als die festgesetzten Kostenbeiträge; Tagespflegesatz, Bekleidungsgeld und Taschengeld wurden als sachlich angemessen angesehen. • Rechtsfolgen: Damit war die Heranziehung des Klägers zu den festgesetzten monatlichen Kostenbeiträgen rechtmäßig und in der Summe von 5.643,57 € zutreffend berechnet. Die Klage wird abgewiesen. Das betreute Einzelwohnen des Sohnes stellte eine vollstationäre Hilfe nach §§ 34, 41, 91 SGB VIII dar, die fachlich erforderlich und geeignet war; die Beklagte hat die Eltern ausreichend über die Kostenfolgen informiert. Die festgesetzten monatlichen Kostenbeiträge unterschreiten nicht die ungedeckten tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten nach Abzug der Eigenbeteiligung des Sohnes und der Mutter, sodass der Gesamtbetrag von 5.643,57 € rechtmäßig ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.