Urteil
11 K 1218/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1227.11K1218.13.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 26. Juni 2007 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des Landes O. -X. (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) vom 04. Juni 2007– II – 4 – 72.40.32 –). Unter Ziffer 3.5 des Antrags heißt es u.a.: „Ich/wir verpflichte/n mich/uns, spätestens beginnend mit dem 01.07.2007 bis zum 30.06.2012, auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,6 RGV / ha Hauptfutterfläche an nicht mehr als 30 Tagen eines Verpflichtungsjahres zu unterschreiten.“ Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 6.687,00 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf maximal 1.337,40 € fest, wobei er eine Fläche von 14,86 ha und eine Prämie von 90 € je ha berücksichtigte. 3 Mit Bescheid vom 03. März 2009 lehnte der Beklagte den Auszahlungsantrag des Klägers vom 14. Mai 2008 für das Extensivierungsjahr 2007/2008 mit der Begründung ab, der im Verpflichtungsjahr festgestellte Durchschnittsbesatz von 0,4 RGV/ha Hauptfutterfläche unterschreite den mindestens erforderlichen Besatz von 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche um 33,33 %, ferner sei der erforderliche Mindestbesatz an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 20 % unterschritten worden, so dass insgesamt kein Anspruch auf die Auszahlung der Zuwendung bestehe. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Mit Bescheid vom 04. Februar 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2009 eine Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 in Höhe von 1.337,40 €. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 setzte der Beklagte für die Restlaufzeit der Bewilligung die förderfähige Fläche im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung auf 14,22 ha fest und reduzierte den maximal jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag auf 1.279,80 €. Mit Bescheid vom 02. März 2011 gewährte er dem Kläger auf seinen Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2010 für das Verpflichtungsjahr 2009/2010 einen Zuwendungsbetrag von 1.279,80 €. Mit Bescheid vom 14. März 2012 setzte der Beklagte abermals die förderfähige Fläche für die Restlaufzeit der Bewilligung neu auf 14,18 ha fest und reduzierte den maximal zulässigen jährlichen Auszahlungsbetrag auf 1.276,20 €. Mit Bescheid vom 25. November 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Auszahlungsantrag vom 10. Mai 2011 für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 1.276,20 €. 4 Am 04. Mai 2012 stellte der Kläger mittels ELAN beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die Förderung einer markt-und standortangepassten Landbewirtschaftung (Dauergründlandextensivierung) für das Verpflichtungsjahr 2011/2012. In der Anlage „Viehbestand“ (Blatt 74 BA I) kreuzte der Kläger unter der Ziffer 2 „Rinderbestand“ die Erklärung an: „Ich/wir halte(n) Rinder in meinem/unserem Betrieb. ... Die Richtigkeit und Aktualität der in HIT gespeicherten Daten habe(n) ich/wir im Vorfeld der Antragstellung geprüft“. Ferner gab der Kläger unter der Ziffer 3 „Zu den angegebenen Stichtagen habe(n) ich/wir die nachfolgend aufgeführten raufutterfessenden Tiere in meinem /unserem Betrieb gehalten:“ in der Tabelle zu den angegebenen Stichtagen 01. Juli 2011, 01. Oktober 2011, 01. Januar 2012, 01. April 2012 bei „Tierart Pferde/Esel unter 6 Monate, GVE-Schlüssel 0,5“ jeweils die Anzahl „3“ an. In dem Antrag heißt es ferner „Mir/uns ist bekannt, dass die von mir/uns gemachten vorstehenden Angaben zu den nicht in HIT meldepflichtigen Raufutterfressern (Schafe, Pferde/Esel, Ziegen, Damtiere) für die Besatzberechnung im Rahmen des Auszahlungsverfahrens maßgeblich und verbindlich sind, etwaige Falscheintragungen sowie das Unterlassen von Eintragungen an den o.g. Stichtagen zu meinen/unseren Lasten gehen und nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr korrigiert werden können.“ 5 Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Auszahlungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, im Zuge der Bearbeitung des Antrags sei festgestellt worden, dass ausweislich der Daten in HIT bzw. der Antragsdaten bezüglich der sonstigen Raufutterfresser der erforderliche RGV-Besatz von mindestens 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche im Betrieb des Klägers an insgesamt 71 Kalendertagen um mehr als 20 % unterschritten worden sei, d.h. unter 0,48 RGV/ha Hauptfutterfläche gelegen habe. Dabei sei eine Hauptfutterfläche von 14,73 ha im Betrieb berücksichtigt worden. Gemäß Ziffer 11.4.3.4.2 Satz 2 der einschlägigen Richtlinien werde dann keine Zuwendung gewährt, wenn der Mindestbesatz an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 20 % unterschritten werde. 6 Am 20. Februar 2013 legte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung des Veterinärs Dr. med. vet. C. G. (Bl. 90 BA I) vor, wonach die drei in seinem Betrieb im Zeitraum Juli 2011 bis heute gehaltenen Pferde zwischen 16 und 20 Jahren alt seien. 7 Am 13. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe im Verpflichtungsjahr 2011/2012 die Bedingungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung eingehalten, insbesondere habe er nicht gegen Ziffer 11.4.3.4.2 Satz 2 der einschlägigen Richtlinien verstoßen, da der Mindestbesatz von 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche in seinem Betrieb eingehalten worden sei. Er habe drei Pferde, die älter als 6 Monate gewesen seien, in seinem Betrieb gehalten. In dem ELAN-Antrag sei er versehentlich in der Zeile verrutscht und habe die drei gemeldeten Pferde der falschen Altersklasse zugeordnet. Dadurch habe sich die Anzahl der Großvieheinheiten halbiert. Es handele sich hierbei um einen offensichtlichen Eintragungshalter, da die alleinige Haltung von drei Fohlen unter 6 Monaten gar nicht möglich sei, weil die Tiere in dieser Zeit noch gesäugt werden müssten. Dieser offensichtliche Fehler sei von der zuständigen Kreisstelle nicht bemerkt und der Antrag nach Sichtprüfung zur Erfassung weitergegeben worden, ohne dass es zu einer Anhörung diesbezüglich gekommen sei. Das korrekte Alter der Pferde habe er durch die Bestätigung seines Tierarztes nachgewiesen. Die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder seien Pensionstiere und stünden im Eigentum seines Nachbarn. Bei diesem hätten sich Ummeldevorgänge in der HIT-Datenbank um ca. 6 Wochen verzögert und er habe dabei zusätzlich versehentlich falsche Daten eingetragen. Die Tiere seien in Pension in seinem – des Klägers – Betrieb gewesen und seien nur zum Zwecke der Geburt und Anmeldung der Kälber kurzzeitig umgemeldet gewesen. Bei der Zugangsmeldung eines Deckbullen sei ebenfalls ein falsches Datum angegeben worden. Die Fehler bei den Meldedaten seien inzwischen nachvollziehbar korrigiert. Er weise schließlich darauf hin, dass er an dem Extensivierungsprogramm des Landes O. -X. seit 1990 teilnehme und mit großer Sorgfalt darauf bedacht sei, die Belange des Naturschutzes gewissenhaft zu berücksichtigten. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2013 verpflichtet, ihm auf seinen Antrag vom 04. Mai 2012 Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung– Dauergründlandextensivierung – für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 auszuzahlen. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er vertieft seine Erwägungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht darüber hinaus geltend, die nachträglichen Änderungen in der HIT-Datenbank seien nicht mehr zu berücksichtigen, da allein entscheidend der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Überdies habe der Kläger bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten versichert. Des Weiteren könne der Kläger auch daraus, dass die gehaltenden Pferde tatsächlich älter als sechs Monate gewesen seien, nichts für sich herleiten. Eine nachträgliche Korrektur dieses Fehlers scheide aus, da es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler gehandelt habe. Selbst wenn man zu seinen Gunsten einen höheren GVE-Wert für die Pferde unterstellte, wäre die Auszahlung der Zuwendung mit Blick auf die im Verpflichtungsjahr 2007/2008 erfolgte Versagung wegen der Unterschreitung des Mindestbesatzes nach den Ziffern 14.4.3.9 und 14.4.3.10 der einschlägigen Richtlinie abzulehnen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 17 Der Bescheid vom 14. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 für die Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. 18 Im vorliegenden Fall steht seinem Anspruch auf Auszahlung Ziffer 11.4.3.4.2 Satz 2 des Runderlasses des MUNLV NRW vom 04. Juni 2007– II – 4 – 72.40.32 – entgegen, wonach im betroffenen Förderjahr dann keine Zuwendung gewährt wird, wenn der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar Hauptfutterfläche an mehr als 30 Kalendertagen um mehr als 20 % unterschritten wurde. 19 Nach den von dem Kläger im Auszahlungsantrag vom 04. Mai 2012 selbst gemachten Angaben hat er für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 keinen Anspruch auf die Auszahlung der begehrten Zuwendung. Die von ihm im Antrag angegebenen bzw. die zu diesem Zeitpunkt in der HIT-Datenbank gespeicherten Tiere in den Blick genommen ergibt sich im Verpflichtungsjahr 2011/2012 eine Unterschreitung des Mindestbesatzes an mehr als 30 Kalendertagen (hier: 26. Oktober 2011 bis 09. Dezem-ber 2011) um mehr als 20 %. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die seitens des Beklagten eingereichte Berechnung des Tagessatzes (Bl. 3 BA II) Bezug genommen. 20 Die Angaben des Klägers im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren, er habe im Verpflichtungszeitraum den erforderlichen Mindestviehbesatz eingehalten, weil er tatsächlich drei Pferde mit einem Alter über 6 Monaten gehalten habe und auch die fehlerhaften Daten bezüglich gehaltener Pensionstiere in der HIT-Datenbank mittlerweile korrigiert seien, verhelfen ihm nicht zum Erfolg. 21 Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang allein auf die Angaben des Klägers im Antrag vom 04. Mai 2012 bzw. die zu diesem Zeitpunkt in der HIT-Datenbank gespeicherten Daten abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Antrag ist immer dann als ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt anzusehen, wenn er alle für die Prämiengewährung erforderlichen Informationen enthält. Von dem Antragsteller wird dabei zur Gewährung der Effektivität der Verwaltungskontrolle zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt eine endgültige und abschließende Erklärung über alle für die Prämiengewährung erforderlichen Angaben gefordert, damit eine spätere Anpassung an veränderte Umstände verhindert und gleichzeitig eine Ahndung von Verstößen erleichtert wird. 22 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 20 A 3230/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Oktober 2001 - 10 S 519/00 -, juris, VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 3 K 185/08 -. 23 Ausgehend hiervon hat der Kläger in seinem Antrag vom 04. Mai 2012 Angaben u.a. zum Tierbestand gemacht, die es dem Beklagten ermöglichten, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen insbesondere des Mindestbesatzes überprüfen zu können. Der Umstand, dass er tatsächlich ältere Tiere als im Antrag angegeben gehalten hat und auch die Angaben in der HIT-Datenbank nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wie bereits oben angeführt, sind für die Prämiengewährung allein die Angaben im Antrag und der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, auf möglicherweise andere tatsächliche Verhältnisse kann es mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht ankommen. Im Übrigen hat auch der Kläger im Rahmen des Antrages u.a. erklärt, die Richtigkeit und Aktualität der in HIT gespeicherten Daten geprüft zu haben. 24 Der Kläger kann sich mit Blick auf die von ihm gemachten fehlerhaften Angaben zum Alter der in seinem Betrieb gehaltenen Pferde auch nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers berufen und eine nachträgliche Berichtigung seines Antrags nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erwirken. 25 Der Irrtumsbegriff des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält dabei eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich „Falschen“ (einschließlich des unvollständigen) und einem „Richtigen“ besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Nach den Regelungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind. 26 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – C- 63/00 –, juris. 27 Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz stehen auch bestimmte Formen fahrlässigen Verhaltens der Annahme guten Glaubens eines Antragstellers entgegen. Denn auch ein fahrlässiges Verhalten ist pflichtwidrig. Das Unionsrecht steht nicht stets der Annahme entgegen, dass sich auf guten Glauben nicht berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben durch Kontrollen hätte vermeiden können – es darf einem Antragsteller insoweit nur kein unverhältnismäßiger Aufwand zugemutet werden. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – C-366/95 –, juris. 29 Zwar kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden. In der Regel handelt aber zum einen derjenige nicht redlich (und ist daher nicht als gutgläubig anzusehen), der die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Wer derart seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag. Er kann nicht die mit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verbundene Nachsicht beanspruchen. Entsprechendes gilt zum anderen für denjenigen, der die fehlerhafte Antragsangabe herbeigeführt hat, indem er die bei der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletzt. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags bereits gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. In Konstellationen bewusster Fahrlässigkeit liegt zwar oftmals auch die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nahe; dies muss aber nicht der Fall sein. Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine Vorgehensweise wählt, mit der er wissentlich ein erhöhtes Risiko eingeht, dass es zu Fehlern kommt, ist ebenfalls innerlich nicht bereit, dem Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag nachzukommen. Redlichkeit erfordert die innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung (vollständig) pflichtgemäß zu verhalten. Dafür reicht es in der Regel nicht aus, nur eine ablehnende Haltung gegenüber dem pflichtwidrigen Erfolg eines pflichtwidrig erhöhten, sodann aber allzu optimistisch abgetanen Risikos einzunehmen. Wer also aufgrund bewusster Fahrlässigkeit nur die Hoffnung hegt, es werde trotz seiner selbst erkannten Nachlässigkeit schon gut gehen, d.h. seine Angaben würden schon richtig sein, ist zwar weniger schuldig als derjenige, der vorsätzliche Angaben macht, gleichwohl aber regelmäßig nicht redlich. Ihm ist somit in der Regel ebenfalls die Möglichkeit zu versagen, sich den Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu entziehen. Ausnahmen kommen etwa für solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller lediglich eine leichte, also weder mittlere noch gar grobe bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Ausmaß der in Rede stehenden Fahrlässigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der nach den Umständen des Einzelfalls gegebenen Größe des eingegangenen Risikos seiner Fehlerhaftigkeit seines Antrags zu bestimmen. Hiernach kann die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur dann bejaht werden, wenn der ihm unterlaufende Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht. Die unbewusste Fahrlässigkeit ist hierbei dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller den möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags nicht erkannte, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Im Falle des Einsatzes einer Hilfsperson bei der Beantragung von Agrarförderung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dieser Umstand weder zu einer Erleichterung noch zu einer Verschärfung der Voraussetzungen führt, unter denen ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat der Antragsteller wie eigenes Verschulden zu vertreten. 30 Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 13. März 2012 – 10 LB 96/10 – und vom 05. Juli 2011 – 10 LB 172/10 – , allesamt juris. 31 Weiter setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres zweifelsfrei aus diesem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärung aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärung oder aus solchen Umständen der Antragstellung ergibt, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss. 32 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Juli 2011 – 10 LB 172/10 –, a.a.O. 33 Ausgehend hiervon liegt kein offensichtlicher Irrtum vor. Die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers ergab sich nicht ohne Weiteres zweifelsfrei aus seiner im Antrag abgegebenen Erklärung. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es gar keinen Sinn machen könne, drei Pferde/Esel unter 6 Monaten zu halten, da diese Tiere noch gesäugt werden müssten und daher auch ein Muttertier in der tabellarischen Angabe aufgeführt werden müsse. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass Tiere eines Betriebes, um die Besatzdichte einzuhalten, als Pensionstiere in anderen Betrieben untergebracht sind, sodass allein der Umstand, dass nicht zusätzlich auch ein Tier über sechs Monate in der Tabelle angegeben worden ist, noch nicht zu der Annahme führt, dass es sich um eine offenbare und vom Beklagten zweifelsfrei erkennbare Unrichtigkeit handelt. Ferner hat der Kläger beim Ausfüllen des Antrags die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nur leicht fahrlässig verletzt. Für den Kläger wäre eine sorgfältige Sichtung seines ELAN-Antrages und ein besonderes Augenmerk auf die Angabe der nicht in der HIT angemeldeten Tiere wie Pferde/Esel in besonderem Maße angebracht gewesen, da hinsichtlich dieser Tiere eine Überprüfung seitens des Beklagten allein anhand der in der Anlage „Viehbestand“ angegeben Daten vorgenommen wird. Eine besonders sorgfältige Angabe der Tierzahlen – auch in der richtigen Kategorie – hätte daher nahe gelegen. 34 Da im vorliegenden Fall eine Auszahlung der Zuwendung nach Ziffer 11.4.3.4.2 Satz 2 der einschlägigen Richtlinie zu versagen ist, kann offen bleiben, ob – wie der Beklagte meint – zusätzlich die Versagungsgründe der Ziffern 14.4.3.9 und 14.4.3.10 greifen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.