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Beschluss

11 K 1089/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1111.11K1089.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , C2. , beigeordnet. 1 Gründe: 2 Die Klage hat die nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass sie damals noch minderjährig war, die Täuschungshandlung ihrer Eltern zurechnen lassen, 4 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2003 - BVerwG 1 C 6.03 -, juris Rn. 30; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 35 StAG Rn. 37 m.w.N. 5 Soweit das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich 6 – vgl. Urteil vom 30.06.2008 - BVerwG 5 C 32.07 -, juris Rn. 24 – 7 offen gelassen hat, ob minderjährigen Kindern die Täuschungshandlungen ihrer Eltern zugerechnet werden können, bezog sich dies nur auf eine auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung. Vorliegend geht es dagegen um eine Rücknahme nach § 35 StAG, der durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 eingeführt wurde, nachdem auch das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Tauglichkeit von § 48 VwVfG namentlich in Fallkonstellationen geäußert hatte, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen in Frage steht, die an dem Fehlverhalten nicht beteiligt waren. 8 Vgl. dazu Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O. § 35 StAG Rn. 54 f. m.w.N. 9 Dass der Gesetzgeber nunmehr in § 35 Abs. 5 Satz 2 StAG zu der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung eine besondere Regelung getroffen hat, nämlich dass „eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung (...) gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen“ ist, zeigt, dass im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 StAG auf der Tatbestandsseite eine Zurechnung der Täuschungshandlung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in einer neueren Entscheidung davon aus, dass sich die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG auf der einen und der allgemeinen Regelung in § 48 VwVfG auf der anderen Seite im Fall einer erschlichenen Einbürgerung nicht unterscheiden 10 – vgl. Urteil vom 11.11.2010 - BVerwG 5 C 12.10 -, juris Rn. 13 –, 11 was die Annahme rechtfertigen dürfte, dass die im Urteil vom 30.06.2008 geäußerten Zweifel nicht fortbestehen. 12 Die Ermessenserwägungen der Beklagten erweisen sich dagegen als fehlerhaft. Zum einen entbehrt ihre Annahme, dass die Klägerin „ein Bewusstsein dafür hatte, dass ihre Personalien nicht richtig sind“ und sie „somit (...) die ursprüngliche Täuschungshandlung (...) fortgesetzt“ hat, einer tragfähigen Tatsachengrundlage und stellt sich damit als sachfremde Erwägung dar. Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang allein darauf ab, dass die Klägerin bei der Einbürgerung fast 14 Jahre alt war. Dies lässt jedoch noch nicht einmal vermuten, dass der Klägerin ihre falsche Identität zu diesem Zeitpunkt bekannt war, geschweige denn rechtfertigt dieser Umstand eine solche Schlussfolgerung. Denn da die Klägerin zum Zeitpunkt der von ihren Eltern im Rahmen der Asylantragstellung im Jahre 1998 vorgenommenen Identitätstäuschung erst drei Jahre alt war, ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihre Eltern ihr ihre wahre Identität nicht offenbart haben – damals nicht, weil sie dies aufgrund ihres Alters ohnehin nicht verstanden hätte, danach nicht, um sich nicht ohne Not in die Gefahr zu begeben, dass sich die Klägerin „verplappert“. Um die Identitätstäuschung aufrecht zu erhalten, war es auch notwendig, dass die minderjährige Klägerin in jeder Lebenssituation auf ihren – neuen – Namen reagierte. Ohne handfeste Belege dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung positiv von der Identitätstäuschung ihrer Eltern wusste, verbietet es sich daher, dies im Rahmen der Ermessensausübung zu ihren Lasten zu berücksichtigen. 13 Zum anderen stellt sich die Ermessensentscheidung der Beklagten unter dem Aspekt „Integration in die deutschen Lebensverhältnisse“ als unzureichend dar. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits 17 ½ Jahre alt, hat nahezu ihr ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht und besucht derzeit mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife das Berufskolleg. Die damit bestehenden Anhaltspunkte für ihre weitgehende Integration hätten jedenfalls nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben dürfen, sondern gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts abgewogen werden müssen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2003 - BVerwG 1 C 6.03 -, juris Rn. 32. 15 Daran fehlt es. Der Hinweis im Rücknahmebescheid vom 22.01.2013 (S. 5), der Verlust der Staatsangehörigkeit ziehe nur die Notwendigkeit einer Namensberichtigung nach sich, greift insoweit ebenso zu kurz wie der Vortrag der Beklagten im Klageverfahren, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht im Raum stehe, weil die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werde. 16 Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).