OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 577/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1014.6L577.13.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. S. aus I. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt S. aus I. beizuordnen, 4 ist unbegründet. Es fehlt an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe dann versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2002 - 12 E 653/01 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. 7 Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Antragstellerin, 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die für den Besuch des Waldorfkindergartens N. , Alte Q.---straße 22, 00000 N. , monatlich anfallenden anteiligen Betriebskosten in Höhe von 130,00 € zu übernehmen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren 6 K 2190/13 getroffen ist, 9 keine Aussicht auf Erfolg. 10 Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dessen Zulässigkeit im Übrigen die Kammer zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ist zumindest nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund), oder ob der Glaubhaftmachung entgegensteht, dass sie ihre Behauptung, ohne finanzielle Förderung sei ihr der Besuch der Kindertageseinrichtung in N. in absehbarer Zeit nicht möglich, anders als im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsantrags regelmäßig erforderlich nicht eidesstattlich versichert und auch nicht auf sonstige geeignete Weise belegt hat. 11 Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die beantragte Leistung (Anordnungsanspruch) zusteht. An einem solchen Anspruch bestehen vielmehr verschiedene erhebliche Zweifel. 12 Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme des Betriebskostenzuschusses in Höhe von 130 € für den Besuch des Waldorfkindergartens in N. folgt nicht aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch bezieht sich auf den Besuch einer Tageseinrichtung, 13 vgl. Lakies, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 24 Rdnr. 16, 14 nicht jedoch auf die Übernahme von Betriebskosten, die der Betreiber der Einrichtung von den Eltern für den Besuch der Einrichtung im Rahmen eines Kosten- oder eines Teilnahmebeitrages verlangt. 15 Es besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme der Betriebskosten aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Die institutionelle Förderung nach § 74 SGB VIII betrifft allein das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Trägern freier Jugendhilfe. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2002 - 5 C 16.01 -, NVwZ-RR 2003, 40. 17 Die Antragstellerin kann daraus keinen Anspruch auf Förderung herleiten. 18 Der Antragstellerin kommt auch kein Anspruch aus § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu. Sofern gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt wird, soll nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebetrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Der Erlass eines Kostenbeitrages (§ 90 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB VIII) bezieht sich auf den Fall, dass eine Identität zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht, also Angebote der Kindertagesbetreuung wahrgenommen werden, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst kostenpflichtig vorhält. Die Übernahme eines Teilnahmebeitrages (§ 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII) kommt in Betracht, wenn die Tageseinrichtung in der Trägerschaft eines freien Jugendhilfeträgers steht. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, 1438; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rdnr. 16. 20 Danach ist im vorliegenden Fall allein § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII (Übernahme eines Teilnahmebeitrages) als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen, da der Antragsgegner nicht Träger der Kindertageseinrichtung in N. ist und für deren Besuch selbst gar keinen Kostenbeitrag erhebt, ein möglicher Erlass eines Kostenbeitrages durch ihn also nicht in Frage stehen kann. 21 Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt ein wirksamer Antrag i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegt; mit dem Schreiben vom 12.6.2013 hat allein die Kindesmutter, nicht auch der gemeinsam mit ihr personensorgeberechtigte Kindesvater (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) einen zudem allenfalls sinngemäßen entsprechenden Antrag gestellt. 22 Außerdem ist sehr fraglich, ob die Antragstellerin - bei Bejahung eines Anspruches aus § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII - überhaupt verlangen könnte, dass der Betriebskostenzuschuss an sie ausgezahlt wird. Der Wortlaut des § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist bezüglich des Zahlungsadressaten offen. Der Begriff „übernehmen“ beinhaltet nicht, ob das Geld an den Besucher der Kindertageseinrichtung oder an den Träger der Einrichtung selbst ausgezahlt werden muss. 23 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.3.2011 - 12 C 11.77 -, juris. 24 Die zweitgenannte Sachverhaltskonstellation lag allerdings den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen sowohl des BVerwG vom 25.4.2002 - 5 C 18.01 -, FEVS 54, 49, als auch des Kreises N1. -M. vom 23.10.2008 zu Grunde. 25 Der Übernahme von Betriebskosten, die im Rahmen eines etwaigen Teilnahmebeitrages verlangt werden, durch den Antragsgegner steht möglicherweise auch entgegen, dass dieser für eine solche Übernahme örtlich unzuständig ist. Wenn die Festsetzung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen jeweils nur dem in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger zukommt, im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII also dem Träger der Tageseinrichtung 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 5 C 6.96 -, a.a.O. 27 - das wäre hier nicht der Antragsgegner -, könnte das auch für den Erlass bzw. die Übernahme solcher Beiträge gelten. 28 Die örtliche Zuständigkeit für die Übernahme eines Teilnahmebeitrages ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 bis 88 SGB VIII). § 86 SGB VIII, der die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bestimmt, ist nicht einschlägig. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben - das wäre hier der Antragsgegner -. Was unter den Begriff der „Leistungen“ fällt, wird in § 2 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählt. Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen fällt nicht unter diesen Katalog, schon gar nicht solche Beiträge, die - wie hier - nicht vom wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern örtlichen zuständigen Träger oder in dessen Zuständigkeitsbereich erhoben werden. In den Fällen des § 90 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB VIII allerdings folgt die örtliche Zuständigkeit aus der Sache selbst: Für den Erlass eines Kostenbeitrages ist notwendigerweise der öffentliche Jugendhilfeträger örtlich zuständig, dessen Einrichtung das Kind besucht und der deshalb den Kostenbeitrag erhoben hat. Dass dann, wenn das Kind ein Angebot eines freien Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt, der einen Teilnahmebeitrag verlangt, für eine Übernahme dieses Teilnahmebeitrages ebenfalls der öffentliche Jugendhilfeträger zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich die von dem freien Jugendhilfeträger betriebene Einrichtung liegt, erscheint zumindest denkbar. 29 Nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den in § 90 SGB VIII abschließend geregelten Anspruch auf Beteiligung eines öffentlichen Jugendhilfeträgers an den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Jugendhilfe 30 vgl. BVerwG, Urteile vom 25.4.2002 - 5 C 16.01 - und vom 25.4.1997 - 5 C 6.96 - , jeweils a.a.O. 31 hat die Antragstellerin schließlich auch deshalb keinen Anordnungsanspruch aus § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII glaubhaft gemacht, weil nicht hinreichend ersichtlich wird, dass ihren Eltern und ihr die Belastung mit einem Betriebskostenzuschuss im Rahmen eines Teilnahmebeitrags nicht zuzumuten ist. Zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit wären entsprechende Belege beizubringen gewesen. Solche hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.