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Urteil

3 K 1979/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Niederschlagswassergebühren für Teile von Bundesstraßen können gegenüber dem Straßenbaulastträger erhoben werden, wenn die Satzung hierfür eine Ermächtigungsgrundlage bietet. • Gebührenbescheide sind auch dann wirksam bekanntgegeben, wenn sie behördenintern an die zuständigen Stellen des Landesbetriebs Straßen NRW gelangten und für den durchschnittlichen Empfänger eindeutig der Straßenbaulastträger als Adressat erkennbar ist. • Vertragliche Vereinbarungen über die unentgeltliche Aufnahme von Oberflächenwasser begründen nicht automatisch einen wirksamen Gebührenverzicht; das OVG NRW hat entsprechende Ausführungen bestätigt. • Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bescheide; entgegenstehende vertragliche Ansprüche führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit einzelner Gebührenbescheide.
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühren gegenüber Straßenbaulastträgern und Wirksamkeit der Bekanntgabe • Niederschlagswassergebühren für Teile von Bundesstraßen können gegenüber dem Straßenbaulastträger erhoben werden, wenn die Satzung hierfür eine Ermächtigungsgrundlage bietet. • Gebührenbescheide sind auch dann wirksam bekanntgegeben, wenn sie behördenintern an die zuständigen Stellen des Landesbetriebs Straßen NRW gelangten und für den durchschnittlichen Empfänger eindeutig der Straßenbaulastträger als Adressat erkennbar ist. • Vertragliche Vereinbarungen über die unentgeltliche Aufnahme von Oberflächenwasser begründen nicht automatisch einen wirksamen Gebührenverzicht; das OVG NRW hat entsprechende Ausführungen bestätigt. • Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bescheide; entgegenstehende vertragliche Ansprüche führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit einzelner Gebührenbescheide. Die Beklagte erließ zehn Gebührenbescheide vom 09.05.2012 über Niederschlagswassergebühren für Teilstücke von Bundesstraßen im Gemeindegebiet für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 17.264,99 €. Die Klägerin, als Straßenbaulastträger und Landesbetrieb Straßen NRW, erhob Klage und rügte zunächst falsche Adressierung der Bescheide; sie legte außerdem Verträge vor, wonach die Gemeinde sich zur unentgeltlichen Aufnahme des Oberflächenwassers verpflichtet habe. Die Beklagte erklärte, die Bescheide seien bei der zuständigen Landesbehörde eingegangen und damit wirksam zugegangen; außerdem berief sie sich auf die einschlägige gebührenrechtliche Satzung der Gemeinde. Die Parteien stimmten überein, dass die erfassten Flächen fachlich und rechnerisch zutreffend ermittelt wurden, und verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zulässig; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach §101 Abs.2 VwGO mit Zustimmung der Parteien. • Zustellung/Adressierung: Aus Sicht des Empfängerhorizonts war hinreichend sicher erkennbar, dass die Bescheide die Klägerin als Gebührenschuldnerin trafen; Angaben zur Behörde und zur Forderungsbeschreibung ließen keinen vernünftigen Zweifel am Adressaten. • Ermächtigungsgrundlage: Grundlage der Bescheide ist die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde vom 12.12.2008, insbesondere §§1–3 und 7–9; es wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen in Frage stellen. • Vertragliche Vereinbarungen: Die vorgelegten Vereinbarungen über die unentgeltliche Aufnahme von Oberflächenwasser führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Gebührenerhebung; das Gericht folgt dem OVG NRW (Beschluss 24.07.2013, 9 A 1290/12), wonach solche Vereinbarungen keinen zwingenden Gebührenverzicht begründen und insoweit nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Bescheide berühren. • Rechtsfolge: Mangels substanziierter rechtlicher Bedenken gegen Satzung, Berechnung oder Zustellung sind die Bescheide materiell und formell rechtmäßig; weitere Einwendungen der Klägerin wie Anspruch auf Vertragsanpassung nach §60 VwVfG rechtfertigen keine Aufhebung der Bescheide. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Klägerin kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig. Die Bescheide sind aus dem Empfängerhorizont hinreichend als an die Klägerin gerichtet erkennbar und beruhen auf einer wirksamen Satzung, deren Anwendung und die konkrete Gebührenfestsetzung nicht beanstandet sind. Vorgelegte vertragliche Vereinbarungen über die unentgeltliche Aufnahme von Oberflächenwasser rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines wirksamen Gebührenverzichts oder die Nichtigkeit der Bescheide. Demnach bleibt die Gebührenfestsetzung bestehen und die Klägerin haftet für die festgesetzten Beträge; sie trägt auch die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet.