Beschluss
2 L 595/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten unterliegen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit; staatliche Gerichte sind für die Überprüfung innerkirchlicher Entscheidungen unzuständig (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV).
• Maßnahmen kirchlicher Selbstverwaltung wie Mitgliedschaftsregelungen, Ordnungsfragen, Zugangsregelungen zu Gemeinderäumen und die Organisation kirchlicher Wahlen sind Teil des verfassungsrechtlich geschützten Autonomiebereichs der Religionsgesellschaften und damit grundsätzlich vor staatlicher Kontrolle geschützt.
• Die staatliche Justizgewährleistungspflicht begründet keine Pflicht des Staates, kirchlichen Rechtsschutz zu ersetzen oder kirchliche Entscheidungen zu vollziehen; nur Eingriffe, die staatliche Befugnisse betreffen oder in den staatlichen Bereich hineinwirken, sind staatlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Staatliche Unzuständigkeit für innerkirchliche Organisations- und Mitgliedschaftsfragen • Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten unterliegen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit; staatliche Gerichte sind für die Überprüfung innerkirchlicher Entscheidungen unzuständig (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). • Maßnahmen kirchlicher Selbstverwaltung wie Mitgliedschaftsregelungen, Ordnungsfragen, Zugangsregelungen zu Gemeinderäumen und die Organisation kirchlicher Wahlen sind Teil des verfassungsrechtlich geschützten Autonomiebereichs der Religionsgesellschaften und damit grundsätzlich vor staatlicher Kontrolle geschützt. • Die staatliche Justizgewährleistungspflicht begründet keine Pflicht des Staates, kirchlichen Rechtsschutz zu ersetzen oder kirchliche Entscheidungen zu vollziehen; nur Eingriffe, die staatliche Befugnisse betreffen oder in den staatlichen Bereich hineinwirken, sind staatlich überprüfbar. Fünf Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Aufnahme und Zulassung als Kandidaten zur Gemeindevertretungswahl einer Jüdischen Kultusgemeinde, die Bekanntgabe ihrer Aufstellung an Gemeindemitglieder, uneingeschränkten Zugang zu Gemeindegelände und -räumen, die Feststellung, dass Kandidatur unabhängig von Kultussteuerzahlung zulässig sei, sowie die Feststellung der Mitgliedschaft eines Antragstellers. Die Antragsgegnerin verweigerte diese Maßnahmen und berief sich auf innerkirchliche Regelungen und Mitgliederlisten. Die Antragsteller schilderten teils ältere Vorfälle (2011) und behaupteten faktische Hausverbote; schriftliche Hausverbote lagen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützte ihr Vorgehen auf Satzungsregelungen der Kultusgemeinde und auf Organisationszugehörigkeiten innerhalb der jüdischen Gemeindestruktur. Streitgegenstand war damit die innerkirchliche Organisation, Mitgliedschaftszuordnung und Zugangsregelung sowie die Frage der Zulassung zur Wahl. • Rechtliche Grundlagen: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV gewähren Religionsgesellschaften verfassungsrechtliche Selbstbestimmung; diese umfasst Glaubens- und Kultusfragen, innere Organisation, Ämterordnung und Mitgliedschaftsvoraussetzungen. • Abgrenzung: Ob eine Maßnahme innerkirchlich ist, bestimmt sich nach der Natur der Sache und der Zweckbeziehung; reine Organisations- und Mitgliedschaftsfragen gehören zum innerkirchlichen Bereich und bleiben der kirchlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten. • Keine staatliche Kontrolle: Staatliche Gerichte dürfen innerkirchliche Entscheidungen nicht überprüfen, solange es sich nicht um Ausübung staatlicher Befugnisse oder um Maßnahmen handelt, die in den staatlichen Bereich hineinreichen. • Rechtsweg: Die Anträge sind unzulässig, da der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für rein innerkirchliche Angelegenheiten nicht eröffnet ist; § 40 Abs. 1 VwGO und die Rspr. bestätigen die Abweisung solcher Klagen. • Besonderheiten: Faktische Hausverbote waren nicht glaubhaft gemacht; die streitige örtliche Gemeindezugehörigkeit des Antragstellers ist eine innerorganisatorische Angelegenheit der jüdischen Gemeindestruktur und entfaltet keine unmittelbaren staatlichen Rechtswirkungen. • Justizgewährleistung: Die verfassungsrechtliche Justizgewährleistungspflicht verpflichtet den Staat nicht, kirchlichen Rechtsschutz zu ersetzen oder kirchliche Entscheidungen durchzusetzen; kirchengerichtliche Instanzen sind vom Staat zu respektieren, soweit keine staatlichen Befugnisse betroffen sind. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Ansprüche rein innerkirchliche Angelegenheiten betreffen und staatliche Gerichte hierfür nicht zuständig sind. Die beantragten Maßnahmen zur Kandidatur, Bekanntgabe, Zutritt zu Gemeinderäumen sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Kandidatur unabhängig von Kultussteuer und die Frage der örtlichen Mitgliedschaft sind als innerkirchliche Organisations- und Mitgliedschaftsfragen der autonomen Regelung durch die Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Die Antragsteller konnten ein aktuelles Hausverbot nicht glaubhaft machen; die Antragsgegnerin handelte nach ihren satzungsrechtlichen Befugnissen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Fünftel; der Streitwert wurde auf 12.500,00 € festgesetzt.