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Beschluss

2 L 595/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0927.2L595.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. 3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € (5 x 2.500,00 €) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Antragsteller haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzugeben, 4 1. sie als Kandidaten auf die Wahlliste zur Wahl in die Gemeindevertretung zu setzen und zuzulassen, 5 2. die Aufstellung der Antragsteller zur Kandidatur zur Gemeindevertretung gemäß § 6 der Wahlordnung durch Rundschreiben den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern mitzuteilen und 6 3. ihnen uneingeschränkt Zugang zu dem Gelände und den Räumlichkeiten der Jüdischen Kultusgemeinde C. zu gewähren, 7 sowie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, 8 4. dass die Kandidatur zur Gemeindevertreterwahl unabhängig von der Zahlung der Kultussteuer zulässig ist und 9 5. dass der Antragsteller zu 5. immer noch ordentliches Mitglied der Jüdischen Kultusgemeinde C. ist, 10 keinen Erfolg. 11 Die Anträge sind unzulässig. Das Begehren der Antragsteller betrifft rein innerkirchliche Angelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet ist (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -, § 40 Abs. 1 VwGO). 12 Zunächst steht der Abweisung der Anträge die Regelung des § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - nicht entgegen, wonach das Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 Weimarer Reichsverfassung - WRV -) errichteten Kirchengerichten - vorliegend das Schieds- und Verwaltungsgericht beim A. der K1. K.d.ö.R. - wird hiervon nicht erfasst. 13 So auch BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 447/03 -, juris. 14 Mit den gestellten Anträgen handelt es sich bei den vorliegenden Streitigkeiten um rein innerkirchliche Angelegenheiten, die der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen sind. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) bekräftigt dieses Selbstbestimmungsrecht; er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Die Religionsgesellschaften stehen dem Staat mithin - auch soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind - als Teile der Gesellschaft gegenüber. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. 15 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2010 - 6 B 342/09 -. 16 Nur soweit sie vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 - 13 ME 37/10 -, juris. 18 Ein danach vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgesellschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu. 19 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 -, juris. 20 Ob ein bestimmtes kirchliches Handeln dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich nach der Natur der Sache oder danach, ob es der Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145 m.w.N. 22 Zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften gehören nach der Rechtsprechung jedenfalls die Glaubens- und Kultusfragen, aber auch die innere Organisation einschließlich der Organisation der Ämter, der Festlegung des zugehörigen Amtsrechts sowie der Bestimmung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1992 - 7 B 48/92 -, juris im Anschluss BVerfG, Beschluss vom 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.08.1977 - VIII A 1813/75 -, juris; VG München, Beschluss vom 10.07.2008 - M 22 E 08.3289 -; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 40, Rdnr. 39. 24 Soweit die Antragsteller mit den Anträgen zu 1., zu 2. und zu 4. ihre Aufstellung als Kandidaten zur Wahl der Gemeindevertretung, die Weiterleitung ihrer Kandidatur an die Gemeindemitglieder und die Feststellung begehren, dass die Kandidatur zur Gemeindevertreterwahl unabhängig von der Zahlung der Kultussteuer zulässig ist, handelt es sich um derartige Rechtsstreitigkeiten. Denn die Frage, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen Personen in kirchliche Gremien gewählt werden können, betrifft eine rein innerkirchliche Organisationsfrage, die sich allein nach der Satzung der Jüdischen Kultusgemeinde C. vom 16.01.1953 beurteilt und den bürgerlichen Rechtskreis der Antragsteller nicht berührt. 25 Auch soweit die Antragsteller begehren, ihnen uneingeschränkt Zugang zu dem Gelände und den Räumlichkeiten der Jüdischen Kultusgemeinde C. zu gewähren (Antrag zu 3.), liegt eine innerkirchliche Angelegenheit vor. Das von den Antragstellern angeführte faktische Hausverbot - ein schriftliches Hausverbot der Antragsgegnerin liegt nicht vor - betrifft keinen Bereich, in dem der Staat der Religionsgesellschaft hoheitliche Gewalt verliehen hat. So unterliegt das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Sofern im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine derartige Maßnahme ergriffen wird, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. 26 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 -13 ME 37/10-, juris. 27 Die Antragsteller zu 1. bis 5. haben ein aktuelles Hausverbot der Antragsgegnerin schon nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, weil die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1. und zu 4. Ereignisse aus dem Jahre 2011 betreffen. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin mit einem etwaigen Hausverbot als Reaktion auf einen beschlossenen Ausschluss bzw. einen erklärten Weggang der Antragsteller aus der Jüdischen Kultusgemeinde lediglich im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten - Regelung der Nutzung von Gemeindeeinrichtungen durch Gemeindemitglieder gemäß § 5 der Satzung der Jüdischen Kultusgemeinde C. vom 16.01.1953 - tätig geworden ist. Anknüpfend an die Frage der Mitgliedschaft in der Jüdischen Kultusgemeinde C. ist auch der Antrag zu 5., für den nur der Antragsteller zu 5. überhaupt antragsbefugt ist, der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte entzogen. Grundsätzlich haben Regelungen der Mitgliedschaft kircheninternen Charakter, so dass der Staat sie einfach hinzunehmen hat. So kann und darf der Staat den Religionsgemeinschaften keine Mitglieder aufdrängen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 22/09 -, juris; Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Band VII Stand Januar 2013, Art. 140 GG Art. 137 WRV, Rdnr. 34; BFH, Urteil vom 24.03.1999 - IR 124/97 -, NVwZ 1999, 1149). 29 Zwar kann nach der Rechtsprechung eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren erkennbar zutage getretenen Willen der Kirchengewalt unterwirft, vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten negativen Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit im innerkirchlichen Bereich durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden. Sie greift in den weltlichen Bereich über, und zwar nicht nur dann, wenn sie für die Kirchensteuerpflicht herangezogen wird. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 22/09 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2006 - 10 UZ 2839/05 - m.w.N., juris. 31 Eine solche Zwangsmitgliedschaft steht hier aber nicht im Streit. Die Beteiligten streiten nicht über die Frage, ob der Antragsteller zu 5. überhaupt (Zwangs-)Mitglied einer Jüdischen Gemeinde ist, sondern über die Frage seiner örtlichen Gemeindezugehörigkeit. Während der Antragsteller zu 5. behauptet, gemäß § 4 der Satzung der Jüdischen Kultusgemeinde C. vom 16.01.1953 Mitglied der dortigen Gemeinde zu sein, geht die Antragsgegnerin von einer Zugehörigkeit des Antragstellers zu 5. zur Jüdischen Gemeinde I. -E. aus und beruft sich auf die Mitgliederliste des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden von X. -M. . Die Frage, zu welcher örtlichen Gemeinde der Antragsteller zu 5. gehört, ist eine Frage der inneren Organisation der Jüdischen Gemeinden in Deutschland und gründet sich damit als innerorganisatorische Angelegenheit weder auf vom Staat verliehene Befugnisse noch entfaltet sie in dem staatlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbare Rechtswirkungen. 32 Vgl. hierzu auch VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 27.07.1998 - 1 K 2037/98 -, NVwZ 1999, 796, 797. 33 Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die verfassungsrechtlich gewährleistete staatliche Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG). Diese richtet sich darauf, den Zugang zu den staatlichen Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter zu gewährleisten. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277; Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337. 35 Es muss also ein effektiver staatlicher Rechtsschutz sichergestellt werden. Dagegen trifft den Staat keine Garantenstellung, dass der - hier in § 15 der Satzung des Zentralrats der K1. K.d.ö.R. geregelte - kirchengerichtliche Rechtsschutz durch die Schieds- und Verwaltungsgerichtsbarkeit auch wirkungsvoll ist. Für letzteres könnte schon sprechen, dass die Schieds- und Verwaltungsgerichte gemäß Ziffer 7 des neugefassten § 15 der Satzung des Zentralrats der K1. die Streitparteien zur Befolgung des Schiedsspruches oder anderer Anordnungen durch die Festsetzung von Zwangsgeldern anhalten können. Davon abgesehen können die Religionsgesellschaften zwar kraft ihres verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts für ihre Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einrichten, auf die der Staat bei seiner eigenen Justizgewährung Rücksicht zu nehmen hat. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits den kirchlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorgt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23/01 -, juris: OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2002 - 5 E 286/01 - m.w.N.; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 27.07.1998 - 1 K 1617/98 -, NVwZ 1999, 797. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.