Urteil
3 K 3726/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0821.3K3726.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.---------straße 10 in Q. X. . Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das bis zum Juli 2012 von einem Pächter als Gaststätte einschließlich Festsaal genutzt worden war. Der Pächter hatte im Jahr 2010 einen 1.100 l Restmüll Umleerbehälter zur 14-täglichen Leerung angemeldet. Zum 25.06.2012 meldete der Pächter sein Gewerbe ab. 3 Die Beklagte setzte zunächst gegenüber dem Pächter Gebühren für die Abfallbeseitigung für das oben genannte Grundstück für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 2.775,63 € fest. Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2012 hob die Beklagte den gegenüber dem Pächter ergangenen Gebührenbescheid auf und setzte die Gebühren mit Änderungsbescheid vom selben Tage gegenüber dem Kläger auf 2.775,63 € fest. 4 Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der am 05.03.2013 erhobenen Klage. Er behauptet, der Pächter habe seinerzeit eigenmächtig den Abfallbehälter beantragt. Er ist der Auffassung, Voraussetzung für eine Gebührenschuldnerschaft sei, dass der Grundstückseigentümer die jeweiligen Abfallbehälter selbst angemeldet habe oder die Abfallbehälter zumindest mit seinem Einverständnis vom Pächter beschafft worden seien. Der Grundstückseigentümer könne daher nur dann zu Gebühren für die Abfallbeseitigung herangezogen werden, wenn die Anmeldung der jeweiligen Abfallbehälter ihm zugerechnet werden könne. Es sei Aufgabe der Beklagten, sich zu vergewissern, dass der Grundstückseigentümer mit einer entsprechenden Anmeldung einverstanden sei. Dies müsse erst Recht gelten, wenn der Pächter nicht nur einen Abfallbehälter der Mindestgröße angemeldet habe. Zumindest habe es ab dem Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes zum 25.06.2012 keiner Abfallentsorgung mehr bedurft. Eine Gebührenpflicht entstehe aber erst, wenn die Gefäße durch Einfüllen von Abfall genutzt würden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2012 – Aktenzeichen: 1028126 - aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Auffassung, dass nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Q. X. vom 22.05.1995 in der jeweils gültigen Fassung der Eigentümer des an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig sei. Wer die Abfallentsorgungseinrichtung tatsächlich nutze, ob Mieter oder Pächter, sei nach der Abfallgebührensatzung nicht von Interesse. Es komme nicht darauf an, ob Abfälle in einen Behälter eingefüllt würden oder nicht. Vielmehr sei nach der Satzung nur entscheidend, dass Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden seien und das Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren worden sei. Zudem sei für die Gebührenpflicht nicht relevant, dass das Gewerbe zum 25.06.2013 abgemeldet worden sei. Die Gebührenpflicht ende laut Satzung erst, wenn der Abfallbehälter abgemeldet oder zurückgenommen worden sei. Eine Abmeldung liege nicht vor. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Rechtsgrundlage für den Bescheid ist die Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Q. X. vom 22.05.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2011 (GS). 14 Der Kläger ist Schuldner dieser Gebühr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GS ist Gebührenpflichtiger der Eigentümer des an die städtische Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks oder Grundstückteiles (Wohnungseigentum). Die Gebührenpflicht des Klägers als Eigentümer ist nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte zunächst versucht hat, den damaligen Pächter in Anspruch zu nehmen. Diese Heranziehung war rechtswidrig und lässt die Gebührenpflicht des nach der Satzung Verpflichteten, also des Grundstückseigentümers, nicht entfallen. 15 Vgl. VG Minden, Urteil vom 24.04.2008 – 9 K 1007/07. 16 Der Kläger hat die Leistung auch in Anspruch genommen. Zur Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 KAG reicht ein Verhalten in dem Sinne aus, dass die durch die Amtshandlung oder die öffentliche Einrichtung vermittelte Leistung vom Gebührenpflichtigen konkret-individuell zurechenbar entgegengenommen wird. 17 Vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, KAG, § 4, Rdn. 25 m.w.N. 18 Dies ist auch dann der Fall, wenn der damalige Pächter ohne Kenntnis des Klägers das Aufstellen des Abfallbehälters eigenmächtig beantragt hat. Auch in einem solchen Fall nimmt der Kläger die Leistung der Beklagten in Anspruch, weil ihm das Handeln des Pächters zuzurechnen ist. Denn der Pächter erfüllt durch den Antrag auf Aufstellen des Abfallbehälters die dem Eigentümer nach § 6 Abs. 2, 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Q. X. vom 07.07.2000 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 14.12.2010 und 12.06.2012 obliegende Verpflichtung, sein Grundstück an die Abfallentsorgung anzuschließen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.1991 – 9 A 765/88; VG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2010 - 7 K 1230/09.KO -, zitiert nach juris. 20 Es ist auch rechtlich unerheblich, ob der Gebührenpflichtige die Leistung freiwillig oder nur deshalb in Anspruch genommen hat, weil er aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges verbindlich zur Benutzung verpflichtet war. 21 Vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, KAG, § 4, Rdn. 25 m.w.N. 22 Auch kann von der Beklagten nicht gefordert werden, sich zu vergewissern, ob der Kläger mit der entsprechenden Anmeldung einverstanden war. Vielmehr fällt es in die Risikosphäre des Eigentümers, dafür Sorge zu tragen, mit den Abfallgebühren nicht endgültig belastet zu werden. Er hat die Möglichkeit, durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages seine Aufwendungen für die Entsorgung des Abfallsvom Pächter ersetzt zu bekommen. Zudem kann er das „Ausfallrisiko" durch rechtlich mögliche Vorkehrungen (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) angemessen verringern. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners ist daher in der Regel der Rechtssphäre des Eigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23/96 -, zitiert nach juris; VG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2010 - 7 K 1230/09.KO -, zitiert nach juris. 24 Desweiteren kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, eine Zurechnung sei nur bezüglich eines Abfallbehälters der Mindestgröße möglich. Gemäß § 11 Abs. 2 der Abfallsatzung sind die Anschlusspflichtigen verpflichtet, ein Abfallgefäß mit einem Behältervolumen aufzustellen, welches dem tatsächlich anfallenden Abfall entspricht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es im Interesse des Pächters liegt, keinen zu großen Abfallbehälter anzumelden, weil in der Regel im Pachtvertrag geregelt ist, dass die Gebühren für die Abfallbeseitigung vom Pächter zu ersetzen sind. Es ist auch unerheblich, dass der Kläger für den 1.100 l Umleerbehälter die Gebühren nicht tragen wollte. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordert gerade nicht die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. Denn die Gebührenpflicht ist Folge der Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – 9 A 4145/94 -, zitiert nach juris. 26 Außerdem ist die Erhebung der Gebühr auch über Juni 2012 hinaus nicht zu beanstanden. Es kann dabei offen bleiben, ob nach der Abmeldung des Gewerbes des Pächters noch Abfälle in den Abfallbehälter gelangt sind. Nach § 20 Abs. 1 der Abfallsatzung liegt eine gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfalleinrichtung vor, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt worden ist und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieses Abfallbehältnisses angefahren wird. Das Einfüllen von Abfall in den zu leerenden Abfallbehälter ist grundsätzlich nur dann Voraussetzung für die Auslösung der Gebührenpflicht, wenn die Abfallgebührensatzung dieses ausdrücklich so bestimmt hat. 27 Vgl. Queitsch, in : KAG NRW, § 6, B, Rd. 33; Schmidt, StGR 1992, 119, 122; OVG NRW, Urteil vom 29.01.1991 – 9 A 785/88. 28 Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. 29 Die Kostenscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.