Beschluss
1 L 412/13.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0808.1L412.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2013 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Für eine Regelung der Vollziehbarkeit der an den Antragsteller adressierten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung besteht schon deshalb kein Raum mehr, weil der Bescheid vom 19.03.2013 bestandskräftig geworden ist. 6 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ausgestattete Bescheid vom 19.03.2013 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung in der Postfiliale am 22.03.2013 zugestellt worden. Die Klage ist aber erst am 10.07.2013 und damit nach Ablauf der Klagefrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 AsylVfG) erhoben worden. Als öffentliche Urkunde begründet die Postzustellungsurkunde gemäß § 415 ZPO vollen Beweis des beurkundeten Zustellungsvorganges. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist (§ 415 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere ist nichts für die Annahme ersichtlich, dass die Benachrichtigung über die Niederlegung entgegen der Angaben in der Postzustellungsurkunde nicht in den dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen worden ist. Der Antragsteller behauptet insoweit lediglich, die Benachrichtigung nicht erhalten zu haben und äußert die Vermutung, die Benachrichtigung sei von anderen Bewohnern der Einrichtung, die ebenfalls Zugang zu dem Briefkasten hatten, entnommen worden. Dadurch wird die Zustellung als solche aber nicht in Frage gestellt. 7 Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden i.S.d. genannten Vorschrift liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 ‑ 2 BvR 1501/91, 2 BvR 254/92 ‑. 9 Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 10.07.2013 war ihm bekannt, dass für die Bewohner der Sammelunterkunft ein gemeinsamer Briefkasten eingerichtet war, der für alle Bewohner zugänglich war. Wörtlich heißt es in der eidesstattlichen Versicherung insoweit auszugsweise: 10 "Jeder kann die gesamte Post da herausnehmen. Oft wird sie dann auf den Tisch in der Gemeinschaftsküche gelegt." 11 Bei einer derartigen Konstellation wäre es dem Antragsteller auch unter Berück-sichtigung möglicher Verständigungsschwierigkeiten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auf diesen Missstand bei dem Träger der Unterkunft hinzu-weisen und auf Abhilfe zu drängen. Denn es war für ihn erkennbar, dass der Zugang eines für ihn bestimmten amtlichen Schreibens bei der geschilderten Ausgestaltung nicht gesichert war. Für eine Wiedereinsetzung wäre deshalb erst Raum, wenn ein derartiger Hinweis des Antragstellers erfolgt wäre und diese nicht zu einer Änderung der Verhältnisse geführt hätte. 12 Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers auch unbegründet. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Verfahrensbeteiligten fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die zusammen mit dem Asyl versagenden Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen. 13 Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen, 14 vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, NVwZ 1996, 678 ff., 15 unterliegt hier die Bewertung des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) als "offensichtlich unbegründet" durch das Bundesamt keinen ernsthaften Bedenken. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1993 ‑ 2 BvR 231/93 ‑, DVBl. 1993, 1003. 18 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid darauf abgestellt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, eine politische Verfolgung im Herkunfts-land erlitten zu haben und dies u.a. auf die Tatsache gestützt, dass der Antragsteller zur Anhörung nicht erschienen ist und dadurch ein augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 10.07.2013 hat der Antragsteller den Anhö-rungstermin nicht wahrnehmen können, weil er wenige Tage vor dem Termin einen Autounfall gehabt habe. Er habe einen Rechtsanwalt beauftragt, der Schmerzens-geld geltend machen solle, und er werde durch ein Attest belegen, dass er an diesem Tag durch einen Autounfall verletzt worden sei. Dieses Vorbringen ist allerdings durch die eidesstattliche Versicherung für sich genommen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sind keinerlei nachprüfbare Unterlagen ‑ wie etwa die Aufnahme des Verkehrsunfalls oder die Beauftragung eines Rechtsvertreters ‑ vorgelegt worden. 19 Letztlich fehlt es weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten für eine asyl- oder abschiebungsrelevante Verfolgung des Antragstellers in seinem Heimatland. Die angebliche Bedrohung durch Salafisten, die ihn ‑ den Antragsteller ‑ der schiitischen Glaubensrichtung zuordnen, ist völlig allgemein und ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte geblieben. In Anbetracht der Bedeutung, die der schiitischen Hisbollah im Libanon zukommt, 20 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: August 2012) vom 12.09.2012, S. 9, 21 ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, sich dem Einfluss verfeindeter religiöser Minderheiten zu entziehen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b Abs. 1 AsylVfG. 23 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.