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Urteil

11 K 482/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0725.11K482.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10.02.1990 in X. geborene Kläger erwarb am 22.05.2000 nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung erfolgte unter der Hinnahme der Mehrstaatigkeit. 3 Mit Schreiben vom 22.05.2009 wies die Beklagte den Kläger auf seine Entscheidungspflicht nach § 29 StAG und darauf hin, dass er für den Fall, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wolle, die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen müsse. Werde dieser Nachweis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht geführt, gehe die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres behördliches Handeln verloren. Außerdem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass es möglich sei, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen, die es ausnahmsweise ermögliche, die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Dauer beizubehalten. Ein solcher Antrag müsse spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Werde eine solche Beibehaltungsgenehmigung beantragt, bleibe die deutsche Staatsangehörigkeit – ggf. auch über das 23. Lebensjahr hinaus – bestehen, bis über den Antrag abschließend entschieden sei. Weiter heißt es: „Ein Antrag sollte auch dann (noch vor Erreichen des 21. Lebensjahres) vorsorglich gestellt werden, wenn sich abzeichnet, dass Ihrem Entlassungsgesuch an die Auslandsvertretung möglicherweise nicht bzw. nicht rechtzeitig (vor Vollendung des 23. Lebensjahres) entsprochen wird.“ Das Schreiben vom 22.05.2009 wurde dem Kläger am 27.05.2009 per Postzustellungsurkunde zugestellt. 4 Der Kläger erklärte unter dem 05.06.2009, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Mit Schreiben vom 15.06.2011 und 13.01.2012 – letzteres am 17.09.2012 erneut an den Kläger abgesandt – wies die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit hin, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Im November und Dezember 2012 erfolgten Hinweise desselben Inhalts, als der Kläger jeweils bei der Beklagten vorsprach. 5 Mit Schreiben vom 24.01.2013 informierte die Beklagte den Kläger erneut, dass die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erlösche, wenn er nicht bis zum 09.02.2013 aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden sei. 6 Mit Schreiben vom 05.02.2013, bei der Beklagten eingegangen am 08.02.2013, führte der Kläger aus, er habe mehrfach den Versuch unternommen, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Dies sei stets erfolglos geblieben, weil das türkische Konsulat gefordert habe, dass er zunächst seine türkische Staatsangehörigkeit beantragen müsse; erst danach könne er entlassen werden. 7 Am 08.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, aufgrund seiner yezidischen Herkunft werde ihm die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit verweigert. Des Weiteren habe er mit Schreiben vom 21.01.2013 bei der Beklagten eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt. Da über diesen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden sei, trete kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Dies gelte auch dann, wenn der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung verspätet gestellt sei. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Vollendung des 23. Lebensjahres verloren hat. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung liege ihr nicht vor; außerdem hätte ein solcher bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden müssen. 13 Mit Beschluss vom 05.03.2013 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren 11 L 75/13 abgelehnt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die als negative Feststellungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 16 Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG ipso iure verloren, da er – dies ist unstreitig – bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres am 10.02.2013 nicht den Nachweis geführt hat, dass er die türkische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgeben hat. 17 Die Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StAG liegen vor. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG ist der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, wenn er erklärt hat, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will. 18 Der Kläger ist nach § 29 Abs. 1 StAG erklärungspflichtig. 19 Nach § 29 Abs. 1 StAG hat ein Deutscher, der nach dem 31.12.1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Der Kläger ist am 22.05.2000 und damit nach dem 31.12.1999 nach § 40b StAG eingebürgert worden und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er hat unter dem 05.06.2009 erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, nachdem er mit Schreiben vom 22.05.2009 von der Beklagten gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StAG zutreffend und umfassend auf seine Erklärungspflicht und die Rechtsfolgen seiner Erklärungen nach § 29 Abs. 2 und 3 StAG hingewiesen worden war. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass und in welchen Konstellationen ein – auch vorsorglicher – Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt werden kann. 20 Da der damit nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG erklärungspflichtige Kläger den Nachweis der Aufgabe oder des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit nicht geführt hat, hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG nur dann nicht automatisch verloren, wenn ihm zuvor auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt worden wäre. In diesem Fall wäre der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erst dann eingetreten, wenn der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung bestandskräftig abgelehnt wäre, vgl. § 29 Abs. 3 Satz 4 StAG. 21 Der Kläger hat einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung jedoch nicht gestellt. 22 Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Kopie eines an die Beklagte gerichteten Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vom 21.02.2013 vorgelegt hat, ist dieser nicht zu den Verwaltungsvorgängen gelangt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, den Antrag nicht erhalten zu haben. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass und ggf. wie dieser Antrag an die Beklagte abgesandt worden ist. Angesichts dieser Umstände kann nicht zugunsten des insofern darlegungs- und beweispflichtigen Klägers davon ausgegangen werden, dass er eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Beklagten beantragt hat. 23 Darüber hinaus würde auch eine – unterstellte – Antragstellung nicht dazu führen, dass die Rechtsfolge des § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG nicht eintritt. Denn nach § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG kann der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden; ein – unterstellt – im Januar 2013 gestellter Antrag wäre damit um nahezu zwei Jahre verfristet. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl die Kammer auf diesen Umstand bereits in ihrem Beschluss vom 05.03.2013 im zugehörigen Eilverfahren 11 L 75/13 hingewiesen hatte. Die Tatsache, dass der Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG dem Kläger nicht unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern erst über ein Jahr später am 27.05.2009 zugestellt worden ist, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung von Amts wegen. Sofern dieser Hinweis nicht mehr als „unverzüglich“ erfolgt zu qualifizieren sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern dies dazu geführt hat, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Beibehaltungsgenehmigung fristgemäß zu beantragen. Denn nach der Erteilung des Hinweises am 27.05.2009 blieben ihm immerhin noch fast zwei Jahre Zeit, einen entsprechenden Antrag vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres mit Ablauf des 09.02.2011 (vgl. § 188 Abs. 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB) zu stellen. 24 Wäre – weiterhin unterstellt – eine Beibehaltungsgenehmigung vom Kläger nach allem weit nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 29 Abs. 3 Satz 3 StAG beantragt worden, würde dieser Antrag nicht die Rechtsfolge des § 29 Abs. 3 Satz 4 StAG auslösen können. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.