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Beschluss

1 L 327/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0717.1L327.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 29.962,50 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller vom 27.05.2013 (Eingang bei Gericht), 3 die aufschiebende Wirkung ihrer zugleich erhobenen Klage (Az.: 1 K 1911/13) gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29.04.2013 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 5 Die im angefochtenen Zurückstellungsbescheid angeordnete sofortige Vollziehung ist zunächst nicht wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses aufzuheben. Diese erfüllt vielmehr (noch) die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des Vollzugsinteresses keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere gehen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012,1212 und bei juris. 7 Der Antragsgegner bringt in seiner Begründung hinreichend zum Ausdruck, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs zur Sicherung der hier in Rede stehenden Bauleitplanung der Beigeladenen für erforderlich hält. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. 8 In materieller Hinsicht fällt die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Zurückstellungsbescheides überwiegt das Interesse der Antragsteller, der Bearbeitung ihres Bauantrags Fortgang zu geben, weil sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt. 9 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, unter denen die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen hat, liegen vor. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 10 Für den hier in Rede stehenden Bereich an der H. Straße im C. Ortsteil T1. waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung vom 29.04.2013 die Voraussetzungen des § 14 BauGB für die Aufstellung einer Veränderungssperre gegeben. 11 Der Rat der Beigeladenen hat am 14.03.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewerbegebiet H. Straße“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 18.04.2013 im Amtsblatt der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. Zweifel an der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses bestehen nicht. Die insoweit von den Antragstellern erhobene Rüge, die beabsichtigte Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB, geht ins Leere, weil sich die Vorgaben des § 1 BauGB an die durch einen Beschluss nach § 10 BauGB abzuschließende Bauleitplanung als solche richten und keine inhaltlichen Anforderungen an Aufstellungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 BauGB aufstellen. Von Gesetzes wegen müssen Aufstellungsbeschlüsse nicht einmal Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung enthalten. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 2 Rn. 4. 13 Mithin ist es für die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses auch ohne Belang, ob die Ratsmitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung möglicherweise davon ausgingen, den angestrebten Einzelhandelsausschluss auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB stützen zu können. 14 Allerdings darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von einer Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13/03 -, BVerwGE, 120,138; OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012,1212. 16 Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -, BauR 2010,65. 18 Entgegen der Auffassung der Antragsteller lag im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine hinreichend konkrete Planungsabsicht der Beigeladenen vor. Aus der Beschlussvorlage 031/2013 geht hervor, dass die Beigeladene für einen Teilbereich des Ortsteils T. die Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie des Vergnügungsstättenkonzepts in verbindliche Bauleitplanung umsetzen möchte. Konkret benannt wird dort einerseits der Ausschluss weiteren Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Ortsteilen zum Schutz der Funktionsvielfalt des C. Stadtkerns und andererseits die Erhaltung und Stärkung der solitären Nahversorgungsstandorte, die die wohnortnahe Versorgung in den Ortsteilen gewährleisteten. Dass das letztgenannte Planungsziel durch einen Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten erreicht werden soll, ergibt sich aus dem von der Beigeladenen für die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB verfassten Erläuterungsschreiben vom 19.04.2013. Die so umrissene Planungsabsicht erschöpft sich ersichtlich nicht - wie die Antragsteller meinen - rein negativ darin, ihr Vorhaben zu verhindern. Die positive Planungskonzeption der Beigeladenen liegt in der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Auch dass die Beigeladene den Bauantrag der Antragsteller zum Anlass für die Planaufstellung genommen hat, nimmt der Planung ihre positive Ausrichtung für sich genommen nicht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212. 20 Eine unzureichende Konkretisierung lässt sich nicht mit einer fehlenden Festlegung auf ein bestimmtes Baugebiet nach der BauNVO begründen. Zwar muss der Bebauungsplan, wenn der Einzelhandelsausschluss ‑ wie nunmehr beabsichtigt ‑ nicht mehr auf § 9 Abs. 2a BauGB, sondern auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützt werden soll, ein solches Baugebiet festlegen. Dies ist jedoch nicht schon Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre. 21 Vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Loseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2013), § 14 Rn. 45. 22 Wie bereits dargelegt, reicht es vielmehr aus, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde zur künftigen baulichen Nutzung nicht noch völlig offen sind. Der Beigeladenen geht es aber erkennbar vorrangig um die Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandel in einem faktisch (überwiegend) gewerblich genutzten Bereich. Zudem wird der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 14 schon in der Beschlussvorlage 031/2013 benannt als „Gewerbegebiet H. Straße“. Damit ist - auch wenn sich die Beigeladene derzeit noch nicht festlegen will, ob für das Plangebiet letztlich ein Gewerbegebiet oder ein Mischgebiet festgesetzt werden soll - die beabsichtigte bauliche Nutzung hinreichend konkretisiert. 23 Der Sicherungsfähigkeit dieser Planungsabsicht steht schließlich nicht entgegen, dass sie auf eine offensichtlich unzulässige Planung hinausliefe. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, sie der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder der beabsichtigte Bebauungsplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 202/12 -, bei juris (Rn.26). 25 Das ist hier nicht der Fall. Das Planungsziel, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept umzusetzen und die Versorgungsfunktion sowohl des zentralen Versorgungsbereichs als auch des Nahversorgungsstandorts T. durch den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu sichern, ist prinzipiell von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt. Ob ein solcher Ausschluss darüber hinaus im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, wird sich im Verlauf des Planungsverfahrens erweisen müssen. Offensichtlich ausgeschlossen ist das Vorliegen solcher Gründe angesichts der entsprechenden, gerade auch auf das Vorhabengrundstück bezogenen Empfehlung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (S.110) jedenfalls nicht. Ob diese aus dem Jahr 2007 stammende Empfehlung den angestrebten Ausschluss heute noch trägt, wird sich erst im Rahmen einer sorgfältigen Bestandsaufnahme zeigen, die einer den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügenden Abwägung regelmäßig zu Grunde zu legen ist. Für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung muss dies aber noch nicht geklärt sein. Eine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet nicht statt. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 202/12 -, a.a.O. 27 Hiervon ausgehend können die Einwendungen der Antragsteller nicht durchgreifen. Soweit sie das Fehlen konkreter Untersuchungen bzw. nicht näher benannter „Strukturdaten“ bemängeln, kommt es darauf im jetzigen Verfahrensstadium nicht an. Sofern weitere Ermittlungen zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses erforderlich sein sollten, z.B. auch zu der Frage, ob das Vorhabengrundstück einer sog. „nicht-integrierten Lage“ zuzuordnen und deshalb nicht selbst Teil des zu schützenden Nahversorgungsbereichs ist, kann die Beigeladene diese im Rahmen des Planungsverfahrens durchführen. Dass solche Ermittlungen zwingend zu Ergebnissen führen müssen, die die geplanten Ausschlussregelungen nicht zu rechtfertigen vermögen, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 28 Schließlich lagen im Zeitpunkt der Zurückstellung des Bauantrags neben den Voraussetzungen für eine Veränderungssperre auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 BauGB vor. Insbesondere steht zu befürchten, dass die von den Antragstellern angestrebte Errichtung eines Lebensmittelmarktes die Durchführung der auf den Ausschluss u.a. nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ausgerichteten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Desweiteren hat die Beigeladene am 05.04.2013 bei der Antragsgegnerin die Zurückstellung des Bauantrags beantragt. Die festgesetzte Dauer der Zurückstellung von 12 Monaten lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Solche sind von den Antragstellern auch nicht behauptet worden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, die Antragsteller nicht auch mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich Letztere nicht durch Stellung eines Ablehnungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat; vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt dabei in Anlehnung an Ziff. 3 Buchst. b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) je Quadratmeter Verkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes einen Betrag von 150 Euro zu Grunde. Daraus resultiert bei der beantragten Verkaufsfläche von bis zu 799 m² ein Betrag von 119.850 Euro. Im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung des Bauantrags angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens, hinausläuft, wurde der Betrag auf ein Viertel reduziert. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.02.2008 - 10 B 1614 - und vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 - bei juris.