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Urteil

2 K 2930/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Oldtimerkennzeichen muss das vorgeschriebene Euro-Feld aufweisen; Ausnahmen sind nicht zu gewähren, soweit sie zu einer generellen Abweichung für alle Oldtimer führen würden. • § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 verlangen einheitliche Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichen einschließlich Euro-Feld. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV besteht nicht, wenn dadurch eine allgemein geltende Ausnahmeregel geschaffen würde; das Interesse des Halters an ästhetischer Originalität ist dem öffentlichen Interesse an Einheitlichkeit unterzuordnen. • Die Zuteilung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kennzeichens stellt keine begünstigende Maßnahme dar, wenn die Nutzung eine Ordnungswidrigkeit begründet; die Behörde kann die Entziehung anordnen und die Kennzeichen entwerten.
Entscheidungsgründe
Entzug nicht vorschriftsmäßigen Oldtimerkennzeichens wegen fehlendem Euro-Feld • Ein Oldtimerkennzeichen muss das vorgeschriebene Euro-Feld aufweisen; Ausnahmen sind nicht zu gewähren, soweit sie zu einer generellen Abweichung für alle Oldtimer führen würden. • § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 verlangen einheitliche Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichen einschließlich Euro-Feld. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV besteht nicht, wenn dadurch eine allgemein geltende Ausnahmeregel geschaffen würde; das Interesse des Halters an ästhetischer Originalität ist dem öffentlichen Interesse an Einheitlichkeit unterzuordnen. • Die Zuteilung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kennzeichens stellt keine begünstigende Maßnahme dar, wenn die Nutzung eine Ordnungswidrigkeit begründet; die Behörde kann die Entziehung anordnen und die Kennzeichen entwerten. Der Kläger ist Eigentümer eines historisch restaurierten PKW, erstmals zugelassen 1960, zuletzt 2011 erneut angemeldet. Er erhielt ein H-Kennzeichen ohne blaues Euro-Feld. Das Straßenverkehrsamt wurde darauf aufmerksam gemacht, dass mehrere Oldtimer in der Zuständigkeit mit solchen Kennzeichen geführt würden. Die Behörde forderte den Kläger auf, die Kennzeichen bis zu einer Frist zur Entwertung vorzulegen und stellte ein rechtskonformes Kennzeichen in Aussicht; bei Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld. Der Kläger focht die Maßnahme mit Berufung auf Bestands- und Vertrauensschutz sowie ästhetische Erwägungen an und verwies auf Praxis anderer Bundesländer. Die Behörde berief sich auf die FZV und die Anlage 4, wonach das Euro-Feld auch für Oldtimer vorgeschrieben ist, und lehnte eine Ausnahme ab. Das Gericht hat die Klage geprüft. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 5 Abs. 1 FZV: Die Behörde kann Fristen zur Beseitigung von Mängeln setzen und den Betrieb untersagen, wenn ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. • §§ 8, 9 und 10 FZV in Verbindung mit Anlage 4 schreiben Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichen einschließlich des Euro-Felds zwingend vor; das Euro-Feld ist für Oldtimerkennzeichen nicht ausgenommen. • § 47 FZV eröffnet Ausnahmemöglichkeiten nur beschränkt für atypische Einzelfälle; eine generelle Ausnahme für alle Oldtimer wäre eine Einführung eines neuen Kennzeichentyps und bedürfte einer Gesetzesänderung, daher besteht kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung. • Das Interesse des Halters an ästhetisch historischer Originalität ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an einheitlichen, erkennbaren Kennzeichen nicht schutzwürdig; eine Vielzahl historischer Varianten wäre nicht vereinbar mit Übersichtlichkeit und Zuordnung. • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger eine Ausnahme genehmigt oder konkludent erteilt worden wäre; Zuständigkeit zur Ausnahme liegt bei der obersten Landesbehörde, nicht bei der unteren Zulassungsbehörde. • Die Zuteilung des fehlerhaften Kennzeichens begründet keine begünstigende Verwaltungsmaßnahme, weil die Nutzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die Rücknahme bzw. Entziehung ist daher zulässig und das Ermessen der Behörde war nicht fehlerhaft. • Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid erklärt, dass der Kennzeichenwechsel kostenfrei durchgeführt werden könne, so dass auch keine unzumutbaren Härten ersichtlich sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Verhalten der Behörde entspricht der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (insbesondere §§ 5, 8–10, 47 FZV und Anlage 4); das dem Kläger zugeteilte Kennzeichen ohne Euro-Feld ist nicht vorschriftsmäßig und durfte entzogen werden. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nicht, da eine solche Regelung nicht nur einen Einzelfall, sondern faktisch alle Oldtimer betreffen würde und damit eine neue Kennzeichenart schaffen würde. Das Interesse des Klägers an historischer Originalität vermag das öffentliche Interesse an einheitlichen und erkennbaren Kennzeichen nicht zu überwiegen. Dem Kläger entstehen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.