Beschluss
2 L 314/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ratsmitglieder haben nach § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW Anspruch auf Akteneinsicht zur Vorbereitung von Beschlüssen; die Verweigerung kann einstweilig durch Akteneinsicht angeordnet werden.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; im summarischen Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des materiellen Anspruchs entscheidend.
• Die Verweigerung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, wenn sie das Informationsrecht des Ratsmitglieds aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW beeinträchtigt und dadurch die Vorbereitung von Haushalts- und Stellenbeschlüssen vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Gewährung von Akteneinsicht eines Ratsmitglieds nach §55 Abs.5 GO NRW • Ratsmitglieder haben nach § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW Anspruch auf Akteneinsicht zur Vorbereitung von Beschlüssen; die Verweigerung kann einstweilig durch Akteneinsicht angeordnet werden. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; im summarischen Verfahren ist die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des materiellen Anspruchs entscheidend. • Die Verweigerung der Akteneinsicht ist rechtswidrig, wenn sie das Informationsrecht des Ratsmitglieds aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW beeinträchtigt und dadurch die Vorbereitung von Haushalts- und Stellenbeschlüssen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragsteller ist Mitglied des Rates der Antragsgegnerin und beantragt einstweilig Akteneinsicht in die von einer externen Firma erstellte Stellen- und Dienstpostenbewertung für Mitarbeiter der Verwaltung. Die Antragsgegnerin verweigert die Einsicht, woraufhin der Antragsteller geltend macht, dass er die Unterlagen zur Vorbereitung bevorstehender Beschlussfassungen über Haushalts- und Stellenplan benötigt. Die relevanten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates standen unmittelbar bevor. Der Antragsteller beruft sich auf sein Informationsrecht aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW. Die Kammer prüft summarisch, ob durch die Verweigerung die Ausübung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 VwGO; die Voraussetzungen sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Anordnungsgrund: Dringlichkeit liegt vor, weil ohne kurzfristige Einsicht der Antragsteller seine Rechte als Ratsmitglied bei der Vorbereitung der anstehenden Beschlüsse über Haushalt und Stellenplan vereitelt oder wesentlich erschwert würden. • Anordnungsanspruch: Im summarischen Verfahren ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Akteneinsicht hat; die Kammer hält die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin gegenwärtig für rechtswidrig. • Begründung der Rechtswidrigkeit: Die Verweigerung verletzt die subjektiven Organrechte des Ratsmitglieds aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW; die Kammer verweist zur inhaltlichen Begründung auf ihr früheres Urteil vom 15.11.2012 (2 K 1743/12) und wendet dessen Ausführungen entsprechend an. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); der Streitwert wird unter Berufung auf die einschlägigen Vorschriften auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht in die externe Stellen- und Dienstpostenbewertung zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Gewährung der Einsicht erforderlich ist, um dem Ratsmitglied sein Informationsrecht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW zu sichern und damit die ordnungsgemäße Vorbereitung der Beschlüsse zu ermöglichen. Die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weshalb die einstweilige Anordnung geboten war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde mit 10.000,00 € festgesetzt.