Beschluss
10 L 40/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0516.10L40.13.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller studierte ab Sommersemester 2008 an der Fachhochschule Bielefeld im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (B.A.). Dieses Studium schloss er am 02. April 2012 mit der Note 2,3 ab. Für das Sommersemester 2013 bewarb er sich am 03. Dezember 2012 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Master, fachwissenschaftlich). Durch „Bescheid über das Ergebnis des Zugangsverfahrens“ vom 05. Februar 2013 teilte ihm der Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften mit: Zunächst werde seine, des Antragstellers, Eignung (Zugang) für den Masterstudiengang überprüft. Diese Zugangsprüfung zur Feststellung der Eignung erfolge nach Maßgabe der aktuellen Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) des Studienganges durch ihn, den Dekan, für die Fakultät. Seine, des Antragstellers, eingereichten Unterlagen seien geprüft worden, und anhand dieser/oder eines mit ihm stattgefundenen Auswahlgesprächs sei das Zugangsverfahren durchgeführt worden. Hierbei habe sich folgendes Ergebnis ergeben: Gem. den Fächerspezifischen Bestimmungen ergebe sich die folgende Bewertung: ... Abschluss mit Note: 14, Konsistenzfaktor: 1,3, Zusatzpunkte für quantitative Ausrichtung: 0, Gesamtpunktzahl: 18,2. Die Punktegrenze für den Zugang liege gemäß den Fächerspezifischen Bestimmungen bei 24 Punkten. Er, der Antragsteller, erfülle insofern die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften (Master, fachwissenschaftlich) nicht. Es sei daher nicht möglich, dass er einen Studienplatz erhalte. Der Antragsteller hat am 11. Februar 2013 (entgegen der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht Widerspruch, sondern) Klage erhoben (10 K 523/13), der die Antragsgegnerin entgegengetreten und über die noch nicht entschieden ist. Bereits am 24. Januar 2013 hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem sinngemäßen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Master, fachwissenschaftlich) zum Sommersemester 2013 zuzulassen: Der Antrag beziehe sich auf eine Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. - Sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NW. Seiner Eignung für den Masterstudiengang könne nicht entgegengehalten werden, dass für den Zugang zu diesem ein besonders qualifizierter Abschluss nachzuweisen sei. Von der Ermächtigung, einen solchen zu verlangen, habe die Antragsgegnerin - das hat der Antragsteller unter dem 24. Januar 2013 vortragen lassen - keinen Gebrauch gemacht. Es fehle an einer rechtswirksamen Fassung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Masterstudium BWL. Eine Regelung des Zugangs zum Masterstudium könne auch nicht auf der Grundlage der vorläufigen Fächerspezifischen Bestimmungen erfolgen. Denn diese seien mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbar. Sie seien zum Teil zu unbestimmt. - Unter dem 08. Februar 2013 - die Fächerspezifischen Bestimmungen waren inzwischen erlassen worden - hat er vortragen lassen: Es sei zweifelhaft, inwieweit das rückwirkende Inkraftsetzen der Fächerspezifischen Bestimmungen mit rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sei, da die Bewerbungsfrist für die Zulassung zum Masterstudium bereits am 15. Januar 2013 abgelaufen sei. Bewerber für den Masterstudiengang hätten also nicht damit rechnen müssen, dass die Universität Bielefeld den Zugang zum Masterstudium durch eine gültige Satzung in der Weise reglementiere, dass die Zulassung zum Masterstudium nur von dem Nachweis einer besonderen Eignung abhängig sei. Gebe es zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens keine wirksame Satzung, die auf der Grundlage von § 49 Abs. 7 HG den Zugang zum Masterstudium an den Nachweis einer besonderen Eignung knüpfe, könne die Hochschule dieses Vertrauen nicht durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer Zugangsregelung enttäuschen. Darüber hinaus sei gegen die Rechtsgültigkeit der Satzung noch Folgendes einzuwenden: Nach § 49 Abs. 7 HG NW seien die Hochschulen ermächtigt, einen qualifizierten Bachelorabschluss für den Zugang zum Masterstudium zu fordern. Auch wenn die Regelung nach ihrem Wortlaut nur die Form des Nachweises bestimme und nicht das, was nachgewiesen werden müsse, so ergebe sich doch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dass durch den qualifizierten Bachelorabschluss eine Feststellung getroffen werde, ob der Studienbewerber den Anforderungen des Masterstudiums genügen werde und damit letztlich der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse. Diesen Anforderungen genügten die Fächerspezifischen Bestimmungen schon deshalb nicht, weil damit geeignete Bewerber vom Studium ausgeschlossen würden. Studierende, die ein Bachelorstudium nachwiesen, bei dem „ausreichende inhaltliche Übereinstimmungen mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld“ bestünden, könnten selbst bei Bestnoten die für den Zugang zum Masterstudium erforderliche Qualifikation (nicht?) nachweisen. Damit erweise sich, dass die Fächerspezifischen Bestimmungen über die Ermächtigung in § 49 Abs. 7 Satz 1 und 3 HG hinausgingen. Darüber hinaus seien sie nicht hinreichend normativ vorgeprägt. Die Hochschule selbst habe die konkreten und deshalb maßgeblichen Vorgaben für das Vorliegen eines qualifizierten Abschlusses festzulegen und nicht etwa eine Prüfungskommission. Es existierten in der Prüfungsordnung keine konkreteren Vorgaben für die Bestimmung der Maßstäbe, an denen die Eignung der Bewerber festzustellen wäre. Die verbindliche Ausfüllung des Begriffs der Eignung bzw. der Zuordnung der Zugänge zu den jeweiligen Kategorien erfolge durch die Mitglieder eine fünfköpfigen Zulassungskommission. Maßgeblich für die eigentliche Zulassungsentscheidung sei die Zuordnung des Studiums zu einer der in der Zugangsordnung genannten Kategorien. Den Fächerspezifischen Bestimmungen könne nicht ansatzweise entnommen werden, wann eine ausreichende inhaltliche Übereinstimmung und wann eine „weitreichende“ inhaltliche Übereinstimmung vorliege. Ebenso wenig sei erkennbar, wann statt einer weitreichenden inhaltlichen Übereinstimmung eine sehr gute inhaltliche Übereinstimmung gegeben sein solle. Die Zugangsordnung sei in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und daher unbestimmt und nichtig. Über dies sei die Regelung des § 2 Abs. 5 nicht nachvollziehbar. Nach dieser Bestimmung erfolge die Bewertung der Eignung durch fünf prüfungsberechtigte Personen. Stimmten diese Bewertungen nicht überein, so werde die jeweils schlechtere Bewertung als Grundlage genommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in dem Fall, dass eine von fünf Personen eine schlechtere Bewertung vornehme, diese Bewertung maßgebend sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, was sie ausführlich begründet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Akte 10 K 523/13 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie aus den nachstehenden Darlegungen folgt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Zulassung von ihm zum Studium kommt deshalb nicht in Betracht, weil er die - vorrangig zu prüfenden - Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Fw.-Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 01. August 2012 gilt für die Masterstudiengänge an der Universität Bielefeld mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung in den in Anlagen (Fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Fächerspezifischen Bestimmungen konkretisieren diese Ordnung, soweit dies in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen ist, und regeln die Inhalte und Anforderungen der einzelnen Fächer (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Zum Masterstudium erhält Zugang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist (§ 4 Abs. 1). Die Fächerspezifischen Bestimmungen regeln die weiteren Zugangsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Zulassungsbeschränkungen (Feststellung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt (§ 4 Abs. 4 Satz 1). Nach den Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften vom 04. Februar 2013 - erlassen von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in Verbindung mit der Prüfungs- und Studienordnung vom 01. August 2012 - bietet die Fakultät den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss „Master of Science“ (M.Sc.) an (Nr. 1.). In Nr. 2. sind die „weiteren Zugangsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1 - 3 MPO fw.)“ geregelt. Danach ist Voraussetzung die Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren, in dem durch Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt wird, wer Zugang erhält (Nr. 2. (1)). Die Bewerbungsunterlagen werden daraufhin überprüft, ob der vorangegangene Abschluss (in der Regel Bachelorabschluss) qualifiziert ist (Nr. 2. (3) Satz 1). Die im vorangegangenen Abschluss vorgesehenen Inhalte sowie die Abschlussnote werden in bestimmter Weise nach Punkten bewertet (Nr. 2. (4) Satz 1). Bewerberinnen und Bewerber erhalten Zugang, die einen vorangegangenen Abschluss gemäß Absatz 3 nachweisen und nach den Kriterien gemäß Absatz 4 mindestens 24 Punkte erhalten ... (Nr. 2. (6)). Bewerberinnen und Bewerber erhalten keinen Zugang, die keinen vorangegangenen Abschluss gemäß Absatz 3 nachweisen oder nach den Kriterien gemäß Absatz 4 weniger als 24 Punkte erreichen (Nr. 2. (6)). Der Antragsteller hat im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ausweislich des Bescheides vom 05. Februar 2013 18,2 Punkte - also nicht mindestens 24 - erreicht. Der Zugang zu der nächsten Stufe, dem Zulassungsverfahren, durfte ihm danach nicht eröffnet werden. Dass die Zahl 18,2 - die Fächerspezifischen Bestimmungen zugrunde gelegt - unzutreffend ermittelt worden sei, hat er schon nicht substantiiert behauptet. Insbesondere greift er seine „Zuordnung zu einer Kategorie“ i.S.v. Nr. 2. (4) nicht an. Dabei geht es um Folgendes: Beträgt die Abschlussnote des qualifizierten Abschlusses 2,2 - 2,4 - im Falle des Antragstellers 2,3 -, so erhält der betreffende Studienbewerber dafür 14 Punkte. Diese Punktzahl wird anschließend aufgrund der Zuordnung des maßgeblichen qualifizierten Abschlusses zu einer der in den Fächerspezifischen Bestimmungen nachfolgenden Kategorie mit dem dazugehörigen Konsistenzfaktor multipliziert. Die Zuordnung zu einer Kategorie beinhaltet sowohl eine Bewertung des wirtschaftswissenschaftlichen Anteils des qualifizierten Abschlusses als auch die inhaltliche Übereinstimmung des eingebrachten Studienabschlusses mit den Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld notwendig sind. Die zu Grunde liegenden Kriterien sind dabei: Kategorie Kriterien Konsistenz-faktor 1 ● Es besteht eine ausreichende inhaltliche Übereinstimmung mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld. 1,3 2 ● Der wirtschaftswissenschaftliche Anteil des qualifizierten Abschlusses beträgt mindestens 90 LP und ● es besteht eine weitreichende inhaltliche Übereinstimmung mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld. 1,7 3 ● Der wirtschaftswissenschaftliche Anteil des qualifizierten Abschlusses beträgt mindestens 150 LP und ● es besteht eine sehr gute inhaltliche Übereinstimmung mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld. 2,0 In den Fächerspezifischen Bestimmungen vom 04. Februar 2013 heißt es sodann: Quantitativ ausgerichtete qualifizierte Abschlüsse, d.h. Abschlüsse, die Veranstaltungen aus dem quantitativem Bereichen (?), insbesondere Mathematik, Statistik, Operations Research und Ökonometrie, mit einem Umfang von mindestens 30 LP enthielten, erhielten zusätzlich 5 Punkte. Der Antragsteller hat sich nicht nur nicht gegen die Zuordnung des von ihm erworbenen Abschlusses zu der Kategorie 1 gewandt, sondern auch nicht dagegen, dass er nicht zusätzlich 5 Punkte erhalten hat. Damit beträgt die im Zusammenhang mit seinem möglichen Anspruch auf Zugang zu ermittelnde Punktezahl (14 x 1,3 =) 18,2. Er macht vielmehr der Sache nach geltend, die Fächerspezifischen Bestimmungen vom 04. Februar 2013 könnten nicht herangezogen werden. Das soll daraus folgen, dass sie zum einen zu spät erlassen worden sind, und zum anderen gegen höherrangiges Recht verstoßen. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Die Fächerspezifischen Bestimmungen - ausgefertigt aufgrund eines Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld vom 12. Dezember 2012 - sind gem. Nr. 9. (1) zum 01. Oktober 2012 in Kraft getreten. Sie gelten danach für alle Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2012/2013 für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften einschreiben. Dass die Bestimmungen zu Unrecht auf den Antragsteller angewandt worden sind, vermag die Kammer nicht festzustellen. Unerheblich ist zum einen, dass sie ihrem Wortlaut nach nur für Studierende gelten, die sich ab einem bestimmten Zeitpunkt (tatsächlich) einschreiben. Aus der Tatsache, dass in ihnen auch „weitere Zugangsvoraussetzungen“ geregelt sind, folgt, dass sie Gültigkeit auch für solche Studierenden beanspruchen, die sich ab dem Zeitpunkt einschreiben wollen, mag es auch zu der angestrebten Einschreibung letztlich nicht kommen. Unerheblich ist weiter, dass sie erst am 04. Februar 2013 im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld veröffentlicht worden sind. Denn der vom Antragsteller im Hauptverfahren angegriffene, für ihn negative Bescheid stammt vom 05. Februar 2013. Damit lag an diesem Tag eine Grundlage vor, die ihn tragen konnte. Allerdings waren die Bestimmungen noch nicht in Kraft, als das Bewerbungsverfahren begann und sich der Antragsteller bewarb. Daraus kann sich für ihn kein Anspruch darauf ergeben, dass ihm der angestrebte Zugang eröffnet wird. Vertrauen, dass es dazu kommen würde, konnte sich bei ihm im Zeitpunkt der Bewerbung nicht bilden. Denn es gab zu keiner Zeit Bestimmungen, die ihm einen solchen Anspruch verschafften. Auch war bereits der Existenz eines Bewerbungsverfahrens zu entnehmen, dass nicht jeder ohne Weiteres Zugang erhalten würde, zumal auf der Internetseite der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften auf einen vorläufigen Entwurf der Fächerspezifischen Bestimmungen verwiesen worden ist und sich aus S. 7 des im Zusammenhang mit der Bewerbung vorgeschriebenen Formulars der Antragsgegnerin (GA Bl. 22) ergab, dass diese ein Zugangsverfahren durchführen würde. Die Kammer ist auch nicht der Ansicht, dass die Fächerspezifischen Bestimmungen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Hochschule darf einen vorangegangenen qualifizierten Abschluss für den Zugang zum Masterstudium fordern; ein Rückgriff auf andere Kriterien ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich unzulässig. Das folgt aus § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW - vgl. zur Problematik OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 - -. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis aus § 4 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung vom 01. August 2012 i.V.m. den ergänzenden Regelungen in Nr. 2 der Fächerspezifischen Bestimmungen. Die Tatbestandsmerkmale in Nr. 2 (3) FsB „... ausreichend mit den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bielefeld übereinstimmt ...“ werden in Nr. 2. (4) präzisiert, nämlich durch die Regelungen über die Zuordnung zu einer Kategorie. Damit werden insoweit die konkreten und deshalb maßgeblichen Vorgaben für das Vorliegen eines qualifizierten Abschlusses in hinreichender Weise bestimmt - zu dem entsprechenden Erfordernis vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012, a.a.O., juris (Rdnr. 15) -. Dass ein Bewerber mit der zuvor erworbenen Abschlussnote 1,0 im Zugangsverfahren scheitern kann, trifft zu (das ist dann der Fall, wenn der Konsistenzfaktor 1,3 Anwendung findet und er keine zusätzlichen Punkte bekommt), führt aber nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in den Fächerspezifischen Bestimmungen. Denn die Berücksichtigung eines Konsistenzfaktors ist nicht zu beanstanden, die Vergabe von Bonuspunkten ebenfalls nicht - OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris (Rdnr. 21) -. Auf die Rechtmäßigkeit des - dem Zugangsverfahren nachfolgenden - Zulassungsverfahrens kommt es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.