Urteil
10 K 2606/11.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0430.10K2606.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben am 06. September 1978 in L. geboren worden und tadschikischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 19. Februar 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, er gehöre dem sunnitischen Islam an und spreche Arabisch und Tadschikisch. 3 Am selben Tag wurde er zur Vorbereitung seiner Anhörung befragt, wobei er in arabischer Sprache ausführte: Neben den bereits benannten Sprachen beherrsche er auch Englisch, Urdu, Russisch und Paschtu. In seiner Heimat habe er einen Inlands- und einen Reisepass besessen, die er jedoch nicht mitgebracht habe. Zuletzt habe er in Tadschikistan unter der Anschrift G. C.-----straße ..... in E. gewohnt; seine letzte offizielle Adresse laute Q. -L. , Tadschikistan Haus ..... Er sei seit dem Jahr 2001 mit J. L1. verheiratet, die sich noch in Tadschikistan aufhalte. Dort lebten zudem seine drei Töchter sowie Brüder; seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe an der International Islamic University - in Pakistan - studiert. Ferner habe er einen Laden gehabt. 4 Am 26. Februar 2010 wurde der Kläger gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt angehört und machte hierbei zur Begründung seines Asylantrags in tadschikischer Sprache im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe keine Unterlagen, die er vorlegen könne. In seiner Heimat sei er kein Mitglied einer Partei oder einer politischen Organisation gewesen und auch zu keiner Zeit verhaftet worden. Er werde aber gesucht, denn es gebe wegen seiner aktiven Mitgliedschaft bei der Salafi-Sekte einen geheimen Befehl (auch) ihn festzunehmen. Zunächst habe er dem sunnitischen Islam nach der Ausrichtung der Hanafisten angehört. Im Jahr 2000 sei er dann der Salafi-Sekte, deren Mitglieder in Pakistan Wahhabiten genannt würden und von denen die meisten in Saudi-Arabien lebten, beigetreten, da diese nach seinen in Pakistan gewonnenen Erkenntnissen einen besonderen, gesunden Glauben habe. Entsprechend dieser Konfession habe er sowohl in Pakistan als auch in Tadschikistan einen Bart getragen; hier in Deutschland wolle er sich nunmehr wieder einen solchen wachsen lassen. Er habe an der International Islamic University in Islamabad studiert und sei mit seinem Glauben auch nach außen in Erscheinung getreten. Seine dortigen Aktivitäten seien über die in Islamabad gelegene tadschikische Botschaft auch in seiner Heimat bekannt geworden. Im Jahre 2008 habe er dann wieder vier Monate bei seiner Familie in Tadschikistan verbracht. Danach habe er eigentlich sein Studium in Pakistan fortsetzen wollen; für den Abschluss habe ihm nur noch ein Semester gefehlt. Hierfür sei ein Visum erforderlich gewesen, welches die pakistanische Botschaft in E. ihm jedoch nur unter der Voraussetzung habe erteilen wollen, dass er ein Schreiben des tadschikischen Außenministeriums beibringen könne. Ein solches Dokument sei ihm aber trotz seiner mehrfachen Bemühungen nicht ausgestellt worden. Er habe daraufhin die Universität in Islamabad schriftlich gebeten, sein Studium zu „stoppen“. 5 Im Juni und Juli 2009 sei er dann auch in Tadschikistan für die Salafi-Sekte aktiv gewesen; er habe zudem dem Rat der Salafi angehört. Wenn er vom Engagement der Salafi spreche, meine er allerdings keine Missionierung Andersgläubiger. Sie seien lediglich in die Moscheen gegangen und unter ihren Glaubensbrüdern aktiv gewesen. Anfangs habe die tadschikische Regierung die Salafi-Sekte noch unterstützt. Jedoch hätten im Laufe der Zeit Geistliche der Konfession Hanafi ungefähr drei oder vier Monate lang in den Medien erfolgreich gegen die Salafi-Sekte agitiert und in der Öffentlichkeit das Bild erzeugt, die Gruppierung sei gefährlich. Darauf habe die tadschikische Regierung auf einmal mit dem Verbot der Salafi-Sekte und dem geheimen Befehl - dies sei im Juni oder Juli 2009 gewesen - reagiert, ihre Mitglieder festzusetzen. So seien die Angehörigen der Sekte innerhalb von drei Monaten in mehreren Gruppen zu jeweils 15 bis 20 Personen festgenommen und inhaftiert worden. Danach sei nach den Führungsmitgliedern gesucht worden. In dieser Zeit sei auch der Sektenführer - dieser heiße Shaikh Sarajuddin - mit seinem Sohn und 18 weiteren Verwandten festgenommen worden. Dann seien Mitglieder der Sekte, egal wo sie sich aufhielten, verfolgt worden. Davon sei er - der Kläger - ebenfalls betroffen gewesen. 6 Auf die Frage, wie er selbst konkret verfolgt worden sei, erklärte der Kläger, es seien mehrfach Angehörige der Sicherheitskräfte in das Haus, in dem er gewohnt habe, gekommen, um nach ihm zu suchen. Er habe deshalb häufig seinen Aufenthaltsort gewechselt, indem er einige Zeit bei außerhalb der Hauptstadt lebenden Personen, nämlich seinem Schwiegervater oder bei Freunden gewohnt habe, denn dort sei die Gefahr einer Festnahme geringer gewesen. 7 Auf weitere Nachfrage antwortete der Kläger, der Name Shaikh Abdur Razzay as Shaji sage ihm nichts. In Tadschikistan seien ebenfalls vor ungefähr drei Monaten Jamaat-i Tabligh und zu einem früheren Zeitpunkt Hezbu Tahir - vom Kläger wohl gemeint: Hizb ut-Tahrir - verboten worden. Für größere Glaubensrichtungen habe es kein Verbot gegeben. Bzw. auch die Zeugen Jehovas seien verboten worden; er habe bei seiner ersten Antwort lediglich an islamische Religionen gedacht. Zuletzt seien sieben nichtislamische Religionen untersagt worden. Es gebe in Tadschikistan nur wenige Gotteshäuser der Salafi, die sich alle in der Hauptstadt befänden. Sie - so auch er, der Kläger - hätten die Moscheen mitbenutzt, in denen die Imame Angehörige des Hanafi-Glaubens gewesen seien. 8 Er wisse aus einem Zeitungsbericht, der vor etwa einem Monat erschienen sei, dass der Sektenführer Shaikh Sarajuddin und dessen Sohn inhaftiert seien. Der Stellvertreter des Sarajuddin namens Mohammade sei nach Russland geflohen und lebe dort unter einer anderen Identität. Diese geheime Information habe er bekommen, da sie, die salafitischen Glaubensbrüder, im Internet miteinander im Kontakt stünden. In Tadschikistan seien 30 Mitglieder verhaftet worden. 9 Am 25. August 2009 sei er von E. aus mit einem Pkw über Kirgisistan nach Kasachstan gefahren. Dort habe er intensiv per Internet versucht, in einem der europäischen Länder Asyl zu beantragen. Bzw. er habe (doch) keinen Antrag gestellt, sondern sich lediglich über Möglichkeiten informiert, in Europa Asyl zu erhalten. Er kenne keine seiner innerhalb Europas lebenden Glaubensbrüder. In Kasachstan habe er nicht bleiben können, weil die Gefahr bestanden habe, dass man ihn von dort aus nach Tadschikistan ausliefere. Mit einem Lkw sei er dann über die Russische Föderation nach Deutschland gereist, wo er am 16. Februar 2010 eingetroffen sei. Für die Reise von Kasachstan nach Deutschland habe er die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, für die er - der Kläger - 7.300 US-Dollar bezahlt habe. Über diesen Betrag habe er verfügen können, weil sein Bruder in Tadschikistan sein, des Klägers, Auto verkauft und den Erlös anschließend nach Kasachstan übermittelt habe. 10 Im Nachgang dazu legte er mit seinem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2010 mehrere Unterlagen in arabischer und englischer Sprache vor. Darunter sei eine in Peschawar ausgestellte Bescheinigung des islamischen Quran Al-Karim vom 15. Januar 1997 zu seinen - des Klägers - Korankenntnissen, ein Zeugnis zu den von ihm betriebenen arabischen und islamischen Studien sowie ein Nachweis von weiteren Studien, die zwei Jahre bis zum Dezember 1999 angedauert hätten. Aus einem weiteren Dokument gehe hervor, dass er von 1999 bis 2006 an der Fakultät V. der Universität in Islamabad den Bachelorstudiengang Islam- und Koranwissenschaft mit Abschluss studiert habe. Außerdem überreiche er seinen Studentenausweis zu seinem Studium der Sozialwissenschaften an der Universität in Islamabad - an sich sei er im Jahr 2006 zum Masterstudiengang an der Fakultät V. zugelassen worden - und einen Nachweis, dass er von 2006 bis 2007 als Mitglied der U. -Studentenunion im Vorstand für die Finanzen zuständig gewesen sei. Desweiteren fügte der Kläger mehrere Fotos bei, auf denen er während seiner Aufenthalte in Pakistan sowie seiner Reisen nach Saudi-Arabien - dort sei er unter anderem im Jahr 2000 gewesen und später auch nach Mekka gepilgert - zu sehen sei, was er jeweils im Einzelnen erläuterte. 11 Ferner vertiefte der Kläger seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er, als er in Pakistan gelebt habe, unter dem Pseudonym N. über das Internet Berichte an Radio Free Europe verschickt habe. Dabei sei es im Wesentlichen um religiöse Fragen und Auseinandersetzungen in Tadschikistan gegangen. Diese Berichte seien nach seinem Kenntnisstand zum Teil im Radio veröffentlicht worden. Nach Inkrafttreten des neuen Religionsgesetzes zum 01. April 2009 habe sich seine Salafi-Gruppe am Sonntag, dem 21. Juni 2009 in der G1. -Moschee in E. getroffen, um die Zukunft zu diskutieren. Als er sich an diesem Tag im I. -Hotel in T. um das Essen für die Gruppe gekümmert habe - dafür sei er an diesem Tag zuständig gewesen -, habe er von einem Mitglied telefonisch erfahren, dass die Mehrheit der Gruppenangehörigen in der Moschee von Sicherheitskräften verhaftet worden sei, während die anderen hätten fliehen können. Ihm sei geraten worden, weitere Mitglieder und Anhänger zu informieren und selbst vorsichtig zu sein. Auf seinem Handy sei ein Foto, auf dem hinter Gitterstäben sitzende Personen zu erkennen seien. Diese Aufnahme, die er seinem Prozessbevollmächtigten gezeigt habe, habe er gemacht, als er heimlich und unerkannt bei einer Vorführung der Verhafteten in einem Gerichtssaal ebenso wie zahlreiche von deren Verwandten zugegen gewesen sei. Er sei dieses Risiko eingegangen, weil er beabsichtigt habe, das Foto ins Internet zu stellen und auf die für die Salafi-Gemeinschaft fehlende Religionsfreiheit in seiner Heimat aufmerksam zu machen. Zu seiner Tätigkeit im Rat der Salafi in Tadschikistan wolle er noch ergänzen, dass dieser aus 13 Personen bestanden habe, wobei 11 - dazu habe er gehört - gleichrangig gewesen seien. Die Ratsmitglieder hätten die Pflicht zu lehren, predigen und beraten gehabt. Die anderen beiden Mitglieder seien der Vorsitzende Shaikh Sarajuddin und dessen Stellvertreter Mohammade gewesen; Letzterer sei in Pakistan sein, des Klägers, Kommilitone gewesen. Seine Salafi-Gruppe in Tadschikistan sei neu und nur in der Hauptstadt aktiv gewesen. Deren Mehrheit habe aus Studenten bestanden, die noch nicht außerhalb des Landes studiert hätten. Sein 86 Jahre alter Onkel, der über die Jahre ebenfalls für die Salafiten eingetreten sei, sei im April 2009 zusammen mit etwa 38 anderen Männern verhaftet worden und warte im Gefängnis R. -U1. /L2. auf sein Urteil. In einigen Fällen seien bereits Freiheitsstrafen von 6 bis 8 Jahren verhängt worden. Was die bei ihm, dem Kläger, zu Hause vorstellig gewordenen Sicherheitskräfte anbelangt, hätten diese sich beim ersten Mal gegenüber seiner Familie als seine Freunde ausgegeben, sodass diese arglos bestätigt habe, dass er dort wohne. Beim zweiten Erscheinen hätten sie seine Verwandten offiziell befragt und das Haus nach ihm durchsucht, aber weder ihn noch verfängliche Sachen gefunden, da sein Bruder in Kenntnis der drohenden Verfolgung Bücher und andere Unterlagen auswärts versteckt habe. Als sie das dritte Mal erschienen seien, hätten sie den Nachbarn entsprechende Fragen gestellt. 12 Mit Bescheid vom 07. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es seien auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Ferner wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Tadschikistan aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. 13 Am 11. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 14 Er beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. November 2011 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Während der ersten mündlichen Verhandlung vom 04. September 2012, bei der der Kläger (ebenfalls) persönlich angehört worden ist, hat er einen aus dem Internet beschafften Bericht der Gruppierung G2 .. vom 19. Mai 2010 namens „K.. U“ and N1 G3 – C1 G4 X D?“ überreicht, welcher sich unter anderem zu seinem verhafteten Onkel namens O. L3. verhalte. 19 Mit Beschluss vom 04. September 2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 erteilt worden ist. 20 Im Nachgang dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 ausgeführt, dass und weshalb im Einzelnen die Ausführungen des Auswärtigen Amtes sein Vorbringen stützten. Er weise hinsichtlich der unter 8. gegebenen Antwort darauf hin, dass der Name des von ihm durchgängig einheitlich benannten Anführers der Salafi-Sekte im Laufe seines Asylverfahrens unterschiedlich aufgeschrieben worden sei: die korrekte (englische) Transkription laute „Sirajuddin“, während beim Bundesamt während der ersten Anhörung „Sarajuddin“ und vom Gericht „Sirafuddin“ protokolliert worden seien, sodass die Suche der Botschaft nach diesem Mann daher zu keinem Ergebnis geführt habe. Der Sektenanführer gehe auch aus dem bereits überreichten Bericht von Forum 18 vom 19. Mai 2010 hervor, wobei er dort allerdings mit dem Namen „Sirojiddin“ erfasst worden sei. Bei einer Google-Recherche zu „Eshoni Sirajuddin“ erschienen zahlreiche Hinweise und sogar Videos zu dem Haft in sitzenden Anführer der Salafi-Sekte. Auch bei den Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu 12. gebe es bezüglich der „Tahir-Partei“ Probleme mit der Schreibweise; diese laute richtig „Tahrir Partei“ oder „Hizb u Tahrir“. 21 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05. April 2013 zu bedenken gegeben, dass der Salafismus auf internationaler Ebene und damit auch in Deutschland als die derzeit dynamischste islamistische Bewegung gelte. Nach der Einschätzung des Bundesinnenministeriums (BMI - Islamismus/Salafismus 2013 -) gehe von Salafiten eine besondere Gefährdung für die Sicherheit Deutschlands aus. 22 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der über den Kläger geführten Ausländerakte des Kreises Minden-Lübbecke (jeweils 1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Gericht durfte das Verfahren trotz des Ausbleibens eines Beklagtenvertreters in der Sitzung verhandeln und entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 26 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das folgt bereits aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (Satz 2). Dies ist hier der Fall, da der Kläger unter Zugrundelegung seines Vortrags auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. 27 2. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben. 28 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) maßgebenden § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am 28. August 2007 geltenden Fassung darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (und übereinstimmend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie - QualfRL -] sowie nunmehr Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GrCH]) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Aus der danach maßgebenden Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Abs. 2 GFK und des Art. 2 c) QualfRL folgt, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG besteht, wenn der jeweilige Antragsteller sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der genannten Merkmale außerhalb des Landes aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen ständigen Aufenthalt hatte. Die zum 28. August 2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt in Umsetzung der genannten Qualifikationsrichtlinie nunmehr klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 QualfRL ergänzend anzuwenden sind. 29 Bei der Prüfung der Verfolgungshandlung ist Art. 9 QualfRL zu beachten, der nach seinem Wortlaut so gestaltet ist, dass er flexibel und umfassend auszulegen ist. Danach können auch neue Formen der Verfolgung erfasst werden. Nach Art. 9 Abs. 1 QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann bereits ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 2 c) QualfRL mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden. Zu den grundlegenden Menschenrechten gehören nach Art. 9 Abs. 1 QualfRL in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK). 30 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 18 K 6334/05.A -, juris, Rn. 32 -. 31 Art. 9 Abs. 2 QualfRL enthält eine - ebenfalls nicht abschließende - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. 32 Bereits nach dem Wortlaut umfasst die bei § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 EMRK (vgl. auch gleichlautend Art. 10 GrCH) zu berücksichtigende Legaldefinition der Religion in Art. 10 Abs. 1 b) QualfRL („[…] im privaten und öffentlichen Bereich […]“) neben dem forum internum, 33 vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris LS 2 und Rn. 12 m.w.N., 34 auch das forum externum. Dazu gehören die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. 35 Vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Urteil vom 05. September 2012 - C-71/11 u.a. - (juris). 36 Nach Auffassung des EuGH ist jedoch nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Maßgebend sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) QualfRL sein. Der jeweilige Antragsteller muss in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, verfolgt oder unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. 37 Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 58 ff.; näher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 07. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 31. 38 Daran gemessen kann der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen. 39 Zwar gehört die Salafi-Sekte seit Januar 2009 zu den in Tadschikistan verbotenen Religionsgemeinschaften. 40 Vgl. dazu beispielsweise Freedom House, Freedom in the world - Tajikistan (2010) vom 12. Januar 2010, Seite 3; ferner zu dem gegen die Zeugen Jehovas im Oktober 2007 verhängten Verbot sowie zur Untersagung der religiösen Gruppierung Jamaat-ut-Tabligh im Jahr 2006 amnesty international, Report 2010 Tadschikistan vom 27. Mai 2010; siehe auch zum Verbot der Hizb ut-Tahrir im Jahr 2001 Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 21 Tadschikistan, November 2009, Seite 8. 41 Außerdem machen sich nach der dem Gericht in diesem Verfahren erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2012 und auch nach anderen Erkenntnissen Mitglieder verbotener Religionsgemeinschaften bei aktiver Glaubensbetätigung nach dem tadschikischen Strafrecht strafbar, wobei es im Falle der salafitischen Bewegung mitunter zur Verhängung beträchtlicher Freiheitsstrafen nach Art. 189 des tadschikischen Strafgesetzbuchs kam. 42 Vgl. dazu auch U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Tajikistan, International Religious Freedom Report 2010 vom 17. November 2010, wonach im Januar 2010 sieben Personen wegen angenommener Mitgliedschaft in der Salafi-Gruppe zu Freiheitsstrafen im Umfang von 5 bis 7 Jahren verurteilt worden seien. 43 Das Gericht nimmt dem Kläger - den es aufgrund der vorgelegten Studiennachweise für einen insbesondere in religiösen Fragen gebildeten Menschen hält - jedoch das relevante Kerngeschehen, dass er als Mitglied des Rates der salafitischen Bewegung vom tadschikischen Staat verfolgt worden sei und aus diesem Grund seine Heimat verlassen habe, nicht ab. Daher ist das Gericht letztlich auch nicht zu der nötigen Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt, dass der Kläger ein Salafit ist. 44 Dazu ist zunächst anzumerken, dass er seinen Vortrag zu seinem salafitischen Engagement in Tadschikistan im Gegensatz zu seinem langjährigen Studienaufenthalt in Pakistan nicht durch Nachweise untermauert hat. Auch das Auswärtige Amt hat seine Angaben dazu wie im Übrigen auch zu dem von ihm beschriebenen persönlichen Umfeld in der dem Gericht erteilten Auskunft vom 18. Dezember 2012 nicht bestätigt, da - so das Amt - die nötigen Ermittlungen vor Ort mangels Rechtsgrundlage nicht hätten durchgeführt werden können. 45 Betrachtet man dann die Ausführungen des Klägers, der immerhin zu den Mitgliedern des Rates der Salafitengruppe in E. und damit zu den Führungskräften gehört haben will, im Rahmen der behördlichen Anhörung vom 26. Februar 2010, ist festzuhalten, dass diese in den entscheidenden Punkten generell recht kurz, vor allem aber sehr allgemein ausfielen, wobei es teilweise zu nahezu wortwörtlichen Wiederholungen kam. Es fehlen weitgehend präzise Zeit- und Ortsangaben (z.B. auf Seite 3 der Niederschrift: „... Auf einmal wurde diese Sekte verboten. ...“). Ferner mangelt es dem Vorbringen des Klägers an farbigen Details und plastischen Ausschmückungen, die Selbsterlebtes unverwechselbar kennzeichnen. Seine damaligen Erklärungen wirken wie die eines interessierten außenstehenden Beobachters, aber nicht wie die einer Person, die selbst in die Geschehnisse eingebunden war: 46 „... Ich war noch in Tadschikistan für die Sekte Salafi in den Monaten Juni und Juli 2009 aktiv. Auf einmal wurde die Sekte verboten. Die Mitglieder wurden verfolgt und verhaftet. Innerhalb von drei Monaten haben sie gruppenweise die Mitglieder festgenommen. Sie haben sie inhaftiert. Mit gruppenweise meine ich 15 bis 20 Leute je Gruppe. Danach haben sie dann nach den Aktiven, nach den Führungsmitgliedern gesucht. In dieser Zeit ist der Führer der Salafi Sekte mit seinem Sohn und 18 weiteren Verwandten festgenommen worden. Dann wurden die Mitglieder dieser Sekte, egal wo sie sich aufhielten, verfolgt. Ich war Mitglied des Rates dieser Sekte. Ich wurde auch verfolgt.“ (Seite 4 des Anhörungsprotokolls): 47 Von der dann im Nachgang zur Anhörung mit Schreiben vom 12. Mai 2010 gegenüber dem Bundesamt geltend gemachten Razzia in einer Moschee in E. im Juni 2009 - dabei soll es um die G1. -Moschee bzw. nach den Angaben des Klägers in der zweiten mündlichen Verhandlung um die Moschee A. gegangen sein, wobei diese möglicherweise identisch sind -, bei der er selbst dem Zugriff der Sicherheitskräfte nur knapp entkommen sein will, war an dieser Stelle keine Rede. Auch als er unmittelbar nach den obigen Ausführungen von dem Sachbearbeiter der Beklagten konkret nach seinem individuellen Schicksal befragt wurde, beschränkte er sich darauf, lediglich das vermeintliche mehrmalige Erscheinen von Sicherheitsleuten bei ihm zu Hause ohne anschauliche Einzelheiten anzuführen: 48 „In dem Haus, in dem ich gewohnt habe, dort sind mehrere Male Sicherheitsleute gekommen. Deshalb habe ich meinen Aufenthaltsort meinen Wohnort häufig gewechselt. Mal habe ich bei meinem Schwiegervater gewohnt, mal habe ich bei Freunden gewohnt. Außerhalb der Hauptstadt war die Gefahr festgenommen zu werden, geringer. Deswegen habe ich mich dann außerhalb der Stadt aufgehalten.“ 49 Wäre sein später nachgeschobener Vortrag zu seiner eigenen Einbindung in das Razziageschehen in der Moschee A. im Juni 2009 richtig, hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, diesen wichtigen Aspekt von sich aus, auf jeden Fall aber spätestens auf die entsprechende Nachfrage des Bundesamtsmitarbeiters nach konkreten individuellen Erlebnissen zu benennen. Dies gilt umso mehr, als er - damit konfrontiert, dass seiner „Geschichte“ kein Glauben geschenkt werde - danach noch zweimal gefragt wurde, ob er etwas zu ergänzen habe, was der Kläger jedoch jeweils verneinte (vgl. Seite 6 und 8 der Niederschrift). Zudem erklärte er gegen Ende der Befragung, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt sich zu äußern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt aus der Sicht des Gerichts bereits der Umstand, dass er seine persönliche Betroffenheit den Razziavorfall von Juni 2009 betreffend erst etwa zweieinhalb Monate nach der Anhörung behauptete, die Annahme, dass es sich hierbei um ein gesteigertes unglaubhaftes Vorbringen handelt. Der Einwand des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 04. September 2012 (siehe Seite 13 der Sitzungsniederschrift), er habe im Rahmen der behördlichen Anhörung immer nur die ihm jeweils gestellte Frage beantwortet, ist nicht stichhaltig, da der Sachbearbeiter der Beklagten nicht wissen konnte, was dem Kläger in seiner Heimat im Einzelnen genau widerfahren war, sodass von ihm keine präzisen zielgerichteten Fragen nach bestimmten Ereignissen erwartet werden konnten. 50 Hinzu kommt, dass der Kläger bei diesem bedeutsamen Themenkomplex zur Durchsuchungsaktion der Sicherheitskräfte in der Moschee im Juni 2009 sowohl in der ersten als auch in der zweiten Gerichtssitzung ausweichende Antworten gegeben hat. Auch bei diesen Gelegenheiten sind seine Erwiderungen insoweit nur denkbar knapp und vage ausgefallen; es hat erneut an unverwechselbaren persönlichen Eindrücken und Empfindungen gefehlt. 51 Im Übrigen sind die Angaben des Klägers zu der Razzia auch ungereimt und stehen zudem in einem wesentlichen Punkt nicht im Einklang mit den gerichtsbekannten Tatsachen: Nach seinen unterschiedlichen Schilderungen soll die fragliche Aktion mal am Sonntag, dem 21. Juni 2009 - so ausdrücklich mit Wochentagangabe in seinem Schreiben vom 12. Mai 2010 - und mal 24. Juni 2009 bzw. 23. Juni 2009 - so der Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen - stattgefunden haben. Wenn auch das Auswärtige Amt in seiner dem erkennenden Gericht erteilten Auskunft vom 18. Dezember 2012 die Razzia in der Moschee A. in die Zeit um „Anfang 2009“ zeitlich eingeordnet hat, ergibt sich jedenfalls aus dem vom Kläger beigebrachten, im Internet abrufbaren Artikel der Gruppierung G2. .. vom 19. Mai 2010 namens „K. U2. and N1. G3. - C1. G4. X. D. ?“, dass am 23. Juni 2009 abends eine “Säuberungsaktion” mit Verhaftungen von 7 Salafiten in der Moschee A. stattgefunden habe. Auch vom U.S. Department of State ist mehrfach beschrieben worden, dass es im Juni 2009 in einer Moschee in E. während des Abendgebets zur Festnahme von annähernd 40 der Mitgliedschaft in der bereits im Januar 2009 verbotenen salafitischen Bewegung bezichtigten Personen durch örtliche Polizei- und Sicherheitsbedienstete gekommen sei, von denen dann im Januar 2010 letztlich 7 Leute zu Haftstrafen von 5 bis 7 Jahren verurteilt worden seien. 52 Vgl. U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Tajikistan, International Religious Freedom Report 2009 vom 26. Oktober 2009 sowie für das Jahr 2010 vom 17. November 2010, ferner dieselbe Institution, Country Reports on Human Rights Practices vom 11. März 2010. 53 Über weitere Durchsuchungs- bzw. Festnahmemaßnahmen in einer Hauptstadtmoschee im Juni 2009 - oder in einem der vorangegangenen bzw. nachfolgenden Monate des Jahres 2009 - hinsichtlich tadschikischer Salafiten gibt es nach gründlichen Recherchen des Gerichts keine Berichterstattung, sodass davon ausgegangen wird, dass sowohl das G2. ... als auch das U.S. Department of State dasselbe Ereignis meinen und sich auch der Kläger auf genau diesen publizierten Vorfall bezieht. Aus den oben genannten Quellen einschließlich des vom Kläger vorgelegten Artikels der Gruppierung G2. ... vom 19. Mai 2010 geht hervor, dass bei dieser Aktion auch der geistige Anführer der Salafiten-Gruppe namens Shaikh bzw. Mullo Sirajuddin bzw. Sirojiddin (nachfolgend: Sirajuddin) verhaftet wurde. Damit nicht korrespondierend hat der Kläger jedoch in der zweiten mündlichen Verhandlung auf Befragen geäußert, Sirajuddin sei erst einen Monat später - demnach im Juli 2009 - bei einer anderen Verhaftungsaktion gemeinsam mit seinem Kind festgenommen worden. Hinzu kommt, dass er nach seiner Darstellung während der behördlichen Anhörung erst im Januar 2010 durch die Lektüre eines Zeitungsberichts erfahren haben will, dass Sirajuddin und dessen Sohn inhaftiert seien (vgl. Seite 8 des Protokolls des Bundesamtes). Diese erheblichen Ungereimtheiten diesen wesentlichen Punkt betreffend zeigen deutlich, dass sich der Kläger am Tag der Razzia im Juni 2009 entgegen seinem Vortrag nicht mit salafitischen Glaubensbrüdern in der besagten Moschee traf, denn sonst hätte er zwangsläufig wissen müssen, dass Shaikh Sirajuddin seinerzeit dabei war und zu den an diesem Tag Verhafteten gehörte. Denn nach der Darstellung des Klägers, der sich in der entscheidenden Phase des Zugriffs der Sicherheitskräfte nicht mehr in der Moschee befunden habe, sei er unmittelbar danach von Glaubensbrüdern telefonisch unterrichtet worden, und er - so der Kläger in den mündlichen Verhandlungen - will in der Folgezeit selbst nachgeforscht haben, wer im Einzelnen festgenommen worden sei. Zudem will er einige Zeit nach der Razzia unerkannt einer Gerichtsverhandlung beigewohnt haben - auch insoweit handelt es sich um gesteigertes Vorbringen nach Abschluss der behördlichen Anhörung -, sodass er demnach Sirajuddin unter den Angeklagten hätte entdecken müssen. 54 Im Übrigen ist die Geschichte des Klägers in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel. Denn es wirkt lebensfremd, dass er als hochgestelltes Ratsmitglied bei so einem wichtigen Treffen - es soll um die Besprechung der gemeinsamen Zukunft der Salafiten angesichts der vom Staat drohenden Repressalien gegangen sein - zum Essenholen bestimmt worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als er in der zweiten gerichtlichen Sitzung erwähnt hat, er sei zu diesem Zweck sogar mit seinem Auto zu einem ungefähr 10 km entfernt gelegenen Restaurant gefahren. Seine Erklärung, man habe ein weit entferntes Lokal ausgesucht, da die umliegenden Restaurants im Verdacht der Spionage gestanden hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn es gibt noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass das Treffen der Salafi-Gruppe geheim ablaufen sollte; vielmehr traf sie sich an exponierter Stelle in einer bekannten Moschee in E. und ahnte zu diesem Zeitpunkt - so der Kläger - noch nicht einmal etwas von dem seitens des Staates bereits im Januar 2009 ausgesprochenen Verbot der Salafi-Bewegung geschweige denn von der bevorstehenden Razzia in dem Gotteshaus. Zudem hat er in der zweiten mündlichen Verhandlung betont, den staatlichen Verfolgern seien die Gesichter der Ratsmitglieder nicht bekannt gewesen, sodass es nicht einleuchtet, weshalb angeblich das Essen und die Getränke für die Salafiten nicht in der Nähe der Moschee hätten beschafft werden können. Vor diesem Hintergrund wirken die Einlassungen des Klägers zu seiner Abwesenheit vom Ort des Geschehens konstruiert, um erklären zu können, weshalb er zur Razzia wenig Erhellendes beisteuern kann und warum er den staatlichen Häschern angeblich habe entgehen können. Sein Vorbringen ist auch insoweit nicht widerspruchsfrei, als zunächst die Rede davon war, dass er als für die Verpflegung der Salafitengruppe Zuständiger allein unterwegs gewesen sei (vgl. sein Schreiben vom 12. Mai 2000), während es dann später in den gerichtlichen Sitzungen geheißen hat, sie hätten sich zu dritt auf den Weg gemacht. 55 Dass das maßgebliche Vorbringen des Klägers nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch deutlich, dass er die Anzahl der Ratsmitglieder nicht einheitlich angegeben hat. Ursprünglich wurde in seinem Schreiben vom 12. Mai 2010 ausgeführt, der Rat der Salafi-Gruppe in E. bestehe aus 11 gleichrangigen Mitgliedern und 2 Führungspersonen - Sirajuddin und Mohammade -. Nunmehr hat er in der zweiten mündlichen Verhandlung geäußert, zum Rat hätten 18 bis 25 Männer gehört. Zu diesem Gesichtspunkt hätten zwingend einheitliche Angaben gemacht werden müssen, da zum einen die Anzahl der Ratsangehörigen überschaubar ist und zum anderen der Kläger selbst Mitglied gewesen sein will. 56 Auch seine verschiedenen Schilderungen der angeblichen Suche der Sicherheitskräfte nach ihm stimmen nicht überein, sodass sie ihm ebenfalls nicht geglaubt werden kann: Im Rahmen der behördlichen Anhörung brachte der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck, dass er wegen des vermeintlichen Erscheinens der Sicherheitsleute bei ihm zu Hause die Hauptstadt E. verlassen habe, aber zunächst noch für eine gewisse Zeit in Tadschikistan geblieben sei, indem er sich entweder bei seinem Schwiegervater oder bei Freunden aufgehalten habe. Er habe sich demnach für diese Zufluchtsorte entschieden, da die Gefahr festgenommen zu werden außerhalb der Hauptstadt E. geringer gewesen sei. Dies bedeutet also, dass das Eintreffen der Sicherheitskräfte seinem Verlassen der Stadt E. zeitlich vorgelagert gewesen sein müsste. Dazu ergänzte der Kläger in seinem Schreiben vom 12. Mai 2010 unter Bezugnahme auf seine frühere Darstellung, die Leute seien bei der ersten von insgesamt drei Vorsprachen zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen bei ihm zu Hause erschienen; beim zweiten Mal seien sie ebenfalls bei seiner Familie gewesen, während sie beim dritten Mal die Nachbarn nach ihm befragt hätten. Dazu im Gegensatz stehend hat der Kläger dann in der ersten mündlichen Verhandlung erwidert, die Sicherheitskräfte seien das erste Mal erst im Oktober 2009, also zu einem Zeitpunkt erschienen, in dem er sich schon im Ausland (wohl Kirgisistan oder Kasachstan) befunden haben will. Als sie das zweite Mal gekommen seien, habe er schon in Deutschland gelebt (vgl. dazu Seite 13 der Sitzungsniederschrift, ferner ausdrücklich auf Seite 3: ... „Nachdem ich das Land verlassen hatte, sind die zu uns nach Hause gegangen und haben gefragt, wo ich mich befinde und ob ich Kontakt habe zu meiner Familie.“ ...). Diese Angaben lassen sich nicht miteinander vereinbaren. 57 Gleiches gilt für die Erklärungen des Klägers, wann er sich wo aufgehalten haben will. Bei der Anhörung durch das Bundesamt trug er vor, er habe Tadschikistan am 25. August 2009 in Richtung Kirgisistan verlassen, das heißt, dass er demnach noch etwa zwei Monate nach der Moscheerazzia in Tadschikistan verweilte. Demgegenüber hat es in der mündlichen Verhandlung vom 04. September 2012 geheißen, er habe sich nach der Festnahmeaktion eine Woche lang (nur) bis zum 02. Juli 2009 bei seinem Schwiegervater, der außerhalb der Sommerzeit in E. wohne, im „E1. 1. N2. “ aufgehalten. Anschließend habe er sich an die Grenze zum Staat Kirgisistan begeben; dann sei es nach Osch und Bischkek und schließlich nach Kasachstan weitergegangen. Damit wiederum nicht im Einklang stehend hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, er sei nach der Razzia vom 23. bzw. 24. Juni 2009 zunächst zwei oder drei Tage bei Freunden gewesen und danach einige Zeit bei seinem Schwiegervater im E1. geblieben, habe von dort aus die Sicherheitslage sondiert und sei dann wieder zurück nach E. zurückgekehrt, wo binnen drei Wochen ein Gerichtsverfahren gegen die Verhafteten eingeleitet worden sei. Dabei will der Kläger sich - wie bereits erwähnt - unerkannt unter die Anwesenden im Zuschauerraum gemischt haben, was angesichts des damit verbundenen Risikos, entdeckt und festgenommen zu werden, kaum vorstellbar ist, zumal er zugleich betont hat, es sei gezielt nach den salafitischen Ratsmitgliedern gesucht worden. Im Übrigen ist es bemerkenswert, dass der Kläger bei der Vorbefragung vom 19. Februar 2010 gegenüber dem Bundesamt auf die Frage nach seinem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort in Tadschikistan vor seiner Ausreise nicht etwa die Anschrift seines Schwiegervaters im „E1. 1. N2. “ oder ein anderes Versteck, sondern die Wohnadresse G. C.-----straße .... in der Hauptstadt E. - hier wohnte damals auch seine Frau mit den gemeinsamen Kindern - angab; die Frage nach der letzten offiziellen Adresse wurde von ihm damals abweichend beantwortet (vgl. Seite 20 der Beiakte 1), sodass ein Irrtum des Klägers als ausgeschlossen erscheint. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass es (auch) die behaupteten Nachstellungen der Sicherheitskräfte seine Person betreffend nicht gab und er vielmehr unbehelligt bis zum Verlassen seiner Heimat gemeinsam mit seiner Familie lebte. 58 Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass die in dem vom Kläger überreichten Bericht der Gruppe G2. .. erwähnte Person namens O. L3. , bei der es sich um seinen Onkel handeln soll, ausweislich des Artikels nicht - wie vom Kläger dargestellt - als Salafit, sondern als Anhänger der Vereinigung Jamaat Tabligh verhaftet und angeklagt worden sei. Schließlich ist festzustellen, dass auch die vom Kläger angegebenen Todesjahre seiner Eltern widersprüchlich sind: zum einen soll sein Vater im Jahr 2000 und seine Mutter im Jahr 1995 gestorben sein (vgl. die Niederschrift im Vorfeld der Anhörung vom 19. Februar 2010) und zum anderen in den Jahren 2003 und 1999 (vgl. das gerichtliche Sitzungsprotokoll vom 04. September 2012). 59 Nach alledem konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass das vom Kläger, der ohne einen für Salafiten typischen Bart in das Bundesgebiet einreiste, vorgetragene Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspricht. Daher brauchte auch nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob hier - worauf wohl die Klageerwiderung abzielt - möglicherweise der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG zum Tragen kommt. 60 3. Zudem ist das Vorliegen eines „europarechtlichen“ Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar. Weder das Vorbringen des Klägers noch die allgemeine Situation in Tadschikistan begründen ein derartiges Abschiebungsverbot. 61 Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach letztgenannter Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 62 Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 63 Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, abrufbar über juris, jeweils m.w.N. 64 Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Tadschikistan nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. 65 Ihm kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 3 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr nach Tadschikistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.