Urteil
5 K 2714/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0308.5K2714.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau eines Teilstücks des I1.---wegs in C1. . Der Kläger ist Eigentümer der in der Flur 2 der Gemarkung H. gelegenen Grundstücke Flurstücke 1160 (213 m²) und 1123 (3.678 m²). Das unbebaute Flurstück 1160 grenzt mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an die Abrechnungsstrecke, in südöstlicher Richtung schließt sich das mit einem Gebäude bebaute, gewerblich genutzte Flurstück 1123 an. Der I2.---weg zweigt von der E1. Straße (K 21) in südliche Richtung ab, kreuzt nach ungefähr 250 m die C2. Straße (L 779) und verläuft dann durch im Wesentlichen unbebaute Flächen bis er auf die X.------straße (L 785) trifft. Etwa in der Mitte der Strecke zwischen der E1. und der C2. Straße zweigt vom I2.---weg die hier streitgegenständliche Ausbaustrecke – die insoweit ebenfalls den Namen I2.---weg trägt – in Richtung Nordosten als Sackgasse ab. Die Gesamtlänge dieser abzweigenden Strecke beträgt ca. 460 m. Etwa auf halber Strecke zweigt ein ca. 67 m langer Stichweg in südöstliche Richtung ab. Am Ende der Strecke befindet sich ein Wendehammer, von dem in nordwestliche und in südöstliche Richtung jeweils eine Stichstraße abzweigt (Länge ca. 75 m bzw. ca. 97 m). Dieses Teilstück des I1.---wegs liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne II/G 17 „I2.---weg West“ und II/G 7 „Gewerbegebiet nördlich der T. Str.“ (heute C2. Straße), die (u.a.) den beschriebenen Hauptzug sowie die etwa auf der Hälfte der Strecke in südöstliche Richtung und am Ende der Strecke vom Wendehammer in nordwestliche Richtung abzweigenden Stichwege als öffentliche Verkehrsfläche festsetzen. Die an der südöstlichen Seite der Ausbaustrecke gelegenen Grundstücke befinden sich allesamt im Plangebiet. An die andere Seite der Ausbaustrecke grenzt allein das gut 29.000 m² große landwirtschaftlich genutzte Flurstück 1178. Nur dessen östlicher Teil ist auf einer Länge von etwa 200 m überplant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegesystems, der baulichen Situation im Umfeld der Abrechnungsstrecke sowie der Lage der klägerischen Grundstücke wird auf die Pläne und Karten in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder verwiesen. In der Zeit von Oktober bis November 2005 baute die Beklagte ein letztes Teilstück der beschriebenen Teilstecke des I1.---wegs endgültig aus. Die ausgebaute Fahrbahn des Hauptzuges ist nunmehr 6,40 m breit. An der südöstlichen Straßenseite verläuft ein Gehweg in 2,00 m bzw. 1,80 m Breite. An der gegenüberliegenden Straßenseite wurde ein Parkstreifen mit 2,45 m Breite angelegt, hinter dem sich ein Schrammbord (ca. 0,5 m) befindet. Mit am 21. und 22./23.10.2011 öffentlich bekannt gemachter Widmung wurde eine – in der Widmung näher konkretisierte – Teilstrecke des I1.---wegs dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet. Mit Bescheid vom 28.10.2011 zog die Beklagte den Kläger für die Flurstücke 1160 und 1123 zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des I1.---wegs in Höhe von 28.335,57 Euro heran. Hiergegen hat der Kläger am 22.11.2011 Klage erhoben. Er macht geltend, die ausgebaute Teilstrecke des I1.---wegs sei jedenfalls in ihrem westlichen Bereich nur einseitig anbaubar, so dass der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden sei. Der I2.---weg sei in seiner gesamten Länge – also auch in dem Bereich, in dem nur einseitig an ihn herangebaut werden dürfe, – gleich breit ausgebaut und diene deshalb auch der Erschließung des Flurstücks 1178. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes führe dazu, dass der Erschließungsbeitrag lediglich in hälftiger Höhe festzusetzen sei. Der Kläger beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.10.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, eine Reduzierung der abgerechneten Ausbaukosten unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes sei nicht geboten. Der erfolgte Ausbau des I1.---wegs gehe auch unter Berücksichtigung der teilweisen Erschließung lediglich einer Straßenseite nicht über das erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sei eine Fahrbahnbreite von etwa 6,40 m für das hier in Rede stehende Gewerbegebiet wegen des gewerblichen LKW-Verkehrs sowie des durch die Betriebe am I2.---weg ausgelösten Mitarbeiter- und Kundenverkehrs unbedingt nötig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2011, mit dem der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage I2.---weg in Höhe von 28.335,57 Euro herangezogen worden ist, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches – BauGB – i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt C1. (Erschließungsbeitragssatzung) vom 14.6.2010. Bei der ausgebauten, hier streitgegenständlichen Teilstrecke des I1.---wegs handelt es sich – insgesamt – um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dem steht nicht entgegen, dass der I2.---weg im westlichen Bereich der Ausbaustrecke wegen des angrenzenden Außenbereichs nur einseitig anbaubar ist. Anders als eine (über eine längere Strecke) beidseitig nicht anbaubare Straße, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294, und Beschluss vom 25.4.2000 – 11 C. 46.99 –, NVwZ-RR 2000, 630, verliert eine Straße, die – wie hier – (teilweise) nur einseitig nicht anbaubar ist, deswegen nicht ihre Anbaufunktion. Sie ist auch dann zum Anbau bestimmt, wenn ein Anbau nur von einer Seite her zulässig ist. Die teilweise nur einseitige Anbaubarkeit des I1.---wegs führt – anders als der Kläger meint – auch nicht dazu, dass wegen der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes der Erschließungsbeitrag der Höhe nach zu reduzieren wäre. Der Halbteilungsgrundsatz, wonach eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, grundsätzlich nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfüllt mit der Folge, dass im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.1.1992 – 8 C 31.90 –, BVerwGE 89, 362, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn dieser Grundsatz greift ungeachtet der einseitigen Anbaubarkeit einer Straße nicht in Konstellationen, in denen sich die Gemeinde auf das für die Erschließung der anbaubaren Straßenseite Unerlässliche beschränkt hat. Vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2010 – 15 A 3230/07 –, juris, Rn. 34 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 50. Hinsichtlich der Bestimmung des in der konkreten Erschließungssituation Unerlässlichen verfügt die Gemeinde auf Grund ihres Sachverstandes und ihrer praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Straßenbaus über einen gewissen Einschätzungsspielraum. Das Ergebnis der gemeindlichen Beurteilung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die insoweit vom Erschließungsbeitragsrecht vorgegebenen äußersten Grenzen eingehalten worden sind. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 52. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten hält sich der Ausbau des I1.---wegs – auch im Bereich der nur einseitig anbaubaren Teilstrecke – in den durch die Unerlässlichkeit gezogenen Grenzen. Der Ausbau geht nicht über das hinaus, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerlässlich ist. Das gilt zunächst für die Breite der Fahrbahn von 6,40 m, die sich bereits mit Blick auf den – allein durch die an der anbaubaren Seite der Abrechnungsstrecke gelegenen, gewerblich genutzten Grundstücke ausgelösten – LKW-Begegnungsverkehr rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es sich bei dem ausgebauten Teilstück des I1.---wegs um eine Sackgasse handelt, in der in vermehrtem Umfang (LKW-)Begegnungsverkehr zu erwarten ist. Auch der einseitige Gehweg sowie der einseitig angelegte Parkstreifen halten sich unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der Grundstücke auf der anbaubaren Straßenseite und im Hinblick darauf, dass Kunden und Beschäftigte Abstellmöglichkeiten für ihre Pkw benötigen, in den Grenzen des Unerlässlichen. Weitere Einwendungen gegen den Heranziehungsbescheid vom 28.10.2011 hat der Kläger nicht erhoben; zur Rechtswidrigkeit führende Mängel des Bescheides sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Insbesondere führt der – planüberschreitende, weil im Bebauungsplan II/G 7 nicht vorgesehene – Ausbau des am östlichen Ende der Ausbaustrecke in südöstliche Richtung vom Wendehammer abzweigenden Stichwegs nicht deswegen zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, weil die Erschließungsanlage nicht rechtmäßig hergestellt worden wäre. Denn der Ausbau dieses Stichwegs ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar und die Beklagte hat, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt haben, die Kosten hierfür nicht in den umlagefähigen Erschließungsaufwand eingerechnet. Die Erschließungsbeitragspflichtigen sind damit nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet worden. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der betroffenen Grundstücke ist mit der Abweichung nicht verbunden (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Zutreffend hat die Beklagte auch die an diesen – nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, mithin privaten – Stichweg angrenzenden Flurstücke 1090, 876 und 1035 in das Verteilungsgebiet einbezogen. Denn auch diese Grundstücke werden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die abgerechnete Anlage erschlossen. Zwar liegen sie nicht unmittelbar an der öffentlichen Straße. Der Privatweg ist jedoch mit Blick auf seine Länge (unter 100 m), die (geringe) Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie die Tatsache, dass es sich um eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) handelt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.7.2006 – 15 A 2316/04 –, NWVBl. 2007, 150, und Beschluss vom 1.9.2009 – 15 A 1104/09 –, KStZ 2009, 217; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rn. 7, als unselbständige Zuwegung und als solche als bloßes Anhängsel der öffentlichen Straße anzusehen. Dieser unselbständige, zufahrtsähnliche Charakter des Privatwegs rechtfertigt die Beitragspflicht (auch) der an ihn angrenzenden Grundstücke. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000 – 11 B 48/00 –, NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rn. 4 ff. Der angefochtene Bescheid ist schließlich hinreichend bestimmt (vgl. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW – i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung – AO –), obwohl nicht für jedes einzelne Flurstück ein eigener Beitragsbetrag festgesetzt worden ist. Handelt es sich bei den beiden Flurstücken 1160 und 1123 um eine wirtschaftliche Einheit, ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig. Zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus zwei oder mehreren Buchgrundstücken im Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 – 8 C 9.86 –, NVwZ 1987, 420; OVG NRW, Urteil vom 17.10.1991 – 3 A 508/88 –, NVwZ 1993, 288. Zum Straßenausbaubeitragsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.3.2005 – 15 A 636/03 –, NWVBl. 2005, 317, und Beschluss vom 12.4.2007 – 15 A 100/07 –, juris, Rn. 5 ff. Begreift man die beiden Buchgrundstücke nicht als eine wirtschaftliche Einheit, erfüllt der Bescheid ebenfalls (noch) die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Abgabenbescheiden. Im konkreten Fall nämlich könnte, da im Bescheid die jeweiligen Grundstücksflächen sowie die weiteren Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Erschließungsbeitrags angegeben sind, durch Auslegung festgestellt werden, welcher Beitrag auf welches Flurstück entfällt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2007 – 15 A 100/07 –, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.