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Urteil

9 K 2755/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0228.9K2755.10.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X.-----straße 15 in C. T. (Gemarkung C. T. , Flur 21, Flurstück 1464). Nördlich hieran schließt sich das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück X.-----straße 17 (Gemarkung C. T. , Flur 21, Flurstück 1527) an. Dieses ist straßenseitig mit einem als Gasthaus genutzten Gebäude sowie im hinteren Grundstücksbereich mit einer denkmalgeschützten Scheune bebaut. Letztere befindet sich in einer Innenhoflage und ist - neben dem Wohnhaus der Klägerin - allseitig von anderen Häusern umgeben, die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden. Die Grundstücke liegen in der Innenstadt der Beklagten im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 0158A "L. ", der den Bereich als Kerngebiet ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen sind Wohnungen in den Obergeschossen allgemein zulässig. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Gaststätten, die teilweise auch Außengastronomie betreiben. Am 13. März 2008 ging bei der Beklagten ein Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau und die Umnutzung der Scheune ein. Nach mehreren Änderungen wurde letztlich zur Genehmigung gestellt eine Nutzung als Gaststätte/Café mit Fest- und Vortragssaal mit bis zu 85 Gastplätzen sowie 48 Plätzen für eine Außengastronomie im Innenhof. Die Zuwegung sollte über den Durchgang zwischen den Häusern X.-----straße 17 und P. N.-----straße 1 erfolgen. Wegen erheblicher immissionsschutzrechtlicher Bedenken forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Lärmschutzgutachtens auf. Der Beigeladene legte mehrfach überarbeitete schalltechnische Untersuchungen des Ingenieurbüros Dipl.-Ing G. I. vom 02.05.2008, 30.06.2008 und 19.11.2008, eine Ergänzung vom 11.07.2008 (wegen der Erhöhung der Sitzplatzkapazität im Außenbereich), einen Schallpegel-Messbericht vom 01.09.2009 sowie eine abschließende Stellungnahme vom 20.09.2009 vor. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Gaststätte und der Außengastronomie bei Beachtung bestimmter Vorgaben bezogen auf das Haus der Klägern die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Misch- und Kerngebiete von 60 dB(A) für die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr sowie von 45 dB(A) für den Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr mit 56,8 dB (A) tags und 39,6 dB (A) nachts deutlich unterschritten würden. Mit Bescheid vom 27.09.2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Ausbau und die Umnutzung der Scheune im zuvor umschriebenen Umfang. In der Nebenbestimmung M 2 wurde dem Beigeladenen allgemein aufgegeben, die in den o.g. schalltechnischen Stellungnahmen genannten Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sowie die angenommenen Rahmenbedingungen einzuhalten. Durch die Nebenbestimmung M 6 wurde die Nutzungszeit der Außengastronomie auf 14.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Die Nebenbestimmung M 10 enthält Anforderungen für den Betrieb einer Beschallungs- bzw. Musikanlage. Nach der Nebenbestimmung M 11 sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass an den umliegenden Gebäuden des allgemeinen Wohngebietes Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr und von 40 dB(A) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eingehalten werden. Für die im Kerngebiet liegenden Grundstücke wurden keine Richtwerte festgesetzt. Die Klägerin hat am 27.10.2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere werde durch die zahlreichen schalltechnischen Untersuchungen nicht hinreichend belegt, dass an ihrem Wohnhaus schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen seien. Sie habe die genannten schalltechnischen Gutachten einer eigenständigen Plausibilitätsprüfung durch die E. unterziehen lassen. Diese gelange in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2010 zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen die tatsächliche Geräuschimmissionssituation unplausibel, fehlerhaft und unvollständig beschrieben. In der Stellungnahme der E. wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die für erforderlich gehaltene Pegelbegrenzung nicht durchführbar sei, dass die Frage des Zu- und des Abgangs ungeklärt sei sowie dass eine Berücksichtigung der Vorbelastung nicht ausgeschlossen werden könne. Unbeschadet dessen verstoße das Bauvorhaben gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Reiche eine Außengastronomie bis auf wenige Meter an den Ruhebereich benachbarter Wohngrundstücke heran, könne im Rahmen der durch das Rücksichtnahmegebot veranlassten Zumutbarkeitsprüfung nicht allein auf Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da solche Richtwerte die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Immissionen nicht hinreichend erfassten. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Vorhaben des Beigeladenen sei in einem Kerngebiet bauplanungsrechtlich zulässig und führe am Wohnhaus der Klägerin zu keinen unzulässigen Geräuscheinwirkungen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ausweislich der vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen die zulässigen Immissionsrichtwerte am Haus der Klägerin deutlich unterschritten würden. Es sei deshalb ersichtlich mit einem ganz erheblichen Sicherheitszuschlag operiert worden. Im Übrigen habe sie zu den Ausführungen der E. eine ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 07.02.2011 eingeholt. In dieser heißt es zusammenfassend, bei der Betrachtung der Gesamtsituation werde ersichtlich, dass durch die vorgeschlagenen technischen und baulichen Schallschutzmaßnahmen an und in dem Gaststättengebäude nicht mit zu hohen Geräuschimmissionen zu rechnen sei. Die Einhaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen und Bedingungen sei Sache des Betreibers. Komplexer stelle sich die Situation der personenbedingten Immissionen bei der Nutzung der Außengastronomie dar. Es werde eindeutig festgestellt, dass eine Nutzung der gesamten Außengastronomie zur Nachtzeit auszuschließen sei. Auch dieses müsse durch den Betreiber sichergestellt werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 30.10.2012 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die angefochtene Genehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil dem Vorhaben des Beigeladenen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Dezember 2012, § 74 Rn. 49 ff. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zum Nachteil der Klägerin gegen das sich aus § 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ergebende Rücksichtnahmegebot verstößt. Die Grundstücke des Beigeladenen und der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0158 A "L. " der Beklagten, der den Bereich, in dem u.a. die Grundstücke des Beigeladenen und der Klägerin liegen, nach § 7 BauNVO als Kerngebiet ausweist. Kerngebiete dienen gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem Kerngebiet u.a. Schank- und Speisewirtschaften, zu denen die von dem Beigeladenen geplante Gaststätte mit Außengastronomie gehört, allgemein zulässig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauNVO ist ein an sich zulässiges Vorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in Bezug auf die Belange des Schallschutzes im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand September 2012, § 34 Rn. 50. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, kann im Regelfall die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 - TA Lärm - herangezogen werden. Sie ist grundsätzlich geeignet, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 7 A 3663/99 -, juris; und vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182. Dies gilt im Regelfall auch für die Beurteilung der Auswirkungen von Außengastronomiebetrieben nach der "Freizeitlärmrichtlinie" (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006, MBl. NRW 2006, 566), die im Hinblick auf die Besonderheit der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen ergänzende Beurteilungsmaßstäbe enthält. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der schalltechnischen Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen insgesamt die TA-Lärm zugrundegelegt werden konnte oder im Hinblick auf den Geltungsausschluss in Ziff. 1 b der TA-Lärm für Freiluftgaststätten eine Untersuchung der geplanten Außengastronomie nach der Freizeitlärmrichtlinie hätte erfolgen müssen. Die Kammer geht auch der Frage, ob die der Untersuchung des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. zugrunde liegenden Annahmen die örtlichen Gegebenheiten zutreffend abbilden, nicht weiter nach, weil das Vorhaben der Klägerin unabhängig von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht zumutbar ist. Durch die Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm oder anderer technischer Regelwerke wird nicht abschließend bestimmt, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Ob die Anlage in einer die Rechte des Nachbarn verletzenden Weise rücksichtslos ist, kann vielmehr nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller ihrer Auswirkungen beurteilt werden. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1998 - 4 B 88.98 -, BRS 60 Nr. 85 = juris Rn. 5. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für die Außengastronomie, bei der die Lärmbelastung wesentlich von dem Verhalten der Gaststättenbesucher abhängt, das vom Gaststättenbetreiber - anders als gewerblicher Lärm im herkömmlichen Sinne - nicht verlässlich gesteuert werden kann. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 75; Beschlüsse vom 17.07.2008 - 7 A 1868/07 -; vom 25.06.2008 - 10 A 2525/07 -, juris Rn. 3 f.; vom 24.10.2005 - 7 B 1013/05 -; vom 25.08.2003 - 7 B 1477/03 -, juris Rn. 5; vom 13.02.1998 - 10 B 2260/97 -; Urteil vom 05.02.1996 - 10 A 944/91 -, NWVBl 1997, 11. = juris Rn. 9. Vorliegend sind der Klägerin die Lärmbeeinträchtigungen der Außengastronomie des Beigeladenen aufgrund ihrer Lage im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus nicht zuzumuten. Vor dem Gebäude verläuft die belebte X.-----straße , an der sich auch mehrere Gaststätten, teilweise mit Außengastronomie befinden. Nur der rückwärtige Bereich bot bislang eine gewisse Ruhezone, in die durch das Vorhaben des Beigeladenen eingegriffen wird. Von dem Vorhaben geht ein hohes Störpotential aus. Aufgrund des Betriebs der nach der Genehmigung täglich von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr geplanten Außengastronomie wird die Klägerin durch laute Unterhaltungen, Rufen, lautes oder schrilles Lachen der Gäste sowie durch das Klappern von Geschirr und Gläsern in der Wohnruhe gestört. Derartige Beeinträchtigungen gibt es vornehmlich in den Zeiten, in denen die Wohnbevölkerung ein besonderes Ruhebedürfnis besitzt, nämlich in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen. Der Abstand der von dem Beigeladenen für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze beträgt lediglich 4 m; die ersten Tische und Stühle stehen nur ca. 5 m von dem Wohnhaus mit der dort vorhandenen Balkonanlage entfernt. Den Geräuschen der Außengastronomie und den Lautäußerungen der Gäste, die durch die Innenhoflage noch verstärkt werden, sind die Bewohner des Hauses der Klägerin auf geringem Abstand ungeschützt ausgesetzt. Das Vorhaben ist der Klägerin auch nicht deshalb zuzumuten, weil ihr Grundstück in einem ausgewiesenen Kerngebiet liegt. Zwar kann in einem Kerngebiet nicht das gleiche Maß an Schutz vor Störungen der Wohnruhe verlangt werden, wie in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0158A "L. " sind in dem Bereich allerdings Wohnungen in den Obergeschossen allgemein zulässig, so dass gewerbliche Nutzungen hierauf Rücksicht zu nehmen haben. Hier soll die - typischerweise besonders lärmintensive - Außengastronomie in einer hinter den Gebäuden liegenden Bereich eingerichtet werden, der bisher nicht von derart spürbaren Geräuschimmissionen beeinträchtigt worden ist. Bauliche Nutzungen, die nennenswerte vergleichbare Geräuschbelastungen erwarten lassen, sind im rückwärtigen Bereich bisher nicht vorhanden. Die auf dem Grundstück P. N.-----straße 1 betriebene Außengastronomie ist mit dem Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf ihren deutlich geringeren Umfang und den erheblich größeren Abstand nicht vergleichbar. Im Hinblick darauf, dass die Gaststätte mit Außengastronomie als einheitliches Vorhaben beantragt und genehmigt worden ist, ist die Baugenehmigung vom 27.09.2010 unabhängig von der Frage insgesamt aufzuheben, ob ein Betrieb der Gaststätte ohne die Außengastronomie das Rücksichtnahmegebot einhält. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtvorhabens BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 4; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 75 Rn. 86 ff. m.w.N. Die Kammer geht daher den weiteren Bedenken, die sich aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der E. Industrial GmbH vom 22.12.2010 ergeben und von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I. in seiner Stellungnahme vom 07.02.2011 nur teilweise ausgeräumt wurden, nicht nach. Die Klärung der Fragen würde die Einholung eines Sachverständigengutachten erfordern, das aus den dargestellten Gründen für die vorliegende Entscheidung nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser mit der Beklagten unterlegen ist und sich zudem durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.