Urteil
7 K 2280/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0220.7K2280.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2011 verpflichtet, den Kläger als Dolmetscher für die türkische Sprache allgemein zu beeidigen und ihm die Ermächtigung als Übersetzer für die türkische Sprache zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2011 verpflichtet, den Kläger als Dolmetscher für die türkische Sprache allgemein zu beeidigen und ihm die Ermächtigung als Übersetzer für die türkische Sprache zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1943 in der Türkei geborene und aufgewachsene Kläger lebt seit Oktober 1966 in der Bundesrepublik Deutschland. Mittlerweile besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Von 1973 bis 1992 arbeitete er als Sozialbetreuer bei der Arbeiterwohlfahrt. Ab Januar 1974 dolmetschte er für das Arbeitsamt E. . Im Februar 1976 trug der Präsident des Oberlandesgerichts I. den Kläger in das bei dem Oberlandesgericht geführte Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer als Dolmetscher für die türkische Sprache ein. Am 19.03.1976 vereidigte der Präsident des Landgerichts E1. den Kläger allgemein als Dolmetscher. Von da an dolmetschte der Kläger regelmäßig bei verschiedenen Ämtern, der Polizei, Konsulaten, Notaren, Rechtsanwälten, bei Gericht und in der Justizvollzugsanstalt. Unter dem 05.12.2007 beantragte der Kläger seine Eintragung als ermächtigter Dolmetscher. Die Bescheidung dieses Antrags stellte der Präsident des OLG I. unter Hinweis auf das seinerzeit laufende Gesetzgebungsvorhaben betreffend eines Dolmetschergesetzes zunächst zurück. Mit Schreiben vom 19.02.2008 informierte der Beklagte den Kläger über die Verabschiedung des neuen Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und die damit einhergehende Möglichkeit für bereits allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer, auf Antrag in das neue öffentliche Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer übernommen zu werden sowie die weitere Konsequenz, dass eine seinerzeitige allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung zum Übersetzer in jedem Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 erlösche. Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers übernahm der Präsident des Oberlandesgerichts I. den Kläger im März 2008 für den Übergangszeitraum in das neue Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass eine Übernahme in das neue öffentliche Verzeichnis als ermächtigter Übersetzer nicht erfolgen könne, weil der Kläger dazu auch bisher nicht ermächtigt gewesen sei. Weil der Kläger in der Folge keinen Verlängerungsantrag unter Verwendung des dafür vom Beklagten als erforderlich gehaltenen „Formulars für einen Neuantrag“ stellte, löschte der Präsident des Oberlandesgerichts I. den Kläger am 02.02.2011 aus dem Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher. Daraufhin beantragte der Kläger am 01.03.2011, dass er „seinen Titel als allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer weiterführen dürfe“. Nunmehr verwandte er das vom Beklagten geforderte „Neuantragsformular“. Dem Antrag fügte er einen handschriftlichen Lebenslauf, Bescheinigungen zu seiner Straf- und Schuldenfreiheit sowie Nachweise seiner in der Türkei genossenen Schul- und Berufsausbildung bei. Im weiteren Verlauf reichte er Beurteilungen seiner Dolmetscherleistungen durch die Rechtsanwältin S. (E. ), den Richter am Amtsgericht L. (E. ), den Vorsitzenden Richter am Landgericht S1. (E. ), alle datiert auf den 14.03.2011, und den Staatsanwalt C. (E. ) vom 15.03.2011, ein vom Goethe-Institut ausgestelltes Zertifikat über die mit „gut“ bestandene Prüfung „Deutsch als Fremdsprache“ sowie seinen am 08.10.1976 durch das Goethe-Institut ausgestellten Berufsbildungspass, nach dessen Eintragung der Kläger an dem Unterrichtspraktischen Seminar „Deutsch für ausländische Arbeitnehmer“ teilgenommen hatte, bei. Mit Bescheid vom 29.08.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Erteilung der Ermächtigung als Übersetzer ab. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger den Nachweis seiner persönlichen Eignung, seiner türkischen Sprachkompetenz und einer ausreichenden Kenntnis der deutschen Rechtssprache geführt habe. Es mangele jedoch am Nachweis der erforderlichen allgemeinen deutschen Sprachkenntnisse. Zum Nachweis der allgemeinen Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Kompetenzstufe „C 2“ seien geeignet ein Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, ein Dolmetscher- oder Übersetzer-Diplom eines Hochschulinstituts oder einer Fachhochschule (Fachbereich Sprachen) oder ein Abschlusszeugnis über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule. Zum Nachweis der allgemeinen deutschen Sprachkenntnisse seien auch das Kleine oder Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder der Nachweis eines an einer deutschen Hochschule erlangten Studienabschlusses geeignet. Derartige Nachweise habe der Kläger nicht vorgelegt. Das vom Goethe-Institut ausgestellte und vorgelegte Zertifikat „Deutsch als Fremdsprache“ bescheinige nach einer Selbstauskunft des Instituts nur eine Sprachkompetenz der Stufe „C 1“. Am 29.09.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, die allgemeinen deutschen Sprachkenntnisse im erforderlichen Umfange nachgewiesen zu haben. Er verfüge über eine mehr als dreißigjährige Berufserfahrung als Dolmetscher bei deutschen Justizbehörden. Außerdem sei er ausweislich seines vom Goethe-Institut ausgestellten Berufsbildungspasses sogar berechtigt gewesen, Deutschunterricht zu erteilen. Eine Vielzahl von – vorgelegten – Bescheinigungen belegten seine Sprachkompetenz. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2011 zu verpflichten, ihn als Dolmetscher für die türkische Sprache allgemein zu beeidigen und ihm die Ermächtigung als Übersetzer für die türkische Sprache zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung seiner Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2011 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sowie die Ermächtigung als Übersetzer, jeweils für die türkische Sprache. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW kann, wer persönlich und fachlich geeignet ist, auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich und unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW). Einen entsprechenden schriftlichen Antrag hat der Kläger am 01.03.2011 gestellt. Zwar hat der Kläger im dabei verwandten „Neuantragsformular“ nur das die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher betreffende Kästchen angekreuzt, aus dem auf den 28.02.2011 datierten Begleitschreiben wird jedoch deutlich, dass der Kläger daneben auch die Ermächtigung als Übersetzer erstrebte. Dementsprechend hat denn auch der Beklagte beide Begehren mit seinem Bescheid vom 29.08.2011 beschieden. Bei dem auf die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer gerichteten Klageantrag ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Das materielle Recht, insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 JustG NRW, gibt keine Veranlassung, von diesem für Verpflichtungsbegehren der vorliegenden Art geltenden Grundsatz abzuweichen. Vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Feststellung der für die Beeidigung bzw. Ermächtigung erforderlichen Eignung BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 – 6 C 15/06 -. Von daher hat der Beklagte und ihm nachfolgend die Kammer auch die vom Kläger erst nach Erlass des ablehnenden Bescheides vorgelegten „Nachweise“ zu berücksichtigen. Der Kläger erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Dolmetscher. Der Beklagte führt im angefochtenen Bescheid vom 29.08.2011 aus, dass der Kläger die persönliche Eignung nachgewiesen habe. Die fachliche Eignung sei im Hinblick auf die erforderlichen Kenntnisse betreffend die türkische Sprache und die sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache nachgewiesen. Dem folgt die Kammer. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger auch die erforderlichen Kenntnisse der allgemeinen deutschen Sprache nachgewiesen. Nach dem geltenden und hier maßgeblichen § 35 Abs. 3 JustG NRW erfordert die fachliche Eignung neben den sicheren Kenntnissen der deutschen Rechtssprache Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache. § 35 Abs. 4 JustG NRW konkretisiert selbst nicht, welche Unterlagen zum Nachweis der dermaßen gefassten fachlichen Eignung geeignet sind. Insoweit handelt es sich um einen vom Gericht voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Welche Anforderungen an Unterlagen zu stellen sind, die eine spezifische Eignung bestätigen sollen, hat sich wesentlich am Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschrift zu orientieren. Danach sollen die geforderten Unterlagen die Überprüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers ermöglichen und damit ein eigenes standardisiertes sprachbezogenes Prüfungsverfahren seitens der Justizverwaltung ersetzen, wie es zur Feststellung der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern in anderen Bundesländern durchaus durchgeführt wird. Die Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten dient letztlich der Sicherstellung einer gleichbleibenden Qualität der in der Justiz erfolgenden Dolmetscher- und Übersetzerleistungen und damit auch der Wahrung des Justizgewährleistungsanspruchs des/der auf einen Dolmetscher/Übersetzer angewiesenen Verfahrensbeteiligten. Vgl. dazu Entwurf der Landesregierung zum Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007, Landtagsdrucksache 14/5199, S. 17 f.; Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009, Landtagsdrucksache 14/9736, S. 92. Die Nachweisgeeignetheit einer Unterlage hängt immer von ihrem konkreten Inhalt, aber auch von ihrem jeweiligen Urheber/Aussteller ab. Sie knüpft damit an die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Von daher verbietet sich schon nach dem Gesetzeswortlaut jedwede Schematisierung dahingehend, nur Unterlagen bestimmter Stellen oder Personen oder nur eines bestimmten Inhalts als geeignete Unterlagen im Sinne des § 35 Abs. 4 JustG NRW anzusehen, auch wenn dies im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und einheitlichen Handhabe der Verwaltung wünschenswert erscheinen mag. Dementsprechend ging denn auch die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 15.10.2007, vgl. Entwurf der Landesregierung zum Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007, Landtagsdrucksache 14/5199, S. 21 f., davon aus, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse nach Möglichkeit durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, IHK- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung geführt werden solle. Der Nachweis könne ausnahmsweise aber auch durch einen detaillierten und belegten Lebenslauf geführt werden. Gemessen daran hat der Kläger durch geeignete Unterlagen die vom Beklagten nur noch geforderten allgemeinen deutschen Sprachkenntnisse auf dem in § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW beschriebenen Niveau nachgewiesen. Dabei sei vorangeschickt, dass schon schwer erklärlich ist, dass jemand, der über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt – diese werden dem Kläger vom Beklagten attestiert –, nicht über ausreichende Kenntnisse der allgemeinen deutschen Sprache im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW verfügen soll. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Einzelfall die die allgemeine deutsche Sprache betreffenden und geforderten Kenntnisse nachgewiesen. Aus dem insoweit belegten Lebenslauf des Klägers folgt, dass er bereits seit dem Jahre 1976 als allgemein beeidigter Dolmetscher tätig geworden ist. Beispielsweise hat er in den Jahren 2003 und 2004 in jeweils knapp 80 Gerichtsverfahren gedolmetscht bzw. übersetzt. Hinzu treten vielfältige Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen für Polizeibehörden, Jugendämter und für gerichtlich mit einer Gutachtenerstellung beauftragte medizinische Sachverständige. Dass der Kläger diese Dolmetscher- und Übersetzerleistungen als solche erbracht hat, ist zur Überzeugung der Kammer u.a. durch die vorgelegten Bestätigungen des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts E. vom 30.09.2011 – Blatt 20 der Gerichtsakte – und des W. des Sozialgerichts E. vom 07.10.2011 – Blatt 21 der Gerichtsakte – erwiesen. Aus diesen Bescheinigungen folgt darüber hinaus, dass der Kläger über eine Sprachkompetenz betreffend die allgemeine deutsche Sprache verfügt, die dem in § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW geforderten Niveau entspricht. So führt der W1. des Sozialgerichts aus, dass der Kläger ohne Einschränkung in der Lage sei, Gedanken mit verschiedenen sprachlichen Mitteln zu formulieren, insbesondere Mehrdeutigkeiten deutlich zu machen und zu beseitigen. Auch könne sich der Kläger kurzfristig auf den jeweiligen Gesprächspartner einstellen und die Feinheiten der Äußerungen in die deutsche Sprache übersetzen. Der Vorsitzende Richter am Landgericht führt unter dem 30.09.2011 aus, dass der Kläger in der Lage sei, Gedanken mit verschiedenen Mitteln sprachlich zu formulieren, insbesondere Mehrdeutigkeiten deutlich zu machen bzw. zu beseitigen. Auch seine Kenntnisse in Umgangssprache und in idiomatischen Wendungen seien überdurchschnittlich. Ebenfalls beherrsche der Kläger die deutsche Grammatik. Er sei in der Lage, spontan und mit natürlichem Sprachfluss auch längeren Redebeiträgen zu folgen und sich dazu zu äußern. Die Genannten beschreiben damit genau die Fähigkeiten, die § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW fordert. Dass die angeführten Bescheinigungen inhaltlich unrichtig sein könnten, ist nicht zu ersehen und wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen finden sie ihre inhaltliche Bestätigung in den weiter vom Kläger vorgelegten Unterlagen Dritter, auch außerhalb der Justiz stehender Personen, mit denen dem Kläger entsprechende Sprachfertigkeiten auch gerade für einen außergerichtlichen Bereich attestiert werden. Allerdings dürfte es sich weder beim W. des Sozialgerichts noch beim Vorsitzenden des Landgerichts um anerkannte Sprachwissenschaftler betreffend die deutsche Sprache handeln. Das nimmt ihren Testaten aber nicht den Aussagewert und damit die erforderliche Nachweisgeeignetheit. Denn beide verfügen ganz offensichtlich über eine hohe Sprachkompetenz betreffend die deutsche Sprache. Dies folgt schon allein aus dem Umstand, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG), mithin von ihnen zu leitende mündliche Verhandlungen grundsätzlich in der deutschen Sprache zu führen sind. Im Übrigen ist der deutschen Rechtsordnung im Grundsatz nicht fremd, dass auch Richter zur Prüfung und Feststellung von deutscher Sprachkompetenz ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berufen sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.04.2005 – 5 B 24/05 -; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2012 – 11 A 4791/04 -. Schließlich bestätigt das von der Kammer in der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger in deutscher Sprache geführte Gespräch, dass der Kläger die deutsche Sprache im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW verstehen und sich darin artikulieren kann. So war er beispielsweise angesprochen auf sein Lebensalter von sich aus in der Lage, feinsinnig nach Lebensalter und Lebensreife zu unterscheiden und diese Sprachnuancen auch darzustellen. Angesichts dieses in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks fehlt es auch an jedwedem Anhalt dafür, dass der Kläger die ihm attestierte hohe Sprachkompetenz betreffend die deutsche Sprache zwischenzeitlich wieder sollte eingebüßt haben. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger etwa nur im mündlich geprägten Dolmetscherbereich über die erforderliche Sprachkompetenz verfügt. Dahingehend differenziert auch der Beklagte nicht. Erfüllt der Kläger nach alledem die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die begehrte allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Dolmetscher, so steht ihm ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zu. Dabei mag dahinstehen, ob § 35 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entsprechend seinem Wortlaut lediglich einen Anspruch des jeweiligen Antragstellers auf ermessensfehlerfeie Entscheidung eröffnet. Ein solches Ermessen wäre im Falle des Klägers jedenfalls wegen der Wirkungen des Art. 12 Abs. 1 GG im Sinne eines Anspruchs reduziert. Vgl. zur berufsregelnden Wirkung der Bestimmungen über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 – 6 C 15/06 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 f. ZPO.