Beschluss
10 L 31/13.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0122.10L31.13A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug seiner, des Antragstellers, Verbringung nach Malta vorläufig auszusetzen, - der Antragsteller stammt nach eigener Darstellung aus Somalia; auf Malta soll er bereits ein Asylverfahren betrieben haben; morgen soll er nach dorthin zurückgeführt werden -, hat keinen Erfolg. Die Kammer ist gerichtsintern zur Entscheidung über den Antrag berufen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vom 04. Dezember 2012 gehört zu ihrem Geschäftsbereich u.a. Asylrecht ... mit Asylbewerbern aus ... den afrikanischen Staaten. Zum Geschäftsbereich der 7. Kammer gehört u.a. Ausländerrecht ..., soweit nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. Der Antragsteller, der eine auf § 57 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin erhalten hat, die morgen vollzogen werden soll, hat als Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland bezeichnet und dabei angegeben, dass diese 1. vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und 2. von der Bundespolizei Kleve (richtig: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin) vertreten werde. Damit ist von ihm deutlich gemacht worden, dass er vorläufigen Rechtsschutz zum einen auf asylverfahrensrechtlicher, zum anderen auf ausländerrechtlicher Grundlage begehrt. Für das erstgenannte Anliegen ist die Kammer zuständig. Es kommt hinzu: Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, von dem Antragsteller sei bislang noch kein Asylantrag gestellt worden. In dem von der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vorgelegten Verwaltungsvorgang - er befindet sich inzwischen als Beiakte bei der Akte 7 L 32/13.A; im Rahmen jenes Verfahrens geht es um den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er auf eine ausländerrechtliche Grundlage zielt - befindet sich aber das Doppel eines Schreibens der Bundespolizeiinspektion Kleve an „BAMF Nürnberg“ vom 19. Dezember 2012, demzufolge der Antragsteller „auf der hiesigen Dienststelle ein Asylbegehren“ geäußert hatte. Außerdem hat er gestern, am 21. Januar 2013, durch Anwaltsschreiben einen Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet. Die Kammer hat ihre Zuständigkeit bislang angenommen, wenn sie der Ansicht war - vgl. z.B. Beschluss vom 23. März 2012 - 10 L 149/12.A - -, tatsächlich sei als Rechtsgrundlage § 18 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG anzusehen, die Bestimmung gehe als „lex speciales“ in den von ihr erfassten Fällen dem nahezu inhaltsgleichen § 57 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor - vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 21 CE 12.30053 -; VG Trier, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 5 L 1399/11.TR -, jeweils bei juris abgedruckt -. Dabei hat die Kammer § 18 AsylVfG als Eingriffsermächtigung dann als einschlägig angesehen, wenn der betreffende Ausländer in dem Zeitpunkt, in dem ihm durch die Bundespolizeiinspektion Kleve die Verfügung ausgehändigt wurde, ein Asylbegehren geäußert hatte. Der Antrag ist nicht begründet. In der Sache ist entscheidend, wie Asylbewerber auf Malta von den dortigen Behörden behandelt werden. Die Kammer hat mit - Beschluss vom 26. März 2012 - 10 L 163/12.A - in Bezug auf Malta dargelegt: „Nach Ansicht der Kammer stellt sich die Situation für Asylantragsteller dort so dar: Alle dort ankommenden illegalen Immigranten aus Afrika werden zunächst in geschlossenen Lagern untergebracht (nicht Gefängnissen). Die Begründung für diese Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung lautet: illegaler Grenzübertritt. In den geschlossenen Einrichtungen (ehemalige Kasernen) werden die Neuankömmlinge rundum versorgt. 98 % der Neuankömmlinge stellen Asylanträge in Malta. Im Jahre 2011 hat die Bearbeitungszeit der Anträge fünf bis sechs Monate betragen. Ungefähr 2 % der Asylbewerber haben den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen bekommen, weitere ca. 58 % bekommen den sog. Status „subsidiärer Schutz“, dies ist im Prinzip eine Duldung aus humanitären Gründen. Nach Abschluss der Asylverfahren werden diese beiden Gruppen in die neun vorhandenen offenen Lager verlegt. Diese Lager werden von der Regierung zur Verfügung gestellt, aber von Nicht-Regierungsorganisationen und Kirchen betrieben. Bei diesen offenen Lagern handelt es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen, Zelt- und Wohncontainerlager. Familien, Behinderte, Minderjährige und alleinstehende Frauen werden etwas besser in Mehrfamilienhäusern untergebracht. Es steht auch allen Anerkannten frei, sich preiswerte Privatunterkünfte zu suchen. Die Anerkannten in den offenen Lagern haben volle Bewegungsfreiheit und eine Reihe von Rechten, nämlich Anspruch auf kostenlose Unterbringung, Anspruch auf monatliche Barauszahlung von 130 €, Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalt, Anspruch auf generelle Arbeitserlaubnis, Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen. Daneben gibt es noch die dritte Gruppe der abgelehnten Asylbewerber (etwa 40 % der Gesamtantragsteller). Dieser Personenkreis kann bis zu 18 Monaten in geschlossenen Lagern festgehalten werden, z.B. bis zur Rückführung in das Heimatland, was allerdings in aller Regel sehr schwierig ist. Nach maximal 18 Monaten muss der abgelehnte Asylbewerber in ein offenes Lager überführt werden. Dort hat dieser Personenkreis grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Personen mit Flüchtlingsstatus mit zwei Ausnahmen: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist genehmigungspflichtig und nur zulässig bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvertrages. Ferner erhält der abgelehnte Asylbewerber anstatt der monatlichen Barauszahlung von 130 € nur 80 €. Mit 80 € kann sich eine Person so gerade ernähren. Alle Asylbewerber können die Asylentscheidungen überprüfen lassen. Dazu ist ein „Refugee Appeals Board“ eingerichtet. Es bestehen zwei Kammern mit je drei Mitgliedern, welche vom Ministerpräsidenten bestellt werden. Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss ein berufserfahrener Jurist sein. Die Mitglieder werden für drei Jahre bestellt und können nicht abberufen werden. Entscheidungen des Refugee Appeals Board sind endgültig. Auch nach offiziellem maltesischem Verständnis sind die beiden Kammern ein „Judicial Tribunal“, aber eben kein Gericht. Endgültig abgelehnte Bewerber können nur bei offenkundigen Verfahrensfehlern den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Aus EU-Mitgliedsstaaten abgeschobene Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylbewerber aus Malta, die nach Malta zurückgeführt werden, werden so behandelt wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa. Das bedeutet, dass sie freie Unterkunft in offenen Lagern erhalten, Arbeitsmöglichkeit haben, ärztliche Versorgung bekommen. Nur die monatliche Barauszahlung wird für Rückkehrer von 130 € auf 80 € reduziert, was dann, wie bereits bemerkt, nur noch eine Basisausstattung mit Barmitteln ist, aber nach den Angaben der deutschen Botschaft in Valletta zum Leben ausreicht. Malta erlaubt eine sehr entspannte und großzügige Handhabung der Arbeitsaufnahme. Dies drückt sich auch im Straßenbild aus, viele Flüchtlinge arbeiten für Müllabfuhrunternehmen, Baufirmen, Kleinhandwerker und im Hotelgewerbe. Alle Lager - also auch die offenen - bieten nur eine Basisversorgung, sind unbequem, lästig und teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar sind die schlecht beheizbaren Zeltlager als äußerst unkomfortabel einzuordnen. Die Regierung tut alles in allem viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften. Praktisch bedeutet das auch, dass alle Lager laufend renoviert und verbessert werden. Bei dem sehr kleinen Inselstaat handelt es sich um einen funktionierenden demokratischen Sozial- und Rechtsstaat mit starker sozialer und menschlicher Ausprägung bedingt auch durch die römisch-katholische Staatsreligion (Art. 2 der Verfassung) - vgl. zum Ganzen Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Valletta, Auskunft vom 02. Februar 2012 (RK 5 E) an das Verwaltungsgericht Magdeburg -.“ An dieser Einschätzung der Situation hält die Kammer fest - so im Ergebnis auch VG Augsburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - Au 3 S 12.30121 - m.w.N. -. Jedenfalls für einen gesunden jungen Mann sind die Zustände auf Malta hinnehmbar. Damit stünde einem Erfolg des Antrags auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wenn die Bestimmung in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar wäre. Dass dem Antragsteller auf Malta eine gravierende Rechtsverletzung droht, ist für die Kammer nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, die gegeben sein müsste, um ein Abweichen von § 34 a Abs. 2 AsylVfG in Betracht ziehen zu können - vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 98 - 102 -, erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). X.