Urteil
4 K 201/11.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0110.4K201.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen Angaben am 24. November 1986 in U. geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste angeblich am 17. November 2010 auf dem Luftweg über Kuwait kommend nach Deutschland ein und beantragte mit Schreiben vom 19. November 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde am 24. November 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) offiziell registriert. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30. November 2010 führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe in Sri Lanka den Mittelschulabschluss gemacht und danach in W. in einem Juwelierladen gearbeitet. In Sri Lanka lebten noch seine Eltern, drei verheiratete ältere Schwestern und zwei ältere Brüder. Nach W. sei er im Jahr 2006 gezogen. Im August 2006 sei der Weg dorthin geschlossen worden, man habe nicht mehr ausreisen können. Dann sei auch in W. der Krieg ausgebrochen. Daraufhin seien alle geflüchtet. Er selbst sei Ende 2008 in Kilinochchi angekommen. Anfang 2009 seien auch nach dort die Soldaten gekommen und er sei geflohen. In Mullivaikal habe sie die LTTE in Empfang genommen und gezwungen, sich Glatzen zu rasieren und mit ihnen zu kämpfen. Für ca. 15 Tage habe er sich in dem Lager der LTTE aufgehalten und sei dort gezwungen worden zu trainieren. Er habe das nicht gewollt und sei geflüchtet. Im März 2009 habe er versucht, mit etwa 19 anderen Personen mit einem Boot nach Jaffna zu gelangen. Auf dem Wasser seien sie von der sri-lankischen Marine gestoppt und festgenommen worden. Man habe sie nach dem Alter sortiert und in verschiedene Lager gebracht. Bis September 2010 sei er in dem Lager Allarai gewesen, dann sei er zu einem Onkel geflüchtet. Während des gesamten Aufenthaltes im Lager sei ihm vorgeworfen worden, dass er von der LTTE sei. Man habe ihn aber nie verhört. Er sei gezwungen worden, irgendwelche Arbeiten zu machen, wie Bäume fällen, Gras mähen und Steine klopfen. Bei der Festnahme sei er geschlagen worden, danach habe er nur noch gearbeitet. Als sie wiedermal Bäume fällen mussten, sei ihm mit einigen anderen die Flucht gelungen. Er sei zunächst nach D. gegangen und habe dort bei irgendwelchen Leuten die Kleidung gewechselt. Von dort sei er zum Wohnort seiner Mutter gelangt. Dort habe er sich zwei Tage lang aufgehalten, dann seien Soldaten gekommen und hätten ihn gesucht. Die Soldaten seien schon vor seiner Ankunft bei seiner Mutter gewesen und hätten nach ihm gefragt. Deshalb habe seine Mutter ihn nicht bei sich behalten wollen und er sei weiter zu seinem Onkel geflüchtet. Sein Onkel habe einen Schleuser kontaktiert, der unter anderem einen Pass für ihn besorgt habe. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2010, als Einschreiben zur Post gegeben am 13. Dezember 2010, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - lägen nicht vor. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Am 22. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass ihm seine Familie in Sri Lanka in mehreren Briefen berichtet habe, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor nach ihm suchten. Sie würden regelmäßig bei der Familie vorstellig. Sein Vater sei deshalb körperlich sehr angegriffen. Die mit Schriftsatz vom 17. September 2012 vorgelegten Briefe tragen die Daten 5. Februar 2012, 10. März 2012 und 28. April 2012 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2013 zu seinen Asyl-gründen informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Sri Lanka wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes - GG - noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Auch die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann er nicht beanspruchen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ist bereits deshalb nicht gegeben, weil er sich nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Da er eine Einreise auf dem Luftweg nicht nachweisen kann, ist davon auszugehen, dass er auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat eingereist ist. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.); vgl. hierzu auch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, NVwZ 2010, 979. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, DVBl. 2010, 1056, vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 - 3 A1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, n.v., UA S. 12. Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a. a. O. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 45.08 -, juris. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Dies zugrundegelegt, kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Er ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2010 weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - (n.v.), UA S. 23 ff., ausgeführt: "Die Situation in Sri Lanka - insbesondere die Sicherheitslage - hat sich seit ... Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch (wie das erkennende Gericht bereits in seinen Urteilen vom 29. April 2009 ‑ 3 A 3013/04.A - und - 3 A 627/07.A -, vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, vom 2. September 2009 - 3 A 2840/08.A -, vom 29. Oktober 2009 - 3 A 2275/07.A -, vom 20. Januar 2010 - 3 A 2234/08.A -, vom 11. Juni 2010 - 3 A 3296/07.A - sowie vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A - festgestellt hat) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. (wird ausgeführt, UA S. 24 bis S. 70) Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. ... ist die LTTE schon rein faktisch nicht mehr in der Lage, generelle Verfolgungshandlungen gegenüber der ganzen tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen in bzw. aus der Nordprovinz oder jüngeren bzw. mittleren Alters oder Rückkehrern aus dem Ausland auszuführen." (UA S. 70 f.) Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010, 1. September 2011 und 1. Juni 2012 bestätigt wird. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2010 auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Das Vorbringen des Klägers zu den für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Teilen seines angeblichen Verfolgungsschicksals in Sri Lanka ist unglaubhaft, und der Kläger ist insoweit unglaubwürdig. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag hinsichtlich der Gefangennahme durch die LTTE, der Flucht aus deren Lager und des Aufgriffs auf See durch sri-lankische Soldaten sowie der Überführung in ein Lager des Militärs trotz fehlenden spontanen Detailreichtums und trotz zeitlicher Unstimmigkeiten als glaubhaft erachtet werden kann. Das Gericht hält es für möglich, dass der Kläger kurzfristig in einem Lager inhaftiert war. In der Inhaftierung selbst ist aber keine politische Verfolgung zu sehen, weil es sich hierbei nicht um eine gezielt und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gegen die Bevölkerungsminderheit der Tamilen gerichtete Maßnahme des sri-lankischen Staates handelt, sondern um eine grundsätzlich diskriminierungsfrei alle Bürgerkriegsflüchtlinge erfassende Hilfsaktion zur Vermeidung einer humanitären Notlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011, a.a.O., UA S. 63 ff. Dass diese Aktion in ihrer praktischen Durchführung von materiellen und organisatorischen Unzulänglichkeiten und einer sich hierin ausdrückenden Rücksichtslosigkeit gegenüber den humanitären Belangen der Flüchtlinge gekennzeichnet war, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass sich der Kläger nach seinen Angaben während seines Aufenthaltes in dem Lager Befragungen im Hinblick auf etwaige LTTE-Tätigkeiten stellen musste, qualifiziert diesen Vorgang nicht als politische Verfolgung. Denn bei der Suche nach LTTE-Kämpfern, in deren Rahmen diese Befragungen offensichtlich erfolgten, handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung und Terrorismusabwehr, die nicht an die Ethnie der hiervon Betroffenen anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334. Auch haben die vom Kläger behaupteten Übergriffe (Schläge, Tritte und Stöße mit dem Gewehrkolben) während des Transports in das Lager nicht die für die Annahme einer asylrelevanten politischen Verfolgung Intensität erreicht. Die Schilderung der weiteren Lagerhaft, der Flucht und der Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise ist nach dem Eindruck, den das Gericht in der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung von ihm und seinem Vortrag gewonnen hat, unglaubhaft. Dieser Eindruck beruht maßgeblich darauf, dass der Kläger zu der angeblich 16 oder 17 Monate währenden Haft keinerlei Einzelheiten und Vorkommnisse mehr geschildert hat. Nach seinem Vortrag ist er nach den Verhören während der ersten zwei Wochen seiner Haft nicht mehr verhört oder misshandelt, sondern lediglich zu Arbeitseinsätzen gebracht worden. Dies lässt nur darauf schließen, dass das Militär ihm offenbar seine Einlassung, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, abgenommen und ihn nicht als LTTE-Sympathisant registriert hat. Aus den glaubhaften Schilderungen einer Vielzahl anderer Betroffener ist dem Gericht bekannt, dass diejenigen, die der Unterstützung der LTTE zu Recht oder zu Unrecht verdächtig waren, während der Lagerhaft immer wieder verhört und - zum Teil - massiv misshandelt wurden. Auch die Schilderung der Flucht wertet das Gericht als lebensfremd und unglaubhaft. Zum Einen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und seine drei Freunde die offenbar so problemlos mögliche Flucht nicht schon viel früher gewagt haben. Zum anderen hält das Gericht es angesichts der unsicheren Lage in Sri Lanka gerade auch noch im Sommer 2010 für ausgeschlossen, dass eine kleine Familie, die nur 30 bis 40 Minuten Fußweg von einem Internierungslager entfernt wohnt, willens und in der Lage ist, vier junge Flüchtlinge mit Kleidung und Geld auszustatten, und sie überdies über Nacht bei sich aufnimmt. Maßgeblich für die Bewertung dieses Vortrags als unglaubhaft ist aber der immer wieder angepasste Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Anhörung. So hat er auf den Vorhalt des Gerichts, wie es denn sein könne, dass er und seine Freunde früh morgens nach Antritt der Arbeit geflüchtet und, trotz einer Entfernung von nur 30 bis 40 Laufminuten, erst nachmittags gegen 17 oder 18 Uhr bei dem Haus angekommen seien, nicht etwa richtig gestellt, dass er von einer morgendlichen Flucht nie etwas gesagt habe, sondern ist darauf ausgewichen, dass sie sich erst noch im Wald aufgehalten hätten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es - wenn überhaupt - keinen längeren Lageraufenthalt und auch keine Flucht gegeben hat. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger, wenn er überhaupt jemals inhaftiert war, nicht unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE gestanden hat und frühzeitig wieder entlassen worden ist. Auch die problemlose Ausreise mit einem auf den eigenen Namen lautenden Pass in Richtung Doha legt nahe, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte keinerlei Interesse an der Person des Klägers haben. Vor dem Hintergrund wertet das Gericht den Vortrag des Klägers, noch bevor er zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, seien schon Soldaten auf der Suche nach ihm dort gewesen und auch später hätten sie immer wieder nach ihm gefragt, als reine Schutzbehauptung. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags spricht im Übrigen auch, dass der Kläger sich trotz der angeblichen Suche nach ihm zwei Tage bei seinen Eltern aufgehalten habe. Die Erklärung, dass er nirgends anders habe hingehen können, weil das die Betroffenen einer Gefahr ausgesetzt hätte, überzeugt nicht, denn es hat ja auch in der Folgezeit Verwandte bzw. Bekannte gegeben, die bereit waren, ihn bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich der vorgelegten Briefe ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sie bei seinen Eltern mit einem entsprechenden Inhalt in Auftrag gegeben hat. Dafür spricht schon die zeitliche Abfolge. Während der Kläger im ersten Jahr seines Aufenthaltes in Deutschland keinen einzigen Brief seiner Mutter erhalten haben will, sie offenbar also auch keine Veranlassung sah, ihm von einer angeblichen Suche der Soldaten nach ihm zu informieren, kommt der erste Brief in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Terminierung der Sache. Da das Gericht aus den oben ausgeführten Gründen davon überzeugt ist, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte kein Interesse an der Person des Klägers hatten und haben, sind diese Briefe ganz offensichtlich in dem Bestreben formuliert worden, die Position des Klägers in seinem Asylverfahren zu stärken. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Sicherheitskräfte es kaum so lange bei den (angeblichen) Drohungen gegen den Vater belassen hätten, wenn sie des Klägers tatsächlich habhaft werden wollten. Der Gesundheitszustand der Eltern und die ärztlichen Unterlagen beweisen insoweit nichts anderes. Mangels Vorverfolgung des Klägers kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG damit nicht zur Anwendung. Der nach alledem unverfolgt ausgereiste Kläger muss nach derzeitigem Sachstand auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 ‑ 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150, 151) und vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 m.w.N. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 ‑, a.a.O. Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung, noch muss er aufgrund individueller Umstände asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen fürchten. Die Lage in Sri Lanka rechtfertigt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung, sei es staatlicherseits oder durch die LTTE, ausgesetzt sind. Dabei legt die erkennende Kammer die Einschätzung der Lage in Sri Lanka für Mai 2011 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem oben zitierten Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - zugrunde. Seitdem hat sich nach den Lagerberichten des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010, 1. September 2011 und 1. Juni 2012 in Bezug auf die Gefährdung von Tamilen keine maßgebliche Änderung ergeben. Auf der Grundlage der auch der obigen Beurteilung der Lage in Sri Lanka zugrunde liegenden Erkenntnisse droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle staatliche politische Verfolgung. Dabei legt das Gericht insbesondere zugrunde, dass nach seinem unglaubhaften Vortrag zur Vorverfolgung nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger in irgendeiner Weise nachhaltig in das Blickfeld der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten ist. Selbst wenn eine Einreise nach Sri Lanka mit einem sog. Emergency Pass erfolgen müsste und der Kläger deshalb möglicherweise zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 1. Juni 2012, S. 22, und dabei festgestellt werden würde, dass er ursprünglich aus dem Norden stammt und (auch) tamilisch spricht mit der Folge des möglichen Verdachts einer Nähe zur LTTE, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er einer asylerheblichen Verfolgungsmaßnahme wie einer Festnahme verbunden mit einer längeren Inhaftierung und Folter ausgesetzt sein wird. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger bei einer eventuellen Befragung am Flughafen den etwaigen Verdacht einer Nähe zur LTTE (wieder) ausräumen kann, der im Übrigen gegen ihn zur Überzeugung des Gerichts nie bestanden hat. Auch die Stellung eines Asylantrags im Ausland begründet bei den sri-lankischen Sicherheitskräften noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Wer einen solchen Antrag gestellt hat, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden zu befürchten. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 1. Juni 2012, S. 21. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die von § 60 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, besteht im Hinblick auf den Kläger in Sri Lanka nicht. Zwar sind in Sri Lanka Fälle von Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell auszuschließen, diese fallen aber im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung zusammen. Da dergleichen, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine konkrete Gefahr, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 -, in Sri Lanka den in § 60 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Maßnahmen unterworfen zu werden, im Fall des Klägers nicht gegeben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Die Todesstrafe existiert de jure in Sri Lanka zwar fort, wird aber seit 1977 nicht mehr vollstreckt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 1. Juni 2012, S. 20. Jedenfalls wird der Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens nicht wegen einer Straftat gesucht und bezichtigt sich auch selbst nicht, eine Straftat begangen zu haben, auf die in Sri Lanka die Todesstrafe steht. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE, 131, 198. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen den Regierungskräften und der LTTE in der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas ist jedoch mit der Zerschlagung der LTTE und der Tötung ihrer Führungsriege seit Mai 2009 beendet, sodass eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht - mehr - besteht. Dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention – (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte, ist nichts ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist schließlich ebenfalls weder ersichtlich noch seitens des Klägers glaubhaft geltend gemacht worden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.