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Urteil

9 K 2834/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1213.9K2834.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit ihrem Wohnhaus bebauten Grundstücks E. , Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 113 (X. -C. -T. 2). Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 114 (X. -C. -T. 4). Die Grundstücke befinden sich in einer Wohnsiedlung. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet existiert nicht. Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einem von diesem bewohnten Einfamilienhaus mit Satteldach bebaut. An der südlichen Giebelseite des Gebäudes ist ein Wintergarten angebaut, in dem der Beigeladene einen im Jahr 2001 errichteten Kaminofen (Hersteller: Fireplace, Typ: Alicante C) mit einer Nennwärmeleistung von 8 kW betreibt. Die Nutzung erfolgt in der Heizperiode im Durchschnitt maximal acht Stunden täglich. Die Höhe des an den Ofen angeschlossenen Kaminrohrs (Systemschornstein vom Typ ISOMIT 90) beträgt 4,40 m, der Abstand des Kamins zur südlichen Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen und den dortigen Fenstern etwa 5,20 m. Die Kaminmündung liegt ca. 1,5 m unterhalb des Niveaus der Oberkante des Schlafzimmerfensters der Kläger im Obergeschoss deren Hauses. Der Abstand zu diesem Fenster beträgt etwa 19 m. Unter dem 17.12.2001 erteilte der Bezirksschornsteinfegermeister I1. N. dem Beigeladenen eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW darüber, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sei. Mit Schreiben vom 18.04.2008 wandten die Kläger sich an die Beklagte. Sie äußerten den Verdacht, der Beigeladene verfeuere in seinem Kaminofen unzulässige Brennstoffe, und forderten ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Unter dem 26.01.2009 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass weder eine Inaugenscheinnahme der Feuerungsanlage des Beigeladenen noch eine - von der Beklagten in Auftrag gegebene - Untersuchung einer der Feuerungsanlage entnommenen Rußprobe auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Hinweise auf einen regelwidrigen Betrieb der Anlage ergeben hätten. Deshalb bestehe kein Grund, ordnungsbehördlich tätig zu werden. Eine zwischenzeitlich von den Klägern gegen den Beigeladenen wegen des Betriebs des Kaminofens erhobene zivilrechtliche Unterlassungsklage wies das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 12.11.2010 - 6 C 107/10 - ab. Ihre dagegen gerichtete Berufung nahmen die Kläger zurück, nachdem das Landgericht Detmold mit Beschluss vom 07.01.2010 - 10 S 200/10 - darauf hingewiesen hatte, dass es eine Zurückweisung des Rechtsmittels beabsichtigte. Die zivilgerichtlichen Entscheidungen stützten sich auf ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. H. F. , eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lärm und Luftverunreinigungen durch technische Anlagen. Das Gutachten verhält sich u.a. zur Häufigkeit von durch den Betrieb des Kaminofens bedingten Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger sowie zu der Frage, ob derartige Einwirkungen durch bauliche, technische oder benutzungsbedingte Mängel verstärkt werden und durch welche Veränderungen sich die Einwirkungsintensität gegebenenfalls vermindern lassen. Unter Zugrundelegung eines Betriebs von acht Stunden pro Tag während der vom 01.10. bis 31.05. dauernden Heizperiode und unter Berücksichtigung der statistischen Windrichtungsverteilung gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass es auf das Wohnhaus der Kläger in 2,3 % der Jahresstunden und auf ihr Grundstück in 7,8 % der Jahresstunden zu betriebsbedingten Einwirkungen in Form von Ruß, Rauch und Gerüchen komme. Die Intensität der Einwirkungen sei durch ungünstige Ableitbedingungen erhöht, die zu einem vermehrten Auftreten von Situationen führten, in denen die Abgasfahne direkt auf das Schlafzimmerfenster der Kläger geleitet werde. Ursachen hierfür seien ein geringer Abgasauftrieb infolge einer geringen wirksamen Kaminhöhe und - als Folge einer Überdimensionierung des Kaminofens - regelmäßiger Teillastbetrieb sowie die Lage der Kaminmündung im Staubereich des Wohnhauses des Beigeladenen, unterhalb des Schlafzimmerfensters der Kläger und unterhalb der Höhe der umgebenden Gebäude und Bäume. Eine Verringerung der Intensität der Einwirkungen sei am wirkungsvollsten durch eine Erhöhung des Kamins über den First des Wohnhauses des Beigeladenen unter Ableitung in Firstnähe zu erreichen. Eine wesentliche Verbesserung der Ausbreitungsbedingungen sei durch eine - eine Reduzierung des Winkels der Verbindungslinie zwischen der Kaminmündung und dem oberen Rand des Hauses der Kläger von derzeit 36° auf 10° bewirkende - Erhöhung des bestehenden Kamins um etwa 2,70 m zu erreichen. Aus statischen Gründen sei dies aber nur mit großem Aufwand möglich. Nachdem die Kläger in weiteren Schreiben an die Beklagte ihre Forderung nach einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb des Kaminofens des Beigeladenen wiederholt hatten, lehnte die Beklagte ein solches Einschreiten mit Bescheid vom 09.11.2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Feuerungsanlage des Beigeladenen den einschlägigen Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Immissionsschutzrechts entspreche. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht erfülle die Anlage die in § 43 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Buchst. a und b FeuVO NRW normierten Vorgaben für Mündungen von Abgasanlagen. Weitergehende Anforderungen zur Abwehr unzumutbarer Belästigungen gemäß § 9 Abs. 3 FeuVO NRW kämen nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung insbesondere der im Gutachten F. festgestellten geringen Einwirkungshäufigkeit keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Auch Vorschriften des Immissionsschutzrechts seien nicht zum Nachteil der Kläger verletzt. Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Ableitbedingungen sei § 19 der 1. BImSchV und nicht etwa - wie die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten - die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. § 19 der 1. BImSchV gelte seinem Wortlaut nach zwar nur für nach dem 22.03.2010 errichtete Anlagen. Dem dynamischen Charakter der hierdurch konkretisierten Betreiberpflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG entspreche es aber, diese Vorgaben auch auf Altanlagen anzuwenden. Die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV seien lediglich insoweit nicht erfüllt, als sich die Austrittsöffnung des Schornsteins zu dicht an dem eigenen Fenster des Beigeladenen befinde; insoweit gebe jedoch die Schutzrichtung der "Nachbarschaft" in § 3 Abs. 1 BImSchG nichts für ein Einschreiten zugunsten der Kläger her. Abgesehen davon, dass danach schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauordnungsrechtliches oder immissionsschutzrechtliches Vorgehen gegen den Beigeladenen nicht vorlägen, sei ein solches auch nicht ermessensgerecht. Denn es sei unverhältnismäßig, dem Beigeladenen eine aus statischen Gründen nur mit erheblichem Kostenaufwand realisierbare Erhöhung des Schornsteins aufzugeben, da eine Schließung der Fenster bei problematischen Wetterlagen ein milderes Mittel darstelle. Die Kläger haben am 07.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG sei vorliegend auf die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 zurückzugreifen, deren Anforderungen die Feuerungsanlage des Beigeladenen nicht entspreche, weil der Kamin nicht am höchsten Gebäudeteil hochgeführt sei. § 19 der 1. BImSchV sei auf vor dem 22.03.2010 errichtete Anlagen nicht anwendbar. Sie - die Kläger - sähen sich unzumutbaren Belästigungen durch Rauch ausgesetzt. Die im Gutachten F. angenommene Einwirkungshäufigkeit von nur 2,3 bzw. 7,8 % der Jahresstunden sei zu niedrig angesetzt. Diese Werte beruhten auf statistischen Daten zur Windrichtungsverteilung. Unberücksichtigt geblieben sei dabei, dass sie auch bei Windstille und selbst bei Windrichtungen, die vom Sachverständigen als unproblematisch eingestuft wurden, mit Einwirkungen rechnen müssten. Ursächlich hierfür sei, dass eine ungestörte Ableitung der Abgase in höhere Luftschichten aufgrund der Besonderheiten der Bebauung - Lage der Austrittsöffnung des Kamins im Staubereich des Hauses des Beigeladenen und unterhalb des Schlafzimmerfensters der Kläger - nicht gewährleistet sei. Erschwerend komme hinzu, dass nach den Feststellungen des Gutachters der Ofen überdimensioniert sei und deshalb voraussichtlich regelmäßig im Teillastbetrieb gefahren werde, was in Verbindung mit einer vergleichsweise geringen wirksamen Kaminhöhe einen verminderten Abgasauftrieb zur Folge habe. Durch eine Erhöhung des Schornsteins ließen sich die Ableitbedingungen erheblich verbessern. Im Übrigen sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Einwirkungshäufigkeit nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die Heizperiode abzustellen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 09.11.2011 zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb des im Wintergarten des Hausgrundstücks E1. , Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 114 (X. -C. -T. 4), errichteten Kaminofens zu untersagen; hilfsweise: dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein des im Wintergarten des Hausgrundstücks E1. , Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 114 (X. -C. -T. 4), errichteten Kaminofens um mindestens 2,70 m zu erhöhen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die bereits im Ablehnungsbescheid vom 09.11.2011 angegebenen Gründe. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Kläger hätten eine Überempfindlichkeit gegenüber Abgasen im Allgemeinen und jenen seines Kaminofens im Besonderen entwickelt. Seine Feuerungsanlage entspreche den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach § 19 der 1. BImSchV. Die nicht mehr geltende VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stelle keine rechtliche Grundlage für ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten dar. Der Betrieb seines Kaminofens habe keine unzumutbaren Belästigungen der Kläger zur Folge. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum sei nicht lediglich die Heizperiode, sondern das gesamte Kalenderjahr. Ausweislich des Gutachtens F. seien nur in 2,3 % der Jahresstunden Einwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger möglich. Dieser Wert liege deutlich unterhalb des 10 %-Grenzwerts der Geruchsimmissions-Richtlinie, die als Erkenntnisquelle zu berücksichtigen sei. Eine negative äußere Beeinflussung der Ableitbedingungen bestehe angesichts einer aufgelockerten Wohnbebauung nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch in anderen Wohnhäusern in der Umgebung Kaminöfen betrieben würden, die mitursächlich für etwaige Immissionen auf dem klägerischen Grundstück seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der Bescheid der Beklagten von 09.11.2011 ist rechtmäßig und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf das von ihnen begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen und können auch nicht - als Minus zu den Verpflichtungsbegehren - eine erneute Entscheidung der Beklagten verlangen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem Bauordnungsrecht (dazu 1.) noch dem Immissionsschutzrecht (dazu 2.). 1. Als zuständige Bauaufsichtsbehörde (vgl. §§ 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -) hat die Beklagte gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige Anlage gegen Rechtsvorschriften verstößt, die ihm ein subjektives öffentliches Recht verleihen. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsvorschrift zugunsten des klagenden Nachbarn drittschützende Wirkung hat, d.h. wenn die zumindest auch dem Schutz gerade seiner Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass er die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris, Rn. 55 ff., und vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 29 f., jew. m.w.N. Ausgehend hiervon haben die Kläger gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen noch auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags. Denn die Feuerungsanlage des Beigeladenen verstößt unter dem - vorliegend allein in Betracht kommenden - Aspekt des Immissionsschutzes nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Bestimmungen des Baurechts. a) Der Schornstein der Feuerungsanlage entspricht den sich aus § 43 BauO NRW sowie der Feuerungsverordnung - FeuVO - ergebenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Ausführung von Feuerungsanlagen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dürfen Feuerungsanlagen u.a. nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Hierzu bestimmt § 43 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, dass Abgase von Feuerstätten durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten sind. Die Anforderungen an Schornsteine und andere Abgasanlagen werden durch die §§ 7 bis 9 FeuVO NRW konkretisiert, speziell das Erfordernis der Abgasableitung "über Dach" durch die Regelungen über die Abführung von Abgasen in § 9 FeuVO NRW. Diese Regelungen dienen nicht allein dem Brandschutz. Die Bestimmungen zur Höhe und Anordnung der Mündung von Abgasanlagen verfolgen - im Zusammenspiel mit § 43 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW - ersichtlich auch den Zweck, eine hinreichende Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom zu gewährleisten und dadurch unzuträglichen Immissionen vorzubeugen; damit korrespondiert die in § 9 Abs. 3 FeuVO NRW vorgesehene Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen, wenn Gefahren oder andere unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N. Der streitige Schornstein entspricht den einschlägigen Anforderungen des § 9 FeuVO NRW. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a, 1. Hs. FeuVO NRW müssen die Mündungen von Abgasanlagen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein. Die Mündung des hier in Rede stehenden Schornsteins überragt zwar nicht den First des Wohnhauses des Beigeladenen, ist aber deutlich mehr als 1 m von der Dachfläche des Wintergartens entfernt, auf dem der Schornstein errichtet ist. Damit ist auch der von § 43 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW geforderten Ableitung der Abgase "über Dach" genüge getan, die - in der Ausformung durch § 9 Abs. 1 Buchst. a, 1. Hs. FeuVO NRW - gerade nicht zwingend voraussetzt, dass die Mündung der Abgasanlage den First überragt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 36. Aus § 9 Abs. 1 Buchst. b FeuVO NRW ergeben sich vorliegend keine weitergehenden Anforderungen. Danach müssen die Mündungen von Abgasanlagen Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommenen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt. Hier sind im Umkreis von 1,5 m keine derartigen Objekte vorhanden. Der Abstand des Schornsteins zur - nächstgelegenen - südlichen Giebelwand des Wohnhauses des Beigeladenen und den dortigen Fenstern beträgt ca. 5,20 m. Der Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen führt auch nicht trotz Einhaltung der vorstehend beschriebenen Anforderungen zu immissionsbedingten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Zwar handelt es sich bei den Vorgaben der FeuVO NRW nicht um abschließende Konkretisierungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dergestalt, dass immer dann, wenn ihnen entsprochen ist, stets auch angenommen werden müsste, dass immissionsbedingte Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgeschlossen sind. Dies erhellt insbesondere aus § 9 Abs. 3 FeuVO NRW, wonach abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a und b FeuVO NRW weitergehende Anforderungen gestellt werden können, wenn Gefahren oder andere unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind. Das ist vorliegend freilich nicht der Fall. Deshalb haben die Kläger weder einen Anspruch auf eine - mit ihrem Hauptantrag begehrte - Untersagung des Betriebs der Feuerungsanlage, noch einen Anspruch auf weitergehende Anforderungen an die Abführung von Abgasen gemäß § 9 Abs. 3 FeuVO NRW, namentlich nicht auf eine - mit dem Hilfsantrag begehrte - Erhöhung des Schornsteins. Zur Bestimmung der Schwelle des von den Klägern nicht mehr hinzunehmenden, weil mit Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen verbundenen Immissionsniveaus kann auf die einschlägigen Vorgaben des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Bei der Feuerungsanlage des Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von §§ 3 Abs. 5 Nr. 1, 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Derartige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben ist, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umweltweinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das danach den Klägern in der gegebenen Situation zumutbare Maß an Immissionen wird durch den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen nicht überschritten. Das folgt aus einer Beurteilung der Anlage anhand untergesetzlicher Normen bzw. technischer Regelwerke unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. aa) Allgemeine Anforderungen an den Betrieb von - wie hier - Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind in §§ 4 f. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) geregelt, die in ihrer aktuellen Fassung (BGBl. I 2010, S. 38) am 22.03.2010 in Kraft getreten ist. Dass diese Vorschriften, soweit sie angesichts der dem Inkrafttreten vorausgegangenen Errichtung der Feuerungsanlage gegenwärtig zu beachten sind, nicht eingehalten werden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen das - die Betreiberpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierende - vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.02.2010 - 10 A 1013/08 -, BRS 76 Nr. 210 = juris, Rn. 27, und vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 41, Gebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der 1. BImSchV nicht feststellen. Danach dürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur mit Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Der ursprünglich von den Klägern geäußerte Verdacht, der Beigeladene verbrenne in seiner Feuerungsanlage in unzulässiger Weise mit Chemikalien behandelte Hölzer, war durch eine von der Beklagten in Auftrag gegebene Rußproben-Untersuchung nicht zu erhärten. Daraufhin haben die Kläger ihr diesbezügliches Vorbringen im Übrigen auch fallen gelassen. Die Bestimmungen des § 19 der 1. BImSchV zu den "Ableitbedingungen für Abgase" gelten für die Feuerungsanlage des Beigeladenen nicht, weil diese vor dem 22.03.2010 errichtet wurde (vgl. § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 43. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung, der der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegensteht, zielen Beklagte und Beigeladene letztlich auf die Frage, ob an Altanlagen unter Rückgriff auf technische Regelwerke, namentlich die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4, strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase gestellt werden dürfen, als sie in § 19 der 1. BImSchV für Neuanlagen formuliert sind. Darauf ist zurückzukommen. Zunächst aber bleibt noch festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen F. in seinem vom Amtsgericht E1. eingeholten Gutachten die streitige Feuerungsanlage auch die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV einhält. Nach dieser Vorschrift dürfen vor dem 22.03.2010 errichtete und in Betrieb genommene Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (über die in § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV genannten Zeitpunkte hinaus) nur weiterbetrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub von 0,15 g/m3 und für Kohlenmonoxid von 4 g/m3 nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzwert wurde gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 1. BImSchV nachgewiesen durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (vgl. S. 16 des Sachverständigengutachtens). Sind danach die (künftig) einschlägigen Emissionsgrenzwerte eingehalten und kann nicht erkannt werden, dass der Betrieb der Feuerungsanlage des Bestimmungen der §§ 3 und 4 der 1. BImSchV widerspricht, ist die Annahme gerechtfertigt, dass - unter den darin geregelten betriebsbezogenen Aspekten - keine unzumutbaren Immissionen entstehen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O. bb) Zusätzliche bauliche Vorgaben, die in die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Ausführung der Feuerungsanlage einzubeziehen sind, ergeben sich aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen). Technische Regelwerke (wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber - auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen - im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N. Die Richtlinie gilt u.a. für Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1.122 kW), vgl. Abschn. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Sie erfasst mithin auch die Feuerungsanlage des Beigeladenen, die eine Nennwärmeleistung von 8 kW aufweist. Abschn. 2 der Richtlinie stellt aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an die Schornsteinausführung (Abschn. 2.1), die Schornsteinanordnung (Abschn. 2.2) und die Schornsteinhöhe, die sowohl gebäudebedingt (Abschn. 2.3) als auch umgebungsbedingt (Abschn. 2.4) sind (Satz 1). Ergeben sich hiernach unterschiedliche Mündungshöhen des Schornsteins über Erdboden, so ist die größere Höhe maßgebend (Satz 2). Die umgebungsbedingten Anforderungen an die Schornsteinhöhe gemäß Abschn. 2.4 greifen zugunsten der Kläger nicht ein, weil ihr Wohnhaus ca. 19 m von der Austrittsöffnung des Schornsteins entfernt ist und sich deshalb nicht im Einwirkungsbereich der Quelle befindet, der gemäß Abschn. 2.4.1 unter Berücksichtigung der Nennwärmeleistung der Feuerstätte des Beigeladenen von 8 kW einem Kreisradius von ca. 10,3 m entspricht. Den gebäudebedingten Anforderungen an die Schornsteinhöhe gemäß Abschn. 2.3 entspricht die streitige Anlage in Bezug auf das Dach des Wintergartens, auf dem der Schornstein errichtet ist. Nach Abschn. 2.3.2.1 soll bei Dachneigungswinkeln von weniger als 20° der Abstand der Schornsteinmündung von der Dachfläche nicht weniger als 1,0 m betragen. Dem ist vorliegend Genüge getan. Die Schornsteinmündung ist deutlich mehr als 1 m von der weniger als 20° geneigten Dachfläche des Wintergartens entfernt. Freilich entspricht die Schornsteinanordnung nicht der Anforderung gemäß Abschn. 2.2.4, wonach bei abgestuften Gebäuden der Schornstein am höchsten Gebäudeteil hochzuführen ist. Das ist hier das Wohnhaus des Beigeladenen, nicht der südlich daran angebaute Wintergarten. Eine dem Abschn. 2.2.4 entsprechende Schornsteinanordnung zöge eine gegenüber dem jetzigen Zustand deutlich größere Schornsteinhöhe nach sich. Denn bei Hochführung des Schornsteins am Wohnhaus des Beigeladenen, das eine Dachneigung von mehr als 20° aufweist, würde die geforderte Mindesthöhe der Schornsteinmündung 0,4 m über First betragen (Abschn. 2.3.1.1). Bei Einhaltung dieser Vorgaben läge die Mündung, anders als dies gegenwärtig der Fall ist, deutlich oberhalb des Niveaus des Schlafzimmerfensters der Kläger. Einer Heranziehung von Abschn. 2.2.4 der Richtlinie dürfte nicht der von der Beklagten und dem Beigeladenen angesprochene Umstand entgegen stehen, dass in § 19 der 1. BImSchV inzwischen rechtlich verbindliche Ableitbedingungen für Abgase formuliert sind, denen die streitige Anlage - jedenfalls soweit die Kläger einen Anspruch darauf haben - entsprechen mag, insbesondere weil § 19 der 1. BImSchV keine besonderen Anforderungen an die Schornsteinanordnung bei abgestuften Gebäuden vorsieht. Denn § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV gilt, wie bereits festgestellt, nur für ab dem 22.03.2010 errichtete oder wesentlich geänderte Anlagen. Dass bei derartigen Neuanlagen grundsätzlich - vorbehaltlich weitergehender Anforderungen gemäß § 21 der 1. BImSchV - "nur" die in § 19 der 1. BImSchV formulierten Ableitbedingungen für Abgase erfüllt sein müssen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass an vor dem 22.03.2010 errichtete (Alt-)Anlagen insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden dürften. Denn diese unterliegen nach der 1. BImSchV weniger strengen Emissionsgrenzwerten als Neuanlagen. Zur Gewährleistung zumutbarer Lebensverhältnisse in der Umgebung von Altanlagen können deshalb durchaus andere oder weitergehende Anforderungen an Schornsteinanordnung oder Schornsteinhöhe erforderlich sein als bei Neuanlagen. Diese Frage kann letztlich freilich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man (auch) Abschn. 2.2.4 der Richtlinie als Orientierungshilfe heranzieht, rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgabe vorliegend nicht die Annahme, die Kläger seien infolge des Betriebs der streitigen Anlage unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 rechtfertigt automatisch den Schluss, die Zumutbarkeitsschwelle sei überschritten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1999 - 4 B 55.99 -, BRS 62 Nr. 186 = juris, Rn. 6. Auch wenn hier der Schornstein nicht am höchsten Gebäudeteil hochgeführt ist und die Schornsteinmündung den First dieses Gebäudeteils nicht um mindestens 0,40 m überragt, so ist doch aus der in § 9 Abs. 1 FeuVO NRW zum Ausdruck kommenden normativen Wertung abzuleiten, dass es für eine ausreichende Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom nicht entscheidend auf eine Anordnung der Schornsteinmündung über dem First des höchsten Gebäudeteils ankommt, solange - wie hier - jedenfalls die Mündung der Abgasanlage mindestens 1,5 m von diesem Gebäudeteil entfernt (§ 9 Abs. 1 Buchst. b FeuVO NRW) und ein genügender Abstand der Mündung zur Dachfläche gewahrt ist (§ 9 Abs. 1 Buchst. a, 1. Hs. FeuVO NRW). Vgl. - in Bezug auf das Erfordernis der Schornsteinmündung über First (eines nicht abgestuften Gebäudes) gemäß Abschn. 2.3.1.1 der Richtlinie - OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 56. Hinzu kommt, dass die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 einheitliche Anforderungen aufstellt für alle Feuerungsanlagen mit Heizöl EL, Steinkohle, Braunkohle oder Holz bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 GJ/h, was etwa 278 kW entspricht; erst oberhalb dieser Wärmeleistung gelten größere gebäudebedingte Schornsteinhöhen nach Abschn. 2.3 und steigt auch die nach Abschn. 2.4.3, Bild 1, zu bemessende umgebungsbedingte Schornsteinhöhe kontinuierlich an. Gelten mithin dieselben Anforderungen, denen die Feuerungsanlage des Beigeladenen mit ihrer Wärmeleistung von nur 8 kW unterworfen ist, auch für wesentlich leistungsstärkere Anlagen des gleichen Feuerungstyps, erscheint es gerechtfertigt, im Einzelfall Abweichungen von den - ohnehin nicht rechtssatzartig anzuwendenden - Bestimmungen der Richtlinie als unbedenklich anzusehen, zumal wenn deren Zweckbestimmung (hier zur Gewährleistung der Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom) auf andere Weise Beachtung findet, wie ausgeführt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O. Diese Einschätzung findet vorliegend eine zusätzliche Stütze in dem vom Amtsgericht E1. eingeholten Sachverständigengutachten, das die Kläger selbst vorgelegt haben und das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Darin kommt der Sachverständige gestützt auf statistische Wetterdaten zur Windrichtungsverteilung zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger - nur - in 2,3 % der Jahresstunden mit durch den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen verursachen Immissionen zu rechnen ist; die zu erwartende Einwirkungshäufigkeit auf das klägerische Grundstück insgesamt (Wohnhaus und Außenwohnbereich) beträgt danach - nur - 7,8 % der Jahresstunden. Dieser Einschätzung liegt eine von den Klägern und dem Beigeladenen übereinstimmend als realistisch prognostizierte Betriebsdauer der Feuerungsanlage von durchschnittlich acht Stunden pro Tag während der vom 01.10. bis 31.05. währenden Heizperiode zugrunde. Angesichts dieser geringen Einwirkungshäufigkeiten - und weil, wie dargelegt, die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 FeuVO NRW sowie §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 26 Abs. 1 der 1. BImSchV erfüllt sind - ist die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Einordnung der prognostizierten Einwirkungshäufigkeiten als den Klägern noch zumutbar ergibt sich daraus, dass der für die Beurteilung von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe heranziehbare Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Tabelle 1 der nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 nicht überschritten wird. Eine nur unwesentlich höhere Einwirkungshäufigkeit ergäbe sich bei Hinzurechnung von Zeiten mit Windstille. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass mit von der streitigen Feuerungsanlage herrührenden Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger bei Windrichtungen zwischen Nordost und Südsüdost und zudem bei Windstille zu rechnen sei. Dass er sodann gleichwohl bei der auf Wetterstatistiken gestützten Ermittlung der zu erwartenden Einwirkungshäufigkeiten Zeiten mit Windstille unberücksichtigt gelassen hat, hat der Sachverständige auf Nachfrage des erkennenden Gerichts nachvollziehbar mit dem geringen zeitlichen Anteil derartiger Wetterlagen begründet, der sich nach den vorliegenden statistischen Daten nur auf etwa 0,5 bis 1 % der Jahresstunden belaufe. Danach bleibt es in jedem Fall bei zumutbaren Einwirkungshäufigkeiten von weniger als 10 % der Jahresstunden. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist - entgegen den Klägern - nicht lediglich die Heizperiode, sondern das ganze Kalenderjahr. Zwar ist nicht zu verkennen ist, dass sich die Immissionsereignisse nicht gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilen, sondern in der Heizperiode konzentrieren. Es ist aber nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung, welche Belastungen den Klägern in der konkreten Situation billigerweise zumutbar sind, nur belastungsintensive Zeiten zu berücksichtigen und belastungsfreie Phasen auszublenden. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass die Kläger selbst in Einwirkungsphasen vernünftiger Weise nicht ständig ihre Fenster geöffnet haben oder sich in den Außenwohnbereichen ihres Grundstücks aufhalten. Die Aussagekraft des Gutachtens sieht sich durch die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Dafür, dass aufgrund von besonderen, eine Verschlechterung der Ableitbedingungen bewirkenden örtlichen Verhältnisse auch bei anderen als den vom Sachverständigen berücksichtigten Windrichtungen mit Einwirkungen zu rechnen ist, und diese zusätzlichen Einwirkungen erheblich ins Gewicht fallen, d.h. die Gesamt-Immissionsbelastung als unzumutbar erscheinen lassen, spricht nichts. Die von den Klägern insoweit geltend gemachten nachteiligen Faktoren - Überdimensionierung des Ofens, vergleichsweise geringe wirksame Kaminhöhe, Lage der Abgasmündung im Staubereich des Hauses des Beigeladenen und in räumlicher Nähe zum Haus der Kläger - wurden vom Sachverständigen berücksichtigt (vgl. S. 12-14, 17 f. des Gutachtens). Er hat diesen Faktoren aber offenkundig keinen Einfluss auf die zu erwartende Einwirkungshäufigkeit beigemessen. Dafür, dass diese Einschätzung falsch sein könnte, haben die Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Namentlich die von den Klägern vorgelegten Videoaufnahmen sind nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern. Ein ungewöhnliches, die Annahmen des Sachverständigen durchgreifend in Zweifel ziehendes Abgasverhalten der streitigen Feuerungsanlage ist daraus nicht erkennbar. Insbesondere ist es schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, dass die Abgasfahne des Schornsteins nicht beständig in eine Richtung zeigt. Denn selbst bei einer bestimmten vorherrschenden Windrichtung sind Luftbewegungen stets gewissen Veränderungen und Unregelmäßigkeiten unterworfen. Das gilt im Übrigen auch für Zeiten mit - laut Gutachten - "Einwirkungswindrichtungen": Auch während dieser Zeiten ist realistischer Weise keine permanent unveränderte, zur Beaufschlagung des Grundstück der Kläger führende Windsituation zu erwarten. Angesichts dieser Unwägbarkeiten hat eine Beurteilung anhand statistischer Werte zur Windrichtungsverteilung, zu der eine praktikable Alternative freilich nicht ersichtlich ist, ohnehin nur einen überschlägigen bzw. abschätzenden Charakter. Davon ist auch der Gutachter ausdrücklich ausgegangen (vgl. S. 15 des Gutachtens: "grundsätzlich nur abschätzender Charakter"). b) Der Betrieb der Feuerungsanlage verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Bebauungsplan, durch den etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a des Baugesetzbuchs - BauGB - zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Verwendung bestimmter luftverunreinigender (Brenn-)Stoffe ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte, existiert für den fraglichen Bereich nicht. Ob der Betrieb der streitigen Feuerungsanlage dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme unterliegt und in welcher konkreten gesetzlichen Bestimmung dieses Gebot hier festzumachen wäre, vgl. zur notwendigen normativen Anknüpfung des Rücksichtnahmegebots BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 = juris, Rn. 6, kann dahinstehen. Denn hieraus würden sich keine Anforderungen ergeben, die über jene hinausgehen, die bereits aus § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BauO NRW in Verbindung mit den Vorschriften des Immissionsschutzrechts folgen und denen, wie dargelegt, die streitige Feuerungsanlage bzw. ihr Betrieb entspricht. Denn bei der Bestimmung der Grenze der nach dem Rücksichtnahmegebot in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken - grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert einerseits die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Baurecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Denn als Maßstab dafür, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich ist, dient ebenso wie im Bebauungsrecht grundsätzlich die Zumutbarkeit, die sich nach den jeweiligen planungsrechtlichen Anforderungen bestimmt. Immissionen, die nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts hinzunehmen sind, sind auch aus der Sicht des Städtebaurechts zumutbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O., Rn. 38 f. m.w.N. 2. Damit steht zugleich fest, dass die Kläger auch kein Einschreiten der Beklagten in ihrer Eigenschaft als insoweit für die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde (vgl. § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU - i.V.m. Nrn. 10.2 und 10.3 des Anhangs II der ZustVU i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -) verlangen können. Da sich ein Verstoß des Beigeladenen gegen seine immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß §§ 22 Abs. 1 BImSchG nicht feststellen lässt, kommen weder eine Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG noch eine Betriebsuntersagung nach § 25 BImSchG in Betracht. Danach ist die Klage mit der Kostenfolge gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 155 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.