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Urteil

3 K 1436/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1212.3K1436.10.00
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Tenor

Der Bescheid vom 10.05.2010 wird aufgehoben, soweit darin Niederschlagswassergebühren i.H.v. 1.840,08 EUR nacherhoben werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 10.05.2010 wird aufgehoben, soweit darin Niederschlagswassergebühren i.H.v. 1.840,08 EUR nacherhoben werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks "L.----straße 45" in I. . Das auf dem Grundstück auf einer Fläche von 1.120 m² anfallende Niederschlagswasser leitet der Kläger in eine östlich des Grundstücks verlaufende Rohrleitung ein, in der es in nördlicher Richtung in das Gewässer T. abfließt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dieser Rohrleitung um einen öffentlichen oder einen privaten Kanal handelt. In der Stadt I. wurden Abwassergebühren bis zum Jahr 2009 nach dem sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab berechnet. Der Gebührensatz lag dabei zuletzt bei 3,75 EUR/m³. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember 2007 entschieden hatte, dass dieser Frischwassermaßstab nichtig ist, beschloss der Rat der Stadt I. Anfang 2008 grundsätzlich die Einführung einer getrennten Abwassergebühr. Zu dieser Zeit erfolgte die Abwasserbeseitigung zunächst durch einen Regiebetrieb der Beklagten, den diese zum 1.1.2009 in einen Eigenbetrieb (ESH) umwandelte. Am 28.01.2010 beschloss der Rat der Stadt I. die Gebührensatzung der Kreisstadt I. vom 01.02.2010 zur Entwässerungssatzung (im Folgenden: GS), welche rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft trat. Nach dieser Gebührensatzung werden für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühren erhoben. Die Gebühr für das Niederschlagswasser beträgt dabei je angefangener 25 m² überbauter und/oder befestigter Fläche im Jahr 2007 14,38 EUR und ab dem 01.01.2008 14,87 EUR. Mit Bescheid vom 10.05.2010 setzte die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 Niederschlagswassergebühren ausgehend von einer kanalwirksamen Fläche von 1.120 m² i.H.v. insgesamt 1.985,40 EUR fest und erhob unter Anrechnung von Zahlungen aufgrund bereits erfolgter Festsetzungen 1.840,08 EUR nach. Am 15.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es an einer Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten fehle. Er leite das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in einen städtischen, sondern in einen privaten Kanal ein. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einführung einer neuen Gebührensatzung nicht vor, weil nur der Gebührenmaßstab, nicht jedoch die Gebührensätze der Vorgängersatzung nichtig gewesen seien. Schließlich stelle sich auch der in der Satzung festgesetzte Gebührensatz von 14,38 EUR bzw. 14,87 EUR als zu hoch dar. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 10.05.2010 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren i.H.v. 1.840,08 EUR nacherhoben wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger nehme ihre Abwassereinrichtung in Anspruch, denn er leite das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in einen städtischen Regenwasserkanal ein; zur weiteren Begründung diesbezüglich nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in dem Verfahren 11 K 933/10. Die rückwirkende Änderung der Gebührensatzung sei zulässig, weil die bisherige Satzung auf Grund des fehlerhaften Maßstabs insgesamt nicht den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprochen habe. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Beklagte im Parallelverfahren 3 K 1451/10 mehrere Betriebsabrechnungen vorgelegt, zuletzt mit Schriftsatz vom 16.11.2012. Danach ergeben sich für Niederschlagswasser Gebührensätze von 14,32 EUR pro angefangener 25 m²-Fläche (2007), von 14,82 EUR (2008) und von 14,28 EUR (2009). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 3 K 1451/10 sowie die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.05.2010 ist hinsichtlich der allein angefochtenen Niederschlagswassergebühren rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Es fehlt für den hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2007 bis 2009 an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren. Denn die Gebührensatzung der Kreisstadt I. vom 01.02.2010 zur Entwässerungssatzung in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17.12.2010 und 26.01.2012 (GS) ist hinsichtlich ihrer Gebührenregelung für Niederschlagswasser in § 4 Abs. 4 GS unwirksam. Der dort geregelte Gebührensatz je angefangener 25 m² überbauter und/oder befestigter Fläche von 14,38 EUR bzw. ab 01.01.2008 von 14,87 EUR ist nichtig. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG). Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen sind, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei (Gesamt-) Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - Juris Rn. 92; Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -. 1. Daran gemessen war die ursprüngliche für den Ratsbeschluss über den Gebührensatz vom 28.01.2010 für die Jahre 2007 und 2008 erstellte Gebührenkalkulation der Beklagten fehlerhaft. Sie enthielt überhöhte Kostenansätze, die in ihrer Summe die Fehlertoleranzgrenze von 3% übersteigen. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in der mit Schriftsatz vom 16.11.2012 überreichten Betriebsabrechnung betrug der Gesamtbedarf für das Jahr 2007 nur 6.155.207,06 EUR statt ursprünglich kalkulierter 6.717.498,72 EUR und für das Jahr 2008 nur 6.327.250,97 EUR statt 6.863.474,42 EUR. Denn es waren - wie die Beklagte eingeräumt hat - u.a. zu hohe kalkulatorische Zinsen und fehlerhaft Kosten für Arbeiten an Hausanschlüssen in Ansatz gebracht worden und zudem ein Betriebskostenzuschuss der Stadt C. nicht als Ertrag berücksichtigt worden. Die sich aus den fehlerhaften Kostenansätzen insgesamt ergebenden Kostenüberdeckungen i.H.v. 562.291,66 EUR für 2007 und 536.223,45 EUR für 2008 bedeuten eine Abweichung von 9,14 % (2007) bzw. 8,47 % (2008). 2. Für das Jahr 2009 lag nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2012 beim Beschluss des Rates über die Gebührensatzung keine Kalkulation vor. 3. Diese fehlerhaften Kostenansätze der ursprünglichen Kalkulationen bzw. die für 2009 fehlende Kalkulation werden auch nicht durch die nachträglich für die Jahre 2007 bis 2009 erstellten Betriebsabrechnungen der Beklagten geheilt. Nach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung vertretenen sog. Ergebnisrechtsprechung muss der Gebührensatz nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen, sondern muss nur im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen. Fehlerhafte Kostenansätze oder gar eine vollständig unterbliebene Kalkulation haben danach keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, wenn diese den in der Satzung beschlossenen Gebührensatz trägt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - Juris, Rn. 87 m.w.N. und vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 - Juris, Rn. 36; Beschluss vom 17.08.2007 - 9 A 2238/03 - Juris, Rn. 5; s.a. HessVGH, Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 - Juris, Rn. 29. Dies ist der Beklagten hier aber nicht gelungen. Die von ihr vorgelegten Betriebsabrechnungen tragen die in der Gebührensatzung vom 01.02.2010 festgelegten Gebührensätze nicht. Denn nach den mit Schriftsatz vom 16.11.2012 vorgelegten Betriebsabrechnungen ergibt sich für das Jahr 2007 ein Gebührensatz von 14,32 EUR pro angefangener 25 m²-Fläche, für das Jahr 2008 von 14,83 EUR und von 14,28 EUR für das Jahr 2009. Diese Sätze sind jeweils niedriger als die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze von 14,38 EUR (2007) bzw. 14,87 EUR (2008 und 2009). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.