Urteil
11 K 1654/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere bauplanungsrechtliche Darstellungen im Flächennutzungsplan, dem Vorhaben entgegenstehen; dies setzt aber voraus, dass die planungsrechtliche Ausschlusswirkung der Darstellung tatsächlich trägt.
• Ein Flächennutzungsplan kann nur dann eine rechtmäßige Ausschlusswirkung entfalten, wenn ihm ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt und das Abwägungsergebnis den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.
• Fehler in der Abwägung oder ein unschlüssiges Planungskonzept können nach § 215 BauGB a.F. trotz Fristablaufs noch geltend gemacht werden, wenn die Bekanntmachung der Unbeachtlichkeitsregelung irreführend war und die Rügeberechtigten dadurch vom Geltendmachen abgehalten wurden.
• Ist der ablehnende Bescheid der Behörde allein auf einen nicht tragfähigen Versagungsgrund gestützt, ohne dass die Behörde die weiteren komplexen Voraussetzungen geprüft hat, handelt es sich um ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren; das Gericht darf dann die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten, ohne die Spruchreife selbst herzustellen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit planungsrechtlicher Ausschlusswirkung bei unschlüssigem Flächennutzungsplan • Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere bauplanungsrechtliche Darstellungen im Flächennutzungsplan, dem Vorhaben entgegenstehen; dies setzt aber voraus, dass die planungsrechtliche Ausschlusswirkung der Darstellung tatsächlich trägt. • Ein Flächennutzungsplan kann nur dann eine rechtmäßige Ausschlusswirkung entfalten, wenn ihm ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt und das Abwägungsergebnis den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügt. • Fehler in der Abwägung oder ein unschlüssiges Planungskonzept können nach § 215 BauGB a.F. trotz Fristablaufs noch geltend gemacht werden, wenn die Bekanntmachung der Unbeachtlichkeitsregelung irreführend war und die Rügeberechtigten dadurch vom Geltendmachen abgehalten wurden. • Ist der ablehnende Bescheid der Behörde allein auf einen nicht tragfähigen Versagungsgrund gestützt, ohne dass die Behörde die weiteren komplexen Voraussetzungen geprüft hat, handelt es sich um ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren; das Gericht darf dann die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten, ohne die Spruchreife selbst herzustellen. Die Klägerin beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG für zwei Windenergieanlagen (je 119 m Nabenhöhe, 3 MW) auf Flurstücken in der Gemarkung C. Die Gemeinde (Beigeladene) hatte im Rahmen der 20. Änderung ihres Flächennutzungsplans nur eine kleine Konzentrationszone (23,5 ha) für Windenergie ausgewiesen; die streitgegenständlichen Flächen lagen außerhalb dieser Zone. Im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung waren verschiedene Ausschluss- und Abwägungserwägungen vorgenommen worden, u.a. zu Wasserschutz, Denkmalschutz und Naturschutz. Der Beklagte (Immissionsschutzbehörde) lehnte den Vorbescheidsantrag mit dem Hinweis ab, die Flächennutzungsplan-Darstellung spräche dem Vorhaben öffentlich-rechtlich entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Klägerin rügte Abwägungsmängel, fehlendes gesamträumliches Planungskonzept und berief sich auf die Unbeachtlichkeit der Planaufstellung nicht wegen Fristversäumnis. Das Gericht prüfte wegen möglicher planungsrechtlicher Fehler und der Wirksamkeit der in der Bekanntmachung enthaltenen Belehrung. • Rechtsgrundlagen sind u.a. § 9 BImSchG, §§ 29 ff., § 35 BauGB sowie § 215 BauGB a.F.; immissionsschutzrechtliche Vorbescheide setzen voraus, dass öffentliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. • Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erlaubt es Gemeinden, Windenergienutzung durch Konzentrationszonen zu steuern, setzt aber voraus, dass der Flächennutzungsplan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept enthält. • Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt eine nachvollziehbare, vollständige Abwägung; Fehler liegen u.a. vor, wenn Ausschlusskriterien doppelt angewandt oder Tabuzonen nicht sachgerecht ermittelt werden. • Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde das Kriterium 'Wasserschutzgebiet Zone II' sowohl bei der Ermittlung der Potenzialflächen als auch erneut bei der konkreten Standortabwägung herangezogen, wodurch die für Windenergienutzung verfügbaren Flächen unzulässig verkleinert wurden. • Zudem hat die Gemeinde die Teilfläche S./I. bei der Abwägung gegenüber dem Regelungsinhalt der einschlägigen Ordnungsbehördlichen Verordnung unrichtig als wie Zone II geschützt behandelt, obwohl Zone III gemäß Verordnung bauliche Anlagen zulässt; die Gemeinde hätte auch minder einschneidende Auflagen in Betracht ziehen können. • Die Bekanntmachung des genehmigten Flächennutzungsplans enthielt eine irreführende Belehrung zu § 215 BauGB a.F., wodurch die gesetzliche Rügefrist für Abwägungsmängel nicht in Lauf gesetzt wurde; daher sind die Abwägungsmängel trotz Zeitablaufs noch geltend. • Weil die Behörde den Vorbescheidsantrag allein mit der angenommenen Ausschlusswirkung abgelehnt hat, ohne die weiteren komplexen Prüfgegenstände zu untersuchen, liegt ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren vor; das Gericht kann daher die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten, ohne die Sache selbst abschließend spruchreif zu machen. Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides hat. Die Ablehnung war teilweise rechtswidrig, weil die vom Beklagten angeführte planungsrechtliche Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nicht trägt: der Flächennutzungsplan beruht nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept und weist Abwägungsfehler auf (insbesondere doppelte Berücksichtigung des Wasserschutzkriteriums und fehlerhafte Einstufung der Teilfläche S./I.). Zugleich konnte das Gericht die Erteilung des Vorbescheides nicht selbst anordnen, weil die Behörde die weiteren für die Spruchreife erforderlichen komplexen Prüfungen nicht vorgenommen hat; die Behörde ist daher verpflichtet, unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Die Kosten werden zwischen Klägerin und Beklagtem geteilt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.