Beschluss
3 K 2636/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:1001.3K2636.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Klage – ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sind – jedenfalls die nach § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt. 3 Die Klage mag nach der Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung vom 04.11.2011 zwar zulässig sein, ist aber jedenfalls voraussichtlich unbegründet. Denn es spricht alles dafür, dass die angefochtene Pfändungsverfügung der Beklagten vom 04.11.2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 4 Die Pfändungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 6, 40, 43 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass deren Voraussetzungen hier vorliegen. 5 Insbesondere vermag die Kammer nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht zu erkennen, dass es der Pfändungsverfügung am erforderlichen Vollstreckungstitel fehlt. Grundlage der hier erfolgenden Vollstreckung sind die Bescheide der Beklagten vom 15.01.2010, vom 25.01.2010 und vom 07.03.2011, bei denen es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW handelt. Dass diese Bescheide der Kläger wirksam bekanntgegeben wurden, hält die Kammer – trotz gegenteiliger Behauptung der Klägerin – für so nahe liegend, dass sich die Versagung der Prozesskostenhilfe auch vor dem Hintergrund, dass der Hauptsacherechtschutz nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden darf, aufdrängte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des OVG NRW in den Beschlüssen vom 09.03.2012 – 9 E 58/12 –, insb. S. 5 ff. des amtlichen Abdrucks, und vom 10.07.2012 – 9 E 58/12 –, denen der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag und denen die Kammer folgt. 6 Sonstige Bedenken, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung entgegenstehen könnten, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche ersichtlich.