Urteil
9 K 2149/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0830.9K2149.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in beiden Verfahren jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kreispolizeibehörde H. regte mit Schreiben an den Beklagten vom 06.07.2010 eine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers an. Zum Anlass hält das Schreiben fest, dass der Kläger am 05.07.2010 um 17.45 Uhr an der N. -M. -Kirche in H. angetroffen und überprüft worden sei. Bei dieser Örtlichkeit handle es sich um einen Treffpunkt der örtlichen Drogenszene. Weiter heißt es: "Er ist in der Vergangenheit (seit Januar 2010) mehrfach (allein mind. 3 Mal durch Unterzeichner) in Begleitung heroinabhängiger Personen überprüft bzw. gesehen worden. Wir konnten beobachten, wie er auf einem Fahrrad zur Kirche kam und dort eine Personengruppe ansprach. Offensichtlich versuchte er dort Drogen zu erwerben. Trotz Geldbörse mit Bargeld hatte er einen zusammengefalteten 10 EUR-Schein in der Hosentasche. Im Rahmen der Überprüfung wurde die Person durchsucht. Dabei wurden im Rucksack u.a. mehrere leere Verpackungseinheiten für Methadon aufgefunden. Diese waren zumindest teilweise mit seinem Namen beschriftet. Auf Nachfrage gab er an, dass er auf Grund seiner Drogensucht seit geraumer Zeit im Methadon-Programm sei." 3 Mit Schreiben vom 16.07.2010 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit sich zu einer ins Auge gefassten Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum 22.07.2010 zu äußern. 4 Mit noch am selben Tag zugestellter Ordnungsverfügung vom 23.07.2010 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, S und T sowie zur Fahrgastbeförderung, forderte ihn zur Ablieferung seiner Führerscheine innerhalb von fünf Tagen auf, drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR an und setzte Kosten für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 85,45 EUR fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete er damit, dass angesichts des in dem Polizeibericht dargestellten Sachverhalts erhebliche Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgeschlossen. Auch wer - wovon beim Kläger ausgegangen werden müsse - als Heroinabhängiger mit Methadon substituiere, sei im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit fahrungeeignet. Es bestehe die Verpflichtung, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. 5 Weil der Kläger zwar am 26.07.2010 den Führerschein der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, S und T beim Beklagten abgegeben hatte, nicht jedoch auch den Führerschein zur Fahrgastbeförderung, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR nebst Auslagen für die Zustellung des Bescheids in Höhe von 3,45 EUR fest und drohte für den Fall, dass der Führerschein zur Fahrgastbeförderung bis zum 01.09.2010 noch immer nicht abgegeben sein sollte, dessen kostenpflichtige Einziehung an. 6 Daraufhin gab der Kläger den Führerschein zur Fahrgastbeförderung unmittelbar nach der am 23.08.2010 erfolgten Zustellung des Zwangsgeldbescheids über die H1. ... GmbH beim Beklagten ab. 7 Der Kläger hat am 23.08.2010 gegen die Ordnungsverfügung vom 23.07.2010 - 9 K 2149/10 - und am 03.09.2010 gegen den Bescheid vom 23.08.2010 - 9 K 2247/10 - Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er vor, die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil die ihm mit Schreiben vom 16.07.2010 eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 22.07.2010 unangemessen kurz bemessen gewesen sei. Zudem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in der Sache nicht gerechtfertigt, der Beklagte vielmehr gehalten gewesen, einen etwaigen Ausschluss seiner - des Klägers - Kraftfahreignung zunächst durch Einholung von Gutachten oder andere geeignete Maßnahmen abzuklären. Allein die Tatsache, dass er sich seit 2009 im Methadon-Programm befinde, schließe seine Kraftfahreignung nicht sicher aus. Eine Substitution mit Methadon stelle nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zwar in der Regel, nicht aber notwendig stets einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar. Im Falle einer ärztlich begleiteten Substitution seien Ausnahmen denkbar. Deshalb sei, sofern das Vorliegen einer solchen Ausnahme nach den gegebenen Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen sei - wie etwa bei nachgewiesenem Beikonsum anderer Drogen - in derartigen Fällen zunächst ein Gutachten zur Frage der Fahreignung einzuholen. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig, weil er im Straßenverkehr bislang nie drogenauffällig geworden sei und für den Beklagten die Möglichkeit bestanden habe, durch Anordnung regelmäßiger Drogenscreenings die Fahreignung zu kontrollieren. Zudem gefährde die Entziehung der Fahrerlaubnis die bislang erzielten Fortschritte in seinen Bemühungen um eine psychosoziale Integration und Stabilisierung der Gesamtpersönlichkeit. Insoweit sei seine regelmäßige Arbeitstätigkeit, für die er auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, von erheblicher Bedeutung. 9 Rechtswidrig sei auch die mit Bescheid vom 23.08.2010 verfügte Zwangsgeldfestsetzung, zum einen weil die Ausgangsverfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den genannten Gründen rechtswidrig sei, zum anderen weil der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ohne den - fristgerecht beim Beklagten abgegebenen - Führerschein der Klasse B ungültig und mithin nutzlos gewesen sei. Abgesehen davon sei der Beklagte nicht befugt gewesen, dass angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe von 300 EUR festzusetzen, nachdem er - der Kläger - der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine am 26.07.2010 bereits teilweise nachgekommen sei. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, im Verfahren 9 K 2149/10, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.07.2010 aufzuheben; im Verfahren 9 K 2247/10, den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die in der angegriffenen Ordnungsverfügung angegebenen Gründe Bezug und verweist ergänzend darauf, dass aufgrund der Methadonsubstitution des Klägers von dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne und deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung der Einholung eines Eignungsgutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Bei einer Methadonsubstitution sei nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung der Fahreignung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Dazu gehörten u.a. eine mehr als einjährigen Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration sowie die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände gäbe es im Fall des Klägers keine eine Gutachtenanordnung rechtfertigenden Anhaltspunkte. 13 Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen - für den Fall einer stattgebenden Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - in Aussicht genommenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung vom 23.07.2010 erhobenen Klage hat die Kammer durch rechtskräftigen Beschluss vom 07.10.2010 - 9 L 452/10 - abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der beiden vorliegenden Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klagen haben keinen Erfolg. 17 1. Die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.07.2010 gerichtete Klage - 9 K 2149/10 - ist zulässig, aber unbegründet. 18 Dabei legt das Gericht den Antrag zugunsten des Klägers einschränkend dahin aus, dass er sich nicht auch auf die Zwangsgeldandrohung (Ziff. III Satz 2 der Ordnungsverfügung) erstreckt. Denn insoweit wäre die Klage unzulässig, weil sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat, nachdem der Kläger seine Führerscheine am 26.07. und 23.08.2010 beim Beklagten abgegeben und damit der hierauf gerichteten Anordnung in der Ordnungsverfügung, zu deren Durchsetzung die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte, Folge geleistet hat. Eine Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleibt in diesem Fall (§ 60 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -). Im Übrigen wäre die Klage (auch) insoweit jedenfalls unbegründet. Darauf ist zurück zu kommen. 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet jedenfalls an keinen Rechtsfehlern, die ihre Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtfertigen würden. 21 Dass und aus welchen Gründen dies der Fall ist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.10.2010 - 9 L 452/10 - dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat dem im Klageverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt. 22 Es bleibt vielmehr dabei, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - verpflichtet war, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen (Ziff. I der Ordnungsverfügung), weil dieser wegen Konsums von Methadon, einem Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. 23 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise gleichwohl, d.h. trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, bestehen nicht. 24 Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen ausweislich Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 nur für den Regelfall gelten. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. 25 In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in Fällen von Methadonsubstitution im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann. Hintergrund sind zahlreiche Studien, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass mit Methadon substituierte Patienten unter Umständen keine signifikanten Verschlechterungen in den fahrrelevanten psychophysischen Leistungen aufweisen können. 26 Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 23.05.2005 - 11 C 04.2992 -, juris, Rn. 20; Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377 ff.; Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung, 2. Auflage 2008, S. 177. 27 Das kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt ein positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. 28 Vgl. zur Heranziehung dieser Kriterien etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, juris, Rn. 4; vom 10.03.2004 - 19 B 236/04 -; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -; vom 07.07.2009 - 16 B 795/09 -. 29 Danach scheitert das Vorliegen eines Ausnahmefalls hier jedenfalls am Fehlen einer durch regelmäßige und zufällige Kontrollen nachgewiesen Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen über mindestens ein Jahr. Der Kläger hat - nur - eine einzige ärztliche Bescheinigung über eine am 16.07.2010 vorgenommene Urinuntersuchung - nur - auf Opiate vorgelegt, die negativ verlief. Abgesehen davon hat der Kläger den polizeilich festgestellten Kontakt zur örtlichen Drogenszene nicht substantiiert in Frage gestellt oder erklären können. Seine Berufung, es habe sich lediglich um einen "zufälligen" Kontakt gehandelt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er dort mehrfach angetroffen wurde, nicht glaubhaft. 30 Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte von der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls einer trotz Methadonsubstitution bestehenden Fahreignung ist der Betroffene darlegungspflichtig. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das gegen deren Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, angerufene Gerichte sind gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob ein Ausnahmefall vorliegt. 31 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.03.2007 - 11 CS 06.3306, juris, Rn. 16. 32 Ist danach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, ist auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig, ebenso die hierzu ergangene - zwischenzeitlich freilich ohnehin erledigte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR (Ziff. III der Ordnungsverfügung). Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV bzw. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. 33 Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung (Ziff. IV der Ordnungsverfügung) auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 2. Auch die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 gerichtete Klage - 9 K 2247/10 - hat keinen Erfolg. 35 Auch insoweit hat der Kläger (unbedingt) Klage erhoben. Zwar enthält der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2010 unter Nr. 1 zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, und der sodann unter Nr. 2 enthaltene Sachantrag ist "nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe" angekündigt. Daraus lässt sich freilich aus verständiger Empfängersicht weder schließen, dass die Klage unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhoben sein sollte, noch dass lediglich ein der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs dienender Entwurf einer künftigen Klage übersandt werden sollte. 36 Vgl. zu den insoweit grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22 = juris, Rn. 8. 37 Denn sowohl Prozesskostenhilfegesuch als auch der Sachantrag finden sich in einem einheitlichen, mit "Klage" überschriebenen Schriftsatz. Auch aus der den Anträgen vorangestellten einleitenden Formulierung geht der Wille zur (unbedingten) Klageerhebung eindeutig hervor ("erhebe ich Klage"). 38 Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet. 39 Dass und aus welchen Gründen dies der Fall ist, hat die Kammer in ihrem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ablehnenden Beschluss vom 03.07.2012 im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die dort im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes angestellten Erwägungen sinngemäß auch für die in dem - insgesamt angefochtenen - Bescheid zugleich verfügte Androhung einer Einziehung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gelten, die - bei der Einziehung handelt es sich um Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der nicht vertretbaren Handlung der Ablieferung des Führerscheins - ihre rechtliche Grundlage in §§ 63, 69 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 62 VwVG NRW fand. 40 Die Klagen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 41 Rechtsmittelbelehrung: 42 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 647) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. 43 X. 44 Ferner erging folgender 45 Beschluss: 46 Der Streitwert wird im Verfahren 9 K 2149/10 auf 10.000 EUR und im Verfahren 9 K 2247/10 auf 615,95 EUR festgesetzt. 47 Gründe: 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 49 In dem die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffenden Verfahren 9 K 2149/10 ist der doppelte gesetzliche Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 - 16 B 34/10 -. 51 In dem Verfahren 9 K 2247/10 beträgt der Streitwert 615,95 EUR. Dies entspricht der Summe aus dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR, der Kostenforderung in Höhe von 3,45 EUR sowie eines Betrages für die Androhung unmittelbaren Zwangs, den die Kammer in Ausübung des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens unter Orientierung an der Empfehlung der Nr. 1.6.1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 312,50 EUR beziffert. Nach der vorgenannten Empfehlung beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die andere Vollstreckungsmaßnahmen als die Festsetzung von Zwangsgeld oder Kosten einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, bei einer Androhung die Hälfte dieses Betrages. Als "Streitwert der Hauptsache" legt die Kammer dabei die Hälfte des Streitwerts eines Klageverfahrens zugrunde, das den Entzug der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die dem herauszugebenden Führerschein zugrunde liegt. Danach ergibt sich hier, weil es nur noch um die Herausgabe des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung ging, ein Betrag von 312,50 EUR (= 5.000 EUR x 1/2 x 1/4 x 1/2).