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Urteil

4 K 2809/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0830.4K2809.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde M. vom 04. Oktober 2010 verpflichtet, den vom Kläger am 30. Juli 2010 auf dem Weg zum Arzt in Telgte erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er begehrt von diesem die Anerkennung eines Unfallereignisses am 30.07.2010 als Dienstunfall gem. § 31 BeamtVG. 3 Eine am 14.01.2010 durch den polizeiärztlichen Dienst des Beklagten durchgeführte Reihenuntersuchung ergab, dass der Kläger - wohl aufgrund festgestellter Gewichts- und Stoffwechselprobleme - nur eingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst tauglich war. Der zuständige Arzt verneinte die Eignung für Einsatzfahrten nach §§ 35 und 38 StVO. Mit Verfügung vom 19.02.2010 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin "unter Fürsorgeaspekten gem. § 45 BeamtStG in Ihrem und im dienstlichen Interesse" Einsatzfahrten nach §§ 35 und 38 StVO. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, weitere ärztliche Maßnahmen mit dem Polizeiarzt abzustimmen. Laut handschriftlichem Vermerk auf selbigem Schreiben galt die Untersagung auch für Kampf- und Ballsport sowie Übungen der Neuen Eingriffstechniken (ET 24). Auf eine Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin vom 24.02.2010, ob sich die Beschränkung der Einsatzfahrten lediglich auf das Führen von Kraftfahrzeugen bezöge, teilte der Polizeiarzt mit, der Beamte könne derzeit nur im geschützten Innendienst eingesetzt werden. Vor körperlichen Auseinandersetzungen mit Rechtsbrechern oder renitenten Personen müsse er ferngehalten werden. Der Kläger solle in einem Personalgespräch auf seine Mitwirkungspflicht für seine gesundheitliche Wiederherstellung hingewiesen werden, es drohe in seinem Fall die Polizeidienstunfähigkeit. Daraufhin verfügte der Beklagte unter dem 26.02.2010 weitere Untersagungen betreffend Außendienst, Fortbildungen und Nachtdienst in der Zeit von 23:00 - 6:00 Uhr. 4 In der Zeit vom 26.02. bis 13.03.2010 war der Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. aus C. T. krankgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war weder dem Beklagten noch dem Polizeiarzt Dr. L. bekannt, dass die Krankschreibung auf psychiatrischen Diagnosen beruhte. 5 Das vom Polizeiarzt unter dem 25.02.2010 angeregte Personalgespräch führte der Beklagte mit dem Kläger am 15.03.2010. Dabei machte der Beklagte deutlich, dass der Kläger derzeit weder als Sachbearbeiter noch als Wachhabender verwendet werden könne, da beides nicht dem Rahmen des "geschützten Innendienstbereichs" gerecht werde. Der Kläger müsse zukünftig intensiv daran mitwirken, seine gesundheitlichen Voraussetzungen zu verbessern. Der betreffende Vermerk enthält den Absatz: "Sollte im weiteren Verlauf dieses Jahres keine volle Verwendungsfähigkeit wiederhergestellt werden, ist eine Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit unumgänglich." 6 Anfang Juni 2010 erfuhr der Polizeiarzt Dr. L. von den im März gestellten psychiatrischen Diagnosen des Klägers. Mit Schreiben vom 11.06.2010 an den Beklagten hielt er deshalb weiterführende Maßnahmen für "absolut notwendig". Der Kläger solle sich zum einen durch Dr. T1. (Neurologe und Psychiater) in U. fachärztlich untersuchen lassen. Dr. T1. werde dem Kläger einen Untersuchungstermin nennen. Zum anderen sei eine Schlafanalyse bei Prof. Dr. D. in C1. erforderlich. Der Kläger solle in einem weiteren Personalgespräch an seine Mitwirkungspflicht erinnert werden. Daneben regte der Polizeiarzt an, dafür zu sorgen, dass der Kläger keinen Zugang zu Schusswaffen habe und die Dienstwaffe sichergestellt werde. Dem kam der Beklagte mit Untersagungsverfügung vom 14.06.2010 nach. 7 Das vom Polizeiarzt angeregte weitere Personalgespräch des Beklagten mit dem Kläger fand am 15.06.2010 statt. Der Kläger wurde darin auf die beiden erforderlichen Zusatzbegutachtungen sowie seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und erklärte sich anschließend zur Mitarbeit bereit. 8 Am 13.07.2010 erhielt der Kläger von Dr. T1. die Einladung "zu der von dem PP C1. angeordneten Untersuchung" in U. am Freitag, dem 30.07.2010, um 9:00 Uhr. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Dienstreise für die Fahrt zum Arzt lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 14.07.2010 ab, da es sich um eine Angelegenheit der freien Heilfürsorge handele. Reisekosten könnten insoweit nicht erstattet werden, bei Kollision mit dem Dienst würden jedoch ggf. die dienstlichen Ausfallstunden gutgeschrieben. 9 Auf dem Weg zum Untersuchungstermin erlitt der Kläger am 30.07.2010 in Warendorf mit seinem privaten Motorrad einen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Er meldete dies als Dienstunfall am 25.08.2010 schriftlich seiner Behörde. Mit Bescheid vom 04.10.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Es handele sich um einen Termin zur Untersuchung aufgrund polizeiärztlicher Veranlassung, so dass die Vorschriften der Freien Heilfürsorge einschlägig seien. 10 Der Kläger hat am 03.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, für ihn habe eine dienstliche Weisung bestanden, nach U. zu fahren. Diese liege, wenn nicht schon durch die Anweisung von Dr. L. , so doch jedenfalls durch seine dienstvorgesetzte Stelle vor, wie der Aktenvermerk des Personalgesprächs vom 15.06.2010 zeige. Eine Ablehnung seinerseits hätte ein Dienstvergehen bedeutet. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde M. vom 04.10.2010 zu verpflichten, den vom Kläger am 30. Juli 2010 auf dem Weg zum Arzt in U. erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte ist der Ansicht, die Anregung einer Untersuchung des Klägers habe auf rein kurativen Gründen beruht. Weder habe der Beklagte die Untersuchung dienstlich angeordnet noch sei der Polizeiarzt zur Erteilung von dienstlichen Weisungen an den Kläger befugt gewesen. Dem Kläger habe zudem wegen Gebrauchs des privaten Kfz keine Genehmigung einer Dienstreise erteilt werden können. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der die Anerkennung eines Dienstunfalles ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Unfall vom 30.07.2010 vom Beklagten als Dienstunfall anerkannt wird. 20 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt. 21 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Kläger ist bei einem Verkehrsunfall in X. am 30.07.2010 an der Gesundheit geschädigt worden. Dieses Ereignis ist auch "in Ausübung des Dienstes" eingetreten. 22 "In Ausübung des Dienstes" ereignet sich ein Unfall dann, wenn zwischen dem Unfall und den Dienstverrichtungen des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang festzustellen ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1971 - II C 136.67 -, juris, Rdn. 20, mit weiteren Nachweisen. 24 Nach dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung ist ein Unfall als Dienstunfall anzusehen, wenn ihn der Beamte bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Überordnungs- und Unterordnungsverhältnis steht. 25 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2004 - 2 A 11630/04 -, juris. 26 Ein solch enger Zusammenhang zum Dienst liegt bei einem Arztbesuch - selbst während der Dienstzeit - zwar grundsätzlich nicht vor. Arztbesuche sind in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Alle Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, betreffen in erster Linie seine persönliche Sphäre, sein sogenanntes eigenwirtschaftliches Interesse. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arztbesuch aus Anlass einer dienstlich angeordneten Untersuchung oder Behandlung erfolgt. 27 OVG Münster, Urteil vom 22.09.1997 - 12 A 6809/95 -, juris, Rdn. 22 f. 28 Insoweit ist anerkannt, dass auch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung "Ausübung des Dienstes" i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sein kann, wenn der Dienstherr die Untersuchung ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hat. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1971, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.1998 - 4 S 1103/96 -, juris. 30 Das ist hier der Fall. Es kann insofern dahinstehen, ob der Beklagte im Personalgespräch vom 15.06.2010 die Teilnahme an der Untersuchung durch den Kläger ausdrücklich angeordnet hat. Denn die Fahrt nach U. ist hier zumindest zweifelsfrei erkennbar in den Stand einer dienstlichen Pflicht des Klägers erhoben worden. 31 Das Bestehen einer solchen dienstlichen Pflicht folgte hier zwar nicht bereits aus dem Votum des Polizeiarztes vom 11.06.2010, da dieses nicht an den Kläger adressiert und der Polizeiarzt auch nicht dessen Vorgesetzter im Sinne des § 35 BeamtStG ist. 32 Jedoch bestand für den Kläger aufgrund des Personalgesprächs am 15.06.2010 die von ihm wahrzunehmende dienstliche Obliegenheit, zur Untersuchung nach U. zu fahren. Er wurde in dem Gespräch "auf die zwei erforderlichen Zusatzbegutachtungen sowie seine Mitwirkungspflicht [...] hingewiesen". Damit war, da dieses Gespräch ausdrücklich anlässlich des polizeiärztlichen Votums vom 11.06.2010 stattfand, die Untersuchung bei Dr. T1. in Bezug genommen. Der Beklagte machte sich somit auch erkennbar die Auffassung des Polizeiarztes zu eigen, dass die Durchführung der psychiatrischen Zusatzuntersuchung in U. nunmehr unbedingt erforderlich sei. Maßgeblich für deren Erforderlichkeit war hier, dass aus Sicht des Beklagten nach dem polizeiärztlichen Votum vom 11.06.2010 schwerwiegende Zweifel an der Dienst- oder jedenfalls umfassenden Verwendungsfähigkeit des Klägers bestanden. Das dienstliche Interesse an der Untersuchung stand daher im Vordergrund. Dafür spricht auch, dass bereits im vorhergehenden Personalgespräch vom 15.03.2010 der Beklagte den Kläger auf die mögliche "Unumgänglichkeit" einer Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit hingewiesen hatte, falls im Laufe des Jahres keine volle Verwendungsfähigkeit erreicht werde. Daraus lässt sich ohne weiteres erkennen, dass die Teilnahme an der Untersuchung nunmehr zu einer dienstlichen Pflicht des Klägers erhoben wurde und nur deshalb nicht ausdrücklich und schriftlich angeordnet wurde, weil der Kläger sich bereits zur Mitwirkung bereit erklärt hatte. 33 Es ging im Personalgespräch am 15.06.2010 ersichtlich nicht um einen lediglich unverbindlichen kurativen Vorschlag des Beklagten an den Kläger, einen bestimmten Arzt im Rahmen der freien Heilfürsorge aufzusuchen. Der Termin bei Dr. T1. kam gerade nicht auf Initiative oder freiwilligen Wunsch des Beamten zustande. Vielmehr hatte der Polizeiarzt bereits von sich aus diese "absolut notwendige" Untersuchung in die Wege geleitet, bevor der Kläger darüber am 15.06.2010 durch den Beklagten informiert wurde. Laut Votum des Polizeiarztes würde Dr. T1. dem Kläger einen Untersuchungstermin nennen - wie es dann auch am 13.07.2010 geschah. Das Bestehen einer Wahl- oder Absagemöglichkeit des Klägers folgt daraus gerade nicht. Die Verbindlichkeit dieser polizeiärztlichen Untersuchungsanordnung für den Kläger stellte der Beklagte ebenfalls im Rahmen des Personalgesprächs vom 15.06.2010 zweifelsfrei erkennbar her. 34 Der Anerkennung als Dienstunfall steht nicht entgegen, dass dem Kläger für die Fahrt nach U. ausdrücklich keine Dienstreise genehmigt worden ist. Denn der Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist nicht von dem Vorliegen einer Dienstreisegenehmigung abhängig. Im Gegenteil bezieht § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG lediglich eine bereits genehmigte Dienstreise - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - in den Unfallschutz ein. Aus dem Fehlen einer Dienstreisegenehmigung kann jedoch angesichts der Systematik der Vorschrift nicht darauf geschlossen werden, dass der Unfall sich nicht "in Ausübung des Dienstes" ereignete. 35 In diesem Zusammenhang führt auch der Einwand des Beklagten, eine Reise mit dem privaten Kfz sei für den Kläger nicht genehmigungsfähig gewesen, nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die diesbezüglichen Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) treffen keine Bestimmung über die hier betroffene Frage, ob ein Unfall "in Ausübung des Dienstes" eingetreten ist. Sie regeln lediglich die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für dienstliche Fahrten. Aus diesem Grund kommt es für die Anerkennung eines Dienstunfalls hier auch nicht darauf an, ob dem Kläger nach den Vorschriften der AZVOPol NRW ein Anspruch auf Anrechnung seiner Fahrtzeit als Dienstzeit bzw. nach den Vorschriften der FHVOPol NRW auf Erstattung seiner Fahrtkosten hätte zustehen können. 36 Der Kläger durfte auch sein privates Motorrad für die Fahrt zur ärztlichen Untersuchung in U. benutzen. Dies führt nicht zum Fehlen des notwendigen natürlichen Zusammenhangs zwischen dieser Fahrt und seiner ihm übertragenen Dienstaufgabe, der Untersuchung durch Dr. T1. . Welche Art der Fortbewegung der Beamte wählt und für welches - öffentliche oder private - Verkehrsmittel er sich entscheidet, ist grundsätzlich gleichgültig. 37 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 13 Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen. 38 Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn der Beklagte dem Kläger ermessensfehlerfrei aus nicht lediglich reisekostenrechtlichen Gründen die Benutzung des Motorrades verboten hätte 39 Schnellenbach, a.a.O., § 13 Rdn. 30 40 oder sogar die Benutzung eines anderen als des privaten Verkehrsmittels dienstlich angeordnet hätte. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1977 - II C 22.75 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 42 Beides ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat dem Kläger lediglich die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung verweigert, ihm jedoch weder ausdrücklich im Rahmen einer Ermessensentscheidung für die Fahrt am 30.07.2010 die Benutzung des privaten Motorrades verboten noch dafür die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels dienstlich angeordnet. 43 Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 44 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45