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Urteil

9 K 1201/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0712.9K1201.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M. , Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 559 (L.---------weg 34). In dem Wohnhaus wird seit dem Jahr 1997 eine W. -Gasbrennwertfeuerstätte betrieben, an die eine Abgasleitung aus Kunststoff angeschlossen ist. 3 Der Bezirksschornsteinfegermeister überprüfte am 24.09.2003 die Abgasanlage und ließ dem Beklagten eine Mängelmitteilung zugehen. Aus der Mängelmitteilung vom 24.09.2003 ging hervor, dass Prüf- und Reinigungsöffnungen an den Richtungsänderungen der Abgasleitung im Bereich des Aufstellraumes fehlten und die Abgasanlage nicht in einem Schacht mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten verlegt wurde. 4 Mit Schreiben vom 03.01.2005 bat der Beklagte den Kläger, die in der Mängelmitteilung genannten Mängel zu beseitigen. Dem kam der Kläger nicht nach. 5 Mit Bauordnungsverfügung vom 04.01.2006, ergänzt durch Schreiben vom 22.02.2006, forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von je 1.000 EUR auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 03.02.2006, - im Falle der Anfechtung durch Klage innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung - 6 1. die fehlenden Revisionsöffnungen in der Abgasleitung der Feuerstätte (gemäß den Vorgaben aus der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 24.09.2003) einzubauen bzw. einbauen zu lassen, 7 2. die Abgasleitung aus Kunststoff außerhalb des Aufstellraums im einem Schacht (gemäß § 7 Abs. 5 FeuVO NRW) mit der Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F 30) zu verlegen. 8 Die dagegen vom Kläger am 06.02.2006 erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 28.09.2006 - 9 K 272/06 - ab. Einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 06.02.2007 - 7 A 4287/06 - ab. 9 Nachdem der Kläger der Bauordnungsverfügung vom 04.01.2006 in der Folgezeit nicht nachkam, forderte der Beklagte die Ehefrau des Klägers mit Bauordnungsverfügung vom 31.10.2007 auf, zu dulden, dass auf dem Grundstück L1.--------weg 34 in M. 10 1.die fehlenden Revisionsöffnungen in der Abgasleitung der Feuerungsanlage (gemäß den Vorgaben aus der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 24.09.2003) eingebaut werden und 11 2. die Abgasleitung aus Kunststoff außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte in einem Schacht gemäß § 7 Abs. 5 FeuVO mit der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten (F 30) verlegt wird. 12 Die dagegen von der Ehefrau des Klägers am 02.12.2007 erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 22.04.2009 - 9 K 2470/07 - ab. Einen Antrag der Ehefrau des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23.06.2010 - 2 A 1291/09 - ab. 13 Mit Schreiben vom 20.09.2010 richtet der Beklagte an den Kläger die Bitte, der Bauordnungsverfügung vom 04.01.2006 nunmehr nachzukommen. Dabei wies er darauf hin, dass auf die Verlegung des Abgasrohres in einem Schacht (Ziff. 2 der Bauordnungsverfügung) gemäß der Neufassung der Feuerungsverordnung vom 11.03.2008 verzichtet werden könne, wenn der Kläger nachweisen könne, dass die Abgasanlage den Anforderungen der neuen Feuerungsverordnung entspreche bzw. daran angepasst worden sei. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Ein am 12.01.2011 vom Bezirksschornsteinfegermeister unternommener Versuch, den Zustand der Abgasanlage im Haus des Klägers zu überprüfen, hatte keinen Erfolg, nachdem der Kläger dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zum Haus mit der Begründung verweigert hatte, dass die Anlage nicht überprüft werden müsse. 14 Daraufhin drohte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.02.2011 für den Fall, dass er der Bauordnungsverfügung vom 04.01.2006 nicht bis zum 15.03.2011 nachkommen sollte, zu beiden Punkten der Bauordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000 EUR an. Zur Begründung verwies er darauf, dass sowohl die Bauordnungsverfügung als auch die gegenüber der Ehefrau des Klägers ergangene Duldungsverfügung vom 31.10.2007 inzwischen bestandskräftig geworden seien. Der Kläger habe eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht zugelassen und damit nicht den Nachweis führen können, dass die Forderungen aus der Bauordnungsverfügung nunmehr erfüllt seien. Zugleich wies der Beklagte abermals darauf hin, dass auf einen Schacht (Ziff. 2 der Bauordnungsverfügung) verzichtet werden könne, wenn der Kläger den Nachweis erbringe, dass die Abgasanlage den Anforderungen der neu gefassten Feuerungsverordnung entspreche. 15 Mit Bescheid vom 16.06.2011 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2 x 1.000 EUR fest. Zugleich forderte er den Kläger auf, der Bauordnungsverfügung vom 04.01.2006 nunmehr bis zum 20.07.2011 vollständig Folge zu leisten und drohte für den Fall der Nichtbefolgung zu beiden Punkten der Bauordnungsverfügung die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von jeweils 2.000 EUR an. Am Ende des Bescheides findet sich ein handschriftliches Kürzel über dem maschinenschriftlichen Namenszug ("H. ") des mit der Sache befassten Sachbearbeiters der Bauverwaltung des Beklagten. 16 Die gegen die Bescheide vom 02.02.2011 und 16.06.2011 vom Kläger am 01.03.2011 und 14.07.2011 erhobenen Klagen - 9 K 509/11 und 9 K 1617/11 - wies die Kammer mit Urteil vom 01.03.2012 ab. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verwarf das OVG NRW mit Beschluss vom 16.04.2012 - 2 A 852/12 und 2 A 853/11 -. 17 Gegen den Bescheid vom 16.06.2011 hat der Kläger am 08.03.2012 erneut Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei nichtig, weil er keine Unterschrift trage, sondern lediglich mit der Paraphe "H.G." versehen sei. 18 Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 nichtig ist, weil er nicht unterschrieben ist, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen ist und mithin als bloßer Bescheidentwurf anzusehen ist. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig, weil über denselben Klagegegenstand bereits durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.03.2012 in dem Verfahren 9 K 1617/11 entschieden worden sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 9 K 272/06, 9 K 2470/07, 9 K 509/11 und 9 K 1617/11 sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Dabei kann dahinstehen, ob die als Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. 25 Mit Urteil vom 01.03.2012 - 9 K 1617/11 - hat das erkennende Gericht eine gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das OVG NRW einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 16.04.2012 - 2 A 853/11 - verworfen hat. Damit sind die Beteiligten und mit ihnen das Gericht, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 = juris, Rn. 12, 27 an das Urteil gebunden (§ 121 VwGO). 28 Ob die vorliegende Klage deshalb bereits wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache unzulässig ist, was eine (Teil-)Identität der Streitgegenstände voraussetzen würde, kann dahinstehen. 29 Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 leidet nicht an einem Rechtsfehler, der gemäß § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - seine Nichtigkeit zur Folge hätte. Der Bescheid ist vielmehr rechtmäßig. Dies steht fest aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 01.03.2012, das insoweit gemäß § 121 VwGO jedenfalls Präjudizwirkung entfaltet. Denn mit einem eine Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil erwächst in Rechtskraft, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist oder dass er zwar rechtswidrig, der Kläger dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt ist. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 = juris, Rn. 18; Kilian, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Nomos-Kommentar VwGO, 3. Auflage 2010, § 121 Rn. 70. 31 Das erkennende Gericht hat sein klageabweisendes Urteil vom 01.03.2012 damit begründet, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 rechtmäßig (und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt) sei. Diese rechtskräftige Feststellung entfaltete präjudizielle Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn mit der verbindlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit steht auch - und erst Recht - fest, dass der Bescheid nicht an einem Rechtsfehler leidet, der gemäß § 44 VwVfG NRW seine Nichtigkeit zur Folge hat. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und der Vermeidung widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen. Sie tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.12.1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 = juris, Rn. 15, und vom 31.07.2002 - 1 C 7.02 -, NVwZ 2003, Beilage I 1, 1 = juris, Rn. 15. 33 Deshalb ist das Vorbringen des Klägers, der Bescheid trage keine Unterschrift und sei deshalb wegen eines Formfehlers nichtig, nicht mehr berücksichtigungsfähig. 34 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Nichtigkeitsgrund damit ohnehin nicht dargetan ist. 35 Es trifft zwar zu, dass die dem Kläger zugestellte Ausfertigung des angegriffenen Bescheides lediglich mit einer handschriftlichen Paraphe "H.H1." unterzeichnet ist. Allein damit wäre den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW wohl nicht Genüge getan, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Denn unter einer "Unterschrift" in diesem Sinne dürfte ein eigenhändiger Namensschriftzug zu verstehen sein, während eine bloße Paraphe nicht ausreichend sein dürfte, weil diese nicht in gleicher Weise die Gewähr dafür bietet, dass ein verbindlicher Verwaltungsakt und nicht lediglich ein unverbindlicher Verwaltungsakt-Entwurf vorliegt. 36 Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rn. 101, 103 m.w.N. 37 Daraus würde indes nicht die Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides folgen, dessen Charakter als verbindlicher Verwaltungsakt nach den gegebenen Umständen außer Zweifel steht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem unterhalb der Paraphe abgedruckten maschinenschriftlichen Namenszug ("H. ") des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten um eine - der Unterschrift gleichgestellte - "Namenswiedergabe" im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW handelt, oder ob es hierfür zusätzlich eines Beglaubigungsvermerks bedurft hätte. 38 Zur umstrittenen Notwendigkeit eines Beglaubigungsvermerks vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 37 Rn. 35; U. Stelkens, a.a.O., Rn. 105; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), VwVfG, 2010, § 37 Rn. 48, jew. m.w.N., 39 Denn jedenfalls führt das Fehlen einer Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. 40 Vgl. BayVGH, Urteil vom 22.08.1986 - 23 B 85 A.446 -, NVwZ 1987, 729; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 36; U. Stelkens, a.a.O., Rn. 106; Tiedemann, a.a.O., Rn. 55. 41 Dies ergibt bereits ein Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Denn das Erfordernis der Erkennbarkeit der Erlassbehörde ergibt sich ebenso wie jenes einer Unterschrift oder Namenswiedergabe aus § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Da aber der Gesetzgeber die Nichtigkeitsfolge in § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW auf Fälle der fehlenden Erkennbarkeit der Erlassbehörde beschränkt hat, lässt sich dem im Umkehrschluss entnehmen, dass sonstige Verstöße gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen sollen. Abgesehen davon ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur bei schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern nichtig. Ein solcher schwerwiegender Fehler kann nicht angenommen werden, wenn zwar eine vollständige Unterschrift oder Namenswiedergabe fehlt, aber doch in einer Paraphe der daraus ohne größere Schwierigkeiten, etwa durch Rückfrage, feststellbare Name dessen erkennbar wird, dessen Namen sie angeben soll. 42 Vgl. BayVGH, Urteil vom 22.08.1986 - 23 B 85 A.446 -, a.a.O. 43 So liegt es hier, insbesondere wenn man in Rechnung stellt, dass Nachname und erster Buchstabe des Vornamens des Sachbearbeiters aus dem Angaben im Kopf des Bescheides ("Ansprechpartner/-in: Herr H. ", "E-Mail: ......... zu entnehmen waren - der Nachname zudem aus dem maschinenschriftlichen Namenszug - und sich die Paraphe "H.H1. ." damit deckt. 44 Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein - unterstellter - Verstoß gegen das Erfordernis einer Unterschrift oder Namenswiedergabe im Anfechtungsprozess nicht zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen konnte, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden ist (§ 46 VwVfG NRW). 45 Vgl. auch U. Stelkens, a.a.O., Rn. 106 m.w.N. 46 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.