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Urteil

6 K 807/11

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigungsbehörde darf eine Schiedsstellenentscheidung nach § 4 Abs. 10 KHEntgG nicht inhaltlich abändern; sie hat nur zu prüfen, ob die Entscheidung dem Recht entspricht. • Voraussetzung einer Rückzahlung nach § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG ist, dass die konkret geförderten Neueinstellungen oder Aufstockungen in der Pflege nicht umgesetzt wurden; eine nachträgliche Berücksichtigung von Leistungssteigerungen und deren Personalbedarf ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. • Die in § 4 Abs. 10 KHEntgG bewusst pauschal geregelte Fördermethode entbindet das Krankenhaus nicht von der Pflicht, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch eine Wirtschaftsprüfungsbescheinigung nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungspflicht für Pflegestellenförderung bei Umsetzung gemäß Prüfbescheinigung • Die Genehmigungsbehörde darf eine Schiedsstellenentscheidung nach § 4 Abs. 10 KHEntgG nicht inhaltlich abändern; sie hat nur zu prüfen, ob die Entscheidung dem Recht entspricht. • Voraussetzung einer Rückzahlung nach § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG ist, dass die konkret geförderten Neueinstellungen oder Aufstockungen in der Pflege nicht umgesetzt wurden; eine nachträgliche Berücksichtigung von Leistungssteigerungen und deren Personalbedarf ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. • Die in § 4 Abs. 10 KHEntgG bewusst pauschal geregelte Fördermethode entbindet das Krankenhaus nicht von der Pflicht, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch eine Wirtschaftsprüfungsbescheinigung nachzuweisen. Die Kläger (Kostenträger) und der Beigeladene (Krankenhausträger) schlossen eine Pflegesatzvereinbarung nach § 4 Abs. 10 KHEntgG für 2009 zur Förderung zusätzlicher Pflegekräfte; der Beigeladene erhielt einen Budgetzuschlag und vereinbarte Mehrleistungen. Die Kläger bezweifelten nach Vorlage einer Wirtschaftsprüfungsbescheinigung, dass die Fördermittel zweckentsprechend für zusätzliches Pflegepersonal verwendet wurden, weil ein Großteil der Leistungssteigerung bereits einen Personalmehrbedarf begründet habe. Die Schiedsstelle hob den vorläufig vereinbarten Sonderausgleich i.H.v. 308.304 EUR auf und stellte fest, der Beigeladene habe die Fördermittel gesetzeskonform umgesetzt. Die Bezirksregierung genehmigte diesen Schiedsspruch; die Kläger klagten hiergegen und verlangten eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zu Zweckbindung und Leistungsentwicklung. • Die Klage ist insoweit unzulässig, als sie eine eigenständige Neubescheidung (§ 113 Abs.5 VwGO) verlangt; die Aufsichtsbehörde hat keine Korrekturbefugnis, sondern nur zu prüfen, ob die Schiedsstellenentscheidung dem Recht entspricht (§ 14 Abs.1 Satz2 KHEntgG). • Die Schiedsstelle und die Genehmigungsbehörde haben rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung nach § 4 Abs. 10 KHEntgG erfüllt sind: Nach Satz 5 ist maßgeblich die schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung und der Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung durch den Wirtschaftsprüfer. • Die Rückzahlungsvoraussetzung des § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG setzt voraus, dass die geförderten Neueinstellungen oder Aufstockungen in der Pflege nicht umgesetzt wurden; eine weitergehende Auslegung, die Leistungssteigerungen und daraus resultierenden Personalbedarf in die Rückzahlungsprüfung einbezieht, findet keinen Stütz im Gesetzeswortlaut. • Die Gesetzesregelung ist bewusst pauschal und pragmatisch angelegt, um Förderzugang nicht zu erschweren; wollten die Kläger Einschränkungen in Verbindung mit Leistungssteigerungen, hätten sie solche Beschränkungen in die Pflegesatzvereinbarung aufnehmen müssen. • Die Wirtschaftsprüfungsbescheinigung des Jahresabschlussprüfers genügte den gesetzlichen Anforderungen und begründete keine Rechtsmängel der Schiedsstellenentscheidung; die Genehmigung durch die Bezirksregierung war daher rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch die Bezirksregierung war rechtmäßig, weil die Schiedsstelle zutreffend ausgelegt hat, dass die Fördermittel nach § 4 Abs. 10 KHEntgG nicht zurückzuzahlen sind, solange die geförderten Neueinstellungen oder Aufstockungen in der Pflege umgesetzt wurden und der Nachweis hierüber durch die Prüfbescheinigung vorliegt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Leistungssteigerung als Maßstab für eine Rückzahlung findet das Gesetz nicht; Einschränkende Vereinbarungen hätten die Kläger in der Pflegesatzvereinbarung selbst vorsehen müssen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.