Urteil
6 K 807/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0629.6K807.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger und der Beigeladene sind Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Zwecks Inanspruchnahme von Fördermitteln für das Jahr 2009 zur Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 10 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) schloss der Beigeladene mit seinem Personalrat Ende März 2009 die Dienstvereinbarung, dass der durchschnittliche Personalbestand der ausgebildeten Pflegekräfte mit Berufserlaubnis im Durchschnitt des Jahres 2009 gegenüber dem Pflegepersonalbestand Mitte 2008 um zehn Vollkräfte erhöht werden sollte. Zur Finanzierung dieser zehn Stellen vereinbarten die Vertragsparteien gemäß § 4 Abs. 10 Sätze 2 und 8 KHEntgG einen - an den Beigeladenen auch ausgezahlten - Budgetzuschlag von 370.110 EUR (= 0,48 % des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG). Außerdem vereinbarten sie für 2009 Mehrleistungen des Beigeladenen im Umfang von über 2.100 Bewertungsrelationen und eine daraus resultierende Erhöhung des Erlösbudgets um rund 4,1 Mio. EUR. Am 30.6.2008 beschäftigte der Beigeladene 470,6 und im Jahresdurchschnitt 2009 491,79 Pflegevollzeitkräfte. Nachdem der Beigeladene eine Wirtschaftsprüfungsbescheinigung von Mitte April 2010 vorgelegt hatte, ergaben sich während der Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 2010 unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien zu der Frage, ob der Beigeladene zu Unrecht Fördermittel für das Jahr 2009 erhalten habe. Deswegen kamen die Kläger und der Beigeladene Mitte Oktober 2010 für das laufende Jahr nur zu einer vorläufigen Pflegesatzvereinbarung, die einen Sonderausgleich von minus 308.304 EUR wegen des Förderbetrags (Budgetzuschlags) des Jahres 2009 umfasste, d.h. das Budget 2010 des Beigeladenen wurde vorläufig um diesen Betrag gekürzt. Daraufhin beantragte der Beigeladene Mitte November 2010 bei der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe (im Folgenden: Schiedsstelle) unter anderem die Entscheidung, dass der vorläufig vereinbarte Sonderausgleich entfalle. Er war der Ansicht, der Wirtschaftsprüfer habe der Sache nach die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel für 2009 bescheinigt. Die von den Klägerinnen herangezogenen Aspekte der Leistungs- und Budgetsteigerung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Qualität der medizinischen Versorgung gehörten nicht zu den Parametern des § 4 Abs. 10 KHEntgG. Die Zielsetzung der vorgenannten Norm, Krankenhäuser zur Beschäftigung zusätzlicher Pflegekräfte zu veranlassen, gebiete es auch nicht, den Zuwachs an Pflegepersonal unter Berücksichtigung vereinbarter Leistungs- und Budgetveränderungen fiktiv zu berechnen. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen des § 4 Abs. 10 KHEntgG bewusst für eine insoweit klare und einfach zu handhabende Regelung entschieden. Zudem sei ein kalkulatorischer Anteil für Pflegekräfte in den DRG-Erlösen nicht mit einer entsprechenden Zweckbindung gleichzusetzen. Grundsätzlich entscheide allein der Krankenhausträger, wie sein Krankenhaus die ihm zufließenden Mittel verwende. Er sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die für 2009 neben dem Zuschlag nach § 4 Abs. 10 KHEntgG vereinbarten Mehrleistungen zu einem bestimmten Anteil für die Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte zu verwenden. Die Kläger hielten den Schiedsstellenantrag für unbegründet, weil bereits auf Grund der für 2009 vereinbarten Mehrleistungen des Beigeladenen ein Zusatzbedarf von 19,88 Pflegevollzeitkräften entstanden sei, deren Kosten der Beigeladene aber nicht aus den Mehrleistungen, sondern den Fördermitteln nach § 4 Abs. 10 KHEntgG bestritten habe. Deshalb verblieben von den vom Wirtschaftsprüfer bescheinigten 21,19 im Jahr 2009 zusätzlich eingestellten Vollkräften nur noch 1,31 Vollkräfte, die der von § 4 Abs. 10 KHEntgG bezweckten personellen Verbesserung im Pflegedienst und damit der Förderleistung nach dieser Norm zuzurechnen seien. Folglich habe der Beigeladene Fördermittel in Höhe der für 19,88 Vollkräfte zu berücksichtigenden Personalkosten von 308.304 EUR zweckwidrig verwendet. § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG, der bewusst auf detaillierte Kriterien für eine zweckentsprechende Verwendung des Förderzuschlags und für deren Nachweis verzichte, räume ihnen ein eigenständiges Recht zur Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der vereinbarten Fördermittel und insoweit auch zur Berücksichtigung personeller Veränderungen schon auf Grund veränderter Leistungsentwicklungen ein. Dabei seien sie nicht an die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers gebunden, die hinsichtlich der Stellenbesetzung ohnehin allein auf Angaben des Klinikvorstands beruhten. Die Pflegekapazitäten für zusätzliche Leistungen seien bereits durch die Vorgaben des § 4 Abs. 1 KHEntgG finanziert. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2011 entschied die Schiedsstelle im Verfahren SchSt-KHG 10/10, dass - basierend auf der im Übrigen fortgeltenden vorläufigen Vereinbarung für das Jahr 2010 - der vorläufig mit minus 308.304 EUR vereinbarte Sonderausgleich für den Förderbetrag des Jahres 2009 nach § 4 Abs. 10 KHEntgG entfällt. Die Schiedsstelle meinte, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2009 zwecks Einstellung von Pflegekräften vereinbarten Fördermittel. Die für eine Rückzahlungspflicht in § 4 Abs. 10 Satz 11 Halbs. 1 KHEntgG normierte Voraussetzung, dass die mit dem Zusatzbetrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen (vorhandener Teilzeitstellen) in der Pflege nicht umgesetzt würden, sei nicht erfüllt. Vielmehr habe der Beigeladene die vereinbarten (zusätzlichen) Fördermittel gesetzestreu umgesetzt, wie eine Zusammenschau des Satzes 11 mit den Sätzen 1 bis 5 der Norm ergebe. Neueinstellungen oder Stellenaufstockungen würden danach finanziell gefördert, wenn das Krankenhaus nachweise, dass entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliches Pflegepersonal beschäftigt werde. Soweit die bereitgestellten Fördergelder demgemäß verwendet würden, seien die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Personalmaßnahmen gesetzeskonform umgesetzt worden; weitere Voraussetzungen seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe diesen gesetzlichen Anforderungen voll genügt, wovon auch die Kläger ausgingen. Diese könnten ihr Rückzahlungsverlangen nicht darauf stützen, dass der Beigeladene die Kosten für den Zusatzbedarf an Pflegepersonal, der bereits auf Grund vereinbarter Mehrleistungen entstanden sei, mit den streitigen Fördermitteln gedeckt habe. Auch wenn der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 10 KHEntgG zweifelsfrei auf die Neueinstellung zusätzlicher Pflegekräfte und damit auf eine Verbesserung der Krankenhauspflege und der medizinischen Versorgung habe hinwirken wollen, sei dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass die Leistungsentwicklung und der damit korrespondierende Personalbedarf eines Krankenhauses bei der Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der nach § 4 Abs. 10 KHEntgG vereinbarten Zuschläge zu berücksichtigen wären. Die den Kostenträgern durch § 4 Abs. 10 Satz 11 Halbs. 2 KHEntgG eingeräumte Befugnis, die zweckentsprechende Verwendung des vereinbarten Zuschusses ausgehend von der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers auf die Erfüllung der einzelnen in § 4 Abs. 10 Sätze 1 bis 5 KHEntgG genannten Voraussetzungen hin zu überprüfen, berechtige die Kläger nicht, die mit diesen Voraussetzungen korrespondierenden Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nach Satz 11 Halbs. 1 der Norm über den Gesetzeswortlaut hinaus auszuweiten. Die gegenteilige Auffassung der Kläger liefe im Übrigen dem offenkundigen Ziel des Gesetzgebers zuwider, den Pflegenotstand in Krankenhäusern möglichst zeitnah durch eine neue gesetzliche Regelung zu lindern, die den Anspruch auf finanzielle Förderung für die Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte an Hand einfacher, pragmatischer und für die Kliniken verlässlicher Voraussetzungen regele. Im Februar 2011 beantragte der Beigeladene bei der Bezirksregierung E2. die Genehmigung, die Klägerin zu 1. namens aller Kläger hingegen die Nichtgenehmigung des Schiedsspruchs. Mit Bescheid vom 14.3.2011 genehmigte die Bezirksregierung E2. die Schiedsstellenentscheidung vom 17.1.2011. Sie bestätigte die einzelnen entscheidungstragenden Erwägungen der Schiedsstelle als rechtlich zutreffend und verwies dabei insbesondere darauf, dass der Wirtschaftsprüfer gemäß dem ihm erteilten detaillierten Prüfauftrag ausdrücklich eine einwandfreie Aufstellung der Stellenbesetzungen durch den Beigeladenen und damit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bescheinigt habe. Die zwischenzeitliche Änderung des letzten Halbsatzes des § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung und rechtfertige es insbesondere nicht, zwischen Pflegekräften, die aufgrund der Förderung nach § 4 Abs. 10 KHEntgG eingestellt worden seien, und sonstigen personellen Veränderungen zu unterscheiden. Am 13.4.2011 haben die Kläger "gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.3.2011" Klage erhoben, zu deren späterer Begründung sie unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihrer im Schiedsstellenverfahren vorgetragenen Gründe, u.a. mit Hinweis auf § 4 Abs. 10 Satz 8 KHEntgG, weiterhin meinen, dass der Beigeladene das Pflegepersonalstellen-Programm für das Jahr 2009 nicht zweckentsprechend umgesetzt habe. Der Beigeladene hätte allein schon aufgrund der Steigerung des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtbetrags von deutlich mehr als 77 Mio. Euro im Jahre 2009 gegenüber gut 68 Mio. Euro im Jahre 2008 zum Erhalt des status quo bei der Personalbesetzung, die sich Mitte 2008 auf 470,6 Pflegevollkräfte belaufen habe, 537,51 Pflegevollkräfte im Jahre 2009 beschäftigen müssen. Hierzu seien die zur Umsetzung des Pflegepersonalstellen-Programms 2009 vereinbarten zusätzlichen zehn Vollzeitstellen zu addieren. Damit hätte der Beigeladene im Jahre 2009 insgesamt durchschnittlich 547,51 Pflegevollkräfte zu beschäftigen gehabt, was er aber nicht getan habe. Aus dessen eigenem Geschäftsbericht 2009 ergebe sich, dass er die zusätzlichen Mitarbeiter aufgrund der Leistungssteigerung und nicht etwa zur Umsetzung des Pflegepersonalstellen-Programms eingestellt habe. Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Bestätigung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch den Jahresabschlussprüfer, weil dieser seine Bestätigung nicht auf die Stellenbesetzung im Vergleich zur Anzahl der (im Verhältnis zum Leistungsumfang) umgerechneten Vollkräfte bezogen habe und die Bestätigung mit ihrer Wertung, dass der Beigeladene die Fördermittel zweckentsprechend verwendet habe, ohnehin nur auf dem Selbstzeugnis dessen Geschäftsführers fuße. Die Kläger beantragen inzwischen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 17.1.2011 und des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 14.3.2011 zu verpflichten, über die Fördermittel für die Einstellung zusätzlicher Pflegekräfte für das Jahr 2009 nach § 4 Abs. 10 KHEntgG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Vertreterin des Beklagten und der Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Vertreterin des Beklagten hält die Klage unter vertiefender Wiederholung der Gründe ihres Genehmigungsbescheides für unbegründet. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend darauf verwiesen, dass es den Klägern freigestanden hätte, in die Pflegesatzvereinbarung für 2009 eine in Verbindung mit einer Leistungssteigerung des Beigeladenen gebrachte, einschränkende Förderung des Beigeladenen aufnehmen zu lassen, zumal die Kläger ausweislich jener Vereinbarung schon damals von den Mehrleistungen des Beigeladenen gewusst hätten. Da eine die Förderung einschränkende Berücksichtigung der Mehrleistungen aber nicht in die Vereinbarung aufgenommen worden sei, könnten die Kläger im Nachhinein nicht plausibel machen, dass die Förderung der Personalaufstockung des Beigeladenen nur in dem von ihnen jetzt dargelegten einschränkenden Sinne gemeint gewesen sei. Der Beigeladene hält die Klage schon für unzulässig, weil die Kläger ihr Klagebegehren erst nach Ablauf der Klagefrist hinreichend bezeichnet hätten. Die Klage sei obendrein unbegründet, weil er für die neu eingestellten Pflegevollzeitkräfte deutlich mehr als den streitigen Förderbetrag habe aufwenden müssen und damit die Fördermittel zweckentsprechend verwendet habe. Der Hinweis der Kläger auf § 4 Abs. 10 Satz 8 KHEntgG sei in diesem Zusammenhang abwegig, weil jene Regelung nur eine Formel für die Ermittlung des prozentualen Zuschlagssatzes liefere. Im Übrigen vertieft auch der Beigeladene seine schon früher vorgebrachten Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist mit dem ausdrücklich formulierten Neubescheidungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht statthaft und damit insoweit unzulässig. Eine Verpflichtung des beklagten Landes bzw. seiner Vertreterin zu einer eigenen Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln nach § 4 Abs. 10 KHEntgG kommt rechtssystematisch von vornherein nicht in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde - hier: die Bezirksregierung E2. (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642) - die Genehmigung u.a. des vereinbarten oder - wie hier - von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten Erlösbudgets gemäß § 4 KHEntgG, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Entspricht die Schiedsstellenentscheidung dem geltenden Recht, ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen; andernfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Aufsichtsbehörde ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Er eröffnet keine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen der Pflegesatzparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung oder zur Erteilung einer Teilgenehmigung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.1.1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 = DVBl. 1993, 1212 = DÖV 1993, 866 = NJW 1993, 2391, und vom 22.6.1995 - 3 C 34.93 -, Buchholz 451.74 § 18 Nr. 5 = juris. Die in einer Bescheidungsklage generell - so auch im vorliegenden Fall - als Teilbegehren enthaltene, hier als solche allein statthafte Anfechtungsklage ist ihrerseits unzulässig, soweit sie auf Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung vom 17.1.2011 gerichtet ist. Denn die dem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E2. vorangegangene Schiedsstellenentscheidung ist lediglich ein interner, der allein maßgeblichen Genehmigung vorgeschalteter, nicht anfechtbarer Mitwirkungsakt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.9.2005 - 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209 = DVBl. 2006, 369 = NVwZ-RR 2006, 190, und vom 26.2.2009 - 3 C 7.08 -, BVerwGE 133, 192 = NVwZ 2009, 1043; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Komm. (Stand: Sept. 2011), § 18 KHG Erl. V 4 und insbes. VII sowie § 19 BPflV Erl. 16 (vgl. auch § 14 KHEntgG Erl. I 4 ff.); Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, Komm., 5. Aufl. 2001, Erl. § 19 S. 383 f. Zulässig ist die Anfechtungsklage nur, soweit sie sich gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E2. als Rechtsaufsichtsbehörde (§ 18 a Abs. 5 KHG) richtet. Obwohl nur eine einzige Position aus dem Bereich des KHEntgG zwischen den Beteiligten im Streit steht, bezieht sich der Anfechtungsantrag zu Recht auf die Genehmigungsentscheidung insgesamt, weil - wie bereits gesagt - der Aufsichtsbehörde jegliche Korrekturbefugnis fehlt. Jedenfalls und gerade im Umfang der beantragten Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 14.3.2011 war der Gegenstand des Klagebegehrens (Klage "gegen den Bescheid ...") zudem von Anfang an hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben, vertreten durch die Klägerin zu 1., mit ihrem Antrag an die Bezirksregierung, die Schiedsstellenentscheidung nicht zu genehmigen, auch eine weitere notwendige Zugangsvoraussetzung für das Klageverfahren erfüllt. Denn der Genehmigungs- oder Nichtgenehmigungsantrag der einen oder anderen Pflegesatzpartei ist der Sache nach als Antrag auf Rechtsprüfung zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2002 - 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283, m.w.N.; Tuschen/Quaas, a.a.O., Erl. § 20 S. 394. Ohne eine Genehmigungsentscheidung der Aufsichtsbehörde - mit welchem Inhalt auch immer - wäre den Pflegesatzparteien der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 KHG). Die Anfechtungsklage ist, soweit die Kläger sie somit zulässigerweise gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E2. vom 14.3.2011 gerichtet haben, aber unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 17.1.2011 waren erfüllt, denn die Schiedsstellenentscheidung entspricht geltendem Recht. Insbesondere hatte die Schiedsstelle rechtsfehlerfrei entschieden, dass der von den Vertragsparteien vorläufig mit minus 308.304 EUR vereinbarte Sonderausgleich für den Förderbetrag des Jahres 2009 nach § 4 Abs. 10 KHEntgG entfällt. Der Beigeladene ist zu keiner Rückzahlung - sei es teilweise (in Höhe des für die Genehmigungsentscheidung maßgebenden und damit hier streitgegenständlichen Betrags von 308.304 EUR) oder gar vollständig - des zwischen den Vertragsparteien gemäß § 4 Abs. 10 KHEntgG für das Jahr 2009 vereinbarten und dem Beigeladenen ausgezahlten Budgetzuschlags von 370.110 EUR verpflichtet. Das gilt unbeschadet der Frage, ob entgegen dem Gesetzeswortlaut (Rückzahlung) ein finanzieller Ausgleich zwischen den Beteiligten vernünftigerweise im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung für den nächsten Abrechnungszeitraum vorzunehmen gewesen wäre. Vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 KHEntgG Erl. XII 9 (i.V.m. 8). Nach § 4 Abs. 10 Satz 11 Halbs. 1 KHEntgG i.d.F. des gemäß Art. 15 Abs. 1 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Art. 8 Nr. 1 Buchst. c des letztgenannten Gesetzes ist, soweit die mit dem zusätzlichen Betrag (gemäß den Sätzen 2 und 8 der Norm) unter anderem finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen in der Pflege nicht umgesetzt werden, der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsvoraussetzungen nach dieser Norm, die allein als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren in Betracht kommt, sind aber nicht erfüllt. Die durch das vorzitierte Änderungsgesetz erfolgte klarstellende Änderung des zweiten Halbsatzes des Satzes 11, vgl. dazu Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 KHEntgG Erl. XII 10, der die inhaltlichen Anforderungen an die (den Krankenkassen zur Prüfung der Voraussetzungen des ersten Halbsatzes vorzulegende) Jahresabschlussprüfungsbescheinigung enthält, hat für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Auswirkung. Der Beigeladene hat die mit dem Zusatzbetrag von 370.110 EUR für das Jahr 2009 finanzierten Neueinstellungen bzw. Stellenaufstockungen entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 10 KHEntgG zweckentsprechend umgesetzt. Dies hat zunächst die Schiedsstelle unter Auswertung des Zusammenhangs aller hier einschlägigen Vorschriften rechtlich einwandfrei entschieden, und die streitbefangene Genehmigung dieser Entscheidung durch die Bezirksregierung E2. ist ihrerseits rechtsfehlerfrei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer deshalb an Stelle eigener Ausführungen zunächst auf die maßgebenden Gründe des Genehmigungsbescheides Bezug, die sie durch die folgenden Erwägungen lediglich weiter bekräftigt: Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegestellen-Förderprogramm 2009, umgesetzt durch § 4 Abs. 10 KHEntgG, das Ziel verfolgt, zur Verbesserung der in vielen Krankenhäusern als unzureichend bewerteten Arbeitssituation im Pflegebereich die Neueinstellung zusätzlichen qualifizierten Pflegepersonals zu fördern. Die den Krankenhäusern verbleibende Eigenbeteiligung sollte dabei sicherstellen, dass nur wirklich benötigte Stellen zusätzlich finanziert werden. Vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 28. Um die Inanspruchnahme der Fördermittel nicht zu erschweren, wurde in Übereinstimmung mit den an der Erarbeitung der Förderregelung beteiligten Verbänden und Institutionen auf die Festlegung detaillierter Kriterien und Nachweise für den Mitteleinsatz verzichtet. Danach ist lediglich Voraussetzung für die Förderung der Nachweis des Krankenhauses, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliches Pflegepersonal im Vergleich zum Bestand am 30.6.2008 neu eingestellt oder aufgestockt und entsprechend der Vereinbarung beschäftigt wird (§ 4 Abs. 10 Satz 5 KHEntgG). Im Nachhinein hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien durch eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Stellenbesetzung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Vgl. BT-Drs. 17/2086, S. 12 (Nr. 15). Allen diesen Anforderungen hat der Beigeladene genügt. Die von den Klägern zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Regelung des § 4 Abs. 10 Satz 8 KHEntgG ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sie nur die Berechnung der Zuschlagshöhe betrifft. Auch die vom Beigeladenen zu Prüfzwecken vorgelegte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers (§ 4 Abs. 10 Satz 11 Halbs. 2 KHEntgG) gibt entgegen der Auffassung der Kläger keinen Anlass zu irgendwelchen rechtlichen Beanstandungen. Selbst wenn es verständlich sein mag, dass die Kläger es als unbefriedigend empfinden, dass die vom Gesetzgeber bewusst pauschalierend beabsichtigte (vgl. das vorstehende Zitat) und getroffene Förderregelung die Leistungssteigerung eines Krankenhauses, die für sich genommen bereits einen Personalmehrbedarf und damit notwendige Neueinstellungen im Pflegebereich zur Folge hat, bei der Bemessung der Zahl der zu fördernden Neueinstellungen und Stellenaufstockungen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unberücksichtigt lässt, kann dies nicht die von den Klägern vorgenommene, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Interpretation des Rückzahlungstatbestandes des § 4 Abs. 10 Satz 11 KHEntgG zur Folge haben. Wenn die Kläger die finanzielle Förderung von Neueinstellungen durch den Beigeladenen nur unter zusätzlicher relativierender Berücksichtigung seiner Leistungssteigerung im Jahr 2009, die ihnen beim Abschluss des Budgets für jenes Jahr bekannt war, hätten akzeptieren wollen, hätten sie versuchen können, eine entsprechende klarstellende Regelung in die Vereinbarung für 2009 aufzunehmen. Eine solche die Förderung einschränkende Vereinbarung ist aber nicht zu Stande gekommen. Ob die Kläger überhaupt mit Erfolg auf einer einschränkenden Vereinbarung hätten bestehen können oder ob ein solches Verlangen der in § 4 Abs. 10 KHEntgG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Absicht zur pauschalierenden Förderung der Krankenhäuser widersprochen hätte und in einem Schiedsstellenverfahren (§ 4 Abs. 10 Satz 9 KHEntgG) hätte erfolglos bleiben müssen, kann insoweit auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil dieser einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).