Urteil
6 K 2076/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0629.6K2076.10.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 1.270,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 1.270,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin gewährte dem am 7.12.2005 geborenen Kind K. O. N. seit dem 13.12.2005 Jugendhilfeleistungen. Das Kind war mit seiner Mutter zunächst stationär in der Einrichtung "T. " in C. untergebracht. Am 10.5.2006 zogen Mutter und Kind in eine vollstationäre Mutter-Kind-Einrichtung der v. C1. B. C2. in C3. . Mit Schreiben vom 15.5.2006 beantragte die Klägerin als Jugendhilfeträger gemäß § 97 SGB VIII bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für das Kind K. N. . Die Kindesmutter stellte am 18.5.2006 einen entsprechenden Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind. Bis einschließlich Mai 2006 hatte die Abteilung UVG der Klägerin Leistungen nach dem UVG für das Kind gewährt und laufend als Kostenersatz an ihre Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe überwiesen. Mit Bescheid vom 12.7.2006 bewilligte die Beklagte für das Kind K. N. ab dem 1.6.2006 Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 127,00 Euro. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 31.7.2006 sowie die laufenden Leistungen würden an die Klägerin überwiesen, da diese die Kosten der Heimunterbringung trage. Mit Schreiben vom 21.3.2007 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Rückerstattungsanspruch für die in der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 geleisteten Zahlungen geltend. Diesen Anspruch begründete die Beklagte damit, dass nach einer Änderung des SGB VIII Eltern für ihre Kinder in vollstationären Einrichtungen nicht mehr zum Unterhalt, sondern zum Kostenersatz herangezogen würden. Bei vollstationären Leistungen des Jugendhilfeträgers, die den notwendigen Unterhalt einschlössen, bestehe eine vollständige Bedarfsdeckung und daher kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Mit Bescheid vom 26.3.2007, gerichtet an die Kindesmutter und zur Kenntnisnahme an die Klägerin übersandt, stellte die Beklagte die Leistungen nach dem UVG für das Kind K. N. mit Ablauf des 28.2.2007 ein. Unterhaltsvorschuss könne nur dann bewilligt bzw. geleistet werden, wenn der Bedarf des Kindes nicht in ausreichender Höhe gesichert sei. Da sich die Kindesmutter mit ihrem Kind in einer vollstationären Maßnahme der Jugendhilfe befinde und die Leistungen des Jugendhilfeträgers den notwendigen Unterhalt einschlössen, bestehe eine vollständige Bedarfsdeckung. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entstehe nicht. Mit Schreiben vom 12.4.2007, eingegangen bei der Beklagten am 16.4.2007, bestätigte die Klägerin den Eingang des Schreibens der Beklagten vom 21.3.2007 betreffend den Rückerstattungsanspruch und legte gegen den Einstellungsbescheid vom 26.3.2007 Widerspruch ein. Da in ähnlich gelagerten Fällen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Ansbach anhängig waren, vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu der Problematik vorlägen. Nachdem das VG Ansbach in einem dort anhängigen Verfahren entschieden hatte (Urteil vom 12.7.2007 - AN 14 K 06.03831 -) und dieses Verfahren schließlich vor dem VGH München durch Vergleich beendet worden war (Beschluss vom 23.4.2008 - 12 BV 07.2523 -), bat die Klägerin mit Schreiben vom 21.1.2010 um Entscheidung über ihren Widerspruch vom 12.4.2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2010 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch der Klägerin "gegen den Bescheid der Stadt C3. vom 21.3.2007" mit der Begründung zurück, die Stadt C3. habe "in dem angefochtenen Bescheid" zutreffend ausgeführt, dass nach der Änderung des SGB VIII ein Rückerstattungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfemaßnahme bestehe. Wegen der vollstationären Unterbringung des Kindes K. N. habe die Stadt C3. zu Recht die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise die Rückerstattung der bereits geleisteten Beträge gefordert. Am 17.8.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung meint sie, der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil darin in erster Linie auf die mit Schreiben vom 21.3.2007 geltend gemachte Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschussleistungen in der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 eingegangen werde. Der Widerspruch habe sich aber gegen den Einstellungsbescheid der Beklagten vom 26.3.2007 gerichtet. In der Sache bestehe auch für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Zwar werde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) am 1.10.2005 der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes bei einer vollstationären Unterbringung durch Leistungen der Jugendhilfe gedeckt und bestehe auf Grund des gedeckten Bedarfs für eine Unterhaltsvorschussleistung nach deren Sinn und Zweck kein Raum. Bis zur Einfügung der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 2 im UVG zum 1.1.2008 - nach der kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist - habe allerdings eine Regelungslücke bestanden. Nach dem Wortlaut des UVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe deshalb auch in den Fällen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestanden, in denen der Bedarf des Kindes durch Jugendhilfeleistungen gedeckt gewesen sei. Erst seit der Einfügung des § 1 Abs. 4 Satz 2 in das UVG zum 1.1.2008 hätten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen Anspruch mehr auf die Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 1.270,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Frage nach der Rückforderung bereits gewährter Unterhaltsvorschussleistungen und die Frage nach dem Weiterbestehen des Anspruchs hingen unmittelbar zusammen. Insofern führe die Tatsache, dass sich die Bezirksregierung E1. in der Begründung des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen mit der Rückforderung der in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen befasse, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26.3.2007, der eigentlich Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Sie ist weiter der Auffassung, es bestehe in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 kein Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für das Kind K. N. . Sie sei insoweit an den Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW vom 13.12.2006 gebunden, nach dem bei vollstationärer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe. Diese Rechtsauffassung sei auch überzeugend. Denn die Leistungen nach dem UVG seien als Unterhaltsersatzleistung konzipiert. Voraussetzung für die UVG-Leistung sei demnach, dass ein bestehender Unterhaltsanspruch nicht erfüllt werde. Dies sei jedoch bei Kindern, deren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB VIII in einer Einrichtung vollständig sichergestellt sei, nicht der Fall. Unterhaltspflichtige Elternteile seien nach den §§ 91 ff. SGB VIII zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen, Unterhaltsansprüche für das untergebrachte Kind dürften für diese Zeiten nicht geltend gemacht werden. Unabhängig von der gesetzlichen Klarstellung im UVG (erst) zum 1.1.2008 (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG) habe deshalb bereits seit der Einführung der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag, also ab dem 1.10.2005 bzw. ab dem 1.4.2006, in Fällen der vollstationären Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestanden. Bei der Einführung des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG zum 1.1.2008 handele es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung einer bereits zuvor geltenden Rechtslage. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, der Beklagten und der Bezirksregierung E1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Streitiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist vorliegend das zwischen der Klägerin und der Beklagten offene Erstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X, in dem es um die Frage einer etwaigen (vorrangigen) Leistungspflicht der Beklagten nach dem UVG geht. Die Klägerin ist gemäß § 97 SGB VIII berechtigt, das Feststellungsverfahren zu betreiben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten (potentiell) erstattungsberechtigt im Sinne des § 97 Satz 1 SGB VIII. Die Erstattungsansprüche des Jugendhilfeträgers ergeben sich aus den §§ 102 - 105 SGB X. Voraussetzung der Erstattungsberechtigung im Sinne des § 97 SGB VIII ist jedoch nicht, dass auf jeden Fall bereits feststeht, dass ein Erstattungsanspruch nach diesen Vorschriften besteht. Ausreichend ist vielmehr, dass der Jugendhilfeträger einen solchen Anspruch haben kann. Die Erstattung muss, damit eine Feststellungsklage zulässig ist, dem Grunde nach möglich sein. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Erstattungsanspruch besteht, ist für die Frage nach der möglichen Erstattungsberechtigung nicht zu klären. Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Auflage 2011, § 97 Rn. 4; Schindler, in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 97 Rn. 2; zur entsprechenden Regelung im SGB XII: Münder, in: Münder u.a., Sozialgesetzbuch XII, 8. Auflage 2008, § 95 Rn. 2. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin kann sich vorliegend aus § 104 SGB X (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers) ergeben. Zwar besteht zwischen den Leistungen der Klägerin (Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII) und der Beklagten (Unterhaltsvorschuss nach dem UVG) kein Vorrang-/Nachrangverhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger nach der Legaldefinition in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn und soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin die Jugendhilfeleistung unabhängig von der Gewährung einer Unterhaltsvorschussleistung durch die Beklagte zu erbringen hatte. Für diese Fälle nicht in dem an sich geforderten Rangverhältnis stehender Leistungen enthält jedoch § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X eine Sonderregelung. Danach gilt Satz 1 des § 104 Abs. 1 SGB X entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Da Satz 3 in diesen Fällen nicht gilt (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 SGB X), besteht ein Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob die subsidiäre Leistung (hier die Jugendhilfeleistung) auch bei Leistung des anderen Leistungsträgers (hier der Beklagten) hätte erbracht werden müssen. Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X eröffnet dem Träger der Jugendhilfe ein direktes Zugriffsrecht auf Sozialleistungen anderer Leistungsträger an den Hilfeempfänger, wenn dieser wegen der Hilfeleistung zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist oder von ihm ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Bei § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X handelt es sich folglich weniger um einen "echten" Erstattungsanspruch als vielmehr um eine Form der Vollstreckung durch Forderungsübergang. Der Träger der Jugendhilfe erlangt wegen seines Aufwendungsersatzanspruchs (bzw. wegen des Kostenbeitrags) die Position eines Pfändungsgläubigers und kann die direkte Auszahlung der Leistung an sich verlangen. Vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: April 2012, K § 104 Rn. 18; BSG, Urteil vom 22.1.1998 - B 14/10 KG 24/96 R -, NVwZ-RR 1998, 566 = Juris, Rn. 14 und 19. Der Klägerin, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 13.12.2005 Jugendhilfeleistungen für das Kind K. N. erbracht hat, steht, wenn für das Kind gleichzeitig Leistungen nach dem UVG gewährt werden, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X zu. Denn als zweckgleiche Leistungen sind die UVG-Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (früher: § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) in vollem Umfang - lediglich begrenzt durch die Höhe der Jugendhilfeaufwendungen - zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen. Durch diesen Einsatz zweckidentischer Leistungen soll verhindert werden, dass für ein und denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Verpflichtung zum Einsatz dient außerdem der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe als Bereich der öffentlichen Fürsorge (vgl. § 10 SGB VIII). Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 6 und 7; Schindler, in: Münder u.a., SGB VIII, § 93 Rn. 12. Die Leistungen nach dem UVG rechnen zu den zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Sie dienen - wie auch die als Annex zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt - der Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs des Kindes. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 7 ff.; Schindler, in: Münder u.a., SGB VIII, § 93 Rn. 14. Aufgrund dieser Zweckidentität werden Leistungen nach dem UVG jedenfalls seit dem 1.1.2008 nicht mehr gewährt, soweit der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist, vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG in seiner derzeit gültigen Fassung. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum war die genannte Vorschrift jedoch noch nicht im UVG enthalten und eine gleichzeitige Gewährung von UVG-Leistungen und Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach dem SGB VIII dem Grunde nach (noch) möglich. Mit der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem UVG im Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 betreibt die Klägerin die Feststellung einer Sozialleistung. Der in § 97 SGB VIII verwendete Begriff der Sozialleistung umfasst zunächst jedenfalls die in § 11 SGB I genannten Leistungsarten. Gegenstand der sozialen Rechte sind danach die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Darüber hinaus werden von § 97 SGB VIII jedoch auch solche Sozialleistungen umfasst, die nach anderen Gesetzen als nach dem SGB I gewährt werden. Dies muss insbesondere für solche Gesetze gelten, die nach § 68 SGB I als besondere Teile des SGB I gelten. Vgl. Schindler, in: Münder u.a., SGB VIII, § 97 Rn. 3; Münder, in: Münder u.a., SGB XII, § 95 Rn. 2; a.A. (nur Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I) Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 3. Auflage 2006, § 97 Rn. 3. Da das UVG gemäß § 68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des SGB I gilt, sind (auch) Leistungen nach diesem Gesetz als Sozialleistungen im Sinne des § 97 SGB VIII zu qualifizieren. Die Feststellungsberechtigung der Klägerin vermittelt ihr u.a. die Befugnis zur Klageerhebung. § 97 SGB VIII führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung materiell-rechtlich auf die Klägerin übergehen würde. Die Klägerin wird nicht zum Leistungsberechtigten. Vielmehr macht sie ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, führt mithin den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozessstandschaft. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 97 Rn. 3; Kunkel, a.a.O., § 97 Rn. 8; Schindler, in: Münder u.a., SGB VIII, § 97 Rn. 5. Die Klägerin besitzt das für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 97 SGB VIII folgt das Feststellungsinteresse des die Feststellung der Sozialleistung betreibenden Jugendhilfeträgers regelmäßig - so auch hier - bereits aus seiner potentiellen Erstattungsberechtigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.2.1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, 339 = FEVS 45, 286. Die Klägerin hat im Hinblick auf ein ggf. noch durchzuführendes, dem Feststellungsverfahren nachfolgendes Erstattungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Verpflichtung der Beklagten, im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Leistungen nach dem UVG zu erbringen. Die Zulässigkeit der Klage scheitert schließlich nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung zwar nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können und besteht für die Klägerin grundsätzlich (auch) die Möglichkeit, mit Hilfe einer Leistungsklage ihren ggf. bestehenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gerichtlich durchzusetzen. Ein Vorrang des Erstattungsverfahrens gegenüber dem Feststellungsverfahren lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 97 SGB VIII. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen über die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X. Sie räumt dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Wahlrecht ein, ob er seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X geltend macht, oder ob er - daneben oder ausschließlich - die Feststellung einer Sozialleistung in eigenem Namen betreibt und damit vorrangige Ansprüche in der Regel schneller als im Wege der Erstattung realisiert. Das Feststellungsverfahren steht dabei selbstständig neben dem Erstattungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.2.1994 - 16 A 3286/93 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 97 Rn. 1; Schindler, in: Münder u.a., SGB VIII, § 97 Rn. 5. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Alternativität zwischen Feststellungs- und Erstattungsverfahren würde unterlaufen, würde man eine Feststellungsklage eines erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers unter Hinweis auf deren Subsidiarität für unzulässig halten. Für ein Feststellungsverfahren nach § 97 SGB VIII verbliebe dann kein Anwendungsbereich. Denn einer Feststellung stünde regelmäßig der Vorrang des Erstattungsverfahrens (bzw. für zukünftige Ansprüche der Vorrang einer Leistungs-/Verpflichtungsklage) entgegen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 5.4.1990 - 12 B 88.1195 -, FEVS 41, 4 = Juris, Rn. 63. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 1.270,00 Euro zu gewähren. Anspruchsgrundlage für den - dem Kind zustehenden - Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist § 1 Abs. 1 UVG in der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.2007 (BGBl. I S. 1446). Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (1.), im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (2.), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das am 7.12.2005 geborene Kind K. N. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte im Geltungsbereich des UVG bei seiner geschiedenen Mutter und erhielt keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil, seinem Vater. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kind mit seiner Mutter (auch) in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 in einer vollstationären Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht war (§ 19 SGB VIII) und der unterhaltsrechtliche Bedarf des Kindes im genannten Zeitraum durch diese Jugendhilfeleistung gedeckt war. Zwar sieht das UVG in seiner derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194 ff.) in solchen Fällen, in denen der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (teilweise) gedeckt ist, einen (teilweisen) Ausschluss der Unterhaltsleistung nach dem UVG vor (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG). Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 21.12.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008 in das UVG eingefügt. Der Gesetzgeber hat der Vorschrift des § 1 Abs. 4 UVG den genannten Satz 2 angefügt, nachdem in der Praxis seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) am 1.10.2005 zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Unterhaltsvorschussstellen streitig geworden war, ob bei einer vollstationären Unterbringung eines Kindes mit einem Elternteil dem Kind zusätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zusteht. Denn seit dem Inkrafttreten des KICK wird in dem Fall der vollstationären Unterbringung des Kindes dessen unterhaltsrechtlicher Bedarf durch Leistungen der Jugendhilfe gedeckt. Für eine Unterhaltsvorschussleistung besteht dann aber, so die Auffassung des Gesetzgebers, nach Sinn und Zweck der Leistung auf Grund des gedeckten Bedarfs des Kindes kein Raum. Denn der Unterhaltsvorschuss solle in einer prekären, schwierigen Lebenssituation entlasten, in der sich ein allein erziehender Elternteil befindet, wenn er die gesamte Betreuung des Kindes alleine organisieren und leisten und zudem eine ausfallende finanzielle Beteiligung des anderen Elternteils kompensieren muss. In einer solchen Situation befinde sich ein mit seinem Kind gemeinsam vollstationär untergebrachter Elternteil nicht. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drs. 16/5444, S. 6. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007, also vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG, bestand jedoch auch in Fällen, in denen der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Jugendhilfe (vollständig) gedeckt war, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Denn weder war in dieser Zeit ein entsprechender Ausschlusstatbestand gesetzlich normiert noch lässt sich das Nichtbestehen des Anspruchs unter Rückgriff auf etwaige ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, nämlich die Bedürftigkeit des Kindes oder das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den familienfernen Elternteil, begründen. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG erst mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, fehlte es bis zu diesem Zeitpunkt an einer gesetzlichen Regelung, die den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen hätte, soweit der Bedarf des Kindes durch Jugendhilfeleistungen gedeckt war. Allein die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber später dazu entschieden hat, in derartigen Fällen den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (teilweise) auszuschließen, rechtfertigt es nicht, bereits vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung einen Anspruchsausschluss in diesen Fällen anzunehmen. Zwar ist nach dem inzwischen geäußerten Willen des Gesetzgebers kein Raum (mehr) für eine Unterhaltsvorschussleistung, wenn der Bedarf des Kindes vollständig durch Leistungen der Jugendhilfe abgedeckt ist. Vgl. BT-Drs. 16/5444, S. 6. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG hat dieser gesetzgeberische Wille im UVG jedoch keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass bis zu der Änderung des UVG nach dem Wortlaut des Gesetzes auch in solchen Fällen ein Anspruch bestand, in denen das Kind auf Grund der Leistungen der Jugendhilfe keinen Unterhaltsanspruch gegen den familienfernen Elternteil (mehr) hatte. Diese Situation - Bestehen eines Anspruchs auch in Fällen der Bedarfsdeckung durch Jugendhilfeleistungen - sollte durch die Einführung des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG gerade geändert werden. Vgl. BT-Drs. 16/5444, S. 7; zu dieser Ansicht vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.12.2007, JAmt 2008, 27. Die Einfügung des § 1 Abs. 4 Satz 2 in das UVG stellt dementsprechend - anders als die Beklagte meint - keine bloß klarstellende Normierung einer bereits zuvor geltenden Rechtslage dar. Es handelt sich vielmehr um eine Gesetzesänderung, mit der ein zuvor nicht bestehender Ausschlusstatbestand in das UVG aufgenommen wurde. Das Nichtbestehen des Anspruchs lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraussetzen würde, dass der Bedarf des Kindes nicht anderweitig (hier: durch Jugendhilfeleistungen) gedeckt ist. Die (positiven) Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sind in § 1 Abs. 1 UVG normiert. § 1 Abs. 3 UVG sieht Ausschlusstatbestände (Zusammenleben der Eltern oder Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit durch den betreuenden Elternteil) vor. Der Umfang der Unterhaltsleistung bestimmt sich nach § 2 UVG und ist an dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 UVG). Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, werden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die UVG-Leistung angerechnet. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Leistungen nach dem UVG nur dann gewährt werden sollen, wenn der Unterhalt des Kindes nicht anderweitig gedeckt ist, das Kind mithin bedürftig ist, lässt sich den Bestimmungen des UVG nicht entnehmen. Im Gegenteil wird aus den genannten Regelungen deutlich, dass es für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auf eine finanzielle Bedürftigkeit des Kindes (grundsätzlich) nicht ankommt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird dem Kind grundsätzlich unabhängig von seinem eigenen Einkommen und Vermögen und unabhängig vom Einkommen und Vermögen des alleinerziehenden Elternteils gewährt. Eine Anrechnung von Einkünften des Kindes findet nur über § 2 Abs. 3 UVG statt. Danach werden Unterhaltszahlungen, die das Kind von dem anderen Elternteil erhält, und Waisenbezüge, die für das Kind gezahlt werden, auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG angerechnet. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Regelung, dass andere geldwerte Vorteile oder bedarfsdeckende Zuwendungen, die das Kind erhält, im Rahmen der unterhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt werden. Ein nicht in § 2 Abs. 3 UVG genanntes Einkommen des Kindes oder eine sonstige unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte haben auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG keinen Einfluss. Auch schließt vorhandenes Vermögen des Kindes oder seines alleinerziehenden Elternteils den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht aus. Die Unterhaltsvorschussleistung wird demnach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Bedarf des Kindes bemessen. Sie ist nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei einer anderweitigen teilweisen Bedarfsdeckung des Kindes eine Kürzung vorgenommen werden dürfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, NJW 2005, 2027 = Juris, Rn. 12. Die Leistung nach dem UVG unterscheidet sich damit konzeptionell von anderen Sozialleistungen - wie etwa Leistungen nach dem SGB II/SGB XII oder nach dem BAföG -, die regelmäßig einen gesetzlich näher bestimmten Bedarf abdecken und folglich eine anderweitige Bedarfsdeckung, namentlich durch vorhandenes Einkommen und/oder Vermögen, bei der Bestimmung des Umfangs der Leistung berücksichtigen. Die Unterhaltsleistung nach dem UVG setzt dagegen als "Sozialleistung eigener Art" eine derartige Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten nicht voraus. Vielmehr knüpft die UVG-Leistung allein daran an, dass ein Kind keinen Barunterhalt erhält, weil der unterhaltspflichtige (andere) Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder verstorben ist und das Kind Waisenbezüge nicht in der Mindesthöhe nach § 2 UVG bezieht. Vgl. VGH BW, Urteil vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, ZFSH/SGB 2012, 164 = Juris, Rn. 36; Grube, UVG Kommentar, 2009, Einl. Rn. 8 und § 1 Rn. 2. Die nunmehr geltende Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG bestimmt in Abweichung von diesem Grundsatz der bedarfsunabhängigen Gewährung der Unterhaltsvorschussleistung eine Ausnahme dahingehend, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, soweit der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist. Diese von der sonstigen Konzeption des UVG abweichende Ausnahmevorschrift galt jedoch noch nicht im hier streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 1.1.2008. Nach der damaligen - und für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen - Rechtslage stand die Tatsache, dass der unterhaltsrechtliche Bedarf des Kindes K. N. anderweitig, nämlich durch Jugendhilfeleistungen gedeckt war, dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (noch) nicht entgegen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss scheitert auch nicht daran, dass das Kind K. N. wegen seiner Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum keinen (Bar-)Unterhalt (mehr) von seinem Vater fordern konnte, weil dieser nach den Vorschriften des SGB VIII grundsätzlich zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet war (vgl. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) und deshalb der Anspruch des Kindes auf Barunterhalt gegen den Vater ausgeschlossen bzw. reduziert war (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 92 Rn. 13. Denn ebenso wenig wie der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss einen ungedeckten Bedarf bzw. eine Bedürftigkeit des Kindes voraussetzt, kommt es für den Anspruch auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den anderen Elternteil an. Zwar orientiert sich der Unterhaltsanspruch nach dem UVG dem Umfang nach an dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt, vgl. § 2 Abs. 1 UVG. Das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes nach dem BGB setzt das UVG allerdings nicht voraus. Wie dargestellt, ist die Unterhaltsleistung nach dem UVG eine Leistung, die allein darauf reagiert, dass ein bei nur einem Elternteil lebendes Kind keinen Barunterhalt erhält. Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistung (§ 2 UVG) werden die nach bürgerlichem Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nachgezeichnet, vielmehr beschränkt sich das UVG auf eine vereinfachende Typisierung. So werden etwa nach § 2 Abs. 3 UVG nur bestimmte bedarfsdeckende Zuwendungen an das Kind auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, ohne dass die Unterhaltsvorschussbehörden vor der Bewilligung der Leistung mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen an das Kind und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt belastet werden würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, a.a.O. Diese vereinfachende, typisierende Regelung im UVG führt dazu, dass durchaus auch dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen kann, wenn dem Kind kein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil (mehr) zusteht. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind über Einkommen, das keine "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG darstellt, oder über eigenes Vermögen verfügt, und deshalb mangels Bedürftigkeit gemäß § 1602 BGB kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. Da die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem UVG dagegen die Bedürftigkeit des Kindes grundsätzlich nicht voraussetzt, kann in diesem Fall - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - trotzdem ein Anspruch nach dem UVG bestehen. Entsprechendes galt in der Zeit vor dem 1.1.2008 in dem Fall, in dem ein Kind deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen einen Elternteil geltend machen konnte, weil es Leistungen nach dem SGB VIII erhielt, die seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf vollständig deckten, und der unterhaltsverpflichtete Elternteil aufgrund dieser Deckung des Bedarfs des Kindes durch die Jugendhilfeleistung nur noch zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet war. Bis zur Einführung des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG bestand, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, auch in diesem Fall grundsätzlich ein Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung. Erst seitdem der Gesetzgeber den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 2 im UVG normiert hat, mithin ab dem 1.1.2008, entfällt in dem Fall einer vollstationären Unterbringung der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss von vornherein. In der Zeit vor dem 1.1.2008 dürften Zahlungen des nicht betreuenden Elternteils, die dieser aufgrund seiner Kostenbeitragspflicht tatsächlich leistete, allerdings im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zu berücksichtigen gewesen sein. Denn die als Kostenbeitrag erbrachten Zahlungen stellten wohl "Unterhaltszahlungen" im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenspiel von zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und öffentlich-rechtlicher Kostenbeitragspflicht. Die Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs eines Kindes durch eine Jugendhilfemaßnahme wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem BGB aus. Wegen der vollständigen Bedarfsdeckung bei einer stationären Leistung entfällt die Unterhaltsberechtigung des Kindes, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, § 1602 BGB. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen erfolgt in diesem Fall (ausschließlich) durch die Erhebung eines Kostenbeitrags. Dadurch wird die unterhaltspflichtige Person entsprechend ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen in die Pflicht genommen. Dementsprechend kann der Unterhaltsschuldner aber auch, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, Herabsetzung verlangen und sich gegen eine Vollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO wehren. Vgl. Meysen, in: Münder u.a., SGB VIII, § 10 Rn. 32; Wiesner, a.a.O., § 10 Rn. 28. Die Frage, ob der Kindesvater wegen eines Kostenbeitrags Unterhaltszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG geleistet hat und sich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dementsprechend mindert, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben. Denn aufgrund seines geringen Einkommens wurde der Kindesvater hier nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss steht schließlich nicht entgegen, dass das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 13.12.2006 (Az.: 223-6032) bestimmt hat, dass in Fällen der vollstationären Unterbringung eines Kindes, insbesondere in einer Mutter-Kind-Einrichtung, der Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem UVG entfällt, so dass die Zahlung von Unterhaltsvorschuss- bzw. Unterhaltsausfallleistungen ab dem 1.7.2006 einzustellen ist. Zwar ist die Beklagte an diesen Erlass im Sinne einer innerdienstlichen Weisung gebunden. Nach außen entfalten die dort getroffenen "Regelungen" jedoch keine (unmittelbare) Wirkung; es handelt sich bei dem Erlass nicht um eine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Das Gericht ist an die Bestimmungen des Erlasses nicht gebunden. Soweit der Erlass bei einer vollstationären Unterbringung des Kindes die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1.7.2006 (bzw. ab dem 1.4.2006) fordert, steht er nach oben Gesagtem im Widerspruch zu der damals (bis zum 31.12.2007) geltenden Rechtslage. Einen von den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehenen Anspruchsausschluss kann der Erlass nicht begründen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestand in der sich aus § 2 Abs. 1 und 2 UVG a.G. . ergebenden Höhe von 127,00 Euro pro Monat. Für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 (10 Monate) ergibt sich eine Summe von 1.270,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Ausnahme des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO findet keine Anwendung, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt. Streitgegenstand ist vielmehr die Feststellung einer Sozialleistung nach § 97 SGB VIII. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 7.2.2006 - 7 S 2426/05 -, FEVS 58, 191 = Juris, Rn. 4 ff. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.