Urteil
7 K 1077/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0627.7K1077.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt Erfrischungsgetränke. Am 21. Februar 2011 beprobte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt P. (CVUA) das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkt „E. “. In seinem Prüfungsprotokoll führte das CVUA aus, in der Etikettierung zu diesem Produkt werde angegeben, dass das Erzeugnis zu 50 % aus einem Molkenerzeugnis bestehe. Weil in der Probe aber weder der für Molke charakteristische Zucker Lactose noch das Abbauprodukt Galactose nachweisbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass kein Molkenerzeugnis im Sinne der Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) als Zutat verwendet worden sei. In vom Beklagten daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren machte die Klägerin geltend, dass sie bei der Herstellung des Produkts ein von der Firma T. produziertes sogenanntes RO-Permeat verwende (Spezifikation Bl. 49 BA I). In ihrer Produktspezifikation bezeichne die Firma T. das Produkt u.a. als „Molkefiltrat“. Unter dem 24. Juni 2011 führte die Klägerin aus, dass sie das Produkt zutreffend gekennzeichnet habe. Es enthalte 50 % Molkenerzeugnis. Das Gesetz unterscheide bei Molkenerzeugnissen wie folgt: Sämtliche Molkenerzeugnisse seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um aus Milch hergestellte Erzeugnisse handele, denen vollständig oder zumindest teilweise Eiweiß abgeschieden worden sei. Das könne auch unter Verwendung von Lactase geschehen. Neben dieser Legaldefinition für alle Molkenerzeugnisse sehe das Gesetz neun Standardsorten vor. Für diese neun Standardsorten gebe es weitere spezifische Vorgaben. Es gebe danach keinen charakteristischen Gehalt an Milchzucker, wie ihn das CVUA unterstelle. Die MilchErzV unterscheide in der Anlage 1 Gruppe X bewusst zwischen den neun Standardsorten einerseits und anderen Molkenerzeugnissen der Gruppe X andererseits. Dies müsse auch in der Kennzeichnung deutlich gemacht werden. Die neun Standardsorten seien mit ihrer spezifischen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben, weil es sich insoweit um die gesetzliche Verkehrsbezeichnung handele. Molkenerzeugnisse, die keine Standardsorte darstellten, weil sie nicht in Spalte 2, sondern in Spalte 1 fielen, seien dagegen mit der Angabe „Molkenerzeugnis“ im Zutatenverzeichnis zu nennen. Auch wenn keine Standardsorte vorliege, könne danach gleichwohl ein Molkenerzeugnis gegeben sein. Das von ihr eingesetzte Permeat sei damit „Molkenerzeugnis“ im Sinne der MilchErzV. Am 24. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragte zunächst 1 festzustellen, dass ein aus der bei der Käseherstellung anfallenden Molke hergestelltes Erzeugnis, dem Eiweiß entzogen worden sei und das weder Lactose noch deren Abbauprodukt Galactose enthalte, a) ein Molkenerzeugnis im Sinne der Anlage 1 Gruppe X MilchErzV darstelle, b) im Zutatenverzeichnis eines Erfrischungsgetränkes als Molkenerzeugnis zu bezeichnen sei, sofern es keine sog. Standardsorte nach Gruppe X Spalte 2 bis 4 der MilchErzV darstelle, 2 festzustellen, dass die Angabe im Zutatenverzeichnis des von ihr produzierten Erfrischungsgetränkes „E. “, nach der das Getränk zu 50 % aus einem Molkenerzeugnis bestehe, nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 5, 6 LMKV verstoße. Mit Bescheid vom 21. März 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das weitere Inverkehrbringen von Erfrischungsgetränken der Produktserie „E. D. “ in der derzeitigen Aufmachung mit der Auslobung „50 % Molkenerzeugnis“ in der erläuternden Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis ab sofort. Ferner drohte er der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € an. In der Begründung dieser Ordnungsverfügung heißt es, dass die Auslobung „50 % Molkenerzeugnis“ geeignet sei, den Verbraucher zu täuschen, da in der Analyse kein molkentypischer Inhaltsstoff, insbesondere keine Lactose bzw. deren Abbauprodukte Glucose oder Galactose nachweisbar seien. Das von der Klägerin verwendete RO-Permeat werde aus Molke gewonnen. Im Zuge der technologischen Bearbeitung würden der Molke durch Ultrafiltration und abschließender Umkehrosmose die Bestandteile Molkeneiweiß und Milchzucker vollständig entzogen. Diese verblieben im sog. Retentat und würden weiterverarbeitet. Zurück bleibe das Permeat, welches sich lediglich durch einen geringen Vitamin- und Mineralstoffgehalt von Leitungswasser unterscheide. Analytisch sei es nicht mehr möglich, dieses Permeat seinem Ausgangsprodukt Molke zuzuordnen. Molke und Molkenerzeugnisse genössen in der Verbraucherschaft ein hohes Ansehen und würden als gesundheitsförderlich angesehen. Der Verbraucher erwarte von daher beim Erwerb eines Produktes, das als mit 50 % Molkenerzeugnis gekennzeichnet sei, das Vorhandensein typischer Molkenbestandteile wie Molkeneiweiß und/oder Milchzucker. Die Beimischung des RO-Permeats werde vorgenommen, um die Produkte pfandfrei vertreiben zu können. Erfrischungsgetränke, die mindestens 50 % Milch oder Erzeugnisse, die aus Milch gewonnen würden, enthalten, seien von der Pfandpflicht befreit. Den Vorgaben der MilchErzV entspreche das Permeat jedoch nicht, weil es keine charakteristischen Inhaltsstoffe oder Molke mehr enthalte. Somit werde der Wettbewerbsvorteil der Pfandbefreiung zu Unrecht genutzt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 L 201/12 – stellte bzw. ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der am 17. April 2012 von der Klägerin auf ein Anfechtungsbegehren geänderten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 wieder her bzw. an. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorliege. Auch ein Verstoß gegen das sog. Irreführungsverbot liege nicht vor. Die Verwendung einer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung könne keine rechtlich relevante Irreführung auslösen. Darüber hinaus sei das Verbot des Inverkehrbringens auch unverhältnismäßig. Die Produktserie „E. D. “ bilde einen wichtigen Geschäftszweig und trage im wesentlichen Umfang zu ihrer Geschäftstätigkeit bei. Bei Umsetzung der Untersagungsverfügung könne sie bestehende Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Dies habe im Regelfall eine Auslistung zur Folge, was wiederum zu massiven Umsatzeinbußen führe. Diese Aspekte habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Hintergrund der Ordnungsverfügung vom 21. März 2012 sei eine seit über einem Jahr andauernde rechtliche Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beklagten über die ordnungsgemäße Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Produkte. Im Zutatenverzeichnis zu den von der Verfügung umfassten Erfrischungsgetränken führe sie an erster Stelle die Zutat „Molkenerzeugnis (50 %)“ auf. Diese Zutat beziehe sie von der Molkerei T. in M. , die die Zutat ausdrücklich in ihrer Spezifikation als „Molkenerzeugnis“ bezeichne und eine entsprechende Deklarationsempfehlung ausspreche. Die Firma T. stelle aus Milch u.a. Käse her. Bei der Käseherstellung entstehe das Beiprodukt Molke, welche nur noch wenig Eiweiß enthalte. Diese Molke bestehe im Wesentlichen aus Wasser und Lactose (Milchzucker) sowie weiteren Inhaltsstoffen, wie Mineralstoffen und Eiweiß. Aus dieser Molke werde dann von der Firma T. die später an sie gelieferte Zutat hergestellt. Dabei würden u.a. restliches Eiweiß sowie Lactose aus der Molke ausgeschieden. Das dabei entstehende sog. Permeat habe Lebensmittelqualität, weil es insbesondere den hygienischen Anforderungen für Lebensmittelerzeugnisse entspreche. Das Permeat sei naturgemäß kalorien- und nährstoffarm und deshalb besonders geeignet für den Einsatz in diätetischen Lebensmitteln oder kalorienreduzierten Erfrischungsgetränken. Sie vertreibe ihre Erfrischungsgetränke mit der genannten Zutat in für den Verbraucher vorgesehenen Fertigverpackungen. Sie sei daher nach § 1 Abs. 1 LebensmittelkennzeichnungsVO (LMKV) zur Abgabe der Pflichtkennzeichnungselemente verpflichtet. Zu den Pflichtkennzeichnungselementen gehörten auch die Angabe einer Zutatenliste mit den für das Erzeugnis verwendeten einzelnen Zutaten. Die von ihr verwendete Bezeichnung als Molkenerzeugnis sei zutreffend. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Milch- und Margarinegesetz sei ein Milcherzeugnis ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen. Da die verwandte Molke ausschließlich aus Milch hergestellt werde und die hier streitrelevante Zutat dann ausschließlich aus dieser Molke hergestellt werde, seien sowohl die Molke als auch das daraus hergestellte Permeat Milcherzeugnisse im vorgenannten Sinne. Welche Milcherzeugnisse es gebe und wie diese bezeichnet werden müssten, folge aus der MilchErzV. Nach § 1 Abs. 1 MilchErzV seien Milcherzeugnisse die in Anlage 1 der MilchErzV bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Nach § 3 Abs. 1 MilchErzV dürften diese Milcherzeugnisse gewerblich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften der MilchErzV auch gekennzeichnet seien. Nach diesen Vorgaben habe sie deshalb eine Bezeichnung des von ihr verwendeten Permeats nach Maßgabe der Anlage 1 zur MilchErzV vornehmen müssen. Die Anlage 1 zur MilchErzV enthalte insgesamt 16 Gruppen von Milcherzeugnissen. Das streitgegenständliche Permeat falle nach der gesetzlich beschriebenen Herstellungsweise unter die in Anlage 1 Ziffer X genannte Gruppe der Molkenerzeugnisse. Dabei unterscheide die Regelung in Ziffer X der Anlage 1 MilchErzV zwischen sog. Standardsorten und einem allgemeinen Gruppenerzeugnis. Sofern also eine in der Gruppe X geregelte Standardsorte gegeben sei, sei die Bezeichnung der Standardsorte zwingend als Name der Zutat anzugeben. Liege keine Standardsorte vor, sei die Bezeichnung für das Gruppenerzeugnis, also „Molkenerzeugnis“ zu nennen. In Spalte 1 Buchst. b) werde die Herstellungsweise für ein allgemeines Molkenerzeugnis beschrieben. Danach sei ein Molkenerzeugnis ein durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestelltes Erzeugnis und die hieraus erstellten Erzeugnisse, auch unter Verwendung von Lactase. Diese Legaldefinition treffe das streitbefangene Produkt, weil die Lieferantin zunächst die Molke von der Milch abgeschieden und von der Molke dann weiterhin Eiweiß praktisch vollständig abgeschieden habe. Eine Verwendung von Lactase sei dabei möglich, nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht zwingend, so dass die Verwendung von Lactase für die Einstufung als Molkenerzeugnis letztendlich keine Rolle spiele. Von daher könne der Nachweis von Lactose auch kein Kriterium für die Einstufung als Molkenerzeugnis sein. Eine abweichende Bezeichnung, wie sie der Beklagte verlange, sei von daher gesetzeswidrig. Sie habe kein besonderes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung „Molkenerzeugnis“. Sie verwende diese Bezeichnung ausschließlich als Pflichtkennzeichnungselement. Die Bezeichnung verfüge über keinerlei Werbewert. Der Beklagte möge ihr verbindlich sagen, wie sie das verwendete Produkt bezeichnen solle, dann werde sie diese Begrifflichkeit verwenden. Entsprechende Nachfragen habe der Beklagte bislang aber immer unbeantwortet gelassen. Auf jeden Fall sei die angefochtene Verfügung ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte stütze sich auf den Untersuchungsbericht des CVUA. Das CVUA habe aber nur das Endprodukt, nicht aber das verwendete Permeat untersucht. Ferner habe das CVUA u.a. ausgeführt, die Abbauprodukte Glucose und Galactose seien charakteristische Bestandteile von Molke. In der Probe sei aber ein Anteil von 3,79 g/100 ml Glucose nachweisbar gewesen. Nur Galactose sei nicht bestimmbar gewesen. Eine Erklärung darüber, woher die Glucose stamme, fehle. Dieser Umstand könne aber dahinstehen, denn das Gesetz verlange überhaupt nicht, dass ein Molkenerzeugnis Lactose, bzw. Glucose und Galactose enthalte. Von daher sei auch die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 L 201/12 – erwähnte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2010 – 38 O 26/10 – nicht haltbar. Es treffe eben nicht zu, dass sich das verwendete Permeat analytisch dem Ausgangsprodukt Molke nicht mehr zuordnen lasse und sich – wie der Beklagte meine – nur durch seinen Vitamin- und Mineralstoffgehalt von Leitungswasser unterscheide. Beispielsweise seien weder das Fertigprodukt noch die streitbefangene Zutat auf andere für Milcherzeugnisse typische Nährwerte wie z.B. Stickstoff untersucht worden. Schließlich folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 MilchErzVO nichts Abweichendes. Mit Bescheid vom 05. Juni 2012 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 21. März 2012 dahingehend ab, dass er das Inverkehrbringen der beanstandeten Produktserie untersagte und der Klägerin ein Zwangsgeld für den Fall androhte, dass die Klägerin der Verfügung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung nachkomme. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 2012 in der geänderten Fassung vom 05. Juni 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, die Klägerin könne die beanstandete Zutat als „Molkepermeat“ oder auch als „Wasser aus Molke“ bezeichnen. Eine solche Kennzeichnung sehe man nicht als irreführend an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 201/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2012 ist in seiner durch die Verfügung vom 05. Juni 2012 geänderten Fassung rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist insbesondere auch mit Blick auf die der Klägerin mit dem Änderungsbescheid vom 05. Juni 2012 eingeräumte „Umsetzungsfrist“ hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aus dem Zusammenspiel der zu den Ziff. I. und II. getroffenen Regelungen wird deutlich, dass der Klägerin für die Umsetzung der Untersagungsverfügung eine Frist von 2 Monaten gerechnet vom Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Verfügung an gesetzt worden ist. Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen sind erfüllt. Bei dem beanstandeten Produkt handelt es sich zweifelsfrei um ein Lebensmittel im Sinne des LFGB (vgl. § 2 LFGB). Durch die Angabe „50 % Molkenerzeugnis“ im Zutatenverzeichnis der von der Ordnungsverfügung betroffenen Produkte liegt eine Irreführung über deren Beschaffenheit vor. Für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist in erster Linie die mutmaßliche Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet ist und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 637/10 -. Ausgehend davon entspricht die Kennzeichnung „50 % Molkenerzeugnis“ nicht der Verbrauchererwartung, wobei diese mangels gegenteiliger substanzieller Darstellung von den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Kammer kraft eigener Sachkunde als Verbraucher bestimmt werden kann. Der Verbraucher erwartet bei einem Molkenerzeugnis nicht nur, dass das entsprechende Produkt von seinem Herstellungsprozess her auf das Ursprungsprodukt Milch zurückgeführt werden kann, er erwartet gerade auch im Sinne eines gesteigerten Gesundheitsbewusstseins, dass für das Ausgangsprodukt typische Inhaltsstoffe noch im Produkt „Molkeerzeugnis“ enthalten sind. D.h., einzelne chemische Elemente, sei es isoliert betrachtet oder auch in Kombination miteinander sind von der Verbraucherwartung dann nicht mehr gedeckt, wenn sie für das Ausgangsprodukt nicht mehr prägend - typisch - sind. So aber liegt es hier. Nach den inhaltlich unwidersprochenen Feststellungen des CVUA in seinem Untersuchungsbericht vom 22. März 2011 enthält das beprobte Endprodukt nicht den für Molkeerzeugnisse im Vordergrund stehenden Inhaltsstoff Lactose und auch nicht das Abbauprodukt Galactose. Solches aber wäre zu erwarten, wenn auch die verwendete Zutat diesen Inhaltsstoff bzw. das genannte Abbauprodukt enthalten hätten. Bestätigt wird dieser Rückschluss des Beklagten durch die im Verwaltungsvorgang enthaltene Produktspezifikation der Firma T. , die für die verwendete Zutat ebenfalls keinen erwähnenswerten Anteil von Lactose oder Galactose ausweist. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass das CVUA für das von ihm beprobte Endprodukt einen Glucoseanteil von immerhin 3,79 g/100 ml ausweist. Glucose kann aber nicht allein aus Milchzucker - Lactose - gewonnen werden, zudem enthält die bereits angesprochene Produktspezifikation gerade keine Ausweisung eines Glucoseanteils, was im Falle des Vorliegens eines solchen Anteils bereits in der im Streit stehenden Zutat wiederum zu erwarten gewesen wäre. Ferner drängte sich in einem solchen Fall auch das Vorhandensein des Abbauproduktes Galactose auf. Im Übrigen führt die Klägerin dazu selbst aus, dass bei der Herstellung der Zutat der Molke, welche im Wesentlichen aus Wasser und Lactose (Milchzucker) sowie weiteren Inhaltsstoffen, wie Mineralstoffen und Eiweiß bestehe, u.a. das restliche Eiweiß sowie Lactose abgeschieden würden. Zurück bleibe ein naturgemäß kalorien- und nährstoffarmes Produkt. Dass die danach um die typischen Elemente Milchzucker und Milcheiweiß befreite Zutat andere „milch- bzw. molketypische“ Elemente oder von Verbindungen dieser enthält, ist nicht zu erkennen. Aus der Produktspezifikation der Firma T. folgt dieses nicht. Die Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Zutat trüb sei und zeitnah verarbeitet werden müsse, also von daher mehr als bloßes Wasser sei, ist insoweit ohne entscheidungserheblichen Aussagegehalt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe es versäumt, die umstrittene Zutat auf andere für Milch/Molke typische Inhaltsstoffe bzw. deren Konzentration hin zu untersuchen (Beispiel: hoher Stickstoffgehalt), ist ihr entgegenzuhalten, dass zu einer solchen Untersuchung nach der vorgelegten Produktspezifikation keine Veranlassung bestand. In Ansehung dieser wäre es vielmehr an der Klägerin gewesen, solche Inhaltsstoffe nachzuweisen, die sie über die vorliegende Produktspezifikation hinaus als für ein Molkenerzeugnis prägend hält. Im Übrigen ist allein der hohe Stickstoffgehalt einer Flüssigkeit kein prägendes Merkmal für das Vorliegen eines Milch- oder Molkeerzeugnisses. Die Kammer folgt allerdings der Auffassung der Klägerin, dass eine von gesetzes- oder verordnungswegen gebotene Kennzeichnung eines Lebensmittels keine rechtsrelevante Irreführung des Verbrauchers darstellen kann. Die Klägerin nimmt hinsichtlich der umstrittenen Kennzeichnung § 3 MilchErzV in Anspruch. Danach dürfen Milcherzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften der MilchErzV gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MilchErzV). Bei Milcherzeugnissen in - wie hier - Fertigverpackungen ist dabei unter anderem die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3 des § 3 MilchErzV anzugeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MilchErzV). Verkehrsbezeichnung bei den sog. Standardsorten im Sinne der Anlage 1 zur MilchErzG ist die Bezeichnung der betreffenden Standardsorte, bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, ist die nach der Anlage 1 zu bestimmende sog. Gruppenbezeichnung anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MilchErzV). Bei dem von der Klägerin verwendeten sog. RO-Permeat handelt es sich aber nicht um ein Milcherzeugnis im Sinne der MilchErzV, denn gemäß § 1 Abs. 1 MilchErzV sind Milcherzeugnisse im Sinne der MilchErzV die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Milch- und/oder auch Molkenpermeat werden in der Anlage 1 aber zunächst an keiner Stelle als sogenannte Standardsorte definiert. In § 1 a Abs. 2 MilchErzV findet sich lediglich die Begriffsbestimmung, dass Milchpermeat im Sinne der MilchErzV das Erzeugnis ist, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht. Auch der in der Nr. X der Anlage 1 zur MilchErzV vorgesehenen Gruppenbezeichnung „Molkenerzeugnis“ kann das umstrittene Produkt nicht zugeordnet werden. Nach dem in Spalte 1 der Nr. X Buchst. b) der Anlage 1 zur MilchErzV beschriebenen Herstellungsprozess ist ein Molkenerzeugnis ein durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestelltes Erzeugnis und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, auch unter Verwendung von Lactase. Merkmal eines sog. Gruppenerzeugnisses ist, dass es bzgl. der Herstellungsart und Zusammensetzung gegenüber einer Standardsorte einem weiteren Spielraum unterliegt, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 1989 - 2 Ss OWi 946/88 -, denn andernfalls hätte es der Bestimmung der Gruppenbezeichnung als anzugebender Verkehrsbezeichnung im Sinne eines Auffangtatbestandes nicht bedurft. Zudem kann mit der Einführung der Gruppenbezeichnung neuen Herstellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden. Vgl. dazu Rathke in Zipfel, Lebensmittelrecht, C 273 a, Rdnr. 4 f. Eine danach grundsätzlich mögliche, die Gruppenbezeichnung tragende Abweichung von der Standardsorte liegt aber dann nicht mehr vor, wenn alle Inhaltsstoffe, die für die Standardsorten und damit für das Ausgangsprodukt - hier: Molke - typisch sind, nahezu vollständig entfernt wurden. Vgl. dazu auch LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 38 O 26/10. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der genannten Regelung - Spalte 1 der Nr. X Buchst. b) der Anlage 1 zur MilchErzV -, für dessen Bestimmung es auf den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Normgebers ankommt, so wie er sich aus dem Wortlaut und Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 16 A 4434/04 -. Die eindeutige, nach dem Sinnzusammenhang unter anderem am Verbraucherschutz verwandte Begrifflichkeit „ Molken erzeugnis“ legt fest, dass es nach dem Willen des Normgebers neben dem Herstellungsverfahren – „durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestelltes Erzeugnis und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, auch unter Verwendung von Lactase“ – eine inhaltliche Komponente dahingehend gibt, dass das so gewonnene Erzeugnis jedenfalls noch Stoffe enthalten muss, die nach der Verkehrsauffassung für Molke und daraus gewonnene Erzeugnisse bestimmend sind. Daran fehlt es hier nach obigen Ausführungen. Im Übrigen verwendet denn auch die Firma T. für die umstrittene Zutat keinesfalls die Verkehrsbezeichnung „Molkenerzeugnis“, sondern ausweislich ihrer Produktspezifikation die Verkehrsbezeichnung „RO-Permeat“. Als Diejenige, die die von der Ordnungsverfügung erfasste Produktserie unter der irreführenden Bezeichnung in den Verkehr bringt, ist die Klägerin die richtige Adressatin der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens der Produktserie unter Verwendung der beanstandeten Zutatenkennzeichnung ist zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes auch erforderlich. Sie ist insbesondere nachdem der Beklagte der Klägerin mit dem Änderungsbescheid vom 05. Juni 2012 eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt hat, auch verhältnismäßig. Schließlich ist die dem Beklagten eröffnete und von ihm auch getroffene Ermessensentscheidung im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seine Erwägungen am Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgerichtet und alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Überlegungen eingestellt und diese zutreffend gewichtet. In Ansehung des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin, welchen der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allerdings unter Verweis auf die Frage der Pfandbefreiung deutlich relativiert hat, letztlich komme es ihr nur auf die richtige Kennzeichnung, nicht aber auf besondere wirtschaftliche Interessen an, ist gegen den vom Beklagten eingeräumten Vorrang der Verbraucherinteressen gegenüber den privaten Interessen der Klägerin nichts zu erinnern. Im Übrigen sind wirtschaftliche Interessen jedenfalls nach dem Ablauf einer wie hier angemessenen Übergangsfrist nicht geeignet, ein Festhalten an einer irreführenden Kennzeichnung zu stützen. Die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.