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Urteil

10 K 1330/11.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0622.10K1330.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, zur Person nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesen, ist nach eigener Darstellung am 00.00.0000 in Luanda geboren und mit einem früheren Asylbewerber, der seinen Namen mit M.S. (künftig: M.S.) angibt, verheiratet. Ursprünglich bezeichnete sie sich als angolanische Staatsangehörige. Am 19. Juli 2002 stellten sie und M.S. Asylanträge, die sie bei ihrer Anhörung durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge näher begründeten. Dabei erklärte M.S. u.a.: Er habe bis Ende 2000 in Luanda gewohnt. Dann sei er festgenommen worden. Bis zum Tage seiner Ausreise aus Angola am 11. Juli 2002 habe er 1 ½ Jahre im Gefängnis verbracht. Er habe geholfen, Waffen und Munition der UNITA zu überbringen. Dabei sei er festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihn nach Luanda zurückgebracht. Dort sei er gefoltert worden. Sie hätten ihn gezwungen, seine Adresse zu nennen, dann hätten sie ihn in sein Haus begleitet. Dort hätten sie einen weiteren Koffer beschlagnahmt. Dieser sei voll mit Munition gewesen. Sie hätten Dokumente, 10.000 US-Dollar und auch Dokumente seiner Ehefrau (= der Klägerin) mitgenommen. Seine Ehefrau sei auch festgenommen worden. Sie seien beide zusammengeschlagen worden. Sie hätten seine Ehefrau auch verhört. Sie hätten gewollt, dass seine Ehefrau die Wahrheit über diesen Waffenhandel sage. Seine Ehefrau habe aber nichts gesagt, weil der General (der Regierungsarmee; in dessen Auftrag habe er, M.S., die Waffen der UNITA überbringen sollen) der Ehemann ihrer Schwester gewesen sei, sie habe ihn nicht verraten wollen. Sie seien beide in ein privates Militärlager nach Futungu gebracht worden. Seine Ehefrau sei vergewaltigt worden. Sie sei in eine andere Zelle gebracht worden als er. Sie habe eine Woche in dieser Zelle verbracht. Sie hätten seiner Ehefrau einen Zahn ausgebrochen. Nach einer Woche sei sie freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung sei sie 15 Tage später immer noch von Soldaten bedroht und verfolgt worden. Sie, seine Ehefrau, sei bei ihnen zu Hause nicht mehr sicher gewesen. Deshalb habe ihre Schwester, also die Ehefrau des Generals, ihr angeboten, dass sie dort wohnen könne. Zuvor sei seine Ehefrau im Militärkrankenhaus gewesen. Dort sei ihr Zahn repariert worden. Später habe er erfahren, dass der General eine hohe Geldsumme an die Wächter gegeben habe, damit er, M.S., freikomme. Die Klägerin erklärte am 24. Juli 2002 bei gleicher Gelegenheit: Sie sei bis zur 8. Klasse zur Schule gegangen. Sie sei gelernte Lehrerin für die Grundschule. Sie habe gearbeitet von ihrem 20. bis zu ihrem 23. Lebensjahr. - Die Soldaten hätten sie und ihren Ehemann nach Futungu mitgenommen. Sie sei eine Woche in dem Gefängnis gewesen. Durch die sehr schlechte Behandlung habe sie – zu der Zeit schwanger – ein Kind verloren. Während ihrer Haft sei sie von drei Soldaten vergewaltigt worden. Sie habe in diesem Gefängnis Wasser zu trinken bekommen. Das Wasser sei jedoch in einem dermaßen schlechten Zustand gewesen, dass sie davon eine Krankheit bekommen habe. Man könne das heute noch an ihren Händen erkennen. Sie habe diese Krankheit am gesamten Körper. Sie habe in Angola nicht behandelt werden können. Nach ihrer Freilassung seien die Militärs immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie bedroht und sie immer wieder gefragt, mit wem ihr Ehemann zusammengearbeitet habe. Ihr Schwager habe ihr dann gesagt, dass sie zu ihm in sein Haus ziehen solle. Sie habe dann 1 ½ Jahre lang bei ihrem Schwager und ihrer Schwester gewohnt. Sie habe gewollt, dass ihr Schwager ihren Mann aus dem Gefängnis hole, bevor der dort umgebracht werde. Letztendlich habe ihr Schwager das auch geschafft. Ihr Ehemann habe Waffen transportiert, und bei diesem Waffentransport sei er festgenommen worden. Er habe die Waffen von ihrem Schwager bekommen. Dieser Waffentransport sei illegal gewesen. (befragt, ob sie wisse, wie es ihr Schwager geschafft habe, ihren Ehemann aus dem Gefängnis herauszuholen:) Sie wisse nicht, wie ihr Schwager das geschafft habe. Wegen der Krankheit, die sie erwähnt habe, sei sie in Angola kurz nach ihrer Freilassung bereits in einem Militärkrankenhaus gewesen, in dem normalerweise nur Militärangehörige behandelt werden könnten. Die Ärzte dort hätten nicht gewusst, welche Krankheit das sei. – Die Klägerin hatte zuvor mit der Begründung, sie sei vergewaltigt worden, erfolgreich darum gebeten, gerade von einer Einzelentscheiderin angehört zu werden. Dem über die Anhörung gefertigten Protokoll zufolge wurde an sie die Frage gerichtet, ob es ihr möglich sei, die Umstände des sexuellen Missbrauchs bzw. ihrer Vergewaltigung ausführlicher zu schildern. Darauf antwortete sie, wenn sie sich das aussuchen könne, dann wolle sie das lieber nicht erzählen. An dieser Stelle folgt im Protokoll der Vermerk: „Die Antragstellerin beginnt zu zittern und zu weinen“. Mit Bescheiden vom 14. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Klägerin und von M.S. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Schließlich drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Angola und M.S. eine solche in die Demokratische Republik Kongo an. Zur Begründung führte es in dem an den letzteren gerichteten Bescheid u.a. aus, soweit er vortrage, er habe in Angola Waffen und Munition geschmuggelt, sei deswegen von Ende des Jahres 2000 bis Juli 2002 in Luanda-Futungu in einem privaten Gefängnis eingesperrt gewesen, nunmehr werde nach ihm gefahndet, ihm drohe jetzt tatsächlich die Tötung, sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. In dem an die Klägerin gerichteten Bescheid heißt es u.a., diese habe eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihre Inhaftierung und die Hafterlebnisse seien untrennbar verbunden mit dem Verfolgungsschicksal von M.S. und setzten somit dessen Inhaftierung voraus. Indessen habe dieser sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft zu machen vermocht, so dass sich hieraus der Wegfall des angeblichen Verfolgungsschicksals der Klägerin ergebe. Aber auch unabhängig davon habe diese eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin und M.S. erhoben am 28. Oktober 2002 Klage, die Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2003 wies der Berichterstatter als Einzelrichter diejenige von M.S. u.a. mit der Begründung ab, was dieser in Bezug auf eine Verfolgung in Angola geltend gemacht habe, sei unglaubhaft (10 K 3463/02.A). Er wolle an Waffenschiebereien zugunsten der UNITA beteiligt gewesen, dabei entdeckt und für ca. 1 1/2 Jahre inhaftiert worden sein. Das sei zur Überzeugung der Kammer frei erfunden. - M.S. ging dagegen nicht mehr vor, so dass das Urteil Rechtskraft erlangte. Am 04. Mai 2004, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Sache der Klägerin, ließ diese Bescheinigungen des Psychosozialen Zentrums Düsseldorf (PZD) vom 11. Februar 2004 und 30. April 2004 vorlegen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zugleich vertrat sie die Ansicht, es sei von dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG auszugehen. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, in Angola einen schweren Schock erlitten haben könnte und dass sie über die Erlebnisse nicht frei und detailliert habe berichten können. Es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei. Sie befinde sich in Behandlung bei dem Psychiater Dr. Gräfe in X.. Dort sei sie bislang zweimal in Behandlung gewesen. Des Weiteren befinde sie sich in Therapie im Psychosozialen Zentrum in Düsseldorf. Die Therapie habe im Januar 2003 begonnen (?), und zwar nach dem Termin ihres Ehemannes bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (?). Anlässlich dieses Termins, bei dem sie anwesend gewesen sei, sei es ihr sehr schlecht gegangen. Ihr Zustand sei auch zuvor schon außerordentlich problematisch gewesen, allerdings seien aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden Kenntnisse über die Möglichkeiten der therapeutischen Hilfe von ihr keinerlei Aktivitäten entwickelt worden. Am 10. Februar 2004 habe sie einen Selbstmordversuch unternommen, der nur durch das Eingreifen Dritter habe verhindert werden können. - Die mündliche Verhandlung fand am 05. Mai 2004 in Abwesenheit der Beteiligten statt. Am 25. Mai 2004 beantragte die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. In dem Verfahren 10 K 3463/02.A sei nicht vorgetragen worden, dass sie unter einer erheblichen psychischen Erkrankung gelitten habe, obschon dem damaligen Prozessbevollmächtigten dies bekannt gewesen sei. Bei Rückkehr in ihr Heimatland würde die Verschlimmerung einer Erkrankung, an der sie leide, erfolgen; dies führte zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben. Das Psychosoziale Zentrum Düsseldorf gehe davon aus, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Der erste Kontakt zu diesem Zentrum, zu dem es im Januar 2004 gekommen sei, stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylantrags ihres Ehemannes. Der Arzt Dr. Fissan sei bereits zuvor zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihr eine psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei. Am 10. Februar 2004 sei ihr Zustand eskaliert, nachdem der Hausmeister des Wohnheims, in dem sie gelebt habe, unangemeldet das Zimmer mit einer weiteren männlichen Person betreten habe. Sie sei daraufhin nach Zeugenaussagen laut schreiend in die Gemeinschaftsküche gelaufen, habe nach einem großen Messer gegriffen und versucht, sich dieses in den Körper zu stoßen. Das sei ihr nur deshalb nicht gelungen, weil eine Mitbewohnerin zufällig anwesend gewesen sei und sich auf sie gestürzt habe. Sie, die Klägerin, habe daraufhin das Messer nicht weiter gegen sich richten können. Sie habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, sie könne nicht mehr leben. Sie nehme die Termine im Psychosozialen Zentrum wöchentlich wahr, um eine Stabilisierung ihres Gesamtzustandes zu erreichen. – Dem fügte sie eine „psychotherapeutische Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht“ des Psychosozialen Zentrums Düsseldorf vom 21. Mai 2004 bei. Die Kammer wies die Klage ab (10 K 3464/02.A). In der Entscheidungsgründen heißt es: „ ... nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich daraus, dass sie unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: Das Verfolgungsschicksal der Klägerin soll auf dem von M. S. – sie bezeichnet ihn als ihren Ehemann – beruhen. Der hat indessen das, was er insoweit geltend gemacht hat, zur Überzeugung der Kammer nicht erlebt. Zur weiteren Begründung wird auf das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2003 im Rahmen des Verfahrens 10 K 3463/02.A ergangene Urteil Bezug genommen. Nun verkennt die Kammer nicht, dass die materielle Rechtskraft jenes Urteils im vorliegenden Rechtsstreit keine Wirkung entfaltet. Sie misst angesichts der konkreten Umstände aber den in dem Verfahren 10 K 3463/02.A gewonnenen Erkenntnissen ausschlaggebende Bedeutung auch für das Verfahren 10 K 3464/02.A zu. Die Klägerin ist bis in das Jahr 2004 hinein von dem Prozessbevollmächtigten vertreten worden, der auch M.S. zur Seite stand. Sie hat sodann eine andere Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung beauftragt, der umfassend Akteneinsicht gewährt worden ist und die auf diese Weise von dem im Verfahren 10 K 3463/02.A ergangenen Urteil hat Kenntnis nehmen können. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Klägerin detailliert mit jener Entscheidung auseinandersetzt und präzise darlegt, weshalb die dort dargelegten Erwägungen dem Erfolg ihrer eigenen Klage – soweit es um die Anerkennung als Asylberechtigte geht – nicht entgegenstehen. Dergleichen ist nicht geschehen. Z.B. fehlt eine Auseinandersetzung mit der Überlegung der Kammer, dass das angolanische Parlament im April 2002 ein Amnestiegesetz erlassen hat. Angesichts dessen ist zumindest nicht ohne weiteres verständlich, weshalb M.S. – diesem soll vorgeworfen worden sein, er sei im Jahre 2000 für die UNITA tätig geworden – im Juli 2002 unter konspirativen Umständen und Einsatz von Geld illegal aus dem Gefängnis befreit werden musste und er sowie die Klägerin überhaupt eine Notwendigkeit sahen, das Land zu verlassen. U.a. deshalb, weil es an entsprechenden Erklärungsversuchen fehlt, glaubt die Kammer auch der Klägerin das von ihr vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in Angola künftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich. ... § 53 AuslG steht ihr ebenfalls nicht zur Seite. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. ... Eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen könnten, hat die Klägerin bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung schon nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sie an einer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevanten posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Gegenteiliges folgt aus der vorgelegten Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 11. Februar 2004 nicht. In dieser heißt es, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit auf massive Gewalterfahrungen zurückzuführen sei. Das ist nur eine Behauptung, für die keine Begründung gegeben worden ist. Die Darlegungen sehen sich im Übrigen den gleichen Einwänden ausgesetzt wie diejenigen in einer weiteren Bescheinigung desselben Instituts vom 30. April 2004, in der es im Wesentlichen auch nur heißt, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die auf massive Gewalterfahrungen in Angola zurückzuführen sei. Der Klägerin ist – ihre Darstellung zugrunde gelegt – im Jahre 2000 Gewalt angetan worden. Deswegen in Behandlung begeben hat sie sich im Jahre 2004. Eine überzeugende Stellungnahme müsste sich zunächst der Frage zuwenden, ob es überhaupt möglich ist, dass derartige Belastungsstörungen erst Jahre später auftreten, bzw. darlegen, dass die Störungen weit früher aufgetreten, zuvor aber nicht behandelt worden sind, und einen plausiblen Grund dafür nennen, dass es zu einer solchen Behandlung nicht gekommen ist. In diesem Zusammenhang wäre der Umstand anzusprechen, dass sich die Klägerin in Behandlung begeben hat, nachdem die Klage von M.S. mit der Begründung abgewiesen worden war, der sage nicht die Wahrheit, was offenkundig Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer eigenen Klage haben konnte. Vor allem müssten aber die „Gewalterfahrungen“ hier näher beschrieben und, sollten sie im Zusammenhang mit einem Vorgehen der Staatsgewalt gewonnen worden sein, der Aspekt angesprochen werden, dass die Klägerin wegen des Verhaltens von M.S. bedrängt worden sein will, dieser nach dem Urteil vom 24. November 2003 indessen die Unwahrheit gesagt hat. Über den in den Bescheinigungen angesprochenen Selbstmordversuch der Klägerin – namentlich über dessen Gründe – ist der Kammer – immer vom Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung aus betrachtet – nichts bekannt. Angesichts dessen sind die Bescheinigungen vom 11. Februar und 30. April 2004 so ohne Aussagekraft. Die ernsthafte Möglichkeit, die Klägerin könnte doch in einer Weise krank sein, dass ihr ein Anspruch aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, ist für die Kammer auch aufgrund des Schriftsatzes vom 25. Mai 2004 (i.V.m. der Stellungnahme vom 21. Mai 2004) nicht erkennbar (weshalb sie von einer Wiedereröffnung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO absieht). Der Stellungnahme zufolge entspricht bei der Klägerin das klinische Beschwerdebild einer chronifizierten Traumatisierung. Die Diagnosekriterien der posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt; allerdings gingen die vorliegenden bisher festgestellten Beschwerden darüber hinaus. Dies ist in der folgenden Weise zu relativieren: Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine der möglichen, psychopathologisch definierten psychischen Folgen eines Traumas (Trauma = Wunde, Verletzung). Die Erscheinung lässt sich nach den derzeit international üblichen und akzeptierten Diagnosesystemen definieren, der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO ICD-10 einerseits (dort wird das Syndrom als posttraumatische Belastungsstörung PTBS bezeichnet) oder dem diagnostischen und statistischen Manual der amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft DSM IV andererseits (dort wird das Syndrom als Posttraumatic Stress Disorder PTSD bezeichnet). Je nachdem, von welchem Standpunkt aus man vorgeht, muss eine Reihe von Kriterien erfüllt sein, um zu der Diagnose kommen zu können. Am wichtigsten ist aber so oder so, dass ein Trauma nachgewiesen ist, weil es ohne ein solches eine PTBS nicht gibt. Auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war bzw. nachgewiesen ist. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat. Dies wäre nur möglich, wenn eine eindeutige Beziehung zwischen pathognomonischer Symptomatik der PTBS und Trauma bestehen würde, d.h. entsprechende Symptomschilderungen nur gegeben werden können, wenn ein Trauma tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche eindeutige Beziehung besteht aber nicht, da z.B. die Symptome der PTBS auch ohne stattgehabtes Trauma geäußert werden können oder im Rahmen einer anderen Erkrankung, z.B. einer Schizophrenie oder schweren depressiven Episode, als Symptom, z.B. als Wahnerinnerung, auftreten können. Für den Gutachter bedeutet dies– die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die Stellungnahme vom 21. Mai 2004 kein Gutachten sein soll; der hier erörterte Gedanke gilt aber auch insoweit –, dass er nur eine PTBS diagnostizieren kann, wenn auch ein Trauma nachgewiesen ist. Da gerade dies in Asylverfahren oft strittig ist, muss in jedem Gutachten die Einschränkung ersichtlich sein, dass die Diagnose einer PTBS nur gilt, wenn vom Gericht (nicht vom Gutachter) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete Trauma stattgefunden hat. Ein Trauma kann nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer PTBS dem Gutachter glaubhaft dargestellt wird. Der Gutachter kann allerdings durchaus dazu Angaben machen, ob die Symptomatik typisch für einen PTBS wäre – im Falle eines Traumas, ob sie als typisch geschildert wird, einen typischen Verlauf nimmt o.Ä. Das Gericht kann dann diese Angaben zu seiner Beweiswürdigung heranziehen – vgl. zum ganzen Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 –. Ein solches Trauma ist im Falle der Klägerin derzeit nicht erkennbar. Der Stellungnahme vom 21. Mai 2004 zufolge hat sie im Rahmen der Exploration zu den Fluchthintergründen berichtet: Ihr Mann sei wegen politischer Aktivitäten zwei Jahre inhaftiert gewesen. Während er im Gefängnis gewesen sei, sei auch sie für eine Woche verhaftet, misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden. Sie sei zum Zeitpunkt der Verhaftung und Vergewaltigung schwanger gewesen. Sie habe das Kind in der Folge jedoch verloren. Auch in der Zeit danach seien die Soldaten immer wieder gekommen, um sie zu verhören. Nachdem ihr Mann aus dem Gefängnis entlassen worden sei, hätten sie gemeinsam Angola verlassen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nach den in den Verwaltungsvorgängen gegebenen Darstellungen M.S. von Ende 2000 bis Anfang Juli 2002, also gut 1 1/2 Jahre inhaftiert gewesen sein soll. Die Klägerin hat am 24. Juli 2002 gegenüber dem Bundesamt weiter angegeben, dass nach ihrer Freilassung die Militärs immer wieder zu ihr nach Hause gekommen seien, sie befragt und ihr gedroht hätten; das habe aber ein Ende gefunden, nachdem sie zu ihrem Schwager (dem General) und ihrer Schwester gezogen sei; dort habe sie 1 1/2 Jahre gewohnt. – Die Belästigungen durch Militärs hätten danach – das ist daraus zu schließen – etwa Anfang 2000 1) geendet. Vor allem aber glaubt die Kammer der Klägerin (und M.S.) nicht, dass die beiden aus den von ihnen angegebenen Gründen überhaupt eine Woche bzw. etwas mehr als 1 1/2 Jahre festgehalten worden sind. Zur Begründung wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen. Nun mag es sein, dass die Klägerin auf andere Weise traumatisiert worden ist. Das hat sie aber auch in Kenntnis des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2003 im Rahmen des Verfahrens VG Minden 10 K 3463/02.A ergangenen Urteils nicht dargelegt. Es kommt hinzu: Psychopathologisch wesentlich für die Diagnose einer PTBS sind die ungewollten, intrusiv – angstvoll erlebten Wiedererinnerungen an ein Trauma (und das Vermeiden von Situationen, die solche Erinnerungen auslösen). Die in Asylverfahren von Patienten oft geäußerte Furcht (aktuell oder bei Rückkehr ins Heimatland), verfolgt zu werden, und sich aufdrängende Vorstellungen, wie eine solche (erneute) Verfolgung aussehen könnte, definieren für sich genommen keine PTBS. Es handelt sich entweder um eine normalpsychologisch begründete, nicht krankhafte Realangst, wenn die Person tatsächlich eine Verfolgung befürchten muss, oder um eine Phobie, wenn die Befürchtungen irrational und nicht nachvollziehbar erscheinen. In einem Gutachten müssen deswegen die Inhalte der Angst und der Vorstellungen präzisiert sein, die zur Diagnose einer PTBS geführt haben – Ebert/Kindt, a.a.O., S. 42 re.Sp. –. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich. Die vegetativen Störungen, die Beeinträchtigung der Stimmung und das abnorme Verhalten tragen sämtlich zur Diagnose bei, sind aber nicht von erstrangiger Bedeutung (Diagnostische Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10; Diagnostische Leitlinien). In der Stellungnahme vom 21. Mai 2004 heißt es insoweit: „Alpträume (Sie habe jede Nacht schreckliche Träume. Sie könne nicht beschreiben, was da passiere.)“. Das ist im vorliegenden Zusammenhang unzureichend. Ungewollte, intrusiv-angstvoll erlebte Wiedererinnerungen an ein Trauma sind auch sonst nicht in genügender Form dargestellt. Die Stellungnahme vom 21. Mai 2004 leidet zudem daran, dass die in ihr enthaltenen Kenntnisse in einer handwerklich mangelhaften Weise gewonnen worden sind. Zwischen der Verfasserin und der Klägerin haben danach bis zum 21. Mai 2004 neun Gespräche stattgefunden. Seit Mai erfolgen diese mit Unterstützung einer qualifizierten Dolmetscherin für die portugiesische Sprache. Zuvor war M.S. als Dolmetscher hinzugezogen worden. Letzteres ist in doppelter Hinsicht zu beanstanden: Der Stellungnahme zufolge hat die Klägerin erklärt, sie vermeide den Kontakt zu Männern, sie vertraue ihnen nicht und hasse sie. Sie wolle mit keinem Mann reden. M.S. hat danach berichtet, die Aversion seiner Frau gegenüber Männern richte sich auch gegen ihn. Es gebe daher auch in der Ehe Probleme, worunter auch er leide. Angesichts dessen bestehen starke Bedenken dagegen, dass M.S. – ein Mann – über Monate hinweg als Dolmetscher tätig war. Es kommt hinzu: M.S. hat erkennbar ein Interesse daran, dass der Klägerin ein Abschiebungshindernis zugestanden wird, weil er unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Abs. 1 GG davon profitieren könnte. In dem Verfahren 10 K 3463/02.A ist die Kammer nun zu der Wertung gelangt, M.S. sei unglaubwürdig, sein Vorbringen unglaubhaft. Angesichts dessen müsste in der Stellungnahme vom 21. Mai 2004 detailliert und überzeugend dargelegt sein, woher die Verfasserin weiß, dass M.S. als Dolmetscher über Monate hinweg die Erklärungen der Klägerin stets zuverlässig übersetzt (und ihnen z.B. nicht gelegentlich einen von ihm für „günstiger“ erachteten Inhalt gegeben) hat. Entsprechende Ausführungen fehlen. Zwar ist von einer „ungünstigen Dolmetschersituation“ die Rede. Wie sich den daraus ergebenden Erfordernissen begegnet worden ist, ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. Das Verfahren wirft im Übrigen an sich die Frage nach der Seriosität der schriftlichen Äußerungen des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf auf. Dieses hat in der Bescheinigung vom 11. Februar 2004 in Bezug auf die Klägerin ausgeführt: „Frau S. befindet sich in unserem Zentrum in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher fanden drei Gespräche in Portugiesisch statt, die von meiner Kollegin Esther Mujawayo-Keiner unter Hinzuziehung einer qualifizierten Dolmetscherin geführt wurden“ (Unterstreichung durch die Kammer). Und in der psychotherapeutischen Bescheinigung vom 30.04.2004 heißt es mit Blick auf die auf den 05. Mai 2004 anberaumte mündliche Verhandlung: „Bisher fanden sechs Gespräche statt, die mit Hilfe einer qualifizierten, schweigepflichtigen, im Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen in Beratung und Therapie geschulten Dolmetscherin portugiesischer Sprache geführt wurden... Wir bitten darum, dass der Verhandlungstermin verschoben wird...“ (Unterstreichung durch die Kammer). Legt man die Stellungnahme vom 21. Mai 2004 zugrunde, war indessen bis April 2004 einschließlich M.S. als Dolmetscher tätig. Die Bescheinigungen vom 11. Februar und 30. April 2004 wären dann insoweit unrichtig. Doch braucht dem nicht mehr abschließend nachgegangen zu werden, weil es darauf nicht mehr maßgeblich ankommt. Der Klägerin kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus – Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Sie würde zur Überzeugung der Kammer nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Die Klägerin ist nach eigener Darstellung gelernte Lehrerin für die Grundschule. Als eine solche hat sie bereits mehrere Jahre gearbeitet. Damit ist sie deutlich besser qualifiziert als andere. M.S. ist ausgebildeter Schreiner und Tischler. In Luanda hat er ein eigenes Atelier. Auf eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sie in ihrer Heimat gehabt hätte, hat sich die Klägerin zudem nicht substantiiert berufen.“ Den nachfolgenden Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 2004 ab (1 A 2782/04.A). Am 05. März 2005 gab die Klägerin eine schriftliche Erklärung zu (ihrer) Identität und zur Bestimmung (ihrer) Nationalität ab (BA 8 Bl. 141). Am 29. Juli 2005 erhob eine am 00.00.000 in X. geborene Tochter der Klägerin und von M.S. Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ... zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als auch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen (VG Minden 10 K 1644/05.A). Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. September 2005 verpflichtete das Gericht die Beklagte festzustellen, dass in der Person der Tochter ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo vorliegt. Den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2005 hob die Kammer insoweit auf, als eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht worden war. Im Übrigen wies sie die Klage ab. Zur Begründung führte sie aus: „ Eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat die Klägerin mit Blick auf die Demokratische Republik Kongo nicht substantiiert geltend gemacht. Doch kann ihr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - in Bezug auf diesen Staat Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Sie würde in der Demokratischen Republik Kongo unmittelbar nach ihrer Einreise aufgrund der in dem Staat herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Dabei ist, um zu einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation zu gelangen - vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 -, davon auszugehen, dass sie alleine – also ohne ihre Eltern – in die Demokratische Republik Kongo einreisen müsste (und deshalb dort hilflos wäre). Ihr Vater und ihre Mutter besitzen, wie bereits dargelegt, jeweils die angolanische Staatsangehörigkeit. Passersatzpapiere, die es dem Vater ermöglichen würden, in die Demokratische Republik Kongo einzureisen, haben Vertreter der Botschaft dieses Staates am 21. Januar 2005 ausdrücklich verweigert. Darauf, dass die Mutter der Klägerin solche erhalten würde, deutet nichts hin. In Bezug auf den Staat Angola steht der Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zur Seite. Dabei ist zu unterstellen, dass sie mit ihren Eltern, mit denen sie auch in der Bundesrepublik im Familienverband lebt, in diesen Staat reist. Dort sind im Übrigen zwar die allgemeinen Verhältnisse schwierig. Bei – wie hier – vollständiger Familienstruktur können sie aber leidlich bewältigt werden - vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2004 - 1 LB 39/02 - -. Die Wertung, dass dies auch der Klägerin und ihren Eltern gelingen wird, beruht auch auf dem Umstand, dass ihre Mutter Grundschullehrerin ist und in diesem Beruf bereits einige Jahre gearbeitet hat. Ihr Vater hat immerhin das Gymnasium bis zur 4. Klasse besucht und eine Ausbildung als Schreiner und Tischler absolviert. Damit besitzen die Eltern der Klägerin Fähigkeiten, die ihnen das Leben in Angola erleichtern werden. Im Zusammenhang mit einer Abschiebung in diesen Staat greift § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im begründeten Einzelfall ein - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2003 - 1 A4229/03.A - -. Ein solcher ist hier angesichts aller Umstände nicht gegeben. d) Die Abschiebungsandrohung ist gem. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zum Teil rechtswidrig und insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), im Übrigen nicht zu beanstanden.“ Das Urteil erlangte Rechtskraft. In Bezug auf eine am 00.00.0000 in X. geborene weitere Tochter stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 fest, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte werde abgelehnt; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht; das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege hinsichtlich Angolas vor, im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht vor. Eine anschließend von der Tochter am 02. Januar 2006 erhobene Klage mit dem Antrag, Ziffer 3. des Bescheides vom 23. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG neben den bereits anerkannten hinsichtlich Angolas auch hinsichtlich Kongos vorliegen, wurde am 15. Februar 2006 zurückgenommen (VG Minden 10 K 8/06.A). Am 26. September 2007 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, wobei sie sich wesentlich auf eine psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme des PZD stützte. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 lehnte das Bundesamt die Anträge a) auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und b) auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 14. November 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab. - Die Entscheidung erlangte Bestandskraft. Im Frühjahr 2007 hatte M.S. dem Kreis X. einen ihm erteilten Pass der Demokratischen Republik Kongo vorgelegt, der für die Zeit vom 17.04.2007 bis 16.04.2010 gültig war. Im Februar 2008 brachte er - in Fotokopie - einen Pass bei, der ihm seitens der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo anstelle des gerade erwähnten erteilt worden war. Im August 2011 legte M.S. - in Fotokopie - einen neuen Pass der Demokratischen Republik Kongo vor, der für die Zeit vom 25. Juni 2011 bis 24. Juni 2016 gültig ist. In einer schriftlichen Erklärung der Botschaft der Republik Angola in der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Februar 2010 heißt es, die Klägerin habe in der Konsularabteilung vorgesprochen. Ihr hätten weder Reisepässe noch Passersatzpapiere ausgestellt werden können, da sie keinerlei Dokumente habe vorlegen können, die ihre angolanische Staatsangehörigkeit bewiesen. In einer weiteren schriftlichen Erklärung der Botschaft (vom 28. Juni 2010) ist ausgeführt, der Klägerin hätten weder Reisepässe noch Passersatzpapiere ausgestellt werden können, da sie keine angolanische Staatsbürgerin sei (BA 2 251, 260). Unter dem 20. Oktober 2010 ließ die Klägerin gegenüber dem Kreis X. vortragen: Ihr Vater sei portugiesischer Herkunft. Nach angolanischem Recht habe sie die Staatsbürgerschaft des Vaters erworben. Sie sei nicht angolanische Staatsbürgerin. Am 09. Oktober 2010 beantragte die Klägerin beim Bundesamt festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dabei stützte sie sich auf die im vorangegangenen Verfahren vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme des PZD und auf dessen schriftliche Äußerung vom 07. Oktober 2004, später dann noch auf eine schriftliche Äußerung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sander vom 21. Februar 2011 (BA 2 Bl. 35). Am 24. Mai 2011 erhob sie Untätigkeitsklage (VG Minden 10 K 1121/11.A). Mit Bescheid vom 31. Mai 2011, abgesandt am 06. Juni 2011 per Einschreiben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 14. Oktober 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab: Die psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme habe die Klägerin bereits im vorangegangenen Folgeverfahren vorgelegt. Dieser Antrag sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme unanfechtbar abgelehnt worden. Das Beweismittel sei somit zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorangegangenen Verfahrens bereits vorhanden gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund dieser Stellungnahme eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden könnte. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Mit Beschluss vom 24. Juni 2011 stellte das Verwaltungsgericht Minden das Verfahren 10 K 1121/11.A ein, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Am 21. Juni 2011 hat die Klägerin (erneut) Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Mai 2011 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in Ansehung ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, insbesondere gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen: Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG lägen vor. Aufgrund der Stellungnahmen des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf könne eine neue für sie, die Klägerin, günstigere Entscheidung getroffen werden. Die Stellungnahmen seien geeignet, bei ihr die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen. Sie leide auch heute noch an den Symptomen dieser Erkrankung. Sie befinde sich in einer psychiatrischen Behandlung bei Dr. Sander in X., wobei dieser allein medikamentös die Symptome behandele. Insgesamt führe sie ein sehr zurückgezogenes Leben. Sie verfüge über keine sozialen Kontakte und nehme auch an dem familiären Alltag nicht teil. Die Zunahme der Depressionen und ihre Suizidversuche stellten für die gesamte Familie eine hohe Belastung dar. - Zusätzlich hat die Klägerin ein Schreiben der Dipl.-Psychologin Y. vom 06. Februar 2012, zu den Gerichtsakten gereicht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Januar 2012 das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Sie hat Beweis erhoben durch Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens, das die Diplom-Psychologin Nickel erstattet hat. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 23. Januar 2012 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 30. März 2012 Bezug genommen. - Im Anschluss an das Gutachten hat sich unter dem 16. April 2012 die Diplom-Psychologin Y. gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußert (GA Bl. 93), außerdem hat die Diplom-Psychologin A. vom Psychosozialen Zentrum Düsseldorf eine Stellungnahme (vom 30. Mai 2012) abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 10 K 3463/02.A, 3464/02.A, 1644/05.A, 8/06.A, 1121/11.A, die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte), die beim Kreis X. über die Klägerin und ihre Angehörigen geführten Ausländerakten (8 Hefte) und einen Hefter mit Fotokopien, die aus den der Kammer seitens der Stadt W. übersandten, über die Klägerin und ihre Angehörigen geführten Leistungsakten (insgesamt 13 Hefte) angefertigt worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dabei braucht auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, die an sich vorrangig zu prüfen sind, nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin kann so oder so nicht obsiegen. Der auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland zielende Antrag ist sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris -. So verstanden hat der Antrag insgesamt keinen Erfolg. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers kommt als eine solche Gefahr in Betracht. Ein entsprechendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann vorliegen, wenn die Erkrankung des Schutzsuchenden im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht zureichend behandelt werden kann oder wenn die Krankheit dort zwar prinzipiell hinreichend behandelt werden kann, der Betroffene zu der verfügbaren medizinischen Behandlung aus finanziellen oder anderen faktischen Gründen indessen keinen Zugang hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine derartige erhebliche und konkrete Gefahr ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris - klargestellt, dass die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit der Begründung verneint werden kann, der Schutzsuchende sei von einer schlechten medizinischen Versorgung in seinem Herkunftsland gleichermaßen wie alle anderen Bewohner, die an der gleichen Erkrankung leiden, betroffen. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 (damals Satz 2) AufenthG greift vielmehr nur bei einer großen Anzahl potentiell Betroffener und einem Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung ein. Dies ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht anzunehmen. Jedoch kann unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Würdigung ihres Sachvortrags sowie des von der Kammer eingeholten Gutachtens, auch ihrer aktuellen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung, nicht davon ausgegangen werden, dass in ihrem Falle eine auf Tatsachen gestützte beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist. Die Klägerin macht geltend, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung; diese soll in Ereignissen, zu denen es vor ihrer Ausreise in Angola gekommen ist, die Grundlage haben. Die Kammer hat die Existenz einer solchen Erkrankung nicht feststellen können. Sie stützt sich dabei vor allem auf das von ihr eingeholte Gutachten vom 30. März 2012. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin mit ihr bei der Untersuchung nicht ausreichend kooperierte und eine Störung vorzutäuschen versuchte, zugleich offensichtlich bestehende Probleme, die auch einen Einfluss auf ihre Psyche haben können, aber zu vertuschen versuchte; deshalb könne nicht sicher gesagt werden, ob sie an einer Krankheit auf psychischem Gebiet leide. Allerdings leide sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht an einer klinisch relevanten posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin habe versucht, eine bestimmte nicht vorhandene Störung zu simulieren und bestehende Schwierigkeiten und Konflikte, die durchaus auch einen Einfluss auf ihre Psyche haben können, zu vertuschen. Diese Darlegungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Sachverständige ist davon ausgegangen, über den Hergang der geltend gemachten Vergewaltigung gebe es vier Versionen (der Klägerin), die sich inhaltlich deutlich voneinander unterschieden: die Berichte vor dem Bundesamt, im Psychosozialen Zentrum Düsseldorf und während der Begutachtung. Dieser Ausgangspunkt trifft zu. Die Klägerin habe im Rahmen der Untersuchung, so die Sachverständige, über das erlebte Trauma an zwei Tagen unterschiedlich berichtet. Am 9. Februar 2012 habe sie erklärt: Wegen der Probleme ihres Mannes sei sie im Gefängnis gewesen. Sie erinnere sich nicht daran, was für ein Problem das gewesen sei. Im Gefängnis sei sie vergewaltigt worden. In der Gefängniszelle sei sie alleine gewesen. Sieben wie Soldaten gekleidete Männer seien in ihre Zelle gekommen und hätten sie einer nach dem anderen vergewaltigt. Wenn der eine sie vergewaltigt habe, hätten die anderen zugesehen, dann sei der nächste drangekommen. „Wofür sollten die sich schämen, für die war das normal“. Danach habe sie Schmerzen im Genitalbereich gehabt, an eventuelle Blutungen könne sie sich nicht erinnern. Es sei einmal zu dieser Vergewaltigungssituation gekommen. Ein General habe ihr dabei geholfen, aus diesem Gefängnis zu kommen, sie könne sich aber nicht genau daran erinnern. Ihr Mann sei in dem selben Gefängnis gewesen. Sie seien beide gleichzeitig festgenommen und beide gleichzeitig entlassen worden. Sie seien aber nicht mehr nach Hause gegangen, sondern an einen anderen Ort in Luanda. Dort habe ihr Schwager ein Haus besessen, das unbewohnt, aber möbliert gewesen sei. Dort hätten sie bis zu ihrer Ausreise aus Angola gewohnt. Ihr Sohn habe damals bei ihrer Schwester gewohnt. Am 17. Februar 2012 habe die Klägerin erklärt: Sie wolle die Angaben, welche sie am 09.02.2012 gemacht habe, korrigieren. Die Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen, weil sie ihren Mann gesucht hätten. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, ihr Sohn sei bei einer Nachbarin gewesen. Die Militärleute hätten ihr Haus durchsucht, wo sie verschiedene Waffen der „ONG“ gefunden hätten. Ihr Schwager habe bei der „ONG“ einen hohen Rang gehabt, er sei General gewesen. Da die Soldaten ihren Mann nicht gefunden hätten, seien sie erbost gewesen und hätten sie vergewaltigt. Sie erinnere sich nicht mehr, wie viele Männer sie vergewaltigt hätten. Anschließend sei sie ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei sie 1 - 2 Wochen geblieben. Als sie im Gefängnis gewesen sei, habe sich ihr Mann gestellt, damit sie freigelassen werde. Danach sei ihr Mann ins Gefängnis gekommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei sie zu Hause von einem Arzt behandelt worden, da sie eine Unterleibsentzündung gehabt habe. Sie habe Antibiotika bekommen. Wie lange dann ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Darstellungen unterscheiden sich in gravierender Weise. Einmal hat die Vergewaltigung im Gefängnis stattgefunden, einmal bei ihr zu Hause. Einmal sind die Klägerin und ihr Mann gleichzeitig festgenommen und gleichzeitig entlassen worden, einmal hat man sie ins Gefängnis gebracht, dort ist sie 1 - 2 Wochen geblieben; als sie im Gefängnis gewesen ist, hat sich ihr Mann gestellt, damit sie freigelassen werde. Hat der sich erst dann gestellt, so folgt daraus, dass er also nicht gleichzeitig mit ihr festgenommen worden sein kann. Zudem sind der einen Version zufolge sie und ihr Ehemann nach der (gemeinsamen) Entlassung nicht mehr nach Hause gegangen, sondern an einen anderen Ort in Luanda; dort hat ihr Schwager ein Haus besessen, das unbewohnt aber möbliert war. Dort haben sie bis zu ihrer Ausreise in Angola gewohnt. Nach der anderen Darstellung ist die Klägerin zu Hause von einem Arzt behandelt worden, was bedeutet, dass sie (alleine, denn ihr Mann blieb in Haft) sich nach Hause begeben hat. Einmal hat ihr ein General dabei geholfen, aus dem Gefängnis zu kommen, einmal beruhte die Entlassung anscheinend darauf, dass sich ihr Mann gestellt hatte. Seitens der Kammer sei angemerkt: Eine plausible Begründung dafür, weshalb die Klägerin am 9. Februar 2012 die später von ihr korrigierte Darstellung gegeben hat, fehlt. Einen schlechten Eindruck macht im Übrigen die Angabe vom 9. Februar 2012, wegen der Probleme ihres Mannes sei sie im Gefängnis gewesen, sie erinnere sich nicht daran, was für ein Problem das gewesen sei. Unterstellt einmal, das von der Klägerin angesprochene Verfolgungsgeschehen habe es gegeben, würde man erwarten, dass sie präzise schildern kann, worauf die Schwierigkeiten beruht hätten. Ganz bedenklich ist auch, dass sie am 17. Februar 2012 angegeben hat, sie wisse nicht mehr, wie lange dann ihr Mann im Gefängnis gewesen sei; bei anderen Gelegenheiten hat sie insoweit einen Zeitraum nennen können. Erhebliche Ungereimtheiten sind zusätzlich erkennbar, wenn noch die Angaben der Klägerin vom 24. Juli 2002 in den Blick genommen werden. Danach haben die Soldaten sie und ihren Ehemann nach Futungu mitgenommen. - Davon, dass zunächst nur sie festgenommen worden ist und ihr Mann sich dann gestellt hat, war damals also keine Rede. - Während der Haft ist sie vergewaltigt worden. - Das „passt“ nicht zu der „Richtigstellung“ vom 17. Februar 2012. - Nach ihrer Freilassung seien die Militärs immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. - Danach ist sie also allein entlassen worden (mithin nicht zusammen mit ihrem Ehemann) und hat sich nach Hause begeben. - Ihr Schwager habe ihr dann gesagt, dass sie zu ihm in sein Haus ziehen soll. Sie habe dann 1 ½ Jahre lang bei ihrem Schwager und ihrer Schwester gewohnt. - Davon, dass sie in einem unbewohnten möblierten Haus ihres Schwagers gewohnt hat, war danach keine Rede, schon gar nicht davon, dass sie dies zusammen mit ihrem Ehemann getan hätte. - Den Verlust eines Kindes hat die Klägerin im Jahre 2012 gegenüber der Sachverständigen nicht mehr angegeben. Die Sachverständige ist zu der Wertung gelangt, die starken Unterschiede in den Berichten (der Klägerin) über das Trauma entsprächen nicht den klinischen Erwartungen und seien somit nicht als dissoziative Phänomene zu erklären. - Sie hat weiter dargelegt, die Klägerin habe während des psychodiagnostischen Gesprächs das Thema selbst zu der angegebenen Vergewaltigung gelenkt; während sie darüber gesprochen habe, habe sie aufgehört zu weinen, ihre Stimme habe normal gewirkt. Die Klägerin habe einleitend erklärt, sie habe eine traurige Geschichte erlebt; es mute seltsam an, wenn im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung von einer „traurigen Geschichte“ gesprochen werde, passender wäre die Beschreibung „schrecklich“. Die Klägerin habe sodann gesagt, sie fühle sich wie eine Person, die nichts fühle. Dabei habe sie geweint. Weinen sei aber ein Gefühlsausdruck. Menschen, die für sich eine innere Starre angäben, sagten auch, sie würden gerne weinen, aber es gehe nicht. Allein das „Nicht-über-ein-Ereignis-sprechen-wollen“ sei noch kein Vermeidungsverhalten. Die Klägerin habe lediglich im Zusammenhang mit sexueller Intimität mit ihrem Ehemann angegeben, sich an das Ereignis zu erinnern, sich dann schlecht zu fühlen und deshalb den sexuellen Kontakt mit ihrem Mann zu meiden. Über intrusives Erleben in ihrem Alltag, das klinische Relevanz habe, habe sie nicht berichtet. Es sei während der Begutachtung auch nicht beobachtet worden. Ihre Berichte über ihre Alpträume seien sehr allgemein gehalten und seien so noch kein Hinweis für intrusives Erleben nach einer Traumatisierung. Während der Begutachtung sei nicht zu beobachten gewesen, dass sie das Sprechen über das Ereignis vermieden habe. Sie habe - im Gegenteil - das Thema selbst dort hingeführt. Wenn die Sachverständige in all dem Hinweise dafür gesehen hat, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der Klägerin keine klinisch relevante posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hat, so begegnet dieser Schluss keinen Bedenken. Besondere Bedeutung hat sie dabei den unterschiedlichen Darstellungen der angegebenen Vergewaltigung beigemessen (vgl. S. 19 u. des Gutachtens). Das erscheint folgerichtig. Das Gutachten weist keine wesentlichen Mängel auf, so dass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Ergibt sich aus ihm, dass bei der Klägerin keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, so konnte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt werden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO -entspr. -). Tatsachen, die ein anderes Vorgehen gebieten könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von der Klägerin geltend gemacht worden. In dem Gutachten heißt es (S. 8): „Telefonat mit Frau Y. ... In der Zeit, als sie mit Frau S. gearbeitet habe, habe sie nur stabilisierend gearbeitet. Über das Trauma hätten sie nicht gesprochen. Während Frau S. bei ihr in Therapie gewesen sei, sei sie von einer anderen Psychologin des Psychosozialen Zentrums begutachtet worden. Sie habe Frau S. nie als suizidal erlebt. Ende 2007 sei Frau Y. von Düsseldorf weggegangen. ...“ Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Angabe, Frau Y. habe erklärt, sie habe Frau S. nie als suizidal erlebt, sich auf die Zeit bis Ende 2007 bezieht. Frau Y. hat sich unter dem 16. April 2012 an das Verwaltungsgericht gewandt und ausgeführt: „Es ist nicht richtig , dass ich Frau S. nie als suizidal erlebt habe. Vielmehr habe ich Frau S. immer latent, aber selten akut suizidal erlebt. Auch im geführten Telefonat mit Frau Nickel habe ich erwähnt, dass ich Frau S. immer noch als sehr labil empfinde. ...“ Ein Mangel des Gutachtens ist damit nicht dargetan. Die Sachverständige hat sinngemäß erklärt, Frau Y. habe im Rahmen des Telefonats angegeben, sie habe Frau S. (bis Ende 2007) nie als suizidal erlebt. Wenn Frau Y. nunmehr angibt, sie habe der Sachverständigen erklärt, dass sie die Klägerin immer noch als sehr labil empfinde, so passt das zu der Feststellung der Sachverständigen. Denn dass sie, Y., dieser erklärt habe, sie habe die Klägerin (vor Ende 2007) als suizidal erlebt, wird von ihr selbst nicht behauptet. Ob sie, Y., die Klägerin jemals als suizidal erlebt hat, ist unerheblich. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es nur darum, was von ihr im Rahmen des Telefongesprächs erklärt (und von der Sachverständigen dann referiert) worden ist. In dem Gutachten heißt es (S. 9): „Telefonat mit Herrn Dr. Sander Herr Dr. Sander war trotz der Vorlage einer schriftlichen Schweigepflichts-Entbindung nicht dazu bereit, telefonisch detailliert Auskunft über Frau S. zu geben. Er sagte lediglich, Frau S. komme nie in Begleitung einer Dolmetscherin zu ihm und klage lediglich über somatische Probleme, nicht aber über psychische. Er verschreibe ihr keine Psychopharmaka. Herr Dr. Sander erklärte nicht, wie er zu so unterschiedlichen Diagnosen kam - 2011: Posttraumatische Belastungsstörung, 2012: Anpassungsstörung.“ Dazu hat die Dipl.-Pschologin A. vom Psychosozialen Zentrum Düsseldorf unter dem 30. Mai 2012 ausgeführt: „Für das Störungsbild „Anpassungsstörung“ sind die Kriterien nach den Internationalen Diagnose Kriterien DSM IV zwar auch erfüllt, wenn eine PTSD vorliegt, diese Diagnose entfällt aber durch die Erfüllung der höherwertigen Erkrankung (PTSD). Daher sind diese Diagnosen weder ein Widerspruch noch extrem unterschiedlich, sondern können sich im Verlaufe einer Symptomveränderung entwickeln.“ Dies begründet keine Zweifel an der Darstellung der Sachverständigen. Dass Dr. Sander die in dem Gutachten vermisste Erklärung doch abgegeben hat, behauptet Frau A. nicht. In dem Gutachten heißt es weiter (S. 10, 18): „Plötzlich hielt sich Frau S. die Hände vor die Augen und weinte. Interpretation: Dieses Weinen unterschied sich von dem Weinen, das vor Kurzem zu beobachten gewesen war, als sie dabei sagte: „Jetzt keine Liebe mehr“. Dieses erneute Weinen wirkte unecht, theatralisch, gemacht. In dem Gutachten heißt es weiter (S. 10, 18): „... Während des psychodiagnostischen Gespräches lenkte Frau S. das Thema selbst zu der angegebenen Vergewaltigung. Dabei sagte sie „Ich habe eine traurige Geschichte erlebt, ich fühle mich schlecht ...“. Dabei weinte sie. Sodann wollte sie zunächst nicht über das Ereignis sprechen, tat es aber dann doch. Während sie darüber sprach, hörte sie auf zu weinen, ihre Stimmung wirkte normal. Zunächst mutet es seltsam an, wenn im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung von einer „traurigen Geschichte“ gesprochen wird. Passender wäre die Beschreibung „schrecklich“. Sodann sagte Frau S. ...“ Dazu meint die Dipl.-Psychologin A.: „Bei einem psychologischen Gutachten geht es gerade nicht um objektive Bewertungen von Ereignissen, sondern um die klinische Bewertung der subjektiven Wahrnehmung von Ereignissen - und es ist daher ohne klinische Relevanz, ob die Gutachterin persönlich einen anderen Ausdruck gewählt hätte. Es ist fachlich nicht zulässig, persönliche Bewertungen dieser Art in einem Gutachten vorzunehmen. ...“ Der Einwand überzeugt nicht. Es geht darum, dass die Sachverständige der Frage nachgeht, ob sich die Klägerin in einer der Sache angemessenen Weise geäußert hat. Das ist zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres zulässig. - Wenn die Dipl.-Psychologin A. weiter meint, es bleibe unklar, ob die Übersetzung tatsächlich die Nuancen der Worte, die im Gespräch gefallen sind, wiedergegeben habe, so begibt sie sich ersichtlich in den Bereich der Spekulation. Der Kammer ist die Dolmetscherin im Übrigen durchaus als kompetent bekannt. Schließlich dürfte es sich insoweit ohnehin um einen ganz untergeordneten Aspekt handeln. In dem Gutachten heißt es auf S. 10: „Plötzlich hielt sich Frau S. die Hände vor die Augen und weinte. Interpretation: Dieses Weinen unterschied sich von dem Weinen, das vor Kurzem zu beobachten gewesen war, als sie dabei sagte „Jetzt keine Liebe mehr!“. Dieses erneute Weinen wirkte unecht, theatralisch, gemacht. Auf die Frage, was los sei, warum sie weine, wollte sie zunächst nicht sagen, was los sei. Dann sagte sie: „Ich habe eine traurige Geschichte erlebt, ich fühle mich schlecht. Ich habe keine Kontrolle über mich. Ich fühle mich wie eine Person, die nichts wert ist und nichts fühlt.“ Sodann sagte sie, sie wolle nicht über dieses Ereignis sprechen, ob es unbedingt notwendig sei, dass sie darüber spreche. Dabei weinte sie (demonstrativ). Als die Unterzeichnerin sagte, sie müsse über das Ereignis sprechen, sagte Frau S., sie sei vergewaltigt worden.“ Dazu meint Frau A., es werde nicht nachvollziehbar, auf Grundlage welcher Verhaltensweise die Gutachterin die doch erhebliche Bewertung vornehme, dass dieses erneute Weinen als unecht zu bewerten sei. Die deskriptive Verhaltensbeobachtung bleibe unzureichend. Die Gutachterin bewerte das Verhalten der Klientin als manipulativ, da diese von sich aus das Trauma thematisiert und den Eindruck erwecke, die Gesprächsführung dirigieren zu wollen. ... Die Wertung der Gutachterin bleibe nicht nachvollziehbar, genüge den fachlichen Kriterien nicht. Den Versuch der Klientin, Kontrolle zu gelangen, interpretiere die Gutachterin nicht nachvollziehbar als „Dirigieren“, „ziemlich einsilbig“, und später komme sie zu dem Schluss, diese sei „nicht kooperativ“.“ Die Klägerin hat sich - anwaltlich vertreten - in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2012 nicht gegen die Wertung der Sachverständigen gewandt, das (erneute) Weinen habe unecht, theatralisch, gemacht gewirkt. Angesichts dessen ist unerheblich, ob die Sachverständige ihre Wertung präziser hätte begründen können. Auf S. 13 u. des Gutachtens ist ausgeführt: „Bei diesem Test wurden alle Kriterien der „Episode einer Major Depression“ mit „ja“ beantwortet, außer der Frage nach Suizidgedanken, diese Frage beantwortete Frau S. mit „nein“. Da sie bereits früher einmal einen Suizidversuch unternommen hatte, aktuell aber nicht daran gedacht hat, ist nach diesem Test das Suizidrisiko als gering einzustufen.“ Dazu meint Frau A.: „Das Antwortverhalten der Klientin, das die Gutachterin beschreibt, ist in der Tat zunächst irritierend und bedarf der genauen klinischen Untersuchung. Ganz sicher ist es aber kein Anzeichen für gesteigertes Vorbringen/Aggravation, wenn die Klientin auf die Frage nach Suizidalität mit „Nein“ antwortet, gleichzeitig aber einen Suizidversuch in der Vergangenheit angibt. Die Gutachterin hat an dieser Stelle ein wesentliches Merkmal professioneller klinischer Vorgehensweise unterlassen: nachzufragen, wann, unter welchen Umständen, wie ein Suizidversuch stattgefunden hat und wie sich die Klientin heute hierzu stellt. Die Schlussfolgerung, das Suizidrisiko sei demnach als gering einzustufen, muss aus klinischer Sicht als falsch eingeschätzt werden (es kann gut möglich sein, dass keine Suizidgefährdung vorliegt - aber diese Schlussfolgerung kann nicht aus dem dargestellten Antwortverhalten der Klientin gezogen werden). Erst wenn eine genaue Exploration des angegebenen Suizidversuchs stattgefunden hat, kann dies bewertet werden.“ Die Darlegungen führen nicht auf einen beachtlichen Mangel des Gutachtens: Hatte die Klägerin Suizidgedanken, so stand es ihr frei - dürfte sogar ratsam gewesen sein ‑, diese auch gegenüber der Sachverständigen anzugeben. Tat sie das nicht, musste sie damit rechnen, dass von der Nichtexistenz solcher Gedanken ausgegangen würde. Worum es bei dem Gutachten ging, war ihr bekannt. Mindestens war zu erwarten, dass sie angesichts des Gutachtens und der dort entwickelten Ergebnisse substantiiert behauptet, sie habe sehr wohl Suizidgedanken gehabt, wenn das tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, und eine stichhaltige Begründung dafür gibt, weshalb sie die in Rede stehende Antwort gegeben hat. An einem entsprechenden Vorbringen fehlt es. Angesichts dessen begegnet die auf S. 13 u. des Gutachtens formulierte Wertung keinen durchgreifenden Bedenken. Frau A. legt weiter dar: „Ebenso unklar bleibt die Bewertung der Gutachterin bezüglich der PTSD-Symptome. Die Gutachterin beschreibt die Symptome, welche die Klägerin verneint oder unklar beantwortet. Es fehle die Darstellung der Symptome, welche die Klientin bejahte (welche genau? Welche Beispiele führt die Klientin an?). Diese genauen Angaben wären wichtig, da nicht immer alle Items einzelner Symptome vorhanden sein müssen. So entsteht ein einseitiges Bild der Klientin, das den fachlichen Kriterien für ein professionelles Vorgehen in einem Gutachten nicht genügt.“ Auf S. 15 u. des Gutachtens ist dargelegt, an welchen Symptomen die Klägerin nach ihrer Darstellung zu der Zeit, in der das Gutachten erstattet wurde, gelitten hat. Im Übrigen sehen sich die Ausführungen vom 30. Mai 2012 dem folgenden Einwand ausgesetzt: Für die Sachverständige war von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin wesentliche Aspekte des Verfolgungsgeschehens zu unterschiedlichen Zeitpunkten stark voneinander abweichend geschildert hat. Dass dieser Tatsache die ihr von der Sachverständigen beigemessene Bedeutung nicht zukommt, wird von Frau A. schon nicht behauptet, geschweige denn substantiiert in Zweifel gezogen. Ähnliches gilt für die Feststellung der Sachverständigen, die Stimmung der Klägerin habe, als sie über die Vergewaltigung gesprochen habe, normal gewirkt. Dafür, dass das im Gutachten entwickelte Ergebnis zutreffend ist, spricht schließlich noch Folgendes: Die Klägerin führt das von ihr angegebene Verfolgungsschicksal auf Aktivitäten ihres Mannes in Angola zurück, der sich dort zugunsten der UNITA betätigt und deshalb Schwierigkeiten mit der Staatsgewalt bekommen haben soll. Die Kammer hat mit Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2003 erging, festgestellt, was M.S. an Verfolgung - in Angola - geltend gemacht habe, sei unglaubhaft. Wenn er dort an Waffenschiebereien zugunsten der UNITA beteiligt gewesen, dabei entdeckt und für ca. 1 ½ Jahre inhaftiert worden sein wolle, sei das zur Überzeugung der Kammer frei erfunden. - Gegen das so begründete Urteil ist der Ehemann der Klägerin nicht vorgegangen. Die Klägerin selbst hat sich - obschon anwaltlich vertreten - gegen jene Ausführungen des Gerichts nie gewandt, obschon sie ersichtlich geeignet sind, die Existenz der von ihr, der Klägerin, selbst geltend gemachten Ansprüche von vornherein in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.