Urteil
5 K 346/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0511.5K346.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für den Ausbau der Straße M.---------gasse zwischen H.----straße und der Einmündung der T.-----gasse im Zentrum von Q. erhoben hat. Der Kläger ist Eigentümer der in der Flur 2 der Gemarkung Q. gelegenen Parzelle 319, die eine Größe von 346 m2 hat, und mit dem Gebäude M.---------gasse 3 bebaut ist. Das Grundstück grenzt mit einem Teil an die M.---------gasse , mit einem weiteren aber auch an die Straße B. C. an. Es liegt insgesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Q. , der mit der Ausweisung MI III gemäß den textlichen Festsetzungen - § 14 - eine höchstzulässige viergeschossige Bebauung für die erfassten Grundstücke vorsieht. Die Straße M.---------gasse zweigt nach Süden von der H.----straße ab und führt nahezu geradeaus bis in Höhe der von Osten einmündenden T.-----gasse , wo sie dann vor den dort in die Straße eingelassenen rot-weiß markierten Pfosten endet und in die Straße B. C. übergeht, die ihrerseits in die L. Straße einmündet. Im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ausbaumaßnahme beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt am 15.08.2007 dem Ausbau M.---------gasse zwischen H1.---straße und Einmündung T.-----gasse , T.-----gasse , C1. zwischen H.----straße und Einmündung Q1. zuzustimmen. Dabei lag ihm eine Entwurfsplanung des Stadtplanungsamtes vor. Vor dem hier abgerechneten Ausbau war die im Schnitt 5,60 m breite Straße mit einer asphaltierten Fahrbahn und beidseitigen separaten Gehwegen ausgestattet. Nunmehr ist auf der Grundlage eines Ausbauplans des Straßen- und Brückenbauamtes der Beklagten eine niveaugleiche Straßenfläche mit Fußwegestreifen auf beiden Seiten, die durch Entwässerungsrinnen vom Fahrstreifen getrennt sind, ausgebaut worden. An der Abzweigung der M.---------gasse von der H.----straße und an der Abzweigung der Straße B. C. sind zudem die Verkehrszeichen Nr. 325/326 der StVO aufgestellt worden. Durch die Ausbaumaßnahme wurde der bisherige im Schnitt 40 cm starke Unterbau erstmals mit einer 16 cm starken Frostschutzschicht versehen und insgesamt auf einheitliche 55 cm verstärkt. Die Ausbaubreite ist gleich geblieben. Die Arbeiten zur Erneuerung der Straße wurden zwischen dem 03.03. und dem 08.12.2008 durchgeführt. Die VOB-Abnahme erfolgte am 11.12.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage der abgerechneten Anlage und der baulichen Situation im Umfeld der Maßnahme wird auf die Bilder, Pläne und Karten in der Beiakte IV des Verfahrens 5 K 340/10 – Bl. 5, 6, 7, 8,10 bis 21 und 28 und auf die BA I im Verfahren 5 K 346/10 verwiesen. Mit Bescheid vom 18.01.2010 zog die Beklagte den Kläger für das Flurstück 319 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.136,40 € heran, wobei das Grundstück mit einer zulässigen viergeschossigen Bebauung und einem daraus resultierenden Nutzungsfaktor von 1,75 angesetzt wurde. Aufgeteilt wurde die Fläche nach dem Verhältnis der Frontmeter zu den erschließenden Straßen. B. 12.02.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich insgesamt gegen den Heranziehungsbescheid wendet. Er trägt vor, dass die Straße M.---------gasse Bestandteil einer einheitlich erfolgten, städtebaulich und auch zeitlich zusammenhängenden Ausbauplanung der Straßen und Gassen im Bereich südlich der H.----straße , einschließlich der C1. und der Straße B. C. sei. Die Beklagte habe den Ausbau der Straßenzüge als Gesamtkonzept gewollt und in den Gremien auch so beschließen lassen. Die Straßen hätten zwar höchst unterschiedliche Ausbaubreiten und Verkehrsfunktionen, die Begrenzung der Anlage ergebe sich bei der Beklagten aber wegen des weiten Anlagenbegriffs aus dem Bauprogramm. Weil alle Beitragsmaßnahmen eine eigenständige Erschließungsfunktion ausüben könnten, stellten sie in ihrer Gesamtheit eine einzige Anlage im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten dar. Auch müsse man berücksichtigen, dass man dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erfordernis des Bauprogramms mit seinen inhaltlichen Anforderungen nicht Genüge tue, wenn die Beklagte das Bauprogramm lediglich als einen potentiellen Stolperstein bei der Beitragsveranlagung betrachte und das Ganze in der Satzung „lehrlingsfehlertolerant“ ausgestalte. So könne man das Erfordernis des Bauprogramms nicht verstehen. Richtig verstanden müsse die Anlage nach der obergerichtlichen Rechtsprechung so begrenzt sein, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukomme. Das sei für die Gesamtanlage zu bejahen und sei auch so gesehen worden. Die Rede sei von einem einheitlichen Raum gewesen, dem man „italienisches Flair“ habe angedeihen lassen wollen. Die Baumaterialien habe man aufeinander abgestimmt. Das „Straßendesign“ sei gestalterisch aus einem Guss. Dem Gesamtausbau liege eine einheitliche Gestaltungsphilosophie zugrunde und der Ausbau sei zeitgleich erfolgt. Deshalb könne man seitens der Beklagten wahrheitswidrig nicht behaupten, es gäbe hierzu keine Gremienbeschlüsse. Hätte die Beklagte gleichwohl mehrere selbstständige Abrechnungsgebiete bilden wollen, hätte sie das mit einer Abschnittsbildung tun müssen. Dies setze jedoch eine entsprechende Willensbetätigung voraus, die hier nicht zu erkennen sei. Im Ergebnis werde das Flurstück 319 daher nur von einer einzigen großen Gesamtanlage erschlossen. Selbst bei einer Abschnittsbildung aber, werde das Grundstück nur von einer Anlage erschlossen, weil es nur von einem Abschnitt Vorteile erfahre. Für den südlichen Bereich mit dem W1. gelte beispielsweise ein Quadratmetersatz von 1,854 €, während die nördlichen Bereiche wesentlich höher belastet seien. Die H2.-------------gasse habe 2,076 €/qm und die M.---------gasse 7,016 €/qm. Ein Grund für die hohe Differenz sei nicht erkennbar. Die Veranlagung als viergeschossiges Grundstück sei ebenfalls nicht rechtens. Es sei zum einen nicht viergeschossig bebaut. Zum anderen sei es baugenehmigungsrechtlich illusorisch von einer viergeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks auszugehen. Das Grundstück liege im Bereich neben dem sogenannten Q1. . Es handele sich dabei um eines der historisch und baugeschichtlich wichtigsten Baudenkmäler der Stadt. Es sei völlig abwegig, eine viergeschossige Bebauung als für dieses Grundstück genehmigungsfähig annehmen. Es komme lediglich eine an die historische Bebauung angenäherte zweigeschossige Bebauung in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass nach dem hier einschlägigen Bebauungsplan Nr. 1 die Straße C1. viergeschossig bebaut werden könne. Es gelte das im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Maßgeblich für die getrennte Abrechnung der hier in Rede stehenden Straßen sei deren unterschiedliche Ausbauweise gewesen. Dies hebe auch gerade der Kläger in seiner Klagebegründung vor. Bezüglich des herangezogenen Grundstücks liege keine Denkmalunterschutzstellung vor, so dass auf dieses Grundstück die volle Beitragslast entfalle. Der Berichterstatter hat am 24.02.2012 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die straßenbaubeitragsrechtliche Heranziehung des Klägers ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 16.12.2003 – im Folgenden: Straßenbaubeitragssatzung. Die Satzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung bestehen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Danach ist für die hier abgerechnete Anlage der M.---------gasse bis zur Einmündung der nur fußläufig nutzbaren T.-----gasse die Beitragspflicht mit der VOB-Abnahme der Ausbaumaßnahme am 11.12. 2008 entstanden. Die der Abrechnung zugrunde liegende Auffassung der Beklagten, das vorgenannte Straßenteilstück sei auch die straßenbaubeitragsrechtlich relevante Abrechnungseinheit, ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit der § 1 der Straßenbaubeitragssatzung, der mit der Formulierung „Anlagen (nach dem Begriff des KAG NRW) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ den sogenannten weiten Anlagenbegriff postuliert. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kann die abzurechnende Anlage damit auch die Grenzen einer Erschließungsanlage über- oder unterschreiten; sie kann dem Abschnitt einer Erschließungsanlage entsprechen oder mehrere Erschließungsanlagen umfassen. Dietzel/Kallerhoff, „Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW“, 7.Auflage 2010, Anm.36. Die konkrete Begrenzung ergibt sich dabei aus dem Bauprogramm, das im vorliegenden Fall, zulässigerweise vom Bürgermeister aufgestellt, die oben aufgezeigten Abgrenzungen aufweist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier nicht von einer einheitlichen Herstellung sämtlicher in der Umgebung vorhandenen Straßen ausgegangen werden. Sein Einwand, der rund um die C2. in den Straßen C1. , B. C. , H3.-----------gasse und M.---------gasse durchgeführte Straßenausbau sei als eine einheitliche Maßnahme geplant und ausgebaut worden, ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insgesamt nicht nachzuvollziehen. Insoweit fehlt es ersichtlich an einem dahingehenden Bauprogramm der Beklagten, das einen einheitlichen Ausbau zum Inhalt hätte, und überdies würde ohnehin beitragsrechtlich die unterschiedliche Vorteilslage in den Straßen gegen eine einheitliche Abrechnung sprechen. Das Bauprogramm legt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtssprechung die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW endgültig hergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.1990 – 2 A 1691/88 – m.w.N. Dabei gibt es keine zwingenden Regeln, wer für die Aufstellung des Bauprogramms zuständig ist. Im Allgemeinen wird es jedoch formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss eines zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder aber auch durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.1989 - 2 A 2172/87 -. Einen Ratsbeschluss, der sich in obigem Sinne konkret und präzise über eine einheitliche Ausbaumaßnahme verhält, lässt sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht entnehmen und konnte auch vom Kläger auf entsprechende Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Nach der zum Zeitpunkt der VOB-Abnahme gültigen Hauptsatzung der Stadt Q. vom 04.11.1999 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21.09.2007, in Kraft ab dem 01.10.2007, hätte zudem ein solcher Ratsbeschluss nicht nur das Bauprogramm festlegen, sondern auch die in der Hauptsatzung grundsätzlich festgeschriebene Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Aufstellung des Bauprogramms ändern oder – anders ausgedrückt – auf den Rat zurückübertragen müssen. Gemäß § 20 Abs. 2 c Spiegelstrich 8 der Hauptsatzung der Beklagten gilt nämlich die Entscheidung über die Aufstellungsänderung bzw. Erfüllung des Bauprogramms als im Namen des Rates auf den Bürgermeister übertragen. Daran ist entgegen der Auffassung des Klägers angesichts der generellen Formlosigkeit für die Bauprogrammaufstellung nichts auszusetzen. Im Ergebnis könnte in Q. tatsächlich auch ein dem Verantwortungsbereich des Bürgermeisters unterworfener „Verwaltungslehrling“ ein straßenbaubeitragsrechtliches Bauprogramm aufstellen, wenn ihm dafür die entsprechende Befugnis seitens des Bürgermeisters übertragen worden wäre. Eine Zuständigkeitsänderung bzw. einheitliche Bauprogrammentscheidung ergibt sich weiter nicht aus der Entscheidung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt vom 15.08.2007. Zwar sieht dieser Beschluss einen einheitlichen Bauabschnitt der M.---------gasse zwischen H.----straße und Einmündung T.-----gasse , der T.-----gasse , der C1. zwischen H.----straße und Einmündung Q1. und des Fußwegs Q1. vor. Indes wird hier im Ergebnis nur dem Ausbauvorschlag des zum Bürgermeister gehörigen Stadtplanungsamtes zugestimmt, nicht aber ein eigenständiges Bauprogramm beschlossen. Auch liegt in dieser Zustimmung keine Zusammenfassung aller Straßenausbaumaßnahmen, die um die C2. herum durchgeführt worden sind, vor, weil die Straße B. C. und die H3.-----------gasse fehlen. Dieser Beschluss ließe sich mithin nicht im Sinne des Klägers als eine übergreifende einheitsbildende Entscheidung heranziehen. Überdies wäre der Ausschuss satzungsrechtlich gar nicht befugt gewesen, in die von der Hauptsatzung festgelegte Zuständigkeit des Bürgermeisters einzugreifen. Eine Änderung der Zuständigkeitsregelung in der Hauptsatzung hätte im Ergebnis nur vom Rat, der sie zuvor beschlossen hatte, vorgenommen werden können. Ein weiteres Argument gegen die vom Kläger behauptete einheitliche Ausbaumaßnahme ergibt sich aus den grundsätzlichen Voraussetzungen, die für eine Einheitsbildung obergerichtlich aufgestellt worden sind. Zwar lässt der satzungsrechtlich festgelegte weite straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB grundsätzlich auch die Bildung einer Erschließungseinheit zu. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Anm. 44. Indes muss es sich dabei zum einen um ein System von Straßen, das durch eine innere Verbindung und funktionale Abhängigkeit zwischen den einzelnen Straßenzügen gekennzeichnet ist, und eine einheitliche Erschließungsfunktion für ein Abrechnungsgebiet hat, handeln und zum andern setzt die Bildung einer solchen Erschließungseinheit eine entsprechende Tatbestandsregelung in der Satzung voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 - 2 A 1232/89 -. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten enthält in § 2 Abs. 4 lediglich eine Regelung für die Bildung eines Abschnitts. An einer Tatbestandsregelung für eine Erschließungseinheit fehlt es hingegen, mithin eine dahingehende Abrechnung generell unzulässig wäre. Im Übrigen fehlte es auch an der geforderten funktionalen Abhängigkeit der einzelnen Straßenzüge untereinander, handelt es sich doch bei der T.-----gasse , die die Verbindung zwischen C1. und M.---------gasse herstellt, um eine funktional andere Verkehrseinrichtung, da sie nur als Fußweg nutzbar ist und ein Befahren nicht zulässt. Hinzu kommt, dass die M.---------gasse und die C1. auch unter Vorteilsgesichtspunkten nicht miteinander vergleichbar sind, weil erstere durch die verkehrsrechtliche Ausweisung als verkehrsberuhigte Zone und die dadurch bedingte Aufenthaltsfunktion mit Vorrang für Fußgänger auf der gesamten Verkehrsfläche den Verkehrsteilnehmern und Anliegern nach der obergerichtlichen Rechtsprechung andere wirtschaftliche Vorteile vermittelt als die „normale“ Straße C1. . Bei einer solchen Konstellation verbietet sich die Zusammenfassung mehrerer Straßen zu einer Anlage von vornherein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -. Die vom Kläger in der Klagebegründung angeführten Unterschiede im jeweiligen Quadratmetersatz sind danach nicht zu beanstanden, sind sie doch mehr oder weniger Ausfluss des Vorteilsgedankens selbst, der die Belastung des einzelnen Grundstückseigentümers abhängig von der Erschließungssituation durch die jeweils abzurechnende Anlage macht und aus dem Verhältnis von Straßenbaukosten und erschlossenen Grundstücksflächen bestimmt wird. Grund für die festgestellten Differenzen sind in diesem Sinne also einmal die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile in den Straßen, aber auch die jeweils dort vorzufindenden ganz eigenen Erschließungssituationen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vermag das Gericht darin jedenfalls nicht zu erkennen. Die vom Beklagten damit in diesem Sinne entsprechend dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauprogramm des dem Bürgermeister zugeordneten Straßen- und Brückenbauamtes vom 04.03. 2008 ordnungsgemäß gebildete Anlage der Straße B. C. ist straßenbaubeitragsrechtlich anderweitig hergestellt worden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 04.07.1986 – 2 A 1761/85 -, ZKF 1987, 39 f.. Die Anlegung der verkehrsberuhigten Mischfläche bietet den Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile, wenn auch nicht erkennbar die Vorteile, die sich gerade aus einer Verkehrsberuhigung ergeben. Solche Vorteile hat das Obergericht darin gesehen, dass der Durchgangsverkehr nahezu vollständig aus der Straße herausgenommen worden war, so dass diese im Gegensatz zu früher nur noch dem Anliegerverkehr diente. Dies hatte eine deutliche Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen zur Folge, was den Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöhte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.1985 - 2 B 723/85 -, MittNWStGB 1985, 356. Solche für eine Verkehrsberuhigung typischen Vorteile werden den Anliegern der abgerechneten Straße nicht geboten. Nach dem Ergebnis des Ortstermins herrschte in der Straße während der Begehung reger Verkehr, der sich angesichts der konkreten Erschließungssituation durchaus verallgemeinern lässt und gegen einen Beruhigungsvorteil spricht. Wirtschaftliche Vorteile werden den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke aber deshalb geboten, weil die bisherige Straße (Fahrbahn, Gehwege, Parkplätze) erneuerungsbedürftig war und in gleichwertiger Weise erneuert worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.7.1986, -- 2 A 1761/85 -. Allein schon der hier nach der vorherigen Ausbaumaßnahme im Jahre 1953 verstrichene Zeitraum von mehr als 50 Jahren indiziert nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Verschlissenheit der Anlage. Die übliche Nutzungszeit für eine gewöhnliche Straße wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem nur mit 25 bis 27 Jahren angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 15 A 398/11 -. Diese abgenutzte Anlage ist durch die Mischfläche ersetzt worden. Diese bietet den Grundstücken denselben Erschließungsvorteil wie die frühere Anlage, da die Grundstücke sowohl mit Fahrzeugen als auch zu Fuß erreicht werden können. Zwar ist die Trennung von Fahrbahn und erhöhten Gehwegen zugunsten einer einheitlichen Verkehrsfläche aufgegeben worden. Dies beeinträchtigt aber die Verkehrssicherheit aber nicht. Die Straße ist durch verkehrsrechtliche Regelungen als verkehrsberuhigter Bereich (§ 42 Abs. 4 a StVO) ausgewiesen. Danach haben Kraftfahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Auch der konkrete Ausbau sorgt in ausreichender Weise dafür, dass die zulässige Geschwindigkeit eingehalten wird. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Straße wegen der in Höhe der T.-----gasse in den Straßenkörper eingelassenen Pfosten um eine Sackgasse handelt, die überdies nicht überlang ist. Ferner wird durch unterschiedliches Befestigungsmaterial die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Regelungen sichergestellt. Durch die Ausbaumaßnahme wird den erschlossenen Grundstücken auch ein sog. Verbesserungsvorteil geboten. Ein solcher liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Verbesserung OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60). In diesem Sinne ist erstmals ein frostschutzsicherer Unterbau in einer Stärke von 16 cm in die Straße M.---------gasse eingebracht worden, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer andersartigen Herstellung als Verbesserungsvorteil angesehen wird, weil die Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Anm. 157; OVG NRW, Urteil vom 22.04.1985 – 2 A 2655/82 -. Die in die Abrechnung eingestellten Ausbaukosten sind nicht zu beanstanden und auch vom Kläger nicht moniert worden. Schließlich ist auch gegen die Verteilung der entstandenen Ausbaukosten nichts zu erinnern. Das Grundstück des Klägers ist beitragsrechtlich korrekt auf der Grundlage des sich aus dem Verhältnis seiner angrenzenden Frontmeter ergebenden Grundstücksfläche und der möglichen Geschossbildung berücksichtigt worden. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenbaubeitragssatzung gilt für die Bebaubarkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse. Hiernach hat die Beklagte das Grundstück zulässigerweise viergeschossig herangezogen, denn der Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt Q. sieht im Bereich des klägerischen Grundstücks die Möglichkeit einer viergeschossigen Bebauung vor. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass sich aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen eine Baugenehmigung für ein viergeschossiges Gebäude im unmittelbaren Nahbereich zum bauhistorisch und stadtgeschichtlich ungemein wertvollen Q1. von vornherein verbieten würde. Da das Gebäude wie auch das Grundstück im übrigen nicht unter Denkmalschutz stehen, ist nach Auffassung des Gerichts wie auch der gleichzeitig als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Beklagten eine viergeschossige Bebauung nicht ausgeschlossen, weil das Flurstück 319 außerdem in ausreichender Entfernung vom Q1. gelegen ist. Einer Ausnutzung der vollen bauplanungsrechtlichen Geschossigkeitsregelung steht mithin nichts entgegen. Die Klage war daher nach allem insgesamt abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.