OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 157/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0502.9L157.12.00
17Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 4.200 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 4.200 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 09.03.2012 - 9 K 1204/12 - gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 13.02.2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wiederherstellen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet worden ist. So liegt es hier. Ausweislich des dort angekündigten Antrags hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 9 K 1204/12 nicht nur eine Verpflichtungsklage auf Bescheidung ihres Bauantrags erhoben ("...wird der Beklagten aufgegeben, über den Antrag der Klägerin vom 21.10.2011 zu entscheiden."), sondern - zumindest - auch eine Anfechtungsklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners ("Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012..."). Dem - isolierten - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklären Zurückstellungsbescheid bestehe deshalb nicht, weil der Betroffene sein "eigentliches" Rechtsschutzziel, nämlich die Erteilung der Baugenehmigung bzw. die Bescheidung seines Bauantrags, allenfalls mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen könne, so VGH BW, Beschluss vom 09.08.2002 - 3 S 1517/02 -, BRS 65 Nr. 110 = juris, Rn. 4 ff.; ebenso in Bezug auf den Rechtsbehelf in der Hauptsache (Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid) VGH BW, Urteil vom 08.09.1998 - 3 A 87/96 -, VBlBW 1999, 216 = juris, Rn. 19 ff. m.w.N., ist dem nicht zu folgen. Denn die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Die Zurückstellung eines Baugesuchs stellt deshalb für den betroffenen Bauantragsteller eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung dar, gegen die er sich mit der Anfechtungsklage und, sofern die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen kann. Bei einem Erfolg des Eilantrags wird der Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde durch die - dann wiederhergestellte - aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zügig zu bearbeiten und gegebenenfalls die beantragte Genehmigung zu erteilen. Hieraus ergibt sich das eigenständige Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117 = juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BRS 70 Nr. 116 = juris, Rn. 39 f.; Beschluss vom 22.04.2010 - 2 B 293/10 -, juris, Rn. 1; Rieger, BauR 2003, 1512 ff. In diesem Sinne nunmehr auch VGH BW, Beschluss vom 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, NVwZ-RR 2011, 932 = juris, Rn. 15. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung bereits dann Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 1. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist hier in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100, 394 = juris, Rn. 2; vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris, Rn. 2; vom 05.07.2006 - 8 B 379/06.AK -, juris, Rn. 9 ff. geschehen, indem der Antragsgegner in dem Zurückstellungsbescheid darauf verwiesen hat, dass nur so die mit der Zurückstellung beabsichtigte Sicherung der angestrebten Bauleitplanung der Beigeladenen gewährleistet sei, weil andernfalls aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs der Bauantrag der Antragstellerin weiter zu bearbeiten und letztlich auch zu bescheiden sei. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 2. Der Antrag hat auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen Erfolg. Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn der Zurückstellungsbescheid vom 13.02.2011 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig (a) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung (b). a) Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag der Antragstellerin ist § 15 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. So liegt es hier. Die Beigeladene hat für das hier in Rede stehende Gebiet keine Veränderungssperre beschlossen, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Ein solcher Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB liegt hier vor. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften des Rates der Beigeladenen hat am 07.12.2011 eine Änderung des u.a. für das Vorhabengrundstück (Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 881) maßgeblichen Bebauungsplan H 21 F "J.--------straße /Ost" beschlossen. Dieser Beschluss ist am 14.12.2011 im Kreisblatt des Kreises M. öffentlich bekannt gemacht worden. Die Kammer unterstellt insoweit im Rahmen des Eilverfahrens eine wirksame Übertragung der diesbezüglichen Zuständigkeit des Rates auf seinen Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO NRW steht einer solchen Übertragung nicht entgegen, weil danach ausdrücklich nur "abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs" ausschließlich dem Rat vorbehalten bleiben, während es sich bei Aufstellungsbeschlüssen nach § 2 Abs. 1 BauGB lediglich um vorbereitende Beschlüsse im Planaufstellungsverfahren handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2010 - 2 B 293/10 -, a.a.O., Rn. 14. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung nur beschlossen und in Folge dessen ein Zurückstellungsbescheid nur erlassen werden, wenn die Bebauungsplanung, die gesichert werden soll, hinreichend konkretisiert ist. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 = juris, Rn. 2; Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris, Rn. 10, und vom 18.04.2008 - 10 B 435/08 -. Diesen Anforderungen genügen die Vorstellungen der Beigeladenen zur beabsichtigten Planung. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Liegenschaften hat die Bebauungsplanänderung mit dem Ziel beschlossen, dass "Festsetzungen zur Regelung der Zulässigkeit von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben" getroffen werden. Im Übrigen soll es bei den bisherigen Festsetzungen bleiben, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung drei (eingeschränkte) Industriegebiete im Sinne von § 9 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorsehen. Damit besteht ein ausreichendes Maß an konkreter planerischer Vorstellung hinsichtlich der künftigen Nutzung der Flächen im Plangebiet. Das planerische Konzept erschöpfte sich nicht in einer bloßen Negativplanung. Im Rahmen dieser Planungskonzeption ist es der Beigeladenen nicht verwehrt, auf die Nutzungsabsichten der Antragstellerin zu reagieren und die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken. Liegt - wie hier - eine positive Planung vor, dann ist eine Veränderungssperre oder die Zurückstellung eines Baugesuchs als Sicherungsmittel zwar ungeeignet, wenn sich das Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, die Planung also von vornherein rechtswidrig ist. Hingegen hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre bzw. die Zulässigkeit einer Zurückstellung nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzung von einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.1997 - 10a D 131.97.NE -, juris, Rn. 24, und vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, a.a.O., Rn. 13 ff. Auch insoweit bestehen vorliegend gegen die Zulässigkeit der Zurückstellung keine Bedenken. Das planerische Ziel der Beigeladenen, eine bestimmte Nutzungsart - Bordellbetriebe -, die im Plangebiet bislang zulässig ist, künftig zu beschränken oder auszuschließen, ist mit den zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumenten grundsätzlich erreichbar (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO). Schließlich steht auch zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen von Wohnwagen zur Prostitutionsausübung mit einem möglichen künftigen Ausschluss von Bordellbetrieben im Plangebiet unvereinbar wäre. Diese Einschätzung sieht sich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch im vorliegenden Eilverfahren erklärt hat, sie werde die Nutzung sofort einstellen und aus einer ihr erteilten Baugenehmigung keinen Bestandsschutz herleiten, falls künftig ein Bebauungsplan "rechtskräftig" werden sollte, mit dessen Festsetzungen ihr Vorhaben nicht zu vereinbaren sei. Damit verkennt die Antragstellerin, dass Gegenstand der Zurückstellung ihr Bauantrag vom 19./21.10.2011 ist, der auf eine zeitlich uneingeschränkte Baugenehmigung gerichtet ist. An diesem Bauantrag hält die Antragstellerin bis heute fest. Es bleibt ihr unbenommen, den Bauantrag zu ändern und eine befristete oder auflösend bedingte Baugenehmigung zu beantragen, damit die von ihr bekundete Bereitschaft zu einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Nutzung auch rechtlichen Niederschlag findet. Über einen entsprechend geänderten Bauantrag hätte zunächst der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde zu befinden. Lagen danach die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, war der Antragsgegner verpflichtet, das Baugesuch auf Antrag der Beigeladenen vom 08.12.2011 zurückzustellen. b) Das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse deckt sich hier mit dem Interesse am Erlass des angegriffenen Zurückstellungsbescheids. Es liegt in der Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre der Antragsgegner aufgrund der dann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung der gegen den Zurückstellungsbescheid erhobenen Klage gehalten, zügig über den Bauantrag der Antragstellerin zu entscheiden und, sollten die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, das Vorhaben zu genehmigen. Dadurch wäre die Planungshoheit der Beigeladenen in grundsätzlich nicht korrigierbarer Weise beeinträchtigt, weil sie jedenfalls in Bezug auf das genehmigte Vorhaben der Klägerin ihr planerisches Ziel, Bordellbetriebe im Plangebiet zu beschränken oder auszuschließen, nicht mehr verwirklichen könnte. Demgegenüber wiegen die Interessen der Klägerin nicht so schwer. Die ihr aufgrund der Zurückstellung des Baugesuchs entstehenden wirtschaftlichen Einbußen sind, sollte sich die Zurückstellung - entgegen dem unter a) Gesagten - im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, nachträglich im Wege des Schadensersatzes finanziell ausgleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch den Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883), nach dem der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert zu bemessen ist. Da der Jahresnutzwert vorliegend bislang nicht angegeben wurde, schätzt die Kammer diesen pauschalierend auf 16.800 EUR (= 14 Stellplätze x 100 EUR x 12 Monate). Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass vorliegend nur die Zurückstellung des Baugesuchs angegriffen wird, um die Hälfte zu reduzieren und der danach sich ergebende Betrag (8.400 EUR) wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nochmals zu halbieren (4.200 EUR). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - 10 B 2354/06 -, juris, Rn. 10.