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Urteil

2 K 884/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld kann zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung nach VwVG NRW festgesetzt werden. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG steht dem behördlichen Auskunftsbegehren entgegen, wirkt sich aber nicht auf die Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren aus. • Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 55 VwVG NRW nicht erforderlich; die Vollstreckung dient der Durchsetzung einer bereits bestehenden Verpflichtung. • Bei der Bemessung des Zwangsgeldes darf die Behörde die angekündigte Auskunftsverweigerung und die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigen, um die Beugewirkung zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer Auskunftspflicht nach Tierschutzkontrolle • Ein Zwangsgeld kann zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung nach VwVG NRW festgesetzt werden. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG steht dem behördlichen Auskunftsbegehren entgegen, wirkt sich aber nicht auf die Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren aus. • Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 55 VwVG NRW nicht erforderlich; die Vollstreckung dient der Durchsetzung einer bereits bestehenden Verpflichtung. • Bei der Bemessung des Zwangsgeldes darf die Behörde die angekündigte Auskunftsverweigerung und die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigen, um die Beugewirkung zu erreichen. Die Klägerin hielt Pferde auf einem Gestüt, bei Inspektionen wurden erhebliche Missstände festgestellt. Der Beklagte untersagte ihr mit Ordnungsverfügung das Halten und forderte die Abgabe der Pferde; gegen diese Maßnahme liefen parallele Strafverfahren. Später verlangte der Beklagte schriftliche Auskunft über den Verbleib der am 21.06.2011 gehaltenen Pferde einschließlich Namen und Adressen der Übernehmer. Die Klägerin verweigerte detaillierte Angaben und berief sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen des laufenden Strafverfahrens; sie gab an, die Tiere seien bereits zuvor abgegeben worden. Der Beklagte setzte nach Fristablauf ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR an. Die Klägerin klagte gegen die Zwangsgeldfestsetzung und rügte unter anderem Ermächtigungslosigkeit, Unverhältnismäßigkeit und ihr Auskunftsverweigerungsrecht. • Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit: Die Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 war gemäß § 80 Abs.2 VwGO sofort vollziehbar; die gegen sie eingelegte Klage hatte keine aufschiebende Wirkung, sodass die Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung nach §§ 55, 57, 58, 60, 64 VwVG NRW vorlagen. • Auskunftsverweigerung nach TierSchG: Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs.4 TierSchG betrifft bereits das Auskunftsbegehren selbst, ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes im gestreckten Verfahren; die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Vollstreckung nach § 55 VwVG NRW nicht voraussetzungsbehaftet. • Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht: Das Auskunftsverlangen war demgegenüber inhaltlich gerechtfertigt; die Behörde durfte Auskunft verlangen, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben in der jetzigen Obhut sicherzustellen (Verweis auf Urteil in 2 K 314/12). • Ermessensausübung und Höhe des Zwangsgeldes: Bei der Bemessung des Zwangsgeldes durfte die Behörde die angekündigte Weigerung der Klägerin sowie deren vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen, um die beugende Wirkung zu erzielen; eine Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes war zulässig, um Nachdruck zu verleihen. • Aussetzungsersuchen: Ein Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO war unbegründet, weil die Entscheidung über die Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht nicht vom Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abhängig ist. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012 über die Festsetzung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Die Klägerin hat die Auskunftspflicht nicht erfüllt und konnte sich mit dem Verweis auf das Strafverfahren nicht gegen die Zwangsgeldfestsetzung schützen. Die Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder beruhen auf den Vorschriften des VwVG NRW und sind in Höhe und Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden kann, sofern der Beklagte nicht gleich hohe Sicherheit leistet.