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Urteil

11 K 22/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0229.11K22.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte unter dem 09. Mai 2011 die Gewährung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung - Erhaltung ländlicher Bausubstanz - für die Sanierung des Daches seines Wohnhauses in T1. -I. . Als geplanten Durchführungszeitraum gab er den Zeitraum von Juni bis Juli 2011 an und veranschlagte die zu erwartenden Kosten auf etwa 29.000,00 EUR. Ziffer 7.1 des vom Kläger handschriftlich unterzeichneten Antragsformulars enthielt die Erklärung, dass "mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird; als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Auftragserteilung bzw. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Über evtl. Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entscheidet die Bewilligungsbehörde nach entsprechendem Antrag." 3 Der Antrag wurde über die Gemeinde T1. an die Bezirksregierung E. weitergeleitet, wo er am 18. Mai 2011 einging. Die Bezirksregierung bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2011 den Antragseingang. In diesem Schreiben heißt es - in Fettdruck -: "Ich weise darauf hin, dass mit der Maßnahme vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden darf!". 4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2011, bei der Bezirksregierung eingegangen am 05. Juli 2011, beantragte der Kläger, ihm den Baubeginn vor Erlass des Zuwendungsbescheides zu erlauben. Die Bezirksregierung erklärte mit Verfügung vom 08. Juli 2011 ihr Einverständnis mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn und wies darauf hin, dass ein Anspruch auf eine spätere Förderung damit nicht begründet werde. 5 Am 22. November 2011 reichte der Kläger nach Beendigung der Baumaßnahme diverse Rechnungen sowie die zugehörigen Zahlungsbelege bei der Bezirksregierung ein. Unter den Unterlagen befanden sich zwei Rechnungen des Bauzentrums K. vom 27. Mai 2011 und 21. Juni 2011, denen Bestellungen des Klägers vom 17. Mai 2011 und 06. Mai 2011 und im Zeitraum zwischen dem 06. Mai und dem 17. Juni 2011 erfolgte Lieferungen zugrunde lagen. Die Rechnungsbeträge beliefen sich (nach Abzug von Skonto) auf 5.477,60 EUR sowie 5.330,97 EUR. 6 Mit Bescheid vom 05. Dezember 2011 lehnte die Bezirksregierung E. die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung des Daches des Wohnhauses des Klägers mit der Begründung ab, dass die Rechnungen des Bauzentrums K. vor der Erteilung der Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn datieren. Gemäß Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV zu § 44) dürften Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden seien. 7 Der Kläger hat am 04. Januar 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der fettgedruckte Hinweis in dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2011 den Eindruck vermittelt habe, dass - nur - mit der baulichen Veränderung und Sanierung des förderungsfähigen Gebäudes noch nicht habe begonnen werden dürfen. Nach seinem Empfängerhorizont sei auf den tatsächlichen Baubeginn, also den tatsächlichen Beginn der Arbeiten abzustellen gewesen. Dass mit dem Maßnahmebeginn bereits der Abschluss des ersten verpflichtenden Vertrages gemeint sein solle, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Einen eindeutig formulierten Hinweis darauf habe es nicht gegeben, sodass sich die Behörde daraus resultierende Unklarheiten zurechnen lassen müsse. Er habe den Auftrag für die Durchführung der Dachsanierung erst nach der Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt. Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 05. Dezember 2011 zu verpflichten, ihm eine Zuwendung zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung - Erhaltung ländlicher Bausubstanz - zu der Dachsanierung seines Wohnhauses gemäß Antrag vom 09. Mai 2011 zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist auf die Erklärungen des Klägers im Antragsvordruck unter Ziffer 7.1 und den fettgedruckten Hinweis in der dem Kläger übermittelten Eingangsbestätigung vom 19. Mai 2011. Die Gewährung einer Zuwendung zu der Baumaßnahme scheide infolgedessen aus. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Sanierung seines Daches im Rahmen der Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung. Der ablehnende Bescheid vom 05. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2008 - II-6-0228.22900 - (MBl. NRW. 2008 S. 565); im Folgenden: Dorfentwicklungsrichtlinie) bestimmt ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung nicht besteht; die Bewilligungsbehörde entscheidet danach aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Bewilligung, vgl. Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Dorfentwicklungsrichtlinie. 15 Dementsprechend und auf der Grundlage der Regelungen in §§ 23, 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) steht die Mittelvergabe damit im Ermessen der Bewilligungsbehörde, und ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung kann sich nur ausnahmsweise ergeben, etwa auf der Grundlage einer Zusicherung i.S.d. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) durch eine Selbstbindung der Verwaltung auf Grund einer ständigen Praxis. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. September 2002 - 15 A 2777/00 -, juris Rn. 29 f. m.w.N. 17 Eine Zusicherung liegt nicht vor, und eine nach Art. 3 Abs. 1 GG relevante Verwaltungspraxis, wonach Zuwendungen auch bei einem Verstoß gegen das Verbot des Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO bewilligt werden, existiert nicht und ist vom Kläger auch nicht behauptet worden. 18 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Förderung zu der durchgeführten Dachsanierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Ein zu einem solchen Anspruch führender Ermessensfehler des beklagten Landes liegt nicht vor. 19 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung des Beklagten darauf zu überprüfen, ob die Ablehnung der Zuwendung rechtswidrig ist, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 20 Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Zuwendung zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat die Grenzen des gesetzlichen Ermessens nicht überschritten, insbesondere den Kläger weder willkürlich ungleich behandelt noch zweckwidrig gehandelt. 21 Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung und die Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses durch Richtlinien festgeschrieben sind, ist die Behörde an diese Vorgaben gebunden. Zwar stellen derartige Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen dar. Sie entfalten jedoch eine ermessenslenkende Wirkung, da die nachgeordneten Behörden sich zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis nach ihnen zu richten haben und Abweichungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes der Rechtfertigung bedürfen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2008 - 13 A 2091/07 -, juris Rn. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 23 Nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 der Dorfentwicklungsrichtlinie sind maßgeblich für die Gewährung von Zuwendungen - auch - die Regelungen der VV zu § 44 LHO. Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO lautet: 24 "Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden." 25 Gemäß dieser Vorschrift hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung zu der Dachsanierung seines Wohnhauses ermessensfehlerfrei abgelehnt. 26 Das Verbot, ein Vorhaben dann zu fördern, wenn mit diesem bereits begonnen wurde, dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass Haushaltsmittel im Sinne der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst wirksam eingesetzt werden. Die Zuwendung soll einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens und damit zu privaten Investitionen geben. Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich ein Antragsteller ohnehin bereits entschlossen hat oder zu denen er auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist, ist nicht Sinn und Zweck der Regelung. Letzteres dokumentiert sich aber gerade darin, dass schon vor der Zusage der Zuwendung in Kenntnis der Bewilligungsbedingungen mit dem Vorhaben begonnen wird. 27 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. September 1981 - 8 A 31/80 -, DVBl 1982, 219 ff. 28 Der Kläger hat für die Dachsanierung seines Wohnhauses erforderliches Material beim Bauzentrum K. schon im Mai 2011 bestellt und zwischen dem 06. Mai und dem 17. Juni 2011 geliefert bekommen, ehe ein Zuwendungsbescheid erteilt worden war. Der Abschluss eines Lieferungsvertrages ist, wie Ziffer 1.3.3 Satz 1 VV zu § 44 LHO ausdrücklich bestimmt, als Vorhabenbeginn zu werten. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, nach deren Vorliegen ein Verstoß gegen das Verbot nach Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO ausnahmsweise einer Förderung nicht entgegenstehen würde, lag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vor. Der Beklagte hat dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nämlich erst mit Bescheid vom 08. Juli 2011 zugestimmt. 29 Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben förderungsschädlich erst dann begonnen wird, wenn der Auftrag an den die Dacharbeiten unmittelbar ausführenden Handwerker erfolgt, nicht aber schon mit der Bestellung zur Bauausführung erforderlichen Materials. Denn in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular hat er selbst erklärt, dass mit der Maßnahme nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen wird und dass als Vorhabenbeginn auch die Auftragserteilung bzw. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefervertrages (Hervorhebung durch die Kammer) zu werten ist. Angesichts dieser von ihm abgegebenen - und unter dem 09. Mai 2011 handschriftlich unterzeichneten - Erklärung entbehrt der Vortrag des Klägers, er habe nicht erkennen können, dass die Bestellung und Lieferung von Baumaterial einen der Zuwendungsgewährung schädlichen Maßnahmebeginn darstelle, jeder tatsächlichen Grundlage. Insoweit bestand auch für den Beklagten kein Raum, dem Kläger entgegen dem Zuwendungsverbot nach Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO eine Förderung nach den Dorfentwicklungsrichtlinien zu bewilligen. 30 Sonstige Umstände, die der Beklagten Anlass hätten geben müssen, von den für die Zuwendungsgewährung geltenden Richtlinien abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).