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Urteil

5 K 408/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0224.5K408.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Rottweiler. Mit Abgabenbescheid vom 29.01.2010 setzte die Beklagte für das Jahr 2010 die Hundesteuer auf 540 EUR fest. Dabei legte sie den erhöhten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 ihrer Hundesteuersatzung vom 18.12.2009 für sog. gefährliche Hunde zugrunde. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung gelten als gefährliche Hunde generell Hunde der Rassen, die in § 3 Abs. 2 S. 1 und § 10 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW vom 18.12.2002 genannt sind und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Weiter heißt es, darüber hinaus sind im Einzelfall Hunde als "gefährliche Hunde" im Sinne dieser Satzung anzusehen, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt worden ist. 3 Am 18.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er macht geltend, die Heranziehung zur Hundesteuer sei schon deshalb rechtswidrig, weil es an dem für eine Aufwandsteuer notwendigen örtlichen Bezug fehle. Darüber hinaus sei eine erhöhte Besteuerung bestimmter Hunderassen unzulässig. Die der höheren Besteuerung zugrundeliegende Satzung sei unwirksam. Die Beklagte habe sich zu Unrecht an den Einstufungen und Rassenlisten des Landeshundegesetzes NRW orientiert. Für die Differenzierung nach Hunderassen bestehe kein sachlicher Grund, so dass die Übernahme der landesrechtlichen Einstufungen willkürlich sei. Das folge insbesondere aus dem Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW vom 18.11.2008 und dem Protokoll des Umweltausschusses vom 4.02.2009, in dem der Rottweiler nicht erwähnt werde. Die Beißstatistiken seien für eine rassebezogene Beurteilung unbrauchbar. Ein Hund der Rasse Rottweiler sei nicht gefährlicher als ein Hund der Rassen Schäferhund oder Dobermann. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2010 insoweit aufzuheben, als die Hundesteuer auf einen Betrag von mehr als 70 EUR festgesetzt worden ist. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die zugrundeliegende Satzung sei wirksam. Die Differenzierung nach der Rasse sei zulässig. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, nach denen die Rasselisten des Landeshundegesetzes fehlerhaft seien. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 13 Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist die Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 18.12.2009. Sie ist auf der Grundlage des § 7 GO NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer, die keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG) und zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW ermächtigt sind. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 -; OVG NRW, Urteile vom 8.06.2010 - 14 A 3020 und 3021/08 -, KStZ 2011, 49 bzw. 52. 15 Insbesondere liegt der erforderliche örtliche Bezug vor, denn die unmittelbare Wirkung der Steuer ist nach der Steuersatzung ausdrücklich auf das Gemeindegebiet begrenzt, weil ihr Gegenstand das Halten von Hunden im Stadtgebiet ist und die Steuerpflicht nur durch die Aufnahme eines Hundes in einen dort belegenen Haushalt begründet wird (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der Satzung). 16 Die Regelungen dieser Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat die Kammer in bezug auf die Höherbesteuerung von Hunden bestimmter Rassen schon mehrfach entschieden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit zur näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils vom 14.01.2011 - 5 K 423/10 - verwiesen. 17 Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die von der Satzung vorgesehene höhere Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 18 Nach Art. 3 Abs. 1 GG muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Maßgeblich ist somit allein, ob die Hundesteuersatzung selbst gleichheitsgerecht ausgestaltet ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272). 19 Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, bezüglich der Höherbesteuerung von Rottweilern im Verhältnis zu anderen Rassen - insbesondere zu Schäferhund und Dobermann - der Fall. Einer weiteren Tatsachenuntermauerung durch jährlich weitergeführte Beißstatistiken oder einer weitergehenden Sachaufklärung bedarf es nicht, weil die abstrakte Gefährlichkeit bereits feststeht und sich abweichende neuere Erkenntnissen nicht feststellen lassen. 20 Vgl. im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2011 - 14 A 1612/11 - m.w.N. und Urteil vom 19.10.2010 - 14 A 1027/10 -; BVerwG, Beschluss vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 -. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.