Urteil
9 K 2615/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0214.9K2615.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des aus den Flurstücken 231, 233 und 236 der Flur 14 der Gemarkung E. bestehenden Buchgrundstücks S. -L. -Straße 29. Das Grundstück liegt südlich bis südwestlich des Kreuzungsbereichs von S1.---------straße und S. -L. -Straße, grenzt unmittelbar an beide Straßen an und ist teilweise mit ehemaligen Kasernengebäuden bebaut. Die bebauten Grundstücksteile - das Flurstück 233 und Teile des Flurstücks 231 - befinden sich im Geltungsbereich des im Jahre 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 01-33 "L1. -Straße" der Beklagten, der in diesem Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verteidigung" festsetzt. In diesem Teil des Plangebiets befand sich bis 1995 der britische Fliegerhorst "I. C. ". Nach Abzug der britischen Truppen wurden Teile des Plangebiets durch den im Jahre 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 01-72 "C1.------straße " der Beklagten überplant, wobei jedoch der nördliche Teil des Sondergebiets einschließlich der Flurstücke 231 und 233 ausgespart blieb. In dem neu überplanten Bereich befindet sich auch das Grundstücks des Klägers (Flurstück 105), das südöstlich an die Flurstücke 231, 233 und 236 angrenzt und auf dem der Bebauungsplan Nr. 01-72 im Wege der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Grundstücksanlieger bzw. zugunsten der Allgemeinheit belasteten Fläche eine von der S. -L. -Straße abzweigende private Planstraße B vorsieht. 3 In einem am 20.06.2003 mit der Beklagten geschlossenen Erschließungsvertrag verpflichtete sich der Kläger zur Herstellung von Erschließungsanlagen u.a. im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 01-72. Kläger und Beklagter gehen inzwischen übereinstimmend davon aus, dass die vertragliche Verpflichtung des Klägers nicht die Herstellung der privaten Planstraße B umfasse. Der Kläger verfolgte ursprünglich das Ziel, sämtliche an die Planstraße B angrenzenden Grundstücke zu erwerben und die Kosten für die Herstellung der Straße und sonstiger Erschließungsanlagen in diesem Bereich im Rahmen einer Weiterveräußerung der Grundstücke auf die Erwerber abzuwälzen. Nachdem es ihm lediglich gelungen war, die südlich der Planstraße B gelegenen Flächen zu erwerben, nahm der Kläger Verhandlungen mit der Beklagten sowie der C2. E1. als der damaligen Eigentümerin der übrigen angrenzenden Flächen mit dem Ziel auf, eine Kostenbeteiligung der Fremdanlieger an den Erschließungskosten zu erreichen. Inhalt und Wirksamkeit der insoweit getroffenen Absprachen sind zwischen den Beteiligten teils streitig. Der Kläger hat die Planstraße B inzwischen als Baustraße hergestellt, Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse hergestellt sowie die südlich angrenzenden, inzwischen mit Reihenhäusern bebauten Grundstücke an Dritte veräußert. 4 Auf Antrag vom 21.05.2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 09.08.2010, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.09.2010, eine Baugenehmigung zur Umnutzung des auf dem Flurstück 233 befindlichen ehemaligen Kasernengebäudes zum Wohn- und Bürogebäude. Dabei ging sie davon aus, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Die Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 01-33 sei funktionslos geworden. Der grüngestempelte Lageplan sieht eine Zufahrt über die S1.---------straße vor. Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, dass diese Grundstückszufahrt unter Berücksichtigung des bei der konkret beantragten Nutzung zu erwartenden Fahrzeugverkehrs habe genehmigt werden können; bei Nutzungsänderungen sowie weiteren baulichen Nutzungen auf den Grundstück sei erneut zu überprüfen, ob die Zufahrt von der S1.---------straße bei höherer Frequentierung nicht die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs gefährde. 5 Der Kläger hat am 12.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Die genehmigte Zufahrt über die S1.---------straße sei zwar tatsächlich möglich. Jedoch stünden ihr rechtliche Hindernisse entgegen. In Folge dessen komme nur eine Erschließung über sein Grundstück (Flurstück 105) in Betracht. Die Baugenehmigung greife deshalb rechtswidrig in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum ein, weil er damit rechnen müsse, von dem Beigeladenen auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen zu werden. 6 Die wegemäßige Erschießung eines Vorhabens sei in rechtlicher Hinsicht nicht gesichert, wenn die Erschließung über eine Straße erfolgen solle, die nicht rechtmäßig angelegt worden sei oder bestehe. Das sei hier der Fall. Denn die in der Baugenehmigung zur Erschließung vorgesehene S1.---------straße entspreche nicht den Anforderungen des § 125 BauGB. Nach § 125 Abs. 1 BauGB unterlägen Herstellung und Bestehen von Erschließungsanlagen grundsätzlich einem Planvorbehalt. Eine nicht in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan hergestellte Straße sei daher keine rechtmäßige Erschließungsanlage. Das sei bei dem vorliegend in Rede stehenden Abschnitt der S1.---------straße der Fall, weil der Bebauungsplan Nr. 01-33 an dieser Stelle keine Straßenfestsetzung treffe. Auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne zugrunde liegenden Bebauungsplan nach § 125 Abs. 2 BauGB seien nicht erfüllt. 7 Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung der Funktionslosigkeit der Sondergebietsfestsetzung sei zumindest zweifelhaft. Denn die auf den Flurstücken 231 und 233 vorhandenen Gebäude könnten erneut einer militärischen Nutzung zugeführt werden. Allein die Aufgabe dieses ursprünglichen Nutzungszwecks führe nicht zur Funktionslosigkeit der entsprechenden Gebietsfestsetzung. 8 Der Kläger beantragt, die von der Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.08.2010 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie darauf, dass einer wegemäßigen Erschließung unmittelbar von der S1.---------straße weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Bei der S1.---------straße handle es sich um eine dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Verkehrsfläche. Das Bauvorhaben befinde sich innerhalb der Ortsdurchfahrt, so dass keinerlei straßenrechtliche Anbau- oder Anbindungsverbote bestünden. Es existiere kein Bebauungsplan, der eine Erschließung über die S1.---------straße ausschließe. Auch in Richtung Innenstadt seien verschiedene Bauvorhaben über die S1.---------straße erschlossen. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Vorschrift sei auf die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen bezogen. Sie normiere Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, nicht aber für die Frage der gesicherten Erschließung i.S.v. § 34 BauGB. Jedenfalls entfalte § 125 BauGB keine drittschützende Wirkung. Im Übrigen sei dem Beigeladenen auch eine Erschließung seines Grundstücks über die S. -L. -Straße möglich. 11 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks werde nicht erfolgen, weil die wegemäßige Erschließung entweder über die S1.---------straße oder die S. -L. -Straße gesichert sei. Eine Erschließung über die S1.---------straße sei zulässig, zumal eine etwaige Funktion der S1.---------straße als Sammelstraße an keiner Stelle rechtlich fixiert sei. Da auch in der unmittelbaren Nachbarschaft stadteinwärts Grundstücke direkt über die S1.---------straße erschlossen würden, sei auch vorliegend nichts dagegen einzuwenden. Eine weitere Erschließungsmöglichkeit bestehe über die S. -L. -Straße. 13 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 30.08.2011 in Augenschein genommen. Mit Beschluss vom 29.09.2011 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Bereits ihre Zulässigkeit ist nicht frei von Zweifeln. Dem Kläger könnte wegen Rechtsmissbräuchlichkeit seines Klagebegehrens das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Er macht geltend, die Baugenehmigung verletze ihn dadurch in seinem Eigentumsgrundrecht, dass die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks nur über seine Parzelle erfolgen könne und er deshalb damit rechnen müsse, vom Beigeladenen auf Einräumung eines Notwegerechts in Anspruch genommen zu werden. Die hierauf gestützte Klage könnte missbräuchlich sein, weil diese Begründung letztlich nur vorgeschoben ist. Dem Kläger geht es, wie aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits deutlich wird, in Wirklichkeit nicht um die Abwehr einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums, sondern - gerade umgekehrt - um die Abwehr eines Vorhabens, eben weil dieses ohne Inanspruchnahme der auf seinem Grundstück festgesetzten privaten Planstraße B erschlossen werden soll. Mit seiner Klage will sich der Kläger offenkundig die Möglichkeit offen halten, den Beigeladenen an den Herstellungskosten der Planstraße zu beteiligen. Insoweit geht es im letztlich also gerade um die Herbeiführung dessen, was er im vorliegenden Rechtsstreit als abzuwehrenden Rechtsverletzung geltend macht: die Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen über seine - des Klägers - Parzelle. 19 Diesen Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 09.08.2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Es kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Denn eine Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage eines Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erteilt wurde, die dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht verleihen. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsvorschrift zugunsten des klagenden Nachbarn drittschützende Wirkung hat, d.h. wenn die zumindest auch dem Schutz gerade seiner Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass er die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können. 21 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. 22 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Insoweit kann dahinstehen, ob Beurteilungsmaßstab § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - i.V.m. dem Bebauungsplans Nr. 01-33 der Beklagten ist, der im Bereich des Flurstücks 233 ein Sondergebiet i.S.v. § 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 - BauNVO 1968 - mit der Zweckbestimmung "Verteidigung" festsetzt, oder ob, weil diese Festsetzung nach Aufgabe der militärischen Nutzung funktionslos und deshalb unwirksam geworden ist, § 34 Abs. 1 BauGB einschlägig ist, wonach ein Vorhaben im sog. unbeplanten Innenbereich u.a. dann zulässig ist, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn nach beiden Varianten läge kein Nachbarrechtsverstoß zu Lasten des Klägers vor. 23 Bei Maßgeblichkeit des Bebauungsplans widerspräche die genehmigte Umnutzung des vorhandenen Gebäudes zum Wohn- und Bürogebäude zwar der Sondergebietsfestsetzung. Hierdurch wäre der Kläger aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn ein sog. Gebietsgewährleistungsanspruch, d.h. ein auf dem Gedanken der Gegenseitigkeit von Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsbeschränkungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis beruhender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Abwehranspruch gegen gebietsfremde Nutzungen steht grundsätzlich nur den Eigentümern der Grundstücke in dem jeweiligen Baugebiet zu, 24 so BayVGH, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 CS 03.1785 -, BayVBl. 2004, 664 = juris, Rn. 20; Urteil vom 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 u.a. -, BRS 70 Nr. 165 = juris, Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 17.06.1999 - 10 S 44/99 -, VBlBW 2000, 78 = juris, Rn. 34, 25 darüber hinaus allenfalls noch den Grundstückeigentümern in anderen Baugebieten im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans. 26 So VGH BW, Urteil vom 04.05.2001 - 3 S 597/00 -, VBlBW 2001, 487 = juris, Rn. 44; differenzierend OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2003 - 7 B 2374/02 -, BRS 66 Nr. 82 = juris, Rn. 23 ff. 27 Danach steht dem Kläger kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 01-33 gelegen ist. 28 Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn dem Bebauungsplan durch Auslegung zu entnehmen wäre, dass die Gebietsfestsetzung baugebiets- bzw. planübergreifenden generellen Nachbarschutz vermitteln soll. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71.71 -, BVerwGE 44, 244 = juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 CS 03.1785 -, a.a.O., Rn. 21; OVG Rhl.-Pflz., Urteil vom 14.01.2000 - 1 A 11751/99 -, BRS 63 Nr. 191 = juris, Rn. 22. 30 Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, hat der Kläger nicht behauptet und es gibt auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür. Er erscheint vielmehr schlechterdings ausgeschlossen, dass die Beklagte mit der Festsetzung des Sondergebietes "Verteidigung" auch den Schutz nachbarlicher Interessen bezweckt haben könnte. 31 Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz gegen gebietsfremde Nutzungen besteht deshalb nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots, das sich bei einer Abweichung der Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans aus einer entsprechenden Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB ergibt, wonach eine - rechtmäßigerweise erforderliche - Befreiung u.a. eine "Würdigung nachbarlicher Belange" voraussetzt. 32 Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.04.1991 - 1 BA 43/91 -, BRS 52 Nr. 183; OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2003 - 10 B 629/03 -, BRS 66 Nr. 183 = juris, Rn. 22; Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 6. Auflage 2010, S. 238. Im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris, Rn. 10 ff., allerdings in analoger Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB. 33 Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris, Rn. 63. 35 Dass der Kläger durch das Vorhaben des Beigeladenen, die Umnutzung des vorhandenen ehemaligen Kasernengebäudes in ein Wohn- und Bürogebäude, in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte, hat er - abgesehen von der sogleich gesondert zu behandelnden Erschließungsproblematik - weder dargetan noch ist sonst dafür etwas ersichtlich. 36 Aus diesem Grund würde eine Rechtsverletzung des Klägers im Hinblick auf die Art der genehmigten Nutzung auch dann ausscheiden, wenn die Sondergebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 01-33 funktionslos geworden sein sollte. Denn der in diesem Fall anwendbare § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt Nachbarschutz ebenfalls nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots, das insoweit in Bezug auf Konfliktsituationen innerhalb des unbeplanten Innenbereichs im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung verankert ist, 37 vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 32; vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, BRS 39 Nr. 57 = juris, Rn. 13, 16, 38 und bei - wie gegebenenfalls hier - Nutzungskonflikten zwischen einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und Grundstücken in benachbarten überplanten Gebieten zusätzlich in der jeweiligen Festsetzung des angrenzenden Bebauungsplans eine Grundlage findet 39 so Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 31 Rn. 78 40 oder doch zumindest als ungeschriebener öffentlicher Belang anerkannt werden muss. 41 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine etwaige mangelnde wegemäßige Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens berufen. 42 Sowohl das - gleichermaßen in § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierte - bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung als auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach § 4 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und haben daher keine nachbarschützende Wirkung. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 7 A 2548/08 -, BRS 74 Nr. 132 = juris, Rn. 70; VGH BW, Urteil vom 26.02.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; BayVGH, Urteil vom 22.01.2010 - 14 B 08.887 -, juris, Rn. 20. 44 Die Baugenehmigung greift auch nicht rechtswidrig in das durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Eigentumsrecht des Klägers ein. 45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre dies - mit der Folge eines nachbarlichen Abwehranspruchs - allerdings dann der Fall, wenn und weil die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung dadurch eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirken würde, dass der Kläger damit rechnen müsste, vom Beigeladenen auf Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in Anspruch genommen zu werden. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 - 4 C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 = juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182 = juris, Rn. 8. Dem folgend etwa OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 7 A 2548/08 -, a.a.O., Rn. 73. 47 Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass zwar eine Grundstücksnutzung, die nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts unzulässig ist, auch von der Privatrechtsordnung nicht als ordnungsgemäß i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden kann und deshalb ein Notwegerecht nicht zu begründen vermag. Ist eine materiell baurechtswidrige Nutzung aber von einer - rechtwidrigen - Baugenehmigung gedeckt, schneidet diese dem Nachbarn, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Einwand ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei wegen eines Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht nicht ordnungsgemäß. Denn aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigung steht das Gegenteil mit verbindlicher Wirkung auch für das Privatrecht fest. Damit löst die Baugenehmigung in Richtung auf die Entstehung eines Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus und hat insoweit aus Sicht des betroffenen Nachbarn Eingriffsqualität. 48 Ein derartiger Eingriff ist hier indes nicht gegeben. Das Vorhabengrundstück verfügt über eine zur Ausübung der genehmigten Nutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz unmittelbar zur S1.---------straße hin. Der Beigeladene ist deshalb nicht auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers angewiesen. 49 Der Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen von der S1.---------straße her stehen keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Das räumt der Kläger, der dies zunächst noch in Zweifel gezogen hatte, inzwischen selbst ein. Namentlich die an der S2.--------straße befindliche Bushaltestelle mit Wartehäuschen kann in ausreichendem Abstand umfahren werden. 50 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen zur S1.---------straße hin keine Zugangshindernisse, die den Beigeladenen dazu zwingen würden, sein Grundstück über die Parzelle des Klägers zu erschließen. 51 Eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs i.S.v. § 19 Abs. 2 BauO NRW, die Anlass für eine nachträgliche Untersagung der Zufahrt über die S1.---------straße sein könnte, steht im Hinblick auf den geringen Umfang des im Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht zu befürchten. Der Beigeladene hat den Bedarf an notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW im Bauantrag mit drei beziffert. Angesichts einer Wohnung sowie einer Büroeinheit mit einer Nutzfläche von ca. 55 m2 ist dagegen unter Berücksichtigung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landebauordnung - VV BauO NRW -), die als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung sind, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris, Rn. 32; Urteil vom 17.02.2009 - 10 A 793/07 -, BRS 74 Nr. 133 = juris, Rn. 62, 53 nichts zu erinnern. Der danach zu erwartende vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr erscheint nach den gegebenen örtlichen Umständen nicht geeignet, eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu verursachen, zumal wegen des begrünten Mittelstreifens, der die beiden Fahrspuren der S1.---------straße voneinander trennt, so dass nur ein - im Vergleich zum Linksabbiegen mit geringeren Risiken verbundenes - Rechtsabbiegen in das Grundstück des Beigeladenen bzw. von dort aus in die S1.---------straße möglich ist. 54 Der Vortrag des Klägers, eine Erschließung über die S1.---------straße sei rechtlich nicht möglich, weil die S2.--------straße unter Verstoß gegen § 125 BauGB hergestellt worden sei bzw. bestehe, liegt neben der Sache. § 125 BauGB normiert Anforderungen an die Herstellung von Erschließungsanlagen, von deren Einhaltung wiederum die Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten abhängt. § 125 BauGB trifft keine Aussage zur Erschließungssicherung bei der Genehmigung von Vorhaben, und zwar auch nicht etwa mittelbar dadurch, dass eine unter Verstoß gegen § 125 BauGB hergestellte Erschließungsanlage nicht benutzt werden dürfte. Das ist nicht der Fall. Für die Erschließungssicherung eines einzelnen Vorhabens kommt es in wegemäßiger Hinsicht grundsätzlich nur darauf an, dass eine ausreichende Anbindung des Baugrundstücks an das vorhandene öffentliche Straßennetz gewährleistet ist. Soweit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der erschließungsrelevante Festsetzungen trifft, grundsätzlich eine plangemäße Erschließung zu fordern ist, 55 vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris, Rn. 14; vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2010 - 7 A 1348/09 -, juris, Rn. 5. 56 besteht vorliegend kein Anlass der Frage nachzugehen, was daraus - unter Berücksichtigung der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 01-33 und einer möglichen Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen - für die Erschließungssicherung des Grundstücks des Beigeladenen folgt. Denn das Erschließungserfordernis hat, wie bereits ausgeführt, keine nachbarschützende Wirkung. Die allein nachbarrechtsrelevante Frage, ob der Kläger mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Beigeladenen rechnen muss, ist wegen der Anbindung des Baugrundstücks unmittelbar an die S1.---------straße zu verneinen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.