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Urteil

6 K 2558/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0210.6K2558.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.10.2011 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule Druck und Medien am Berufskolleg T. in C. für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0000 geborene Kläger bestand am 13.01.2011 am Weiterbildungskolleg der Stadt C. , einer Abendrealschule, die Abschlussprüfung und erwarb damit die Fachoberschulreife. Im Abschlusszeugnis wird dem Kläger neben dem mittleren Schulabschluss außerdem die "Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen" bescheinigt (sog. Qualifikationsvermerk). 3 Am 16.09.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 für den Besuch der Berufsfachschule am Berufskolleg T. der Stadt C. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Der vom Kläger besuchte Bildungsgang "Einjährige Berufsfachschule Druck und Medien" vermittelt eine berufliche Grundbildung; bei entsprechenden Leistungen ist der Erwerb des Qualifikationsvermerks möglich. 4 Mit Bescheid vom 04.10.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten sei. Der Abschluss an der Abendrealschule habe nicht den Zugang zu der einjährigen Berufsfachschule eröffnet. Im Übrigen könne Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet werden, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht habe. 5 Am 07.11.2011, einem Montag, hat der Kläger ohne Begründung Klage erhoben. 6 Er beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.10.2011 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule Druck und Medien am Berufskolleg T. in C. für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 9 In der Sache ist er der Auffassung, dass Ausbildungsförderung nicht geleistet werden könne, weil der Kläger im Rahmen des Besuchs der Berufsfachschule nur den Qualifikationsvermerk erwerben könne. Über diesen Vermerk verfüge der Kläger aber bereits. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die als Verpflichtungsklage statthafte (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 04.10.2011 für den Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule Druck und Medien am Berufskolleg T. in C. für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Versagung der Förderleistungen nach dem BAföG durch den Bescheid des Beklagten vom 04.10.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 13 Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG im Bewilligungszeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.07.2012 ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung unter anderem geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt. 14 Der Beklagte ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Danach ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben (Wohnortprinzip). Beide Eltern des Klägers leben in Oerlinghausen im Kreis Lippe. 15 Ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat - das wäre vorliegend C. -, zuständig ist, ist nicht gegeben. Insbesondere ist der Kläger nicht verheiratet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG). 16 Eine der in § 45 Abs. 2 BAföG geregelten Ausnahmen vom Wohnortprinzip liegt nicht vor. Danach ist abweichend von § 45 Abs. 1 BAföG für die Auszubildenden an Abendgymnasien und Kollegs (Nr. 1) und höheren Fachschulen und Akademien (Nr. 2) das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht (Ausbildungsortprinzip). Die "Berufsfachschule Medien", die der Kläger im Bewilligungszeitraum 01.09.2011 bis 31.07.2012 am Berufskolleg T. in C. besucht, ist jedoch keine Ausbildungsstätte der genannten Art, insbesondere kein Kolleg im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. 17 Kolleg im Sinne des BAföG sind nur Institute zur Erlangung der Hochschulreife. Es muss sich um eine Ausbildungsstätte des "Zweiten Bildungsweges" handeln. Als Zugangsvoraussetzung setzen Kollegs immer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit voraus. 18 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 2 Rn. 29; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2010, § 2 Rn. 8.5; OVG NRW, Urteil vom 29.11.2000 - 16 A 3390/00 -, Juris, Rn. 6. 19 Diese Voraussetzungen erfüllt die einjährige Berufsfachschule nicht. Denn sie führt nicht zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und ist keine Ausbildungsstätte des "Zweiten Bildungsweges". Vielmehr vermittelt sie eine berufliche Grundbildung und bereitet auf eine Berufsausbildung vor. Unerheblich ist insoweit, dass die Ausbildungsstätte, die der Kläger besucht, die Bezeichnung "Berufskolleg" führt. Denn dabei handelt es sich nur um einen Oberbegriff für eine Ausbildungsstätte, die verschiedene Bildungsgänge in verschiedenen Schulformen anbietet. Entscheidend für die Bestimmung der Art der Ausbildungsstätte ist aber nicht der Name der Einrichtung, sondern vielmehr die tatsächlich besuchte Schulform. 20 Materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt, da es sich bei der vom Kläger besuchten Schule um eine der in der Norm genannten Ausbildungsstätten handelt (Berufsfachschule, Klasse der beruflichen Grundbildung). Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG vor. Der Kläger wohnt nicht bei seinen Eltern, führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen (Nr. 3). 21 Der Förderanspruch scheitert weder daran, dass der Kläger die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat, noch daran, dass er das Ausbildungsziel der einjährigen Berufsfachschule bereits erreicht hätte (§ 9 BAföG). 22 Dem Anspruch auf Förderung steht nicht die Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Zwar wird nach dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; dies trifft auf den am 15.2.1981 geborenen Kläger zu. 23 Zu Gunsten des Klägers greift allerdings die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. Eine Förderung kommt danach auch nach Überschreiten der Altersgrenze unter anderem dann in Betracht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer Abendrealschule erworben hat. Außerdem muss der Auszubildende in diesem Fall die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG). 24 Beide Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er hat die Fachoberschulreife, die Voraussetzung für die einjährige Ausbildung an der Berufsfachschule ist, an einer Abendrealschule erworben. Die Ausbildung an der Berufsfachschule hat der Kläger auch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung aufgenommen. Unverzüglich bedeutet dabei nicht "unmittelbar danach", sondern (nur) "ohne schuldhaftes Zögern". 25 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 10 Rn. 21. 26 Da der vom Kläger gewählte Bildungsgang nur jeweils einmal im Jahr, zu Beginn eines Schuljahres, angeboten wird und der Kläger die Ausbildung zum Schuljahr 2011/2012 begonnen hat, ist der zwischen dem Erwerb der Fachoberschulreife (13.01.2011) und dem Beginn der Ausbildung (01.09.2011) liegende längere Zeitraum nicht vom Kläger zu vertreten. 27 Der Förderfähigkeit der Ausbildung steht auch nicht § 9 BAföG entgegen. Nach dessen Abs. 1 wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Daraus folgt, dass Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet wird, deren Ziel der Auszubildende noch nicht erreicht hat. Denn ein schon erreichtes Ausbildungsziel kann vom Auszubildenden nicht mehr angestrebt werden. 28 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 9 Rn. 3; Rothe/Blanke, a.a.O., § 9 Rn. 8; vgl. außerdem Tz. 9.2.4 Satz 1 der BAföG-VwV. 29 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger das Ausbildungsziel der einjährigen Berufsfachschule Druck und Medien noch nicht erreicht. Ziel dieses Bildungsgangs ist nach Angaben der Ausbildungsstätte die Vermittlung einer beruflichen Grundbildung, die auf eine Berufsausbildung vorbereitet. Den Auszubildenden soll eine Orientierung über die vielfältigen Ausbildungsberufe und Studienmöglichkeiten im Medienbereich gegeben werden. 30 Vgl. die Angaben des Berufskollegs T. im Internet unter http://bk-senne.de/web/index.php/einjaehrige-berufsfachschule. 31 Einen solchen Bildungsgang, der der beruflichen Grundbildung der Auszubildenden dient, hat der Kläger jedoch noch nicht absolviert. Über einen Abschluss in einem Bildungsgang der beruflichen Grundbildung verfügt er (noch) nicht. 32 Dass der Kläger bereits über einen Qualifikationsvermerk, dessen Erwerb auch im Rahmen der einjährigen Berufsfachschule bei entsprechenden Leistungen möglich ist, verfügt, bedeutet nicht, dass der Kläger das Ausbildungsziel bereits erreicht hätte. Denn Ausbildungsziel der zu fördernden Ausbildung ist nicht der Erwerb des Qualifikationsvermerkes, sondern vielmehr die berufliche Grundbildung. 33 Auch mit dem Argument, der Kläger könne durch die gewählte Ausbildung seine bislang erreichte Qualifikation nicht verbessern, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Zwar erlangt der Kläger durch den Besuch der einjährigen Berufsfachschule Druck und Medien und deren erfolgreichem Abschluss keinen höherwertigen Schulabschluss bzw. berufsqualifizierenden Abschluss. Der Förderfähigkeit der Ausbildung steht dies jedoch nicht entgegen. Denn förderfähig nach dem BAföG sind ausdrücklich auch berufsbildende Ausbildungen wie insbesondere der Besuch einer Klasse der beruflichen Grundbildung, vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nicht erforderlich ist, dass diese Ausbildungen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 13.81 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 6; vgl. auch Tz. 7.1.5 der BAföG-VwV. 35 Über die Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu entscheiden. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.