Urteil
3 K 27/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0208.3K27.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks S.---straße 22 in C. . Das Hausgrundstück ist Teil einer Siedlung, die insgesamt 33 Reihenhäuser und mehrere Garagen umfasst. An der Ostseite der Siedlung befindet sich die X.-----straße , in der Mitte verlaufen die S.---straße und die U.-----straße , allesamt Privatstraßen. Im Westen wird die Siedlung von der U1. -T. -Straße, im Süden von der Straße J. , im Norden von der Straße I. begrenzt. Die U.-----straße und die S.---straße sind über ca. 6 m lange und 1,50 m breite Fußwege mit der Straße I. verbunden. Unter dem 02.11.2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, bei Durchsicht ihrer Unterlagen habe sie festgestellt, dass für das Grundstück die Straßenreinigungsgebühr bisher nicht erhoben werde. Da die Rückwirkung durch Verjährungsvorschriften begrenzt sei, werde sie die Gebühren ab dem 01.01.2006 nacherheben. Bezogen auf die Erschließungsstraße I. sei eine Frontmeterlänge von 35 m zu berücksichtigen. Die Straße sei in die Reinigungsklasse 20 eingestuft. Mit Bescheid vom 07.12.2010 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2006, 2009 und 2010 in Höhe von jeweils 105,00 EUR und für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 109,20 EUR fest. Am 06.01.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 26.01.2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern u.a. Straßenreinigungsgebühren für 2011 in Höhe von 100,80 EUR fest. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 22.02.2011 Klage erhoben. Das Gericht hat die Klageverfahren am 09.03.2011 miteinander verbunden. Die Kläger und die Kläger in den Parallelverfahren 3 K 220/11 und 3 K 172/11 tragen vor, die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten (GS) sei unwirksam. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Hinterlieger zu Gebühren heranzuziehen, nicht aber zur Straßenreinigung. Die Beklagte habe auch nicht plausibel gemacht, dass sie den Anteil des Allgemeininteresses an den Gesamtkosten ermessensfehlerfrei ermittelt habe. Auch die Ermittlung der Gebührensätze für die beiden Winterdienstkategorien sei nicht verständlich. Die rückwirkende Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nach den vorgelegten Berechnungen die Gebühreneinnahmen auch ohne ihren Beitrag zu einem Überschuss geführt hätten. Ihr Grundstück werde nicht durch die Straße I. , sondern durch die Straße J. erschlossen. Der Stichweg zur Straße I. sei weniger als 1,50 m breit und deshalb nicht geeignet, die Erschließung zu gewährleisten. Die Einbeziehung der Hinterlieger führe im Übrigen zu einem Gebührenaufkommen, das nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Reinigungsaufwand stehe, der für das Straßenstück anfalle, das nach Auffassung der Beklagten ihr Grundstück erschließe. Die Beklagte habe auch nicht plausibel dargelegt, wie die für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Länge der Frontmeter ihres Grundstücks konkret ermittelt worden sei. Außerdem stehe ihrer Inanspruchnahme der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Das Grundstück sei zuletzt 1980/81 und damit seit fast 30 Jahren nicht mehr zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden. Sie hätten darauf vertraut, dass ihr Grundstück über die S.---straße kostenfrei erschlossen werde und für weitere Straßen keine Reinigungsgebühren zu zahlen seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2010 insgesamt und den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 26.01.2011 insoweit aufzuheben, als darin Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2011 festgesetzt worden seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf Aufforderung des Gerichts die Gebührenkalkulation, insbesondere die Ermittlung des Anteils des öffentlichen Interesses mit Schriftsatz vom 07.10.2011 erläutert. Sie trägt vor, die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren lägen vor. Sie habe dieses Recht auch nicht verwirkt. Sie habe kein Verhalten gezeigt, aus dem die Kläger den Schluss hätten ziehen dürfen, dass von ihnen auf Dauer keine Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße I. gefordert werden würden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 27/11, 3 K 172/11 und 3 K 220/11 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2010 und die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren im Bescheid vom 26.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in den hier zu beurteilenden Veranlagungszeiträumen maßgeblichen Vorschriften der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 23.11.1978 in den jeweils geltenden Fassungen. Die Gebührenkalkulation war dabei nur insoweit zu prüfen, als die Kläger bestimmte Fragen aufgeworfen haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) teilweise Eigentümern und Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht auferlegt hat, während im Übrigen die Gebührenpflicht auf der Grundlage von § 3 StrReinG NRW in den §§ 7 Abs. 1 und 8 GS auch den Anliegern von Hinterliegergrundstücken auferlegt worden ist. Die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken in den beiden verschiedenen Regelungsbereichen ist sachlich gerechtfertigt; letztlich ist sie sogar durch die Rechtsprechung des OVG NRW vorgegeben, nach der Hinterliegergrundstücke in den Kreis der Gebührenpflichtigen einzubeziehen sind, eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken jedoch nicht zulässig ist. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, S. 565 und S. 567 ff, m.w.N., vgl. auch schon Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, StGR 1992, 293 (294, 301). Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in § 7 Abs. 4 S. 2 für die Reinigungsklasse 20 festgesetzten Gebührensätze. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn Kosten der Reinigung von Straßen mit innerörtlichem und überörtlichem Durchgangsverkehr den Anliegern auferlegt werden, soweit die Reinigung auch im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse durchgeführt wird. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 - , BVerwGE 81, 371; OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 - , NWVBl 2008, 130 und EST NRW 2008, 120. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, die Möglichkeiten, entweder den im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil vorweg abzusetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung abgestufte Gebührensätze vorzusehen. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 24 der bei juris veröffentlichten Fassung. Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der ab 2005 gültigen 24. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung für die erste Möglichkeit entschieden; der damals ermittelte Allgemeinanteil wurde für die Folgejahre beigehalten. Dabei erfordert Art. 3 Abs. 1 GG, dass der auf die Interessen der Allgemeinheit entfallende Kostenanteil ermittelt und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abgesetzt wird. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem genannten Urteil des OVG (dort Rdnrn. 29 und 31). Die Beklagte hat ausweislich der mit der Anlage A vorgelegten Begründung und der nachfolgenden Berechnung den Allgemeinanteil für die verschiedenen Reinigungsklassen mit Prozentsätzen von 5 % bis 50 % festgelegt und dann, wie das OVG NRW dies fordert, die Straßengruppen hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Reinigungsflächen ins Verhältnis gesetzt und so den Prozentsatz von 19,98 % errechnet, der im weiteren Verlauf der Berechnung auf 20 % aufgerundet worden ist. Dies entspricht insbesondere dem oben genannten Urteil des OVG NRW. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für den Winterdienst letztlich einen einheitlichen Gebührenanteil ermittelt hat. Nach § 6 Abs. 3 KAG ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG). Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. Er hat lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Satzungsgeber den im Einzelnen gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat. Die so verstandene Gestaltungsfreiheit findet unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und verfassungskonformer Auslegung von § 6 Abs. 3 KAG erst dort ihre Grenze, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt. OVG NRW, Urteil vom 29.01.1991 - 9 A 1103/88 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - m.w.N. Hiervon ausgehend hält die Festlegung eines einheitlichen Gebührenanteils für die Winterwartung einer rechtlichen Prüfung stand. Die Beklagte folgt seit dem Jahre 2005 der Rechtsprechung des OVG NRW, nach der eine einheitlich kalkulierte Gebühr für die Straßenreinigung und Winterwartung wegen der unterschiedlichen Nutzungsvorteile unzulässig ist. Sie ermittelt nunmehr die Kosten der Winterreinigung unabhängig von den Kosten der Sommerreinigung und legt sie entsprechend den modifizierten Frontmetern auf die Grundstücke um. Eine weitergehende satzungsmäßige Differenzierung der Gebührenstruktur etwa nach den Prioritätsklassen A und B ist zwar zulässig, aber nicht zwingend geboten. Die Prioritätsabstufung regelt nämlich lediglich die zeitliche Reihenfolge des Winterdienstes ohne verschiedene Qualitäten festzulegen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die mit der Winterwartung der Straßen der Prioritätsklasse A verbundenen zusätzlichen Kosten letztlich aus allgemeinen Steuermitteln übernommen hat. So schon VG Minden, Urteil vom 02.03.2007 - 9 K 1400/05 -. Die Gebührenkalkulation wird von dem Umstand nicht berührt, dass die Anzahl der Gebühreneinheiten sich hier durch die offenbar nicht vorhergesehene Heranziehung der Kläger und der Eigentümer der übrigen Hinterliegergrundstücke in der Siedlung vergrößert hat. Die Gebührenkalkulation beruht hier - wie dies rechtlich erforderlich ist - auf einer grundsätzlich sachgerechten, nicht bewusst fehlerhaften Prognose der zu erwartenden Kosten und der zu erwartenden Gebühreneinheiten, hier der zu reinigenden Frontmeter. Es liegt in der Natur der Prognose, dass sich Abweichungen von ihr ergeben können, sei es durch Kostenänderungen, sei es durch Änderungen der Anzahl der Frontmeter z.B. durch Straßenneubauten oder Grundstücksteillungen oder auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu korrigierende Ermittlung der maßgeblichen Frontmeter in Bezug auf vorhandene Grundstücke. Hier hat die Beklagte wohl für 30 Grundstücke die Frontlänge von 35 m, also insgesamt 1.050,00 m fehlerhaft nicht in die Frontmeter der Reinigungsklasse 20 einbezogen. Bei 323.179 m - die Zahl findet sich in der Berechnung des Allgemeinanteils - ist dieser Fehler für das Ergebnis der Gebührenkalkulation zu vernachlässigen. Im Übrigen haben die Vertreterinnen der Stadt in der mündlichen Verhandlung erklärt, ein Gebührenüberschuss werde im Gesamtsystem des Straßenreinigungsgebührenaufkommens - ggf. gemäß § 6 Abs. 2 KAG - verrechnet. Die Heranziehung der Kläger zu den Straßenreinigungsgebühren entspricht auch den Bestimmungen der Satzung der Beklagten. Das Grundstück der Kläger wird durch die von der Stadt gereinigte öffentliche Straße I. i.S.v. § 5 Satz 1 GS, § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW erschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GS ist ein Grundstück erschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem oder ihrem Grundstück zu nehmen; dabei ist es ohne Belang, ob er oder sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Die Privatstraßen sind über den nach der vorgelegten Liegenschaftskarte etwa 1,50 m breiten und 6 m langen Fußweg mit der Straße I. verbunden. Der Zugang ist damit rechtlich und tatsächlich möglich. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles den Erschließungszusammenhang zwischen öffentlicher Straße und dem Grundstück unterbricht. Davon kann hier keine Rede sein. Die Privatstraßen sind mit Verbindungswegen zur Straße I. ersichtlich bewusst so angelegt worden, dass die fußläufige Verbindung gewährleistet ist. Diese Zuwegungen bieten als kurze Verbindung zur Straße I. an sich, zur Bushaltestelle und den Geschäften und Einrichtungen, die die wohnortnahe Versorgung leisten, unbestreitbar einen Vorteil für die Anlieger der Privatstraßen. Die Nordseite der in der Siedlung gelegenen Grundstücke ist die der Straße I. zugewandte Grundstücksseite i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 GS. Die Bemessung der Länge gemäß § 7 Abs. 3 GS wird durch die Liegenschaftskarte belegt und von den Klägern nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Die Forderungen sind auch nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist bemisst sich nach § 3 StrReinG NRW i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW und 169 Abs. 2 Satz 1 AO und beträgt danach 4 Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Frist begann also für das Jahr 2006 am 31.12.2006 und endete am 31.12.2010. Die Frist wurde mit Erlass des Bescheides vom 07.12.2010 gewahrt. Das Recht zur Festsetzung der Gebühren ist hier auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat - wie sie im Schriftsatz vom 24.03.2011 überzeugend dargelegt hat - nie erklärt, wegen der Reinigung der Straße I. von den Klägern keine Straßenreinigungsgebühren erheben zu wollen. Die bloße Nichterhebung von Gebühren begründet kein Vertrauen darauf, dass ein berechtigter Anspruch nicht noch geltend gemacht wird, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.