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Beschluss

9 K 2355/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0202.9K2355.10.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2011 dahingehend geändert, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27.10.2011 von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 27,30 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2011 dahingehend geändert, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27.10.2011 von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 27,30 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 4/5 der Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Einzelrichter. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist für die Entscheidung über die Erinnerung das Gericht in der Besetzung zuständig, in der es die Kostenentscheidung getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, NVwZ 2005, 466 = juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 165 Rn. 3. A.A. VG Berlin, Beschluss vom 23.05.2011 - 35 KE 32.10, 33 V 112.08 -, juris, Rn. 1. Dies war vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erinnerung, mit der sich der Kläger insoweit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2011 wendet, als darin über eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR hinaus weitere 36,50 EUR Fahrtkosten anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 festgesetzt wurden, ist gemäß §§ 165, 151, 147 VwGO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht die dem Beklagten am 27.10.2011 entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe in Ansatz gebracht. Richtig ist zwar, dass der Kläger aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 27.10.2011 verpflichtet ist, dem Beklagten dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 1 VwGO). Und zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten zählen auch die ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 entstandenen Reisekosten. Gegenstand der Kostenfestsetzung können jedoch nur die Kosten desjenigen Rechtsstreits sein, in dem das Festsetzungsverfahren stattfindet. Die dem Beklagten am 27.10.2011 entstandenen Fahrtkosten können nicht allein dem vorliegend in Rede stehenden Verfahren 9 K 2355/10 zugeordnet werden. Denn der Beklagte hatte am 27.10.2010 noch vier weitere Termine zur mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Gericht wahrzunehmen. Neben dem zwischen denselben Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren 9 K 1915/10 betraf dies noch die Verfahren 9 K 908/11, 9 K 1138/11 und 9 K 1783/11. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung mehrerer Termine durch denselben Beteiligten vor demselben Gericht sind aus Anlass der Terminwahrnehmung entstandene Aufwendungen, die nur einmal einheitlich anfallen und sich deshalb nicht eindeutig den einzelnen Verfahren zuordnen lassen, namentlich Reisekosten, nach der Anzahl der Verfahren auf diese zu verteilen. Ebenso LG Berlin, Beschluss vom 12.08.1988 - 82 T 358/88 -, Rpfleger 1989, 127 (Leitsatz in juris); VGH BW, Beschluss vom 16.05.2000 - 9 S 652/00 -, juris, Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 27.03.1991 - 1 W 19/91 -, juris, Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 91 Rn. 95; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 162 Rn. 4; Wysk, in: ders. (Hrsg.), VwGO, 2011, § 162 Rn. 57. A.A. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.1965 - VI B 256/65 -, NJW 1966, 1091 (Leitsatz in juris). Dafür spricht, dass andernfalls der Umstand, dass mehrere Verfahren zusammen verhandelt werden, zu einem ungerechtfertigten Vorteil für einen Kostengläubiger führen könnte. Ein solcher ungerechtfertigter, weil allein durch die Tatsache der gleichzeitigen Terminierung begründeter Vorteil entstünde, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei mehreren an ein und demselben Tag verhandelten Verfahren die Möglichkeit erhielte, nach Belieben zu bestimmen, in welchem der Verfahren er die ihm aus Anlass der Terminswahrnehmungen entstandenen Aufwendungen geltend macht, und er auf diese Weise die vollständige Erstattung dieser Aufwendungen selbst dann erlangen könnte, wenn er auch nur in einem dieser Verfahren obsiegte. Handelt es sich - wie vorliegend - bei dem Kostengläubiger um einen grundrechtsgebundenen Hoheitsträger, so kommt hinzu, dass sich für eine Auswahlentscheidung, gegenüber welchem von mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern einheitlich entstandene Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden sollen, regelmäßig keine sachlichen Gründen finden lassen dürften. Eine Orientierung der Auswahlentscheidung an derartigen sachlichen Gründen wäre aber durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass einem in voller Höhe in Anspruch genommenen Kostenschuldner keine Rückgriffsansprüche gegen nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldner zustünde. Denn allein durch die parallele Terminierung der jeweiligen Verfahren entsteht zwischen den Beteiligten kein Gesamtschuldverhältnis. Dies zugrunde gelegt sind die dem Beklagten am 27.10.2011 entstandenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 36,50 EUR gleichmäßig auf die fünf an diesem Tag verhandelten Verfahren mit Beteiligung des Beklagten zu verteilen, so dass sich jeweils anteilige Fahrtkosten in Höhe von 7,30 EUR ergeben. Dieser Betrag tritt vorliegend zu der - vom Kläger nicht bestrittenen - Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO hinzu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.