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Urteil

10 K 1125/09.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0110.10K1125.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. April 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist seinen Angaben zufolge am 14. Dezember 1970 geboren und ivorischer Staatsangehörigkeit vom Volke der Baoulé christlichen Glaubens. 3 Er beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte die Behörde nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 09. Dezember 2005, verschickt am 12. Dezember 2005, ab. Unter anderem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. 4 Die dagegen am 28. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene und an das erkennende Gericht verwiesene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 09. Oktober 2006 - 10 K 2308/06. -). Während des Klageverfahrens hatte der Kläger ärztliche Bescheinigungen der C. Onkologischen Schwerpunktpraxis Dres. T. , K. und H. vom 01. Februar 2006, 01. und 30. August 2006 beigebracht, wonach er dort seit Dezember 2005 wegen einer etwa im Jahr 2002 bekannt gewordenen und ungefähr seit 2003 antiretroviral-medikamentös behandelten HIV-Infektion regelmäßig vorstellig werde. Zudem bestehe bei ihm eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium II bei HIV-Nephropathie, eine Schrumpfniere (links) sowie eine große Proteinurie. Er benötige wegen dieser Erkrankungen eine ständige fachärztliche Betreuung. 5 Am 07. Februar 2007 stellte der Kläger beim Bundesamt einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten Antrag. Er berief sich darauf, dass die HIV-Behandlung lediglich kurzfristig unterbrochen werden dürfe. Zudem sei er nur noch im Besitz einer Niere. Wegen einer vermehrten Eiweißausscheidung sei er bei der Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin, Nieren- und Hochdruckerkrankungen Dres. Q. und M. in Behandlung. Eine Punktion sei zu riskant, um die verbliebene Niere nicht zu gefährden. Es sei auch eine Operation seines Enddarms durch Prof. Dr. Dr. M1. im C. Klinikum S. notwendig geworden. Die Annahme des erkennenden Gerichts, er könne die finanziellen Mittel für die Behandlung seiner HIV-Infektion in seinem Heimatland aufbringen, sei unzutreffend. Denn sein Vater, der in der Vergangenheit die Kosten für seine Krankenbehandlung aufgebracht habe, sei im Juni 2005 getötet worden. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Sein Vater habe keine Brüder gehabt; von Geschwistern der Mutter wisse er nichts. Sein - des Klägers - jüngerer Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Weitere Verwandten existierten für ihn nicht. 6 Mit Bescheid vom 06. April 2009, als Einschreiben zur Post gegeben am 21. April 2009, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 09. Dezember 2005 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 7 Am 06. Mai 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass im Vorprozess lediglich ausführlich auf die HIV-Erkrankung, nicht jedoch auf seine Nierenproblematik eingegangen worden sei. Die Funktion der ihm noch verbliebenen Niere müsse überwacht und unterstützt werden. Es gebe kaum qualifiziertes Personal in der Côte d´Ivoire, das ihn medizinisch versorgen könne. Außerdem werde er nicht in der Lage sein, die finanziellen Mittel für die Behandlung sowohl seiner Niereninsuffizienz als auch seiner HIV-Infektion aufzubringen. 8 Zur Untermauerung seines Vorbringens bezieht sich der Kläger auf das Attest der Dres. T. , K. , H. und E. vom 28. Juli 2009, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass sich seine Niereninsuffizienz bei HIV-assoziierter Nephropathie zuletzt im Stadium der kompensierten Retention befunden habe. Es sei jedoch eine Fortführung der fachärztlichen HIV-Behandlung wie auch der Kontrolluntersuchungen durch einen Nierenspezialisten, jeweils nach europäischem Standard, erforderlich. Eine Unterbrechung der Behandlung sei lebensgefährlich. 9 Auf die gerichtliche Verfügung vom 16. Oktober 2009, mit der der Kläger unter anderem um Klarstellung seiner Verwandtschaftsverhältnisse gebeten worden ist, hat sein Prozessbevollmächtigter ausgeführt, dass der Vater des Klägers der einzige Sohn seiner aus Pocanda - wohl gemeint: Bocandra - stammenden Großeltern gewesen sei. Dieser habe zwar noch eine Schwester gehabt, über deren Verbleib wisse er - der Kläger - jedoch nichts. Seine Mutter sei bereits vor vielen Jahren gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Geschwister seiner Mutter kenne er nicht. Er habe auch nicht erfahren, was aus der väterlichen Farm geworden sei. Ebenso wenig sei ihm der Aufenthalt seines jüngeren Bruders geläufig. 10 Ferner hat der Kläger Atteste der Dres. Q. und M. vom 10. November 2009 und vom 03. Dezember 2009 überreicht. Demnach befindet er sich dort seit März 2006 in nierenfachärztlicher Behandlung. Die Diagnosen lauten: 11 "Chronische Niereninsuffizienz Stadium II bei (N 18.82) unklarer Nephropathie (DD: HIV assoziierte Nephropathie, FSGS, membranöse GN) (N 28.9), große Proteinurie (R 80), Schrumpfniere links (N 26), Immundefektsyndrom bekannt seit 2002 (B 24), Therapie ca. ab 2003 (AZT, 3TC, EFV) (B 24), Renale Hypertonie (I 15.00)" 12 Zur Vermeidung einer fortschreitenden Niereninsuffizienz sei eine Weiterbehandlung des Klägers, die gegenwärtig alle drei bis sechs Monate nötig sei, einschließlich einer lückenlosen medikamentösen Therapie, die im Einzelnen aufgeführt wurde, erforderlich. Bezüglich einer etwaigen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit könne keine Aussage getroffen werden. 13 Außerdem hat der Kläger eine Stellungnahme der beim Kreis M2. beschäftigten Amtsärztin Dr. T1. , die ihn am 02. Juni 2010 untersuchte, vom 10. Juni 2010 beigebracht. Demnach sei auch unter Berücksichtigung fachärztlicher Befundberichte davon auszugehen, dass sämtliche Erkrankungen des Klägers gut behandelt seien. Er sei flugtauglich. Erforderlich seien in seinem Heimatland jedoch weiterhin eine medikamentöse Behandlung wie auch regelmäßige Kontrollen der vorliegenden Grunderkrankungen. 14 Das Gericht hat unter dem 02. März 2011 beim Auswärtigen Amt - Deutsche Botschaft in Abidjan - eine Auskunft zu den medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in der Côte d´Ivoire eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft vom 20. Oktober 2011 im Einzelnen wird Bezug genommen. 15 Dazu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass eine Behandlung wahrscheinlich lediglich in Abidjan möglich sei. Dort befinde sich mutmaßlich auch die vom Auswärtigen Amt benannte Stelle CIRBA, die die unter anderem von ihm benötigten Präparate COMBIVIR und SUSTIVA kostenlos vorhalte. Die Preisangaben des Auswärtigen Amtes für die übrigen Medikamente seien zweifelhaft. Jedenfalls werde er die anfallenden Kosten nicht aufbringen können, da er keine Grundlage für ein sicheres Einkommen aus Landwirtschaft oder einem Betrieb anderer Art hätte. Daher würde er sich als Landarbeiter verdingen müssen. Wenn er nicht in Abidjan Arbeit fände, würde zwar außerhalb der Stadt der Lebensunterhalt günstiger sein, andererseits kämen dann aber Wegekosten dazu. Er mache auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. März 2011 - 7 A 72/09 - zur verschlechterten medizinischen Versorgungslage in der Côte d´ Ivoire einschließlich Abidjan nach den Präsidentschaftswahlen im November 2010 aufmerksam. 16 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 06. April 2009 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 18 Er beantragt nunmehr unter Rücknahme der Klage im übrigen, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. April 2009 zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie bezieht sich auf das im Verfahren 10 K 2308/06.A ergangene Urteil des erkennenden Gerichts vom 09. Oktober 2009 - gemeint: 2006 -. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) sowie der über den Kläger geführten Ausländerakte des Kreises M2. (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine Einwilligung der Beklagten ist nicht erforderlich, da der Kläger die Teilklagerücknahme vor Stellung seines Klageantrags erklärt hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 26 Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger mit ihr auf die Feststellung eines "europarechtlichen" Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzielt. Denn es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) an einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Gesetzes. 27 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Elfenbeinküste (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bestandskräftige frühere Entscheidung unter anderem zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, denn diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden. Dabei ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen. Deswegen ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Ausländers dann geboten, wenn die Verweigerung der Rücknahme oder des Widerrufs des Verwaltungsakts zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde daher auf Null reduziert ist. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -; Urteil vom 31. März 2000 - 9 B 41.99 -; Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank. 30 Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Denn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist. 31 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 32 Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. 33 Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden demgegenüber bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 34 Das Gericht geht zwar angesichts der ihm vorliegenden Erkenntnisse zur Verbreitung von HIV-Infektionen in der Elfenbeinküste, 35 vgl. die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (Stand 13. Januar 2012), wonach im Jahr 2005 4,7 % der erwachsenen Bevölkerung (15 bis 49 Jahre) von etwa 20 Millionen Einwohnern HIV-positiv getestet waren, 36 davon aus, dass dort bezüglich dieser Erkrankung eine allgemein bestehende Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gegeben ist. Eine diese allgemeine Gefahr erfassende Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60 a AufenthG liegt nicht vor. 37 Jedoch ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 38 Vgl. dazu die Beschlüsse des BVerwG vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, jeweils m.w.N. 39 Eine derart zugespitzte Gefahrensituation liegt in Bezug auf den Kläger vor: Er leidet nach den vorgelegten fachärztlichen Attesten nicht nur an einer HIV-Infektion, sondern auch an einer chronischen Niereninsuffizienz, die sich gegenwärtig im Stadium II befindet, verbunden mit einer großen Proteinurie und einer renalen arteriellen Hypertonie. Hinzu kommt, dass dem Kläger angesichts der Tatsache, dass er nachweislich linksseitig eine Schrumpfniere aufweist, faktisch nur noch eine Niere zur Verfügung steht, die zur Vermeidung einer Dialysepflichtigkeit besonders zu überwachen und zu schonen ist. Die in seinem Fall festgestellten Krankheiten stehen in einem Zusammenhang und erfordern - so sämtliche den Kläger behandelnde Ärzte wie auch die Amtsärztin Dr. T1. übereinstimmend - die ständige Einnahme zahlreicher Medikamente sowie regelmäßige fachärztliche Kontrolluntersuchungen. Zudem haben die Fachärzte für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie Dres. T. , K. , H. und E. in ihrem Attest vom 28. Juli 2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass jede Therapieunterbrechung für den Kläger lebensbedrohlich wäre. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese fachkundige ärztliche Einschätzung anzuzweifeln. 40 Zwar können die Krankheiten, an denen der Kläger leidet, nach der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Abidjan vom 20. Oktober 2011 in der Elfenbeinküste grundsätzlich behandelt werden. Auch die von ihm benötigten Medikamente stehen dort weitgehend zur Verfügung; zu dem vom Gericht in der Anfrage an sechster Stelle benannten Präparat Novaminsulfon verhält sich die erteilte Auskunft allerdings nicht, obwohl der Botschaft der international gebräuchliche Wirkstoff Metamizol mitgeteilt worden ist. Demnach ist es unter Zugrundelegung der amtlichen Auskunft so, dass die vom Kläger gegen die HIV-Infektion einzunehmenden Präparate bei einer Stelle namens CIRBA - die sich mit großer Wahrscheinlichkeit in Abidjan befindet - kostenfrei erhältlich sind. Auch eine (nieren-)ärztliche Behandlung kostet nichts. Was die übrigen Medikamente, auf die der Kläger angewiesen ist, anbelangt, würden dadurch monatliche Kosten von etwa 37 EUR pro Monat entstehen, wobei die Aufwendungen für das Präparat Novaminsulfon, sofern es denn in der Elfenbeinküste überhaupt zu erlangen wäre, hinzukämen. 41 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Kläger angesichts der gegenwärtigen Lage im Herkunftsland und aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Umstände nicht in der Lage sein wird, in der Elfenbeinküste eine adäquate Behandlung des bei ihm festgestellten HIV- und unter anderem des Nierenleidens zu erhalten. 42 Denn nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen spricht alles dafür, dass sich die medizinische Versorgung in der Elfenbeinküste nach der Krise im Zusammenhang mit den umstrittenen Präsidentschaftswahlen im November 2010 verschlimmert hat. 43 Vgl. zum bereits schlechten Zustand des ivorischen Gesundheitswesens bedingt durch eine mangelhafte Ausbildung des Personals, fehlende bzw. veraltete Ausstattung sowie einen Mangel an Arzneien in der Zeit davor die Abhandlung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe namens "Elfenbeinküste: Behandlung von PTSD" vom 14. Oktober 2010, Seite 2. 44 Nach einem Bericht der Institution "Ärzte ohne Grenzen" vom 12. Mai 2011 dauert die dramatische medizinische Notlage nach den Tumulten auch weiterhin an. In Abidjan sind die Krankenhäuser und Krankenstationen überfüllt. Die Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Material ist äußerst gering. So sind beispielsweise die Vorräte an Dialyse-Sets aufgebraucht und Krankenhäuser befürchten, wegen Materialmangels Operationen einstellen zu müssen. 45 Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 20. Juni 2011 - 7 A 72/09 - unter Verweis auf www.ärzte-ohne-grenzen.at/hilfseinsätze/artikel/ detailscote-divoire-elfenbeinküste; siehe ferner IRIN, Bericht vom 24. März 2011 "Political gridlock empties pharmacy shelves". 46 Von dieser prekären humanitären Lage und dem damit verbundenen Engpass im ivorischen Gesundheitssystem, der das Einspringen mehrerer ausländischer Hilfsorganisationen erforderlich gemacht hat, wäre der Kläger besonders betroffen, da er wie bereits hervorgehoben neben der HIV-Infektion insbesondere auch an einer chronischen Suffizienz der ihm verbliebenen Niere erkrankt ist und damit für ihn zusätzliche gesundheitliche Risiken bestehen. Dieser beträchtlichen Gefahr, in seiner Heimat möglicherweise nicht oder nur unzureichend behandelt zu werden, darf der Kläger nicht ausgesetzt werden, da eine Unterbrechung der Therapie einschließlich der umfangreichen medikamentösen Behandlung für ihn nach fachärztlicher Einschätzung lebensbedrohlich wäre. 47 Ungeachtet dessen wäre der Kläger nicht in der Lage, etwaige finanzielle Mittel für seine medikamentöse Behandlung selbst zu erwirtschaften. 48 Vgl. in dem Zusammenhang den Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Migration namens "Côte d´Ivoire Update HIV/Aids" vom 10. März 2005, wonach derjenige, der kein Geld hat, in der Elfenbeinküste sogar dann nicht behandelt wird, wenn ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt. 49 Unterstellt, der Kläger könnte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sowie auf die in der Elfenbeinküste weit verbreitete Armut und Erwerbslosigkeit, 50 vgl. zu letzterem Aspekt die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Karlsruhe vom 08. Januar 2007, 51 einer Arbeit überhaupt wieder nachgehen, ist festzustellen, dass das durchschnittliche Einkommen eines ungelernten Erntehelfers wie des Klägers laut der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 20. Oktober 2011 bei etwa 2,30 EUR pro Tag, somit bei ungefähr 70 EUR monatlich anzusiedeln ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger diese Einkünfte als Geringverdiener, wenn er sie denn tatsächlich erzielen würde, zur Deckung der Lebenshaltungskosten einsetzen müsste. 52 Vgl. dazu die dem VG Düsseldorf erteilte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 28. Juli 2006. 53 Eigene finanzielle Mittel für den Kauf der für ihn lebensnotwendigen Medikamente in Höhe von (mindestens) 37 EUR pro Monat - diese würden somit gegenwärtig ungefähr 53 % seines potentiellen Einkommens ausmachen - stünden ihm daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung. Dass der Kläger die ehemalige Plantage seines Vaters im Falle seiner Rückkehr unproblematisch wieder übernehmen könnte, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Denn nach den glaubhaften Angaben des Klägers griff die Beté-Bevölkerung, die die Gegend um Soubré dominiert, sämtliche Angehörige der Baoulé und somit auch seine Familie im Jahr 2005 an, um die Baoulé zu vertreiben. Im Rahmen eines der gewaltsamen Übergriffe im Juni 2005 wurde sein Vater von Beté getötet. Daher kann nicht angenommen werden, dass es dem alleinstehenden und gesundheitlich angeschlagenen Kläger gelingen würde, die jetzigen Besitzer der Plantage kurzfristig zu vertreiben und die Felder ertragreich zu bewirtschaften, zumal seit seiner Ausreise mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen sind. 54 Schließlich kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihn Familienangehörige finanziell unterstützen könnten. Denn nach seinen glaubhaften Erklärungen auch in der mündlichen Verhandlung verstarb seine Mutter bereits, als er noch ein Kind war (offenbar im Jahr 1981). Auch sein Vater, der ihm früher die nötigen medizinischen Behandlungen finanzierte, lebt wie bereits dargestellt seit Juni 2005 nicht mehr. Wo sich sein einziger Bruder seit dem Überfall aufhält, ist dem Kläger nach seinen mehrfachen und überzeugenden Versicherungen auch in der Sitzung nicht bekannt. Auf seine Kinder könnte der Kläger ebenfalls nicht zuverlässig zurückgreifen, da diese noch klein sind und zudem auch insoweit kein Kontakt mehr besteht. 55 Hiernach war der Klage nach Einstellung des Verfahrens und Klageabweisung im übrigen zur Vermeidung von für den Kläger untragbaren Ergebnissen stattzugeben. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dabei hat sich das Gericht daran orientiert, dass nach der Rechtsprechung die sog. "europarechtlichen" Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einerseits und die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG andererseits mit jeweils dem gleichen Kostenanteil angesetzt werden. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb dieser beiden Gruppen von Abschiebungsverboten findet nicht mehr statt. 57 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 u.a. - und VG Osnabrück, Beschluss vom 25. November 2009 - 5 A 240/09 -; ferner VG Minden, Beschluss vom 24. November 2011 - 10 K 17/11.A -. 58 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.