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Beschluss

14 L 682/11.PVL

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1229.14L682.11PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, Mehrarbeitsstunden/Überstunden gegenüber den Beschäftigten des Krankenhauses C.. P.... auf den Stationen 01, 02, 03, 04, 05, 07, 10, 12, 15, 16/Kreißsaal, Anästhesie, Ambulanz sowie OP im Dezember 2011 anzuordnen oder entgegenzunehmen, solange nicht er, der Personalrat, seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder die Zustimmung durch den Beschluss der Einigungsstelle ersetzt worden ist, und dem Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Ordnungsgeld anzudrohen, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 936, 937, 944 ZPO wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden der Fachkammer allein und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten - vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 B 543/04.PVB - (für ein Beschwerdeverfahren); Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anh. 7 zu K § 83 Rdnr. 105 -. Der Antrag ist zulässig, namentlich statthaft. Gemäß § 79 Abs. 2 LPVG gelten (im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens) die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig (vgl. dazu auch § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 05. Juli 2011, GV.NRW. S. 348). Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG kann das Beschlussverfahren auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. Die Bestimmung ergänzt die objektivrechtliche Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Bislang konnte der Personalrat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zur Durchsetzung ihm zustehender Beteiligungsrechte zulässigerweise lediglich einen Feststellungsantrag stellen. Dieser war auf die Feststellung zu richten, dass für eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme ein Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht besteht. Das Unterlassen oder die Durchführung einer Maßnahme konnte nicht zum Gegenstand eines zulässigen Antrags gemacht werden. Dies wurde insbesondere von Seiten der Personalräte und den hinter ihnen stehenden Gewerkschaften vielfach bemängelt, da keine Möglichkeit gesehen wurde, die bei einem Obsiegen erfolgende gerichtliche Feststellung zwangsweise durchzusetzen. Deshalb wurde das Beschlussverfahren auch häufig als "stumpfes Schwert" bezeichnet. Diesen vermeintlichen Schwachpunkt sollen die neuen Regelungen in Absatz 3 beseitigen - vgl. Klein/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht NRW - Novelle 2011 -, 1. Auflage 2011, LPVG § 79 Rdnr. 6 -. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG gilt § 23 Abs. 3 BetrVGG entsprechend. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVGG lautet: "Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen." Der danach erforderliche Verstoß des Beteiligten gegen seine Verpflichtungen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz dürfte hier vorliegen. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit. Das von dem Antragsteller für sich reklamierte Mitbestimmungsrecht dürfte gegeben sein - vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 - 6 P 1.05 - -. Überstunden und Mehrarbeit sind angeordnet worden. Diese waren auch vorhersehbar. Sieht man sich die Dienstpläne für den Monat Dezember 2011 an, wird deutlich, dass Überstunden und Mehrarbeit vom Beteiligten offenbar als "normales Mittel" zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgefasst werden. - Eine Zustimmung des Antragstellers zu der Anordnung fehlt. Der Verstoß ist nach Ansicht der Kammer unter den gegebenen Umständen aber noch nicht als "grob" anzusehen. In diesem Zusammenhang kommt es weniger darauf an, dass dem Arbeitgeber ein Vorwurf gemacht werden kann, als vielmehr darauf, dass der Verstoß objektiv so erheblich war/ist, dass unter Berücksichtigung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung des Gerichts durch den Personalrat gerechtfertigt erscheint - vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 23 Rdnr. 94 -. Insoweit fällt ins Gewicht: Schon nach dem Vorbringen des Antragstellers wurden die Dienstpläne etwa zwei Wochen vor Beginn des Monats Dezember in das von ihm einsehbare Dienstplanprogramm eingestellt. Im Betrieb ist es üblich, dass der Antragsteller nicht jeden einzelnen Dienstplan genehmigt, sondern Einsicht nimmt und sich bei rechtlichen Mängeln beschwert. Erst mit Schreiben vom 01. Dezember 2011 hat er sich an die Dienststelle mit dem Hinweis gewandt, dass die gesetzlich erforderliche Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeits- und Überstunden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz missachtet worden sei. Er hat bei der Gelegenheit darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Mitbestimmung für die Anordnung von Mehrarbeits- und Überstunden erwartet würden. Dass die gesamte Angelegenheit bislang eher lax gehandhabt worden ist, folgt auch daraus, dass, wie der Antragsteller ebenfalls hat vortragen lassen, (erst) am 08. Dezember 2011 eine Erörterung über die nicht genehmigten Überstunden und Mehrarbeitsstunden aus dem Monat November 2011 stattgefunden hat. Unter diesen Umständen vermag die Kammer einen "groben" Verstoß nicht zu erkennen. Dem Beteiligten wird aber dringend angeraten, den Mitbestimmungsrechten des Antragstellers künftig in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.