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Beschluss

9 L 557/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1223.9L557.11.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus F. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus F. wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus F. (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den die Prozesskostenhilfe begehrt wird, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 07.10.2011 (9 K 2346/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.09.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, S und L (Ziff. I der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100, 394 = juris, Rn. 2; vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris, Rn. 2; vom 05.07.2006 - 8 B 379/06.AK -, juris, Rn. 9 ff. - geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die unter Ziff. I der Ordnungsverfügung vom 12.09.2011 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Das ist beim Antragsteller der Fall. Er hat einen zum Eignungsausschluss führenden früheren Drogenkonsum eingeräumt. Von einer Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann gegenwärtig nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, derzeit keine Drogen mehr oder Drogen nur in einem der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Maß zu konsumieren. Ist die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde diesem die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachweislich entfallen, ist von der Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 3 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nur abzusehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Kraftfahreignung wieder erlangt hat. Bestehen gegen die (spätere) Wiedererlangung der Kraftfahreignung Bedenken und hat der insoweit beweispflichtige Fahrerlaubnisinhaber diese nicht ausgeräumt, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen nachweislich fortbestehender Ungeeignetheit zu entziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.01.2004 - 19 B 29/04 -, juris, Rn. 2; vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 7 ff. So liegt es hier. Der Antragsteller hat sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, dass er jedenfalls bis November 2007 mindestens gelegentlich Amphetamine und Cannabis konsumiert hat. Dies hat der der Antragsteller selbst wiederholt eingeräumt. Er ist mehrfach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft. Im Urteil des Landgerichts Münster vom 20.11.2007 wird - offenkundig auf der Grundlage entsprechender Einlassungen des Antragstellers - festgestellt, dieser konsumiere seit seinem 17. Lebensjahr gelegentlich, vorwiegend an den Wochenenden, Amphetamine und Marihuana. Das deckt sich mit den Angaben des Antragstellers im Rahmen der am 19.08.2011 auf Anordnung des Antragsgegners vom TÜV Nord durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung. Im Explorationsgespräch gab der (1980 geborene) Antragsteller an, seit dem Alter von 18 Jahren bis zu seiner Inhaftierung im November 2007 mit gelegentlichen Unterbrechungen fast an jedem Wochenende jeweils 2 bis 3 g Amphetamine konsumiert und Haschisch geraucht zu haben. Ausweislich eines Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 07.01.2008 hatte der Antragsteller im damaligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sogar angegeben, 2 bis 3 g Amphetamine täglich zu konsumieren. Dabei mag es sich freilich um eine dem Tatvorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geschuldete Übertreibung der eigenen Konsummengen gehandelt haben. Danach hat sich der Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV i.V.m. Nrn. 9.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar ohne dass es darüber hinaus noch auf ein Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ankäme. Bei Amphetamin handelt es sich gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG um ein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV lässt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung u.a. dann entfallen, wenn zusätzlich von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen - wie z.B. Amphetamin - Gebrauch gemacht wird. Nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelten die darin vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die eine von den Nrn. 9.1 bzw. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller seine Fahreignung in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12.9.2011 wiedererlangt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Grundvoraussetzung hierfür wäre in direkter oder entsprechender Anwendung von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel eine nachgewiesene einjährige Abstinenz. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, VRS 109, 64 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112, Nr. 107 = juris, Rn. 4. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht, namentlich nicht durch die im Rahmen des offenen Strafvollzugs in der Justizvollzuganstalt C. -T. am 27.07., 23.08., 18.09. und 01.12.2009 vorgenommenen Drogenschnelltests mit negativem Befund. Zum einen decken diese Test lediglich einen Zeitraum von weniger als einem halben Jahr ab. Zudem anderen hat es sich jeweils nur um Schnelltests gehandelt, die erfahrungsgemäß eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit aufweisen und deshalb jedenfalls als alleiniger Nachweis einer dauerhaften Nichteinnahme von Drogen nicht in Betracht kommen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 11 CS 06.2913 -, juris, Rn. 32. Hinzu kommt schließlich, dass die Tests in der Zeit des offenen Strafvollzugs durchgeführt wurden, in dem der Antragsteller zudem ausweislich eines von ihm vorgelegten Schreibens der JVA erst ab dem 29.12.2009 den Status eines Freigängers hatte. Die durchgeführten Drogentests fanden also in einer außergewöhnlichen, durch vollständigen oder teilweisen Freiheitsentzug und regelmäßige Verhaltenskontrollen geprägten Situation statt. Die für eine Wiedererlangung der Fahreignung notwendige nachweisbare Drogenabstinenz muss sich aber in der "freien Sozialgemeinschaft" bewähren. Der Betroffene muss nachweisen, dass er auch in den vielfältigen Situationen des "echten Lebens" der Versuchung, Rauschmittel zu konsumieren, widerstehen kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 -, a.a.O., Rn. 28. Dem entspricht es, wenn die Gutachter des TÜV Nord in ihrem medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten vom 30.8.2011 mit ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom 21.11.2011 unter Hinweis auf den fehlenden Abstinenznachweis zu der Prognose gelangt sind, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Ist somit von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 - 19 B 1967/09 -, Juris, Rn. 23 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.