Urteil
9 K 3374/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1208.9K3374.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. , Gemarkung T. , Flur 12, Teilfläche aus Flurstück 1500. 3 Das bislang unbebaute und mit Bäumen bestandene Grundstück liegt südlich des Lorbeerweges westlich der Einmündung des I.-----wegs . Es ist Teil eines früher von den von C1. Anstalten genutzten Geländes. Auf dem Anstaltsgelände befanden sich mehrere Gebäude, die als Wohn- bzw. Pflegeheim, Therapiewerkstatt sowie als Personalwohnhäuser genutzt wurden. Nachdem die von C1. Anstalten den Standort am I1.-----weg insgesamt aufgegeben hatten, wurde das Gelände veräußert und die vorhandenen Gebäude ab 1998 teilweise zu Wohngebäuden umgebaut bzw. abgebrochen. 4 Auf dem ehemaligen Anstaltsgelände sind westlich des hier streitigen Baugrundstücks das Wohnhaus I1.-----weg 5 (Baugenehmigung für Mitarbeiterwohnhaus vom 15.09.1972) und östlich jenseits der Einmündung das Wohnhaus I1.-----weg 4 (Baugenehmigung vom 29.05.1935) vorhanden. Nördlich des M.------weges befindet sich ein Waldstreifen, der bis zu der ca. 80 m entfernten Trasse der Bundesautobahn A reicht. Südlich des Baugrundstücks sind nach dem Abbruch des ehemaligen Pflegehauses I1.-----weg 1 in der Zeit seit 2007 die Wohnhäuser I1.-----weg 6 a bis c errichtet worden. Noch weiter südlich ist das frühere Anstaltsgebäude I1.-----weg 6 zu einem Mehrfamilienhaus umgebaut worden (Baugenehmigung vom 21.08.2000) und das östlich gelegene Anstaltsgebäude I1.-----weg 7 zu einem weiteren Wohnhaus (Baugenehmigung vom 02.03.2000). 5 Für eine Fläche südlich des Grundstücks I1.-----weg 7 und östlich des Grundstücks I1.-----weg 6 hat die Kammer mit Urteil vom 14.03.2008 - 9 K 1674/07 - eine Klage auf Erteilung eines Vorbescheides für ein Einfamilienhaus abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 30.04.2009 - 7 A 1200/08 - einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. 6 Das ehemalige Anstaltsgelände ist weiträumig von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben, zwischen denen einige Hofstellen und Einzelhäuser liegen. Für das fragliche Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Sonderbaufläche für die von C1. Anstalten dargestellt und im Landschaftsplan C. -T1. als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 7 Unter dem 02.12.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem o.g. Flurstück zwischen den Wohnhäusern I1.-----weg 4 und 5. 8 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit negativem Vorbescheid vom 25.11.2010 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, das Baugrundstück liege im Außenbereich und das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es liege im Geltungsbereich des Landschaftsplans C. -T1. , der dort ein Landschaftsschutzgebiet festsetze. In dem Landschaftsschutzgebiet sei die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Bei dem Grundstück handele es sich zudem um eine Waldfläche und eine notwendige Waldumwandlungsgenehmigung sei bisher nicht beantragt worden. Weiter führe die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Durch die notwendige Rodung einer Laubwaldfläche und die Versiegelung des Bodens werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt. Die vorhandene Bebauung könne allenfalls als Splittersiedlung angesehen werden und die Zulassung eines einzelnen Vorhabens als möglichen Lückenschluss könne eine negative Vorbildwirkung für eine weitere Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung haben. 9 Der Kläger hat daraufhin am 28.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Flächennutzungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil die Darstellung einer Sonderbaufläche funktionslos geworden sei. Auf dem früher von den von C1. Anstalten genutzten Gelände seien mit Bauvorbescheid vom 07.10.1998 insgesamt 33 Wohneinheiten genehmigt worden, von denen bislang nur ein Teil realisiert worden sei. Die Festsetzungen des Landschaftsplans könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Bei Aufstellung des Landschaftsplans seien die Gebäude der von C1. Anstalten bereits vorhanden gewesen. Sie hätten ähnlich einer Hofstelle eine organische Einheit gebildet und der alte Bestand der Bebauung sei durch den Landschaftsplan unberührt geblieben. Zudem sei lediglich ein "temporäres" Landschaftsschutzgebiet festgesetzt worden und der Landschaftsplan lasse die ortsübliche Nutzung von Hofstellen, Gärten und in diesem Sinne zusammenhängenden Gebäudekomplexen unberührt. Um einen solchen Gebäudekomplex handele es sich hier, da das Baugrundstück zwischen zwei bereits bebauten Grundstücken des Altbestandes errichtet werden solle. Das Vorhaben führe daher auch zu keiner Erweiterung der Splittersiedlung sondern fülle eine Baulücke. Auf dem Baugrundstück sei keine Waldfläche, sondern nur kranke Bäume und Strauchwerk vorhanden und das Bauvorhaben halte einen Abstand von mindestens einer Baumlänge von den Bäumen auf der gegenüberliegenden Seite des M.------weges ein. Eine eventuell noch erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung könne noch beantragt werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagten unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhaus auf dem Grundstück C. , Gemarkung T. , Flur 12, Flurstück 1500 tw. (I1.-----weg /M1.------weg ) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 02.09.2009 zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. 15 Anlässlich eines am 23.08.2011durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 K 1674/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 19 Der negative Vorbescheid der Beklagten vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 20 Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück des Klägers liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - sondern bereits im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. 21 Ein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 22 Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. 23 Dabei ist das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 m.w.N.; s.a. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2011, § 34 Rn. 14 f. m.w.N. 25 Dies bedeutet, dass in einer städtisch strukturierten Gemeinde mit größeren und dichter bebauten Ortsteilen eine Ansiedlung mit wenigen Häusern eher als Splittersiedlung anzusehen ist als in einer kleinen Gemeinde ohne dichtere Siedlungskerne. 26 Aus dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial und den Feststellungen im Erörterungstermin ergibt sich, dass - umgeben von weiten unbebauten Flächen - auf der westlichen Seite des Hebronweges zwölf Wohngebäude vorhanden sind und sich auf der östlichen Seite zwei Einfamilienhäuser befinden. Diese Bebauung hat auch mit den zugehörigen Nebenanlagen nicht das notwendige Gewicht, um in einer Großstadt wie C. im Vergleich zu den umliegenden Ortsteilen einen eigenständigen Siedlungskern zu begründen. Sie stellt sich lediglich als Siedlungssplitter dar, der auf die Gebäude einer früheren Pflege- und Betreuungsanstalt zurückgeht und sich im Wesentlichen als Folgenutzung eines vorhandenen Gebäudebestand darstellt. Das Bestehen oder die Entwicklung einer organischen Siedlungsstruktur ist hier nicht zu erkennen. 27 Das daher im Außenbereich liegende und dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben des Klägers kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Dem Vorhaben kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass es den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die in dem Flächennutzungsplan der Stadt C. enthaltene Darstellung einer Sonderbaufläche für die von C1. Anstalten entfaltet keine Sperrwirkung mehr, weil sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist. 28 Eine bauleitplanerische Festsetzung kann funktionslos werden, wenn die tatsächlichen baulichen Verhältnisse von den Festsetzungen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. 29 BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 m.w.N. 30 Dies ist hier der Fall, da die der Darstellung im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Anstaltsnutzung auf Dauer aufgegeben wurde und durch den genehmigten Umbau fast aller Gebäude zu Wohnhäusern der Gebietscharakter grundlegend geändert wurde. 31 VG Minden, Urteil vom 14.03.2008 - 9 K 1674/07 -. 32 Eine Unzulässigkeit des Vorhabens wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergibt sich aber daraus, dass das Vorhaben der Klägerin eine städtebaulich unerwünschte Verfestigung der hier vorhandenen Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). 33 In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung), die das Gesetz allgemein verhindern will, genannt. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2007 - 7 A 134/07 -, juris. 35 Im vorliegenden Fall würde die Zulassung einer Bebauung des nördlichen Teils des Flurstücks 1500 nicht nur eine Baulücke zwischen den Gebäuden I1.-----weg 4 und 5 schließen, sondern auch zu einer Verfestigung der Splittersiedlung führen. Dem Vorhaben des Klägers kommt eine beachtliche Vorbildwirkung zu. Im Falle einer Genehmigung könnte diese für eine Bebauung des südlichen Teils des Flurstücks 1500 mit einem ähnlichen Vorhaben nicht abgelehnt werden. Weiter kann bei einer Zulassung des Vorhabens des Klägers auch eine weitere Verdichtung der Bebauung auf den südlich gelegenen Grundstücken beiderseits des I.-----wegs angesichts der Größe dieser Grundstücke nicht ausgeschlossen werden, mögen auch die Eigentümer der Grundstücke gegenwärtig keine entsprechenden Baupläne haben. Die Zulassung des hier beantragten Vorhabens hätte daher zur Folge, dass die Errichtung mehrerer zusätzlicher Wohngebäude und damit eine unkontrollierte Verfestigung der Splittersiedlung nicht mehr verhindert werden könnte. 36 Da das Vorhaben des Klägers bereits aus diesen Gründen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, kann für die Entscheidung offen bleiben, ob seiner Zulassung auch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans C. -T1. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegengehalten werden kann. 37 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.